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Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen (Netto-Leerverkaufspositionsverordnung - NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 30i Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) eingefügt worden ist, unter Berücksichtigung des Artikels 20 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) und in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Januar 2012 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:


Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Mitteilungen und Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Bestandsmitteilungen und -veröffentlichungen für den 26. März 2012 nach § 42b des Wertpapierhandelsgesetzes.

(2) Handelstage im Sinne dieser Verordnung sind die Handelstage gemäß § 30 des Wertpapierhandelsgesetzes.


§ 2 Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition



(1) In die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition sind alle Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes einzubeziehen, welche der Inhaber am Ende des jeweiligen Handelstages hält. Dies gilt insbesondere für Index- und Basket-Produkte und Anteile an Exchange Traded Funds, welche zumindest zu einem Teil Aktien im Sinne des § 30i Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes beinhalten oder abbilden. Nicht in die Berechnung einzubeziehen sind Anteile an Sondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes, mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Exchange Traded Funds.

(2) Zur Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition sind zunächst das sich aus den Finanzinstrumenten nach Absatz 1 ergebende negative ökonomische Interesse an den ausgegebenen Aktien eines Unternehmens und das sich ergebende positive ökonomische Interesse an den ausgegebenen Aktien dieses Unternehmens zu ermitteln. Danach sind die sich ergebenden Beträge des positiven und negativen ökonomischen Interesses zu saldieren. Überwiegt im Ergebnis dieser Berechnung das negative ökonomische Interesse, besteht eine Netto-Leerverkaufsposition. Für die Berechnung ist bei Derivaten, soweit vorhanden, jeweils der Deltawert des Finanzinstrumentes am Ende des jeweiligen Handelstages zu berücksichtigen.

(3) Für die Berechnung ist die am Ende des jeweiligen Handelstages ausgegebene Anzahl von Aktien aller Gattungen eines Unternehmens maßgeblich. Soweit nur mit Stimmrechten verbundene Aktien ausgegeben wurden, kann zur Bestimmung dieser Anzahl die letzte Veröffentlichung nach § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes herangezogen werden.


Abschnitt 2 Form und Inhalt der Mitteilungen

§ 3 Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht



(1) Der Inhaber einer nach § 30i Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilenden Netto-Leerverkaufsposition (Mitteilungspflichtiger) hat seine Mitteilungen elektronisch nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu übermitteln.

(2) Jeder Mitteilungspflichtige darf bezogen auf jedes Unternehmen, in dessen ausgegebenen Aktien eine Netto-Leerverkaufsposition besteht, nur eine Mitteilung je Handelstag abgeben. § 10 bleibt unberührt.


§ 4 Bezeichnung des Emittenten



Das Unternehmen, in dessen ausgegebenen Aktien eine Netto-Leerverkaufsposition besteht (Emittent), ist durch Angabe seiner Firma und der internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) der Aktien zu bezeichnen. Hierbei ist die ISIN der Stammaktien zu verwenden, sofern eine solche vergeben worden ist. Gibt es mehrere Formen der Stammaktien, ist die ISIN derjenigen Stammaktien maßgeblich, die zuerst an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen wurden. Sind nur Vorzugsaktien zugelassen worden, ist die ISIN derjenigen Vorzugsaktien anzugeben, die zuerst an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen wurden.


§ 5 Angaben zur Netto-Leerverkaufsposition



Die Mitteilung muss die folgenden Angaben zur erreichten Netto-Leerverkaufsposition enthalten:

1.
die relevante Schwelle gemäß § 30i Absatz 1 Satz 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,

2.
die Angabe, ob die jeweilige Schwelle erreicht, überschritten oder unterschritten wurde,

3.
das Datum, an dem die jeweilige Schwelle erreicht, überschritten oder unterschritten wurde,

4.
die Höhe der Netto-Leerverkaufsposition in Prozent, gerundet auf zwei Nachkommastellen, und

5.
die Anzahl der durch den Emittenten ausgegebenen Aktien, die der Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition zugrunde gelegt wurde.


§ 6 Angaben zur Person des Mitteilungspflichtigen



(1) Der Mitteilungspflichtige hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die nach Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Angaben zu seiner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erfolgen.

(2) Ist der Mitteilungspflichtige eine natürliche Person, sind mitzuteilen:

1.
der Familienname und alle Vornamen,

2.
die Anschrift des Hauptwohnsitzes,

3.
der Geburtsname,

4.
das Geburtsdatum,

5.
der Geburtsort,

6.
der Geburtsstaat und

7.
eine E-Mail-Adresse, unter der der Mitteilungspflichtige regelmäßig erreichbar ist.

Zur Überprüfung der Identität des Mitteilungspflichtigen ist die Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises beizufügen, der ein Lichtbild des Mitteilungspflichtigen enthält und mit dem er seine Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt, insbesondere eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes.

(3) Ist der Mitteilungspflichtige eine juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger, sind mitzuteilen:

1.
die Firma oder sonstige Bezeichnung des Rechtsträgers,

2.
die Anschrift des Hauptsitzes,

3.
der Sitzstaat,

4.
eine E-Mail-Adresse, unter der der Mitteilungspflichtige regelmäßig erreichbar ist, und

5.
die achtstellige BaFin-Identifikationsnummer (BaFin-ID), sofern die Bundesanstalt diese Nummer bereits zugeteilt hat.

Zum Nachweis der Identität ist die Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis beizufügen, soweit derartige Dokumente ausgestellt werden können.

(4) Jede Änderung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben ist der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens im Anschluss an die nächste Mitteilung, schriftlich mitzuteilen.


§ 7 Benennung eines Ansprechpartners



(1) Der Mitteilungspflichtige hat eine natürliche Person zu benennen, die für ihn die Mitteilungen abgeben wird und für Rückfragen zur Verfügung steht (Ansprechpartner). Die Benennung mehrerer Ansprechpartner ist zulässig. Die Benennung muss spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung nach § 30i des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgen und durch unterschriebene Vollmachtsurkunde nachgewiesen sein. Wird die Vollmacht widerrufen oder erlischt diese, hat der Mitteilungspflichtige dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ist der Mitteilungspflichtige eine natürliche Person, kann dieser selbst Ansprechpartner sein.

(2) Der Ansprechpartner hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die folgenden Angaben zu seiner Person zu übermitteln:

1.
den Familiennamen und alle Vornamen,

2.
seine Geschäftsanschrift,

3.
das Geburtsdatum,

4.
den Geburtsort,

5.
den Geburtsstaat,

6.
seine Telefonnummer und, soweit vorhanden, seine Telefaxnummer sowie

7.
eine E-Mail-Adresse, unter der er regelmäßig erreichbar ist.

Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 zu erfolgen; die nach Absatz 1 Satz 3 erforderliche Vollmachtsurkunde ist nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu übersenden.

(3) Jede Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben ist der Bundesanstalt mit der nächsten Mitteilung unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Meldeverfahrens mitzuteilen.


Abschnitt 3 Übermittlung der Mitteilungen

§ 8 Art und Weise der Übermittlung



(1) Die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 erforderlichen Angaben sind der Bundesanstalt über deren elektronische Meldeplattform unter Nutzung eines der dort zur Verfügung gestellten Verfahren zu übermitteln.

(2) Bei technischen Problemen hat die Mitteilung fristwahrend per Fax zu erfolgen. Die elektronische Mitteilung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die technischen Schwierigkeiten behoben sind.


§ 9 Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren



(1) Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung nach § 30i des Wertpapierhandelsgesetzes hat der für den Mitteilungspflichtigen handelnde Ansprechpartner die Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen" (Meldeverfahren) zu beantragen. Die Zulassung erfolgt in folgenden Schritten:

1.
Registrierung über die Internetseite der Bundesanstalt für die Nutzung der dortigen Meldeplattform; dabei sind die Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 7 in das dortige Registrierungsformular einzutragen und elektronisch abzusenden;

2.
Erhalt einer individuellen Kennung und eines individuellen Passworts; Kennung und Passwort sind für alle folgenden Mitteilungen zu verwenden und dürfen nicht weitergegeben werden;

3.
Anmeldung zum Meldeverfahren über die elektronische Meldeplattform der Bundesanstalt; dabei sind die Angaben nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 und, soweit erforderlich, nach § 7 Absatz 2 Satz 1 in das dortige Formular einzutragen und elektronisch abzusenden;

4.
Ausdrucken und Unterzeichnen des Formulars nach Nummer 3 und unverzügliches Absenden mit den in § 6 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie, soweit erforderlich, § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Unterlagen per Telefax oder auf dem Postweg an die Bundesanstalt.

