§ 1 - Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft (FinDFwPrV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 274, 510 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 58 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-6-36 Berufliche Bildung
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§ 1 Fortbildungsabschlüsse



Diese Verordnung regelt die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen

1.
Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen und Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,

2.
Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung und Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung.



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