Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des ErdölBevG am 18.04.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. April 2016 durch Artikel 2 des VergRModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ErdölBevG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Dem Abschluss von Verträgen über die Beschaffung von Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 2 Oberhalb der Schwellenwerte gelten die Verpflichtungen des Erdölbevorratungsverbandes aus dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. 3 Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. 4 Diese bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Dem Abschluss von Verträgen über die Beschaffung von Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 2 Oberhalb der Schwellenwerte gelten die Verpflichtungen des Erdölbevorratungsverbandes aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. 3 Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. 4 Diese bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(2) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Erdölbevorratungsverbandes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(3) 1 Der Erdölbevorratungsverband darf zu seinem Nachteil

1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und

2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für ihn zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

2 Die Aufhebung, die Änderung und der Vergleich nach Satz 1 bedürfen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. 3 Näheres regelt das Finanzstatut.

(4) 1 Der Erdölbevorratungsverband darf Ansprüche nur

1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

2 Die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. 3 Näheres regelt das Finanzstatut. 4 Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.