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Erster Abschnitt - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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Erster Abschnitt Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes

§ 2 Allgemeines



(1) Der Erdölbevorratungsverband ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.

(2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Bevorratungspflicht.

(3) Der Erdölbevorratungsverband kann von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren zentralen Bevorratungsstellen für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung ihrer Vorräte betreffen, übernehmen. Dies setzt die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie voraus.

(4) Der Erdölbevorratungsverband kann sich an privatrechtlichen Gesellschaften beteiligen, sofern sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt und die Einzahlungsverpflichtung des Erdölbevorratungsverbandes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Der Erwerb setzt die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen voraus.




§ 3 Bevorratungspflicht



(1) 1Der Erdölbevorratungsverband hat vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum Ablauf des 30. Juni des folgenden Jahres (Bevorratungszeitraum) ständig Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen in der Höhe zu halten, die mindestens den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes für 90 Tage bezogen auf die letzten vor dem Bevorratungszeitraum liegenden drei Kalenderjahre (Bezugszeitraum) entsprechen. 2Die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren berechnen sich nach Absatz 3. 3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt dem Erdölbevorratungsverband bis zum 31. März eines Jahres die Höhe der Vorräte mit, die zur Erfüllung der Bevorratungspflicht ab dem darauffolgenden 1. Juli erforderlich ist.

(2) Ist die Bevorratungspflicht nach Absatz 1 niedriger als die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für 90 Tage im letzten Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum, ist dieses Kalenderjahr als Bezugszeitraum zugrunde zu legen.

(3) 1Die Nettoeinfuhren eines Kalenderjahres werden anhand ihres Rohöläquivalents berechnet durch Addition der Nettoeinfuhren von Erdöl, Erdgaskondensaten, Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1). 2Diese werden um Bestandsänderungen angepasst und um einen Naphtha-Ertrag von 4 Prozent verringert. 3Übersteigt der tatsächliche durchschnittliche Naphtha-Ertrag eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Anteil von 4 Prozent, wird die Summe um diesen tatsächlichen Anteil verringert. 4Zu dieser Summe hinzuzuzählen sind die Nettoeinfuhren sämtlicher sonstiger Erdölerzeugnisse gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 mit Ausnahme von Naphtha, die um Bestandsänderungen angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert werden. 5Von der so ermittelten Summe werden Ablieferungen für die Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt, multipliziert mit dem Faktor 1,065, abgezogen. 6Die zu berücksichtigenden täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren ergeben sich aus dem Quotienten der so ermittelten jährlichen Nettoeinfuhren und der Anzahl der Tage des entsprechenden Kalenderjahres.

(4) 1Befinden sich die in Absatz 3 genannten Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone, einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung, gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet. 2Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(5) 1Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der nach Absatz 1 zu haltenden Vorratshöhe nur berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen Erdölerzeugnissen beigemischt sind. 2Übersteigt bei einem Erzeugnis der Masseanteil der Biokraft- oder Bioheizstoffe den Masseanteil der mineralölstämmigen Erdölerzeugnisse, so ist für die Berechnung der Vorratshöhe nur der mineralölstämmige Anteil des Erzeugnisses heranzuziehen.




§ 4 Erfüllung der Bevorratungspflicht



(1) Der Erdölbevorratungsverband kann seine Bevorratungspflicht erfüllen durch das Halten von Vorräten an

1.
Erdöl,

2.
Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht sowie an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis.

(2) Die Bevorratungspflicht kann auch durch das Halten von Vorräten an Komponenten erfüllt werden, sofern

1.
diese in demselben Tanklager oder in derselben Raffinerie gelagert werden oder in Tanklagern oder Raffinerien, die mit betrieblichen Leitungen verbunden sind, und

2.
sichergestellt ist, dass diese ohne Verarbeitung sofort zu einem spezifikationsgerechten Erdölerzeugnis gemäß Absatz 1 Nummer 2 aufgemischt werden können.

(3) Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen Erdölerzeugnissen spezifikationsgerecht beigemischt worden sind. Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden auch dann berücksichtigt, wenn sie den zur Erfüllung der Bevorratungspflicht gehaltenen Erdölerzeugnissen des Absatzes 1 Nummer 2 beigemischt werden sollen und mit diesen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in derselben Raffinerie oder in demselben Tanklager oder in Tanklagern oder Raffinerien, die mit betrieblichen Leitungen verbunden sind, gelagert werden. Biokraftstoffe können bis zu dem Umfang angerechnet werden, in dem sie den vorhandenen Erdölerzeugnissen spezifikationsgerecht beigemischt werden können.

(4) Der Erdölbevorratungsverband hat mindestens ein Drittel der Vorräte, die er nach § 3 zu halten hat, in Form von Erdölerzeugnissen nach Absatz 1 Nummer 2 zu halten. Näheres zum Mengenverhältnis des gelagerten Erdöls zu den gelagerten Erdölerzeugnissen legt der Beirat durch Richtlinien fest, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedürfen.

(5) Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt zur Erfüllung der Bevorratungspflicht angerechnet:

1.
Erdölvorräte im Umfang von 96 Prozent,

2.
Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Absatz 1 Nummer 2 mit ihrem Rohöläquivalent, das sich durch Multiplikation der Summe dieser Mengen mit dem Faktor 1,2 ergibt.

Von den so ermittelten Anrechnungsmengen wird jeweils ein Anteil von 10 Prozent abgezogen.

(6) Für die Erfüllung der Bevorratungspflicht können Vorräte berücksichtigt werden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden und wie folgt gehalten werden:

1.
in Vorratsbehältern von Raffinerien,

2.
in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl,

3.
in Tanklagern an Rohrleitungen,

4.
in Kavernen,

5.
auf Tankschiffen in Häfen, wenn diese zum Löschen der Ladung bereit sind, oder

6.
in Form von Tankbodeninhalten.

Nicht für die Erfüllung der Bevorratungspflicht zu berücksichtigen sind noch nicht gefördertes Erdöl und Vorräte, die wie folgt gehalten werden:

1.
in Ölleitungen,

2.
in Straßentankwagen,

3.
in Eisenbahnkesselwagen,

4.
auf Leichtern,

5.
auf Küstentankschiffen,

6.
in Bunkern von Schiffen,

7.
in Tankstellen,

8.
in Einzelhandelsgeschäften,

9.
von sonstigen Verbrauchern,

10.
als Betriebsvorräte,

11.
auf Binnentankschiffen,

12.
auf Tankschiffen auf See oder

13.
als militärische Vorräte.

(7) Die Bevorratungspflicht kann nicht mit Beständen erfüllt werden, die für ein vorratspflichtiges Unternehmen oder eine sonstige vorratspflichtige Stelle eines anderen Staates zur Verfügung gehalten werden.




§ 5 Spezifische Vorräte



(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Erdölbevorratungsverband schriftlich oder elektronisch verpflichten, Vorräte an Erdölerzeugnissen als spezifische Vorräte zu halten. 2Spezifische Vorräte sind diejenigen Vorräte an Erdölerzeugnissen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, die Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes sind und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 erfüllen. 3Die Anzahl der Bevorratungstage spezifischer Vorräte sowie die ausgewählten Erdölerzeugnisse legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fest. 4Die Festlegungen bleiben für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in Kraft und können nur mit Wirkung zum ersten Tag eines Kalendermonats geändert werden.

(2) 1Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Absatz 1 Satz 3 festgelegte Anzahl an Bevorratungstagen spezifischer Vorräte stellt ein Mindestniveau dar. 2Dieses Mindestniveau gilt in gleicher Weise für

1.
Ottokraftstoff,

2.
Dieselkraftstoff und Heizöl Extra Leicht sowie für

3.
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis,

sofern diese als spezifische Vorräte ausgewählt wurden.

(3) 1Die Summe der Rohöläquivalente der im Inland verbrauchten Mengen an Erdölerzeugnissen, die als spezifische Vorräte ausgewählt wurden, muss in dem Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum mindestens 75 Prozent des Rohöläquivalents des Inlandsverbrauchs nach Absatz 4 ausmachen. 2Bei der Berechnung der in Satz 1 genannten Mengen gilt § 3 Absatz 5 entsprechend. 3Die in Satz 1 genannten Rohöläquivalente ergeben sich durch Multiplikation der jeweiligen Mengen an Erdölerzeugnissen mit dem Faktor 1,2.

(4) 1Der Inlandsverbrauch an Erdölerzeugnissen ist die Summe des Aggregats „Erfasste Bruttoinlandslieferungen" gemäß Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der Erzeugnisse Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008. 2Bestände zur Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

(5) Die Anzahl der Bevorratungstage der einzelnen gehaltenen spezifischen Vorräte errechnet sich aus dem Quotienten des Rohöläquivalents dieser Vorräte und dem Rohöläquivalent des tagesdurchschnittlichen Inlandsverbrauchs dieser Erdölerzeugnisse in dem Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum.

(6) Spezifische Vorräte sind in Vorratsbehältern von Raffinerien, in Tanklagern an Rohrleitungen, in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl oder in Kavernen zu halten.

(7) 1Der Erdölbevorratungsverband hat das Mindestniveau an spezifischen Vorräten nach Absatz 2 während des gesamten gemäß § 36 Absatz 4 mitgeteilten Zeitraums zu halten. 2Er darf das Mindestniveau nur dann vorübergehend unterschreiten, wenn dies auf Grund einzelner Wiederbeschaffungsmaßnahmen einschließlich Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder zur Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikationen oder Verbrauchsstrukturen geschieht.

(8) Spezifische Vorräte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehalten oder transportiert werden, unterliegen weder der Pfändung noch sonstigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.




§ 6 Vorratshaltung



(1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur Erfüllung der Bevorratungspflicht erforderlichen Vorräte und schließt zum Zweck der Bevorratung insbesondere Kauf-, Miet- und Lagerverträge über ober- und unterirdischen Vorratsraum ab.

(2) Die Beschaffung von Vorräten und Vorratsraum für Erdölerzeugnisse soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich vertretbar, an der Verbrauchsstruktur der Erdölerzeugnisse ausrichten. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedürfen.

(3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vorräte regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte können verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich und die Versorgung der anderen Regionen gesichert ist. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedürfen.

(4) Die Vorräte sind so zu lagern, dass sie innerhalb von folgenden Fristen fortlaufend dem Verbrauch zugeführt werden können:

1.
innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdölerzeugnisse und Komponenten handelt,

2.
innerhalb von 150 Tagen, soweit es sich um Erdöl handelt.

In Ausnahmefällen können die in Satz 1 genannten Fristen bei unterirdischer Lagerung um bis zu 10 Prozent überschritten werden, wenn dadurch diese Vorratsräume wirtschaftlicher zu nutzen sind und die Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen nicht beeinträchtigt wird.

(5) Für den Erwerb von Vorräten legt der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien fest.

(6) Der Erdölbevorratungsverband stellt sicher, dass seine Vorräte zu jedem Zeitpunkt verfügbar und physisch zugänglich sind und nicht ohne seine ausdrückliche Genehmigung ausgelagert werden. Er stellt darüber hinaus sicher, dass vor Auslagerung spezifischer Vorräte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Genehmigung der zuständigen Behörden des jeweiligen Staates oder dessen zentraler Bevorratungsstelle eingeholt wird. Der Erdölbevorratungsverband trifft Regelungen für die Identifizierung, die buchhalterische Erfassung und die Kontrolle seiner Vorräte, sodass diese jederzeit überprüft werden können. Dies gilt auch, soweit seine Vorräte mit Beständen Dritter vermischt sind.

(7) § 882a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes mit Ausnahme der spezifischen Vorräte im Sinne von § 5 nicht anzuwenden.




§ 7 Delegationen



(1) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung seiner Bevorratungspflicht auch Verträge abschließen, mit denen Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Bestände vorrätig zu halten (Delegationen).

(2) 1Der Abschluss von Verträgen über Delegationen ist nur zulässig, wenn dem Gebot nach § 6 Absatz 3, der Anpassung der Vorratshöhe nach § 11 Absatz 1 oder der verbrauchsgerechten Vorratshaltung nach § 6 Absatz 2 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und die so gehaltenen Vorräte jederzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsverband zur Verfügung stehen. 2§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) 1Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 Prozent der Bevorratungspflicht nach § 3 nicht übersteigen. 2Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen auf Grund einzelner Wiederbeschaffungs- einschließlich Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder zur Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikationen oder Verbrauchsstrukturen abgeschlossen, braucht insoweit die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht eingehalten zu werden, sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einzelfall zugestimmt hat.

(4) Für Delegationen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist § 8 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(5) Für den Abschluss von Delegationen legt der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien fest.




§ 8 Übertragung von Aufgaben



(1) Der Erdölbevorratungsverband kann für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung seiner Vorräte einschließlich der spezifischen Vorräte im Sinne des § 5 betreffen, an Unternehmen übertragen. Der Verkauf und der Erwerb von spezifischen Vorräten dürfen jedoch nicht übertragen werden. Die übertragenen Aufgaben können von den Unternehmen nicht weiterübertragen werden.

(2) Die Übertragung oder die Änderung oder Ausweitung einer Übertragung von Aufgaben, die die Verwaltung von Vorräten betreffen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gehalten werden, bedarf der vorherigen Genehmigung sowohl des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als auch derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Vorräte gehalten werden. Der Antrag an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Eigentümer und Lagerort der Vorräte, jeweils einschließlich der Anschriften,

2.
gelagerte Mengen,

3.
Zeitraum der Lagerung,

4.
Angaben darüber, welches Erdölerzeugnis oder ob Erdöl gelagert wird und

5.
die Angabe, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt.




§ 9 Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige



(1) 1Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Erdöl und den Erdölerzeugnissen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, über diejenigen Vorratsmengen, die er für interessierte Staaten oder für deren zentrale Bevorratungsstellen zu halten in der Lage ist. 2Er bietet keine Vorratshaltung für vorratspflichtige Unternehmen an.

(2) 1Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht mindestens sieben Monate im Voraus die Bedingungen, unter denen er bereit ist, Vorratsmengen zu halten. 2Die Bedingungen hierfür, einschließlich der Zeitplanung, können auch in einem wettbewerblichen Verfahren mit dem Ziel der Ermittlung des besten Angebots festgelegt werden. 3Der Erdölbevorratungsverband bietet diese Vorratshaltung unter objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen an.




§ 10 Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige



(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Vorräte halten, können Vorräte einschließlich spezifischer Vorräte im Auftrag anderer Staaten sowie im Auftrag von Unternehmen und zentralen Bevorratungsstellen anderer Staaten halten.

(2) 1Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und des Staates, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden. 2§ 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass mitzuteilen ist, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt. 3Satz 1 gilt auch für eine Änderung oder Ausweitung einer solchen Vorratshaltung.

(3) Die den Unternehmen übertragenen Verpflichtungen können nicht weiterübertragen werden.

(4) Für eine Vorratshaltung gemäß Absatz 1 kommen solche Vorräte nicht in Betracht, die im Sinne des § 3 Absatz 4 noch nicht als eingeführt gelten.




§ 11 Anpassung an die Bevorratungspflicht



(1) 1Der Erdölbevorratungsverband hat im Fall von § 3 Absatz 2 seine Vorräte innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an die Höhe nach § 3 Absatz 2 anzupassen. 2Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

(2) Ist für den folgenden Bevorratungszeitraum eine Erhöhung der bestehenden Bevorratungspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Vorräte erhöhen.