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Änderung Artikel 1 Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres vom 31.01.2012

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4112
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung der Seeanlagenverordnung


Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt:

'§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen

1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und

2. auf der Hohen See, sofern der Eigentümer Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist.

Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes stehen gleich offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar

1. offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben,

2. juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben. Diese Verordnung gilt auch für die Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs.

(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die

1. der Erzeugung von Energie aus Wasser, Strömung und Wind,

2. der Übertragung von Energie aus Wasser, Strömung und Wind,

3. anderen wirtschaftlichen Zwecken oder

4. meereskundlichen Untersuchungen

dienen. Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei.

§ 2 Planfeststellung

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.

(2) Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde.

(3) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung. § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

§ 3 Konkurrenzregelung

(1) Wenn der Träger eines Vorhabens die Planfeststellungsbehörde unter Beifügung von Angaben nach Absatz 2 um eine Unterrichtung im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ersucht, kann die Planfeststellungsbehörde später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens anderer Träger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteiligten zurückstellen, soweit diese Vorhaben wegen des Standortes nicht mit dem Vorhaben, das Gegenstand des früheren Ersuchens ist, vereinbar sind. Die Zurückstellung ist nur so lange zulässig, bis über das Vorhaben, das Gegenstand des früheren Ersuchens ist, eine abschließende Entscheidung getroffen worden ist oder dieses Verfahren nach Absatz 4 ruhend gestellt worden ist.

(2) Die Angaben zum Ersuchen nach Absatz 1 müssen zumindest umfassen:

1. eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,

2. eine umfassende, zumindest auf der Auswertung von Literaturstudien beruhende Darstellung möglicher Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten öffentlichen Belange,

3. ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen und

4. einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnahmenplan für das weitere Verfahren bis zur Inbetriebnahme der Anlage.

(3) Wenn der Träger eines Vorhabens die Planfeststellung unter Beifügung der Angaben nach § 4 Absatz 1 beantragt, ohne dass vorher ein Ersuchen um eine Unterrichtung im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt worden ist, kann die Planfeststellungsbehörde später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anderer Träger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteiligten zurückstellen, soweit diese Vorhaben wegen des Standortes nicht mit dem Vorhaben, das Gegenstand des früheren Antrags ist, vereinbar sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn der ursprüngliche Träger des Vorhabens den Zeit- und Maßnahmenplan im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 nicht einhält, kann die Planfeststellungsbehörde später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anderer Träger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteiligten vorziehen; das ursprüngliche Verfahren ruht dann, bis in dem vorgezogenen Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen worden ist.'

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe '§ 3' durch die Angabe '§ 5 Absatz 6' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe '§ 2a' durch die Angabe '§ 9' ersetzt.

3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt:

'§ 4 Planfeststellungsverfahren

(1) Der Plan umfasst neben den Angaben nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen, einen Zeit- und Maßnahmenplan als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3 und auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gutachten eines oder einer anerkannten Sachverständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Bei Vorhaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 umfasst der Plan zusätzlich die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Verlangen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen. Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.

(2) § 73 Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die Planfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der Unterlagen ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.

(3) Um eine zügige Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Kriterien für die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge durch die Planfeststellungsbehörde mit dem Ziel festlegen, dass Windfarmen im Sinne der Nummer 1.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zügig errichtet und an das Stromnetz angeschlossen werden können. Für die Kriterien maßgeblich ist insoweit insbesondere die Nähe zur Küste und zu Stromnetzen. Die Kriterien sind durch Veröffentlichung im Verkehrsblatt und in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen.

§ 5 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen.

(3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen bestimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.

(4) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben,

1. wenn innerhalb einer von der Planfeststellungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb des Vorhabens begonnen worden ist,

2. wenn Anlagen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums von mehr als drei Jahre nicht mehr betrieben worden sind oder

3. bei Nichteinhaltung der Fristen nach Absatz 3.

§ 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht.

(5) Wenn der Plan außer Kraft getreten ist, weist die Planfeststellungsbehörde darauf durch amtliche Bekanntmachung im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hin.

(6) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn

1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt werden,

2. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) nicht zu besorgen ist, und der Vogelzug nicht gefährdet wird und

3. andere Anforderungen nach dieser Verordnung oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

§ 6 Genehmigung

(1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen.

(3) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen und auf Anforderung der Genehmigungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, dass die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen, beizufügen.

(4) Die Genehmigung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(5) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von nicht raumbedeutsamen Anlagen, die Behörden des Bundes oder der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden, und von denen keine Gefahren für

1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

2. die Meeresumwelt,

3. die militärischen Belange,

4. die sonstigen öffentlichen Belange und

5. die privaten Belange

ausgehen und für die keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Solche Anlagen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor Beginn ihrer Errichtung anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art, der Zweck und der genaue Standort der Anlage anzugeben.

§ 7 Versagen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt im Sinne des § 5 Absatz 6 Nummer 2 gefährdet wird oder

2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 oder überwiegende militärische oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange einer Genehmigung entgegenstehen.

(2) Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen, die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schifffahrt beeinträchtigt werden,

2. der Vogelzug gefährdet wird oder

3. Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

§ 8 Einvernehmensregelung

Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der örtlich für das Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll oder betrieben wird, zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

§ 9 Umweltverträglichkeitsprüfung

Für Anlagen, die als Vorhaben nach den §§ 3 bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen.

§ 10 Veränderungssperre

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Anlagen vorübergehend nicht planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden (Veränderungssperre). Diese Seegebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport im Sinne des § 17 Absatz 2a Satz 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes geeignet sein. Die Veränderungssperre darf nur solche Anlagen erfassen, die die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport behindern können.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens bis zu einer Sicherung des Offshore-Netzplans nach § 17 Absatz 2a Satz 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Raumordnung. Die Veränderungssperre ist im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und in zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen.

§ 11 Sicherheitszonen

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Anlagen einrichten, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Anlagen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der örtlich für das Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll oder betrieben wird, zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion.

(2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Anlagen erstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt.

§ 12 Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 11 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.

§ 13 Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung

(1) Wenn der Plan außer Kraft getreten oder die Genehmigung erloschen ist, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 5 Absatz 6 oder § 7 genannten Belange erfordern.

(2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Planfeststellungsbeschluss, in der Plangenehmigung oder in der Genehmigung die Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe des Anhanges anordnen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Rückbaupflicht sicherzustellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Anlagen, die nach § 5 Absatz 1 keiner Planfeststellung bedürfen.

§ 14 Pflichten der verantwortlichen Personen

Die verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Errichtung, des Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung

1. keine Gefahren für die Meeresumwelt oder

2. keine Beeinträchtigungen

a) der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

b) militärischer Belange oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder

c) privater Rechte

ausgehen.

§ 15 Verantwortliche Personen

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Anlagen ergeben, sind

1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,

2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, und

3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Als verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.

(3) Verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.

(4) Die Bestellung und die Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich zu erklären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung oder einer Genehmigung hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn der Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmigung oder die Genehmigung auf einen anderen übertragen wird. Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf eine andere Person übertragen wird.

§ 16 Überwachung der Anlagen

(1) Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die örtlich für das Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll oder betrieben wird, zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion wird beteiligt, soweit die Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen. Es kann insbesondere Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 14 genannten Pflichten erlassen.

(3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Betrieb zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung militärischer oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Beseitigung der Anlage anordnen.

(4) Wird eine Anlage ohne erforderliche Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet oder betrieben oder wird eine Anlage wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist. Es hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Meeresumwelt oder militärische oder sonstige überwiegende öffentliche Belange oder private Rechte nicht auf andere Weise ausreichend gewahrt werden können.

(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Betrieb einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Meeresumwelt oder militärischer oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange dartun. Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet.

(6) Die Vorschriften über Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.

§ 17 Übergangsregelungen

(1) Für Genehmigungen, die vor dem 26. Juli 2008 beantragt worden sind und bei denen die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens nach § 2a in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008 geltenden Fassung vor dem 26. Juli 2008 erfolgt ist, werden die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008 geltenden Fassung zu Ende geführt.

(2) Für Genehmigungen, die vor dem 26. Juli 2008 beantragt worden sind und bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung nach dem 25. Juli 2008 und vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist, werden die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung zu Ende geführt.

(3) Für Genehmigungen, die nach dem 25. Juli 2008 und vor dem 31. Januar 2012 beantragt worden sind, werden die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im Sinne des § 2a in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung erfolgt ist.

(4) Soweit ein Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, werden die Verwaltungsverfahren nach der bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung dieser Verordnung zu Ende geführt.

(Text alte Fassung)

(5) Auf Antrag des Antragstellers kann das Verwaltungsverfahren in den Fällen der Absätze 1 bis 4 nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 31. Januar 2012 zu Ende geführt werden, wenn der Gegenstand des Antrags eine Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist.

(Text neue Fassung)

(5) Auf Antrag des Antragstellers kann das Verwaltungsverfahren in den Fällen der Absätze 1 bis 4 nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung zu Ende geführt werden, wenn der Gegenstand des Antrags eine Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist.

(6) § 3 Absatz 1 gilt nur für Ersuche und Absatz 3 nur für Anträge, die nach dem 30. Januar 2012 gestellt werden.

(7) § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend auch für Verwaltungsverfahren, die vor dem 31. Januar 2012 beantragt worden sind.

(8) Eine nach § 10 festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.'

4. Der bisherige § 17 wird § 18.

5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

'Anhang (zu § 13 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen

1. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Inhaber der Genehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die in der Genehmigung geregelte Sicherheit und weist dies gegenüber der Genehmigungsbehörde nach.

2. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend. Betriebliche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungszweck zur Verfügung stehen.

3. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe der erteilten Genehmigung zur Verfügung stehen.

4. Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzustellen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die Genehmigungsbehörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.

5. Die Nummern 1 bis 4 gelten auch für Fälle der Planfeststellung oder Plangenehmigung. An die Stelle der Genehmigungsbehörde tritt dann die Planfeststellungsbehörde oder die Plangenehmigungsbehörde; an die Stelle der Genehmigung tritt der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung.'