Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)

G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.2013, abweichend siehe Artikel 14
| |

Artikel 5 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 KVLG 1989 § 1, § 3, § 4, § 15, § 16, § 17, § 18, § 18a, § 19, § 26, § 29, § 33, § 34, § 36, § 38, § 40, § 48, § 50, § 51, § 52, § 54, § 55, § 58, § 59, § 60, § 61, § 64, § 65, § 66, mWv. 19. April 2012 § 20, mWv. 1. Juli 2011 § 40

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Wort „Krankenkassen" durch das Wort „Krankenkasse" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Solidargemeinschaften haben" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Krankenkasse als Solidargemeinschaft hat" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „erbringen" durch das Wort „erbringt" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7 werden jeweils die Wörter „einer landwirtschaftlichen" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständigen" durch das Wort „landwirtschaftlichen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

5.
In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort „Krankenkassen" durch das Wort „Krankenkasse" ersetzt.

6.
In § 15 wird das Wort „Krankenkassen" durch das Wort „Krankenkasse" ersetzt.

7.
§ 16 wird aufgehoben.

8.
Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft".

9.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Träger der Krankenversicherung

(1) Träger der Krankenversicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse. Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftliche Krankenkasse keine Anwendung.

(2) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4, Doppelbuchstabe bb und cc Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden."

10.
§ 18 wird aufgehoben.

11.
§ 18a wird wie folgt gefasst:

„§ 18a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse ergreift Maßnahmen, damit die Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die landwirtschaftliche Krankenversicherung spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 91 Millionen Euro betragen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung vor. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügt eine Stellungnahme bei.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt."

12.
§ 19 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 19.04.2012

13.
In § 20 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „für die Durchführung dieser Versicherung" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Satzung und Aufgabenerledigung

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,

2.
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,

3.
die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie

4.
die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle.

§ 194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuleitet.

(2) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."

15.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

16.
In § 33 werden die Wörter „Die landwirtschaftlichen Krankenkassen prüfen" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Krankenkasse prüft" ersetzt.

17.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die §§ 171f und 172 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht anzuwenden.

(2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere

1.
die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

2.
die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und

3.
die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen."

18.
§ 36 wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen

Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung nimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr."

19.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und der Inanspruchnahme eines Darlehens aus der Gesamtrücklage" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „eine Krankenkasse" durch die Wörter „die Krankenkasse" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.

20.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 9 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011

 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „allgemeinen Beitragssatz" die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


21.
In § 48 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die Krankenkassen sind" durch die Wörter „Die Krankenkasse ist" ersetzt.

22.
In § 50 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen.

23.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „Rücklage und Gesamtrücklage" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

24.
Die §§ 52 und 54 werden aufgehoben.

25.
In § 55 wird das Wort „Krankenkassen" durch das Wort „Krankenkasse" ersetzt.

26.
§ 58 wird aufgehoben.

27.
§ 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

28.
Dem § 60 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Vorrang der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz tritt auch dann ein, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 oder 7 gegenüber einer der am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Krankenkassen erfüllt waren."

29.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt einen Ausgleich der Versorgungsleistungen, die die landwirtschaftlichen Krankenkassen nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und nach Absatz 1 zu erbringen haben" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt einen Ausgleich der Versorgungsleistungen, die sie nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und nach Absatz 1 zu erbringen hat" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „die landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „an die landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

30.
Die §§ 64 bis 66 werden durch folgenden § 64 ersetzt:

„§ 64 Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat bis zum 31. Oktober 2013 die ab dem 1. Januar 2014 geltenden Beitragsklassen nach den §§ 40 und 46 festzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Beitragsklassen fort, die von den am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Krankenkassen festgesetzt wurden.

(2) Für die Jahre 2014 bis 2017 (Übergangszeit) berechnen sich die Beiträge, indem der nach § 40 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird.

(3) Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt:

1.
Ausgangsbeitrag ist der im Dezember 2013 zu zahlende Beitrag;

2.
Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen Verhältnissen bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben würde;

3.
Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;

4.
der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbeitrags und dem Ausgangssatz.

Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes. Die Angleichungssätze in den Folgejahren ergeben sich aus der Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Versicherten in geeigneter Weise mitzuteilen.

(4) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 3 unverändert.

(5) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen.

(6) Aus den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Absatz 2 zu gestalten."



 

Zitierungen von Artikel 5 LSV-NOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 LSV-NOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSV-NOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 LSV-NOG Inkrafttreten
... 8 und 9, Artikel 3 Nummer 18a und 34 § 221 Absatz 5, Artikel 4 Nummer 5 und 22b, Artikel 5 Nummer 13, Artikel 7 Nummer 1a sowie Artikel 13 Absatz 17 Nummer 3 treten am Tag nach der ... 13 Absatz 17 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft. (4) Artikel 1 § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1601
Artikel 1b TPGÄndG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt ...