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Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG)

G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.2013, abweichend siehe Artikel 14
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 LSVFGErG mWv. 1. Januar 2018



Artikel 2 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 LSVErÜG mWv. 19. April 2012



Artikel 3 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch



Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zum Achten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels, zum Fünften Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels und zum Fünften Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird jeweils das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Unfallversicherung" ersetzt.

b)
Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

„§ 119 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst:

„§ 119a (weggefallen)".

d)
In der Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.

e)
Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:

„§ 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft".

f)
Die Angaben zum gesamten Abschnitt 3a des Fünften Kapitels werden gestrichen.

g)
In der Angabe zum Sechsten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.

h)
Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:

„§ 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft".

i)
In der Angabe zum Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „landwirtschaftliche Unfallversicherung" ersetzt.

j)
Die Angabe zu § 184a wird wie folgt gefasst:

„§ 184a (weggefallen)".

k)
Die Angabe zu § 184b wird wie folgt gefasst:

„§ 184b (weggefallen)".

l)
Die Angabe zu § 184c wird wie folgt gefasst:

„§ 184c (weggefallen)".

m)
Die Angabe zu § 184d wird wie folgt gefasst:

„§ 184d (weggefallen)".

n)
In der Angabe zu § 197 werden die Wörter „an die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen.

o)
Die Angabe zu § 205 wird wie folgt gefasst:

„§ 205 (weggefallen)".

p)
Die Angabe zu § 221b wird wie folgt gefasst:

„§ 221b Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung".

q)
Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (weggefallen)".

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden die Wörter „eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b)
In Nummer 15 Buchstabe a werden die Wörter „einer landwirtschaftlichen Alterskasse" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Alterskasse" ersetzt.

3.
§ 15 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden."

4.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wirken" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wirkt" ersetzt.

b)
Satz 5 wird aufgehoben.

5.
In der Überschrift des Achten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Unfallversicherung" ersetzt.

6.
In § 54 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft" ersetzt.

7.
In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Unfallversicherung" ersetzt.

8.
In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Unfallversicherung" ersetzt.

9.
In § 93 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unterrichten" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unterrichtet" ersetzt.

10.
§ 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr."

11.
§ 116 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„§ 118 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der vereinigten oder neu gebildeten Unfallversicherungsträger nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Satzungen der aufgelösten Unfallversicherungsträger bestimmt worden ist; § 43 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches ist nicht anzuwenden. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten Unfallversicherungsträger und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der aus ihnen gebildeten Unfallversicherungsträger. Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der neu gebildeten Unfallversicherungsträger werden mit der Mehrheit der nach der Größe der aufgelösten Unfallversicherungsträger gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der Satzung bestimmt."

12.
In § 117 Absatz 5 werden die Wörter „Abs. 3 Satz 3 bis 5" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 6 bis 8" ersetzt.

13.
§ 118 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die an einer Vereinigung beteiligten Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Die neue Dienstordnung ist zusammen mit den in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Vereinigungen sind sozialverträglich umzusetzen."

14.
Die §§ 119 und 119a werden aufgehoben.

15.
In § 121 Absatz 1 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft" ersetzt.

16.
In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.

17.
§ 123 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist" ersetzt.

bb)
In Nummer 8 werden die Wörter „Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, deren Verbände" durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 3 werden die Wörter „den landwirtschaftlichen" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft" ersetzt.

18.
§ 140 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann für diejenigen Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden, deren Betriebssitz sich im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich einer am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft befindet, die bis zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung gegen Haftpflicht nach den an diesem Tag geltenden Vorschriften betrieben hat, diese Versicherung weiter betreiben."

abweichendes Inkrafttreten am 19.04.2012

18a.
§ 141 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben. Er kann seine Rechtsträgerschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
Abschnitt 3a des Fünften Kapitels wird aufgehoben.

20.
In § 162 Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann" ersetzt.

21.
In § 172c Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft" ersetzt.

22.
In der Überschrift des Sechsten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.

23.
§ 173 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und landwirtschaftlichen" sowie das Wort „jeweils" gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

24.
§ 175 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b)
Die Wörter „eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" werden durch die Wörter „die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.

25.
In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Sechsten Kapitels werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „landwirtschaftliche Unfallversicherung" ersetzt.

26.
§ 182 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

27.
§ 183 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „einer" durch das Wort „der" ersetzt.

d)
In Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter „sollen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.

28.
In § 183a werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben in ihren Mitgliederzeitschriften" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat in ihrer Mitgliederzeitschrift" ersetzt.

29.
Die §§ 184a bis 184d werden aufgehoben.

30.
§ 187a wird wie folgt gefasst:

„§ 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die landwirtschaftliche Unfallversicherung spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 95 Millionen Euro betragen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme bei.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt."

31.
§ 197 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „an die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" und die Wörter „den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft" ersetzt.

c)
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Finanzbehörden übermitteln in einem automatisierten Verfahren jährlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die maschinell vorhandenen Feststellungen zu

1.
der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl einschließlich Einzelflächen mit Flurstückkennzeichen,

2.
den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,

3.
den Zu- und Abschlägen an den Vergleichswerten,

4.
dem Bestand an Vieheinheiten,

5.
den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,

6.
dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei dessen Ermittlung anfallenden Berechnungsgrundlagen sowie

7.
den Ertragswerten für Abbauland und Geringstland.

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Krankenkasse und die landwirtschaftliche Alterskasse dürfen diese Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte nutzen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermessungsverwaltung übermitteln der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und den Finanzbehörden durch ein automatisiertes Abrufverfahren die jeweils bei ihnen maschinell vorhandenen Betriebs-, Flächen-, Nutzungs-, Produktions- und Tierdaten sowie die sonstigen hierzu gespeicherten Angaben. Die übermittelten Daten dürfen durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, landwirtschaftliche Krankenkasse und landwirtschaftliche Alterskasse nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und durch die Finanzbehörden zur Feststellung der Steuerpflicht oder zur Steuererhebung genutzt werden. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung, für die Veterinärverwaltung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung oder der Veterinärverwaltung entsprechen."

32.
§ 205 wird aufgehoben.

33.
§ 209 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,".

b)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,".

34.
§ 221 Absatz 3 bis 7 wird durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Das Umlageverfahren nach § 183 für das Umlagejahr 2012 wird von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der bis zum 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durchgeführt. Dabei sind für das Ausgleichsjahr 2012 die §§ 184a bis 184d in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Ausgleich im Rahmen des Verfahrens nach Satz 1 durchführt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat die Beitragsbescheide so rechtzeitig zu erteilen, dass geschuldete Beiträge am 15. März 2013 fällig sind.

(4) Die