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Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1299/05 - (zu § 113 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes) (BVerfGE20120124 k.a.Abk.)

B. v. 05.03.2012 BGBl. I S. 460 (Nr. 13)
Geltung ab 24.01.2012; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 24. Januar 2012 TKG § 113

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1190) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, gilt die Vorschrift mit der Maßgabe fort, dass die in der Vorschrift genannten Daten nur erhoben werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.

2.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1190) richtet, wird sie zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Vorschrift in Übereinstimmung mit den Gründen dieser Entscheidung (C. IV. 1.-3.) verfassungskonform auszulegen ist und damit nur in Verbindung mit qualifizierten Rechtsgrundlagen für den Datenabruf und nicht zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen angewendet werden darf.

Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, darf die Vorschrift auch unabhängig von diesen Maßgaben angewendet werden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Die Bundesministerin der Justiz

S.
Leutheusser-Schnarrenberger