§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
Zur Festlegung von Anforderungen nach
§ 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (
§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
- 1.
- bestimmte Erzeugnisse nur ressourceneffizient, insbesondere in einer Form, die die mehrfache Verwendung, die technische Langlebigkeit und die Reparierbarkeit erleichtert, sowie in bestimmter, die Abfallbewirtschaftung spürbar entlastender Weise in Verkehr gebracht werden dürfen,
- 2.
- bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter Beschaffenheit oder Form oder für bestimmte Verwendungen in Verkehr gebracht werden dürfen, bei denen eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle gewährleistet werden kann,
- 3.
- bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die Abfallentsorgung spürbar entlastender Weise in Verkehr gebracht werden dürfen, insbesondere in einer Form, die die mehrfache Verwendung oder die Verwertung erleichtert,
- 4.
- bestimmte Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
- a)
- bei der Verwertung oder Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden Abfälle die Freisetzung von Schadstoffen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden könnte und die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
- b)
- ihre Verwendung in erheblichem Umfang zur Vermüllung der Umwelt beiträgt und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden kann,
- 5.
- bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind, um insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 und 3 im Anschluss an die Rücknahme zu sichern oder zu fördern,
- 6.
- bestimmte Erzeugnisse wegen der im Erzeugnis enthaltenen kritischen Rohstoffe, sonstiger Materialien oder des Schadstoffgehalts der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden Abfälle nur mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, die insbesondere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe an die Hersteller, Vertreiber oder bestimmte Dritte hinweist,
- 7.
- für bestimmte Erzeugnisse an der Abgabestelle oder der Stelle des Inverkehrbringens Hinweise zu geben oder die Erzeugnisse zu kennzeichnen sind im Hinblick auf
- a)
- die Vermeidung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle und die Wiederverwendbarkeit der Erzeugnisse,
- b)
- die Vermeidung der Vermüllung der Umwelt durch die nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle,
- c)
- den Einsatz von sekundären Rohstoffen, insbesondere Rezyklaten, sowie die Recyclingfähigkeit der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle,
- d)
- die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle und
- e)
- die Rückgabemöglichkeit im Falle einer verordneten Rücknahme- oder Rückgabepflicht nach § 25,
- 8.
- bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung eines Pfandes nach § 25 verordnet wurde, entsprechend zu kennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe der Höhe des Pfandes,
- 9.
- für bestimmte Erzeugnisse, insbesondere solche, deren Verwendung in erheblichem Umfang zur Vermüllung der Umwelt beiträgt, die Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Vermüllung der Umwelt, die Möglichkeiten der Vermeidung und der Bewirtschaftung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden Abfälle zu beraten und zu informieren ist,
- 10.
- beim Vertrieb bestimmter Erzeugnisse, auch im Zusammenhang mit deren Rücknahme oder Rückgabe, dafür zu sorgen ist, dass die Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden.
Frühere Fassungen von § 24 KrWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 23 KrWG Produktverantwortung (vom 29.10.2020) ... (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 wahrzunehmen ...
§ 47 KrWG Allgemeine Überwachung (vom 16.07.2021) ... Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der ... durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 ...
§ 69 KrWG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023) ... Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 7, § 16 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, § 24 , § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 oder 10, § 28 Absatz 3 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)V. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2024
Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)V. v. 20.01.2021 BGBl. I S. 95
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 1111; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-VerordnungV. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2349
Erste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-VerordnungV. v. 06.10.2014 BGBl. I S. 1592
Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-VerordnungV. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1042
Sechste Verordnung zur Änderung der VerpackungsverordnungV. v. 17.07.2014 BGBl. I S. 1058
Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und ErlaubnisverordnungV. v. 03.07.2018 BGBl. I S. 1084
Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-VerordnungV. v. 04.07.2016 BGBl. I S. 1581
Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-VerordnungV. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1888
Zitat in folgenden NormenGewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 1 GewAbfV Anwendungsbereich (vom 01.01.2019) ... und Aufbereitungsanlagen. (3) Auf Abfälle, die einer Verordnung auf Grund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012) ... 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 ...
Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 AbfRRL-UG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ... für Bioabfälle und Klärschlämme". e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Anforderungen an Verbote, ... e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „ § 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und ... und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht." 18. Die §§ 23 bis 25 werden wie folgt gefasst: „§ 23 Produktverantwortung (1) ... (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 wahrzunehmen ... Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist. § 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und ... der Produktverantwortung verbundenen Pflichten verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, wenn der Hersteller oder Vertreiber in einem anderen ... Kennzeichnung, die Datenerhebung und -übermittlung sowie die Beratung und Information nach § 24 Nummer 9 zu tragen hat, 2. wie die Kosten festgelegt werden, insbesondere, dass bei der ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 19.06.2002 BGBl. I S. 1938; aufgehoben durch § 15 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896
§ 1 GewAbfV Anwendungsbereich (vom 01.06.2012) ... werden. (3) Auf Abfälle, die einer Verordnung aufgrund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 ... diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung aufgrund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2919; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1042
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