§ 1 - Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)

V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 118 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 06.04.2012; FNA: 860-3-36 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Akkreditierungsverfahren



Bei der Prüfung nach § 177 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt die Akkreditierungsstelle insbesondere, ob die bei der Zertifizierungsstelle mit der Zulassung von Trägern und Maßnahmen beauftragten Personen umfassende Kenntnisse der Fachbereiche nach § 5 Absatz 1 Satz 3 sowie hinsichtlich Inhalt und Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 45 sowie 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch haben.



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