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§ 1 - De-Mail-Kostenverordnung (De-Mail-KostV)

V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 267 (Nr. 10); aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 8 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 14.11.2011; FNA: 206-4-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 1 Gebühren und Auslagen



(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhebt Gebühren für die Erteilung des Zertifikats gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 4 des De-Mail-Gesetzes.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhebt für folgende individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren:

1.
Erteilung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes,

2.
Erneuerung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes,

3.
Bestätigung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes und

4.
(Teil-)Untersagung des Betriebs nach § 20 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes.

(3) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Folgende Stundensätze sind zugrunde zu legen:

1.
bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des höheren Dienstes 84 Euro pro Stunde,

2.
bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des gehobenen Dienstes 68 Euro pro Stunde,

3.
bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des mittleren Dienstes 54 Euro pro Stunde.

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze zu berechnen.

(4) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen außerhalb der Dienststellen erbracht, sind dem Zeitaufwand nach Absatz 3 hinzuzurechnen:

1.
Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik besonders abgegolten werden,

2.
Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.

(5) Auslagen werden, soweit sie nicht in die Gebühr einbezogen sind, nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.



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Frühere Fassungen von § 1 De-Mail-KostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 De-Mail-KostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 De-Mail-KostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in De-Mail-KostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... „§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. (11) In § 1 Absatz 2 und 4 der De-Mail-Kostenverordnung vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 267) wird jeweils im ...