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§ 38 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 38 Verlängerung der Zulassung



Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aus Gründen, die der Zulassungsinhaber nicht zu vertreten hat, nicht entschieden worden, bevor die Zulassung endet, verlängert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung von Amts wegen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die erneute Zulassung getroffen wird.



 

Zitierungen von § 38 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 PflSchG Übermittlung von Daten
... hinaus Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 33 bis 39 und 42 erlangt hat, an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies durch ...