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§ 4 - Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung (SchLichtReklAusbV)

V. v. 26.03.2012 BGBl. I S. 494 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 7110-6-112 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen,

2.
Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen,

3.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

4.
Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten,

5.
Anwenden von Drucktechniken,

6.
Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik,

7.
Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen,

8.
Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen,

9.
Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen,

10.
Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten,

11.
Beraten von Kunden,

12.
Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:

1.
Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik,

2.
Grafik, Druck, Applikation;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 SchLichtReklAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchLichtReklAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchLichtReklAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SchLichtReklAusbV (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin
... mit und auf unterschiedlichen Werkstof- fen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Untergründe prüfen und vorbehandeln ... von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, ... und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Werkstoffe, insbesondere Metalle, ... von Arbeitsmitteln und -geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, ... 3   5 Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Digitaldruckverfahren anwenden b) ... von Werbeelektrik und Werbeelektronik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom ... und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungs- ständen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen, ... Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Befestigungsuntergründe beurteilen, ... Demontieren und Reparieren von Kommuni- kations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) Anlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen, ... Gestalten und Präsentieren von Kommuni- kations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) a) Schriften, Zeichen und bildliche Darstellungen, ... beachten   2 11 Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) a) kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellen ... und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) a) Arbeitsstätten vorbereiten, einrichten, ... 1 Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Prüf- und Messverfahren anwenden, Prüf- ... und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Fundamente und Verankerungen vorbereiten, Trag- ... Demontieren und Reparieren von Kommuni- kations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) Anlagenteile und Baugruppen prüfen b) ... und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen ... mit und auf unterschiedlichen Werkstof- fen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Folien dreidimensional verkleben b) ... von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, ...   9 3 Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Farbräume bestimmen und Farbmanagementsys- ... Gestalten und Präsentieren von Kommuni- kations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) a) Präsentationsmodelle und Muster ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf ... 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) a) Informationen beschaffen, aufbereiten und ... und rechner- gestütztes Erstellen technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) a) Richtlinien, Normen und Merkblätter beachten, ... von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf ...