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§ 43 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen



Ein Zusatzstoff darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er auf den Behältnissen oder abgabefertigen Packungen oder Packungsbeilagen in deutscher Sprache mit der Angabe „Zusatzstoff nach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes" gekennzeichnet und in der Gebrauchsanleitung folgende Angaben gemacht werden:

1.
die Bezeichnung des Zusatzstoffes,

2.
Name und Anschrift desjenigen, der den Zusatzstoff zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet,

3.
den Zusatzstoff nach Art und Menge und

4.
das Verfallsdatum.

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Zitierungen von § 43 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 PflSchG Zusatzstoffe (vom 27.06.2020)
... das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt worden und nach § 43 gekennzeichnet sind. (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und ...
§ 68 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 13.07.2021)
... oder ein Kultursubstrat in Verkehr bringt, 25. entgegen § 42 Absatz 1 oder § 43 einen Zusatzstoff in Verkehr bringt, 26. entgegen § 45 Absatz 1 ein ...
§ 74 PflSchG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023)
... noch bis 14. Februar 2013 in Verkehr gebracht werden. (9) Die §§ 42 bis 44 treten an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) ...