(2) Sobald die Anmeldung zur Teilnahme am Meldeverfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 elektronisch abgesandt wurde, kann dieses vorläufig genutzt werden. Nach Prüfung der Unterlagen teilt die Bundesanstalt dem Mitteilungspflichtigen und dessen Ansprechpartner mit, ob sie zur weiteren Nutzung des Meldeverfahrens zugelassen wurden. Im Fall der Zulassung übermittelt die Bundesanstalt beiden die BaFin-ID, die sie für alle künftigen Meldungen zu verwenden haben; andernfalls wird der Zugang gelöscht und der Ansprechpartner sowie der Mitteilungspflichtige erhalten eine entsprechende Mitteilung. Erfolgt die Mitteilung durch einen externen Dritten im Sinne des § 18 Absatz 1, werden die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 dem Mitteilungspflichtigen und dem Ansprechpartner dieses Dritten übermittelt.


§ 10 Fehlerhafte Mitteilungen



Stellt der Mitteilungspflichtige oder sein Ansprechpartner einen Fehler in einer abgegebenen Mitteilung fest, ist unverzüglich eine Stornierung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1.
der BaFin-ID, soweit eine solche bereits zugeteilt worden ist,

2.
dem Familiennamen und allen Vornamen oder der Firma oder sonstigen Bezeichnung des Mitteilungspflichtigen,

3.
den Angaben gemäß § 4,

4.
dem Datum der fehlerhaften Mitteilung und

5.
dem Datum des Handelstages, für den die fehlerhafte Mitteilung abgegeben worden ist.

Wird die Mitteilung infolge der Stornierung erneut abgegeben, ist dies im gewählten Übermittlungsverfahren an der vorgegebenen Stelle entsprechend zu kennzeichnen.


§ 11 Dauer der Speicherung



Wird der Bundesanstalt eine Veränderung einer zuvor mitgeteilten Netto-Leerverkaufsposition übermittelt, hat sie die vorhergehende Mitteilung fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem diese Veränderung übermittelt wurde, aus ihrer Datenbank zu löschen.


Abschnitt 4 Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger

§ 12 Allgemeine Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht



(1) Der Inhaber einer nach § 30i Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zu veröffentlichenden Netto-Leerverkaufsposition (Veröffentlichungspflichtiger) hat die Veröffentlichung dieser Position im elektronischen Bundesanzeiger nach Maßgabe dieses Abschnitts vorzunehmen. Hierzu hat er die Angaben nach den §§ 13 und 14 Absatz 1 und 2 dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach Maßgabe des § 15 zu übermitteln.

(2) Der Veröffentlichungspflichtige darf bezogen auf einen Emittenten nur eine Veröffentlichung je Handelstag vornehmen. § 17 bleibt unberührt.


§ 13 Angaben zum Emittenten und zur Netto-Leerverkaufsposition



(1) Der betroffene Emittent ist mit den Angaben nach § 4 zu bezeichnen.

(2) Zur Netto-Leerverkaufsposition sind die relevante Schwelle gemäß § 30i Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Angaben gemäß § 5 Nummer 2 bis 5 zu übermitteln.


§ 14 Identifikation des Veröffentlichungspflichtigen und eines Ansprechpartners; Auftragsnummer der Veröffentlichung



(1) Der Veröffentlichungspflichtige muss sich unter Nennung eines Ansprechpartners gegenüber dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers spätestens bei Vornahme der ersten Veröffentlichung identifizieren. § 6 Absatz 1 bis 4 sowie § 7 Absatz 1 bis 3 sind insoweit entsprechend anzuwenden. Mitteilungen nach § 7 Absatz 3 erfolgen in Bezug auf die Angaben nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 schriftlich. Die Benennung mehrerer Ansprechpartner ist unzulässig.

(2) Die Identifikation nach Absatz 1 erfolgt über das vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auf dessen elektronischer Serviceplattform zur Verfügung gestellte Verfahren. Die Identifikation kann nur während der beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Die Registrierung ist für die Nutzung der elektronischen Auftragsübermittlung erforderlich. Beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers bereits bestehende Benutzeraccounts mit den dazugehörigen Passwörtern und Benutzernamen können für die Identifizierung nach Absatz 1 verwendet werden.

(3) Für jede Veröffentlichung vergibt der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eine Auftragsnummer und übermittelt diese dem Ansprechpartner.


§ 15 Übermittlung der Daten



(1) Für die Übermittlung der Daten stellt der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auf dessen elektronischer Serviceplattform ein Verfahren zur Verfügung, mit dem die Angaben nach den §§ 13 und 14 zu übermitteln sind. Felder, die wegen der Art oder Struktur der zu veröffentlichenden Position nicht benötigt werden, bleiben leer.

(2) Anstelle der Nutzung des Formulars können die Daten im XML-Format mittels eines vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers vorgegebenen Schemas übermittelt werden.


§ 16 Inhalt der Veröffentlichung



Im elektronischen Bundesanzeiger werden neben den Angaben nach § 13, mit Ausnahme der Angabe nach § 5 Nummer 5, nur die folgenden Angaben zum Veröffentlichungspflichtigen veröffentlicht:

1.
bei einer natürlichen Person der Familienname und alle Vornamen sowie der Staat, in welchem sich der Hauptwohnsitz befindet, und

2.
bei einer juristischen Person oder einem sonstigen Rechtsträger die Firma oder sonstige Bezeichnung, der Hauptsitz sowie der Staat, in welchem sich der Hauptsitz befindet.


§ 17 Fehlerhafte Veröffentlichung



(1) Stellt der Veröffentlichungspflichtige einen Fehler in der von ihm veranlassten Veröffentlichung fest, hat er unverzüglich eine neue, berichtigte Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen.

(2) Die fehlerhafte Veröffentlichung wird nicht gelöscht und ist weiterhin im elektronischen Bundesanzeiger abrufbar.

(3) Der Veröffentlichungspflichtige hat die Auftragsnummer und den Veröffentlichungstag der fehlerhaften Veröffentlichung anzugeben.

(4) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers vermerkt sowohl bei der fehlerhaften Veröffentlichung als auch bei der neuen korrekten Mitteilung, dass eine Berichtigung vorgenommen wurde.


Abschnitt 5 Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte

§ 18 Zulässigkeit der Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte



(1) Lässt der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichtige seine Mitteilungen und Veröffentlichungen auf eigene Kosten durch einen externen Dritten vornehmen, muss dieser geeignet sein, der Bundesanstalt und dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die zu seiner Identifikation notwendigen Daten zu übermitteln und seinerseits eine natürliche Person als Ansprechpartner zu benennen. Die §§ 6, 7, 10, 14 und 17 gelten entsprechend. Änderungen nach § 6 Absatz 4 sind ausschließlich unter Nutzung des elektronischen Meldeverfahrens mitzuteilen. Der Dritte hat der Bundesanstalt oder dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zudem die Angaben zum Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichtigen nach § 6 Absatz 2 oder 3 sowie ein von diesem ausgestelltes Bestätigungsschreiben entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 3 zu übermitteln, aus dem hervorgeht, dass er zur Abgabe der Mitteilungen oder Veranlassung der Veröffentlichungen ermächtigt ist. Die Benennung mehrerer Ansprechpartner ist nur für die Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt zulässig.

(2) Geeignet ist ein Dritter, wenn er die Einhaltung der in § 30i Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht dauerhaft gewährleistet. Die Bundesanstalt kann die mangelnde Eignung eines Dritten, die insbesondere bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen oder Veröffentlichungen anzunehmen ist, feststellen und seine Zulassung zur elektronischen Mitteilung widerrufen. Zuvor ist dem Dritten unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.

(3) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist über eine Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 und den Widerruf der Zulassung unverzüglich zu informieren.


§ 19 Pflichterfüllung bei Einschaltung eines externen Dritten



Bei Einschaltung eines externen Dritten hat ein Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichtiger seine Pflichten erst dann ordnungsgemäß erfüllt, wenn der Dritte die Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt abgegeben und, soweit erforderlich, auch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vollständig und richtig innerhalb der in § 30i Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Fristen vorgenommen hat.


Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 20 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 26. März 2012 in Kraft.


Schlussformel



Die Präsidentin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

König