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§ 9 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (LSVErÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 581 (Nr. 16)
Geltung ab 01.01.2013, abweichend § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 2, §§ 8 und 9 am 19.04.2012; FNA: 827-22 Organisationsrecht
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§ 9 Haushaltsplan 2013



(1) Für das Haushaltsjahr 2013 wird der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getrennt für die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Krankenversicherung und landwirtschaftliche Pflegeversicherung aufgestellt. Die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung stellt ihn fest.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat sicherzustellen, dass die Kosten, die für die Erfüllung von Aufgaben mehrerer oder aller Versicherungszweige entstehen, auf die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, landwirtschaftliche Krankenversicherung und Alterssicherung der Landwirte durch geeignete Verfahren sachgerecht verteilt werden (Kostenverteilungsschlüssel).

(3) Der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Der vom Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aufgestellte Haushaltsplan ist spätestens am 1. Oktober 2012 dem Bundesversicherungsamt vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung des Haushaltsplans auch für einzelne Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen wird, die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten des Versicherungsträgers sind hierbei zu berücksichtigen.

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Zitierungen von § 9 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LSVErÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSVErÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 14 LSV-NOG Inkrafttreten
...  (2) Artikel 2 § 1 Absatz 6, § 3 Absatz 6, § 5 Absatz 2, §§ 8 und 9 , Artikel 3 Nummer 18a und 34 § 221 Absatz 5, Artikel 4 Nummer 5 und 22b, Artikel 5 Nummer 13, ...