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§ 19 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat



(1) 1Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die ein Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nur ausgebracht oder verwendet werden, wenn

1.
es zum Zeitpunkt der Ausbringung oder Verwendung nach § 32 auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 32 Absatz 4 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden darf oder

2.
es mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt worden ist oder ihm ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, das noch nach § 12 Absatz 5 angewendet werden darf.

2Die Ausbringung oder Verwendung darf nicht erfolgen, wenn der Ausbringer oder Verwender damit rechnen muss, dass die Ausbringung oder Verwendung im Einzelfall

1.
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder

2.
sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,

hat.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Verwendung oder Ausbringung von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, zu erlassen.



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Frühere Fassungen von § 19 PflSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 375 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 13.07.2021)
... entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört, 13. entgegen § 19 Absatz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, Saatgut, Pflanzgut oder ein ...
§ 72 PflSchG Eilverordnungen (vom 13.07.2021)
... kann bei Gefahr im Verzug Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 19 Absatz 2 , § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, in den Fällen des § 6 Absatz 1 und 2 auch ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Pflanzenschutz-Geräteverordnung
Artikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1962; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507
Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung (PflSchSaatgAnwendV)
V. v. 22.07.2016 BGBl. I S. 1782
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Artikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953; zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
Artikel 3 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1970
Sonstige
Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 375 10. ZustAnpV Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 8. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut für Wintergetreide (PflSchGetreidesaatgAnwendV)
V. v. 20.07.2015 BAnz AT 20.07.2015 V1, 23.07.2015 V1; aufgehoben durch § 5 V. v. 22.07.2016 BGBl. I S. 1782
Eingangsformel PflSchGetreidesaatgAnwendV *) (vom 21.07.2015)
... Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19 Absatz 2 und des § 32 Absatz 4 Nummer 1 jeweils in Verbindung mit § 72 des ...
§ 2 PflSchGetreidesaatgAnwendV Verbot und Beschränkung der Aussaat
...  19 Absatz 1 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes gilt auch für eingeführtes Saatgut für ...
§ 3 PflSchGetreidesaatgAnwendV Ausnahmen
... auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 1 Absatz 1 dieser Verordnung oder des § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung ...