interne Verweise§ 23 ErdölBevG Beiträge (vom 01.01.2017) ... von dem Mitglied eingeführten und hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 13 Absatz 1 abzüglich 1. der ausgeführten Mengen mit Ausnahme a) der ... durch ein Mitglied mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausführer die in dem in § 13 Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt, wenn die Verfügungsrechte ... gilt, wenn die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des in § 13 Absatz 1 genannten Gebietes ansässigen Vertragspartei zustehen. Der Ausfuhr steht ... (4) Wird bei einem Bearbeitungs- oder Mischvorgang im Sinne des § 13 Absatz 6 lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch ... Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mengen im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4 sowie für eingeführte oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
V. v. 01.08.1978 BGBl. I S. 1157; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2172
§ 1 ErdölBevVbdStiRV (vom 25.10.2012) ... dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300.000 Tonnen der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse abzüglich der in § 23 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2172
Artikel 1 EBevVSRVÄndV ... vorratspflichtiger Erzeugnisse" ersetzt durch die Wörter „der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse" und wird die Angabe ...
Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes ... eine" das Wort „durchzuführende" eingefügt. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer" die ... durch ein Mitglied mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausführer die in dem in § 13 Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt, wenn die Verfügungsrechte ... gilt, wenn die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des in § 13 Absatz 1 genannten Gebietes ansässigen Vertragspartei zustehen." c) Absatz 3 ... Form zu erfolgen." d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 4" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 4" ersetzt. e) In Absatz 6 wird das Wort ...
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