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Artikel 4 - LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)

G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.2013, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte



Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 1a Geltung für Lebenspartner".

b)
Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:

„§ 14a (weggefallen)".

c)
Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden wie folgt gefasst:

„Erster Abschnitt Organisation

§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte

§ 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse

§§ 51 bis 58b (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

„§ 60 (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62 Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung".

f)
Die Angaben zum Sechsten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst:

„Sechster Unterabschnitt (weggefallen)

§ 74 (weggefallen)".

g)
Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung".

h)
Die Angaben zum Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst:

„Zweiter Unterabschnitt Ausgabenbegrenzung

§ 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

§ 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe".

i)
Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst:

„Dritter Unterabschnitt (weggefallen)

§ 81 (weggefallen)".

j)
Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst:

„§ 119a (weggefallen)".

k)
Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst:

„§ 126 Durchführende Stelle".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen.

2a.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner."

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 143e Absatz 2 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Die landwirtschaftlichen Alterskassen betreiben" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

3a.
§ 14a wird aufgehoben.

4.
In § 18 werden die Wörter „zu einer" durch das Wort „zur" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.04.2012

5.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat."

d)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Gibt ein Ehegatte landwirtschaftlich genutzte Flächen an den anderen Ehegatten ab, gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens als erfüllt, wenn er

1.
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.
die Regelaltersgrenze erreicht hat oder

3.
die Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Absatz 2 erfüllt.

Die Abgabe wirkt nur so lange, bis auch der übernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. Für den anderen Ehegatten gilt die Abgabe als erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Satz 2 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5a.
In § 24 Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" gestrichen.

6.
§ 36 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt."

7.
§ 37 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt."

7a.
In § 42 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" gestrichen.

8.
In § 43 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für sie zuständigen" gestrichen.

9.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die landwirtschaftlichen Alterskassen sollen" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Alterskasse soll" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „haben die landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter „hat die landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

10.
§ 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden. Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119 Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

11.
In § 46 werden die Wörter „der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „die landwirtschaftliche Alterskasse" und die Angabe „§ 45 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 45 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

12.
Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird gestrichen.

13.
Die §§ 49 und 50 werden wie folgt gefasst:

„§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte

Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.

§ 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse

(1) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte wahr.

(2) Zu den Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere

1.
die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine ausschließlich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherte Person, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist, und

2.
Aufklärung, Beratung und Information."

14.
Der Zweite bis Vierte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird aufgehoben.

15.
§ 59 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer vergeben, die für die Alterssicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt."

16.
§ 60 wird aufgehoben.

17.
§ 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Alterskasse ist" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Sie übermitteln hierzu in einem automatisierten Verfahren über den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle)" durch die Wörter „Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren" ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten" werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „Kopfstelle zur Weiterleitung an die zuständige" gestrichen.

d)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen Alterskasse mit,

1.
ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden,

2.
ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden,

3.
ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde und

4.
ob und in welcher Höhe nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes abziehbare Kinderbetreuungskosten berücksichtigt wurden."

e)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Alterskasse darf" ersetzt.

18.
§ 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62 Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Für die Führung und den Inhalt der Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben."

19.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Nummer 5 wird Nummer 4.

c)
Nummer 6 wird Nummer 5 und die Wörter „den landwirtschaftlichen Alterskassen mit" werden durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Alterskasse und" ersetzt.

d)
Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.

20.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

b)
Absatz 1a wird aufgehoben.

21.
§ 73 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Familienstand, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung von nicht verheirateten oder verpartnerten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz. Die Datenstelle führt den Abgleich der ihr übermittelten Daten durch. Bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Landwirten übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft und den Vor- und Familiennamen des Ehegatten oder Lebenspartners, bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente das Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft. § 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgt ist."

22.
Der Sechste Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels wird aufgehoben.

22a.
In § 76 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 19.04.2012

22b.
Dem § 77 werden folgende Sätze angefügt:

„Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. § 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung".

24.
Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Unterabschnitt Ausgabenbegrenzung".

25.
§ 79 wird wie folgt gefasst:

„§ 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Alterssicherung der Landwirte spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 66 Millionen Euro betragen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Alterssicherung der Landwirte vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme bei.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt."

26.
§ 80 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe".

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Alterskassen" durch das Wort „Alterskasse" ersetzt.

c)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden."

27.
Der Dritte Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird aufgehoben.

28.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet. Sie können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten einer neuen Mindestgröße einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Die Befreiung wirkt vom Inkrafttreten der neuen Mindestgröße an. Für Personen, die als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 versicherungspflichtig werden, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend."

b)
Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die am 31. Dezember 2012 geltenden Mindestgrößen gelten bis zur Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5, längstens bis zum 31. Dezember 2013, weiter.

(7) Die Versicherungspflicht für nach § 1 Absatz 3 versicherte Lebenspartner beginnt mit Inkrafttreten der Gleichstellungsvorschrift für Lebenspartner (§ 1a)."

29.
§ 119a wird aufgehoben.

29a.
§ 121 Absatz 4 wird aufgehoben.

30.
§ 126 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 126 Durchführende Stelle".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „sind die landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter „ist die landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 4 LSV-NOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 LSV-NOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSV-NOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 LSV-NOG Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen
... a) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt: „(5b) Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 13 sowie Artikel 18 treten am 1. November 2012 in Kraft." ...
Artikel 14 LSV-NOG Inkrafttreten
... § 5 Absatz 2, §§ 8 und 9, Artikel 3 Nummer 18a und 34 § 221 Absatz 5, Artikel 4 Nummer 5 und 22b, Artikel 5 Nummer 13, Artikel 7 Nummer 1a sowie Artikel 13 Absatz 17 Nummer 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 10 AlkStG Abfindungsbrenner (vom 08.09.2015)
... für Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, in der jeweils ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14 - (zu § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)
B. v. 25.08.2018 BGBl. I S. 1350
Entscheidung BVerfGE20180523
... Gesetze vom 5. August 2010 (Bundesgesetzblatt l Seite 1127 <1132>) und in der Fassung des Artikels 4 Nummer 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (Bundesgesetzblatt l Seite 579 <589 ...

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 7 SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird die Angabe ...