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§ 37 - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.06.2012; FNA: 2129-56 Umweltschutz
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§ 37 Zulassung des vorzeitigen Beginns



(1) 1In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die für die Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von sechs Monaten zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie erforderlich sind, begonnen wird, wenn

1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,

2.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und

3.
der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen.

2Diese Frist kann auf Antrag um sechs Monate verlängert werden.

(2) Die zuständige Behörde hat die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu sichern.



 

Zitierungen von § 37 KrWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 KrWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 KrWG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023)
... 3 Satz 1 oder § 54 Absatz 2 zuwiderhandelt, 5. einer mit einer Zulassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 6. einer vollziehbaren Untersagung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
§ 19 DepV Antrag, Anzeige (vom 01.06.2012)
... 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie für die Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei ...
§ 21 DepV Behördliche Entscheidungen (vom 29.07.2017)
... werden. (2) Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat die zuständige Behörde mindestens festzulegen: 1. die Angabe des Namens ... der Bezeichnung der Deponie und der Standortangaben und eine Sicherheitsleistung gemäß § 37 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes . (3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Änderung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die ... 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die ... 33 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 8. In § 22 werden die ...