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Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (5. SVRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710) sowie, jeweils in Verbindung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund des § 78 Absatz 3 Satz 3 und des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 SVRV § 11

§ 11 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften" eingefügt.

2.
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „bis 3" gestrichen.

c)
Der folgende Satz wird angefügt:

„Nähere Einzelheiten sind in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu regeln."

3.
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einrichtung" das Wort „dauerhaft" eingefügt sowie das Wort „außerordentliche" durch das Wort „außerplanmäßige" und die Wörter „dem Grad der Wertminderung" durch die Wörter „Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. März 2012.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen