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§ 64 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 64 Meldepflicht



(1) 1Jährlich bis zum 31. März haben dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden

1.
der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln,

2.
derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel erstmals in den Verkehr gebracht hat, und

3.
bei der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen von Pflanzenschutzmitteln derjenige, der die Ware in den freien Verkehr überführt oder überführen lässt,

Art und Menge der von ihm an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegebenen oder ausgeführten Pflanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen enthaltenen Wirkstoffe und soweit bekannt der in ihnen enthaltenen Safener und Synergisten. 2Die Meldung hat für jedes Pflanzenschutzmittel getrennt und unter Angabe der Bezeichnung zu erfolgen. 3Wird ein Pflanzenschutzmittel sowohl für berufliche als auch für nichtberufliche Verwender angeboten, so hat die Meldung hierzu jeweils getrennt zu erfolgen. 4Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit Pflanzenschutzmittel auf Grund einer Genehmigung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgegeben werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres über Inhalt und Form der Meldungen zu regeln.

(3) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unterrichtet die zuständigen Behörden der Länder über die Ergebnisse der Meldungen. 2Es erstellt aus den ihm nach Absatz 1 vorliegenden Meldungen die Statistik über das Inverkehrbringen nach Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 und übermittelt die Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 an die Dienststellen der Europäischen Kommission. 3Es veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebung nach Absatz 1 im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger.



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Frühere Fassungen von § 64 PflSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 278 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 375 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 13.07.2021)
... mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder 39. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 2, eine Meldung ... 64 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 2 , eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74
 
Zitat in folgenden Normen

Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74
§ 9 PflSchMV Meldung von Inlandsabsatz und Export
... Die Meldung nach § 64 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss außer den dort genannten Angaben den Namen und die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 278 11. ZustAnpV Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... 40 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 42 Absatz 5, § 56 Absatz 3 Satz 2 sowie § 64 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 375 10. ZustAnpV Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 21. In § 64 Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ...