§ 20 - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.06.2012; FNA: 2129-56 Umweltschutz
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§ 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. 2Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,

2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,

3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,

4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,

5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,

6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,

7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und

8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.

2Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.

(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. 2Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. 3Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese

1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,

2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie

3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union G. v. 23. Oktober 2020 BGBl. I S. 2232 m.W.v. 29. Oktober 2020

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Frühere Fassungen von § 20 KrWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2232

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 KrWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KrWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KrWG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme (vom 29.10.2020)
... von Bioabfällen und Klärschlämmen, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 , § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere festzulegen, ...
§ 17 KrWG Überlassungspflichten (vom 29.10.2020)
... oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die ...
§ 21 KrWG Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (vom 29.10.2020)
... öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere die ... dabei werden die betriebenen und geplanten Systeme zur Getrenntsammlung, insbesondere der in § 20 Absatz 2 genannten Abfallarten, gesondert dargestellt. In den Abfallwirtschaftskonzepten und ...
§ 25 KrWG Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht (vom 29.10.2020)
...  8. dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme ...
§ 29 KrWG Durchführung der Abfallbeseitigung
... nach § 15 sowie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Sinne des § 20 die Mitbenutzung der Abfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit ...
§ 46 KrWG Abfallberatungspflicht (vom 03.07.2021)
... Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
§ 3 AltfahrzeugV Rücknahmepflichten (vom 01.01.2021)
... gleichgestellt sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Fällen, in denen der Halter oder Eigentümer der in § 20 Absatz 4 des ... Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Fällen, in denen der Halter oder Eigentümer der in § 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt werden konnte. Absatz 4 Nr. 1, 2 und 5 ...

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 13 ElektroG Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (vom 01.01.2022)
... öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes angeliefert ... Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltungen nach § 20 Absatz 1 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben von den Sätzen 1 und 2 ...

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 7 GewAbfV Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden (vom 29.10.2020)
... gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen ...

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
§ 3 TierNebV Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen (vom 01.06.2012)
... den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Bioabfallverordnung entsprechend anzuwenden. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 3 KrWAbfRNOG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. bb) In Satz 8 werden die Wörter ... 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) Absatz 9 wird wie ...
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter „§ 15 Abs. 4 des ... 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt ... 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die ... 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 ... und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In § 24 Absatz 1 ...

Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 AbfRRL-UG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
... 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1" durch die Wörter „nach § 20 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und des ... Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden." 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ... und Abfallbilanzen Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere die ... dabei werden die betriebenen und geplanten Systeme zur Getrenntsammlung, insbesondere der in § 20 Absatz 2 genannten Abfallarten, gesondert dargestellt. In den Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen ... 8. dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
§ 9 ElektroG Getrennte Sammlung (vom 01.06.2012)
... öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten ... Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltungen nach § 20 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben von den Sätzen 6 und 7 ...

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 19.06.2002 BGBl. I S. 1938; aufgehoben durch § 15 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896
§ 7 GewAbfV Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden (vom 01.06.2012)
... gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat. Die Erzeuger und ...


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