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Zweites Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz - 2. FMStG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2012 StFG § 3a, § 3b, § 3c (neu), § 4, § 5a, § 6, § 6a, § 6b, § 6c, § 6d, § 8, § 8a, § 9, § 10a, § 13, § 18 (neu)

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 58 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 3b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses".

b)
Die Angabe zu § 6d wird wie folgt gefasst:

„§ 6d (weggefallen)".

c)
Die folgende Angabe wird angefügt:

„§ 18 Übergangsregelungen".

2.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium der Finanzen ist insbesondere befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten und die zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt sicherzustellen und zu überprüfen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, die vom Bundesministerium der Finanzen ernannt werden" gestrichen.

bb)
Der folgende Satz wird angefügt:

„Für die Ernennung und die Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 3c."

3.
In § 3b Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen" die Wörter „sowie zur Überwachung der Unternehmen, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden sind" und nach den Wörtern „§ 8a dieses Gesetzes" die Wörter „, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes" eingefügt.

4.
Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:

„§ 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses

(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses der Anstalt stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie müssen besondere fachliche Eignung besitzen und werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Eine Ernennung soll grundsätzlich für drei Jahre, darf jedoch höchstens für fünf Jahre erfolgen. Wiederholte Ernennungen sind zulässig.

(2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder des Leitungsausschusses beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entlassung. Der Bundespräsident entlässt ein Mitglied des Leitungsausschusses

1.
auf dessen Verlangen oder

2.
auf Beschluss der Bundesregierung aus wichtigem Grund.

Vor der Beschlussfassung der Bundesregierung ist dem Mitglied des Leitungsausschusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Mitglied des Leitungsausschusses eine von dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Entlassung auf Verlangen wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn in der Urkunde nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich für einen späteren Tag beschlossen wird.

(3) Die Mitglieder des Leitungsausschusses leisten vor dem Bundesminister der Finanzen folgenden Eid: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(4) Die Mitglieder des Leitungsausschusses dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens, noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten erstatten. § 99 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt das Bundesministerium der Finanzen.

(6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Leitungsausschusses durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium der Finanzen mit den Mitgliedern des Leitungsausschusses schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(7) Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied des Leitungsausschusses ernannt, scheidet er mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 Satz 1 und wird der Betroffene nicht anschließend in ein anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamte in den einstweiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes zum einstweiligen Ruhestand. Sie erhalten ein Ruhegehalt, das sie in ihrem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 erdient hätten. Die Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 ist auch ruhegehaltfähig, wenn dem Beamten nach Satz 1 ein anderes Amt in einem Beamtenverhältnis übertragen wird. Für die beamteten Mitglieder des Leitungsausschusses gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 6 bleibt unberührt. Die Ruhens- und Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten für Richter und für Berufssoldaten entsprechend."

5.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Dringlichkeit" die Wörter „, der Auswirkungen auf den Wettbewerb" eingefügt.

b)
In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dabei sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates, Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zu berücksichtigen." ersetzt.

6.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „betroffenen Unternehmen von diesem" durch die Wörter „betroffenen Unternehmen oder an einem unmittelbaren oder mittelbaren Tochterunternehmen von diesen Unternehmen" ersetzt.

b)
Der folgende Satz wird angefügt:

„§ 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. März 2012 geltenden Fassung gilt für Maßnahmen nach Satz 1 entsprechend."

7.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Fonds wird ermächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31. Dezember 2012 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Finanzsektors zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 84 Monate für gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des § 20a des Kreditwesengesetzes und 60 Monate für andere Verbindlichkeiten nicht übersteigen."

8.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 und 2" und die Wörter „nach dem 23. Juli 2009" durch die Wörter „nach dem 1. März 2012" ersetzt und das Wort „strukturierten" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „strukturierten" gestrichen und die Angabe „31. Dezember 2008" durch die Angabe „31. Dezember 2010" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Satz 2 wird das Wort „strukturierten" gestrichen und die Angabe „30. Juni 2008" durch die Angabe „31. Dezember 2010" sowie die Angabe „31. März 2009" durch die Angabe „30. September 2011" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2009" durch die Angabe „30. September 2011" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „für inaktive Märkte" und das Wort „strukturierten" gestrichen.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezember 2008" durch die Angabe „31. Dezember 2010" ersetzt und das Wort „strukturierte" gestrichen.

ee)
In Nummer 5 wird das Wort „strukturierten" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „strukturierten" gestrichen.

d)
In Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 wird das Wort „strukturierten" gestrichen.

e)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „23. Juli 2009" durch die Angabe „1. März 2012" ersetzt.

9.
§ 6b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „23. Juli 2009" durch die Angabe „1. März 2012" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „strukturierten" gestrichen.

10.
In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „23. Juli 2009" durch die Angabe „1. März 2012" ersetzt.

11.
§ 6d wird aufgehoben.

12.
In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „vor dem 13. Oktober 2008" durch die Wörter „vor dem 1. Dezember 2011" ersetzt.

13.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2008" durch die Angabe „31. Dezember 2010" ersetzt.

b)
In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „strukturierten" gestrichen.

14.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im derzeitigen Wortlaut werden die Wörter „50 Milliarden Euro" durch die Wörter „70 Milliarden Euro" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Kreditermächtigung ist in Höhe von 30 Milliarden Euro gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Gremiums nach § 10a. Das Gremium unterrichtet den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unverzüglich."

b)
Der folgende Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Werden für Ausgaben, die keine finanziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) sind, Kredite aufgenommen, ist in Verbindung mit der nächsten Beschlussfassung über ein Haushaltsgesetz ein gesonderter Beschluss des Deutschen Bundestages über die Tilgung der in diesem Umfang erhöhten Bundesschuld herbeizuführen, soweit mit dieser Kreditaufnahme die nach der Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme überschritten worden ist. Die Tilgung hat binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Nach Maßgabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den jeweiligen Jahren die nach der Schuldenregel zulässige Nettokreditaufnahme des Bundes."

14a.
In § 10a Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einfügt:

„Die Vertreter der Organe sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet."

15.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2012" ersetzt.

b)
In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2008" durch die Angabe „31. Dezember 2010" ersetzt.

16.
Der folgende § 18 wird angefügt:

„§ 18 Übergangsregelungen

Die am 1. März 2012 dem Leitungsausschuss angehörenden Personen verbleiben im Leitungsausschuss. Auf sie sind bis zu einer Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis die §§ 3a und 3b in der vor dem 1. März 2012 geltenden Fassung und die Vorschriften der nach § 3a Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung in der vor dem 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2012 KWG § 10, § 45, § 45c, § 49

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 72 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

„(1b) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Absatz 1 hinausgehen,

1.
um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht oder nicht in vollem Umfang Gegenstand der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 sind,

2.
wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe nicht gewährleistet ist,

3.
um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen oder

4.
um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen.

Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen oder Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen bis zum 31. Dezember 2012 das Vorhalten von über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 hinausgehenden Eigenmitteln während eines begrenzten Zeitraums auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist, um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden. Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann insbesondere dann gegeben sein, wenn aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht. In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 abweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Diese höheren Anforderungen können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden. Bei der Festlegung von Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der Anforderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf deren Anwendung sich die zuständigen europäischen Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rahmen kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten Kapitalanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 6 festgelegten Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der Plan die Belange des Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt kann die kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen, wenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder das Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die Institute auch die Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftragen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die angeordnete Eigenmittelausstattung nicht erreicht ist. Entgegenstehende Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenstehenden Regelungen in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden."

2.
Dem § 45 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme nach Absatz 1 bis 5 auch anordnen, wenn ein Institut, das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe die nach § 10 Absatz 1b Satz 2 angeordneten erhöhten Kapitalanforderungen nicht einhält.

(7) Zur Umsetzung der Anordnungen nach Absatz 6 oder § 10 Absatz 1b Satz 2 gelten bis zur Feststellung des Erreichens der Eigenmittelanforderungen durch die Bundesanstalt für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des Instituts über Kapitalmaßnahmen die §§ 7 bis 7f, 9, 11, 11a, 14 und 15 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen als der Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Erreichung der Kapitalanforderungen teilweise oder vollständig beitragen."

3.
In § 45c Absatz 2 wird nach Nummer 7 die folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
einen Plan nach § 10 Absatz 1b Satz 7 für das Institut zu erstellen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1b Satz 2 vorliegen und das Institut innerhalb einer von der Bundesanstalt festgelegten Frist keinen geeigneten Plan vorgelegt hat, sowie die Durchführung des Plans sicherzustellen;".

4.
In § 49 wird nach der Angabe „des § 8a Absatz 3 bis 5," die Angabe „des § 10 Absatz 1b," eingefügt.


Artikel 3 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2012 WStBG § 1, § 3, § 4, § 5, § 7, § 7a, § 7b, § 7f, § 9, § 11a (neu), § 13, § 15

Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 (weggefallen)".

c)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung".

d)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 (weggefallen)".

2.
In § 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:

„Daneben findet das Gesetz Anwendung auf Unternehmen, die zum Zweck der Einhaltung von Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes Kapitalmaßnahmen durchführen."

3.
Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.

4.
In § 5 Absatz 4 wird das Wort „Fonds" durch die Wörter „Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds)" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Hauptversammlung kann beschließen, dass der Fonds die neuen Aktien zu einem geringeren Preis als den Ausgabebetrag beziehen kann, sofern sie den Aktionären zuvor nach § 186 des Aktiengesetzes zum Ausgabebetrag angeboten wurden. Absatz 3 gilt entsprechend. Der Umstand, dass der Fonds die Aktien zu einem geringeren Preis als den Ausgabebetrag beziehen kann, ist kein Schaden."

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „von dem Fonds" die Wörter „oder von Dritten nach § 15 Absatz 1" eingefügt.

6.
§ 7a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 5 gilt entsprechend."

7.
In § 7b Absatz 3 werden die Wörter „gelten § 3 Absatz 5 und 6 sowie § 5" durch die Wörter „gilt § 5" ersetzt.

8.
§ 7f Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Beteiligung" die Wörter „des Fonds oder von Dritten nach § 15 Absatz 1" eingefügt.

b)
In Nummer 4 am Ende wird das Wort „oder" gestrichen.

c)
In Nummer 5 am Ende wird der Punkt durch das Wort „, oder" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Kapitalerhöhungen gegen Einlagen für die Einhaltung von Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchzuführen."

9.
In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 8" durch die Angabe „§§ 5 bis 8" ersetzt.

10.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

„§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung

§ 2c des Kreditwesengesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von bedeutenden Beteiligungen durch den Fonds."

11.
§ 13 wird aufgehoben.

12.
In § 15 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder einer Vereinbarung über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unternehmen des Finanzsektors, die nach Absatz 1 abgeschlossen wurde." ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2012 FMStFV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 59 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 Nummer 3 werden nach den Wörtern „und dieser Verordnung" die Wörter „sowie Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Fonds" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Bemessung der Vergütung sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates, Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zu berücksichtigen."

bb)
Nummer 4 Satz 1 wird aufgehoben.

3.
§ 3 Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vor dem 13. Oktober 2008" durch die Wörter „vor dem 1. Dezember 2011" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 1 und 3 bis 5" gestrichen.


Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2012 FMSASatzV Anlage, FMSASatzung § 5, § 6

Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271) wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, die vom Bundesministerium der Finanzen ernannt werden" gestrichen.

2.
In § 6 werden Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2 und 3 aufgehoben.


Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Februar 2012.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Für den Bundespräsidenten

Der Präsident des Bundesrates

Horst Seehofer

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Philipp Rösler

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger