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Änderung § 2 BauFordSiG vom 01.01.2009

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§ 5 BauFordSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2 BauFordSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022, 2582

(Text alte Fassung)

§ 5


(Text neue Fassung)

§ 2


(Textabschnitt unverändert)

Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben.