Artikel 7 - Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (13. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483 (Nr. 14); Geltung ab 22.03.2012
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Artikel 7 Änderung der Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 AnlBV Anlage

In der Anlage der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1632) geändert worden ist, wird nach der Nummer 2.5.2 folgende Nummer 2.6 eingefügt:

 
„2.6
Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1)

Meldungen, die nach der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG abzugeben sind und den verschiedenen zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen sind, können über die Zentrale Meldestelle abgegeben werden."

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Zitierungen von Artikel 7 Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 13. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. SchSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 13. SchSAV
... Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114). - Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe e und Artikel 7 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Artikel 5 14. SchSAV Änderung der Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung
... zur Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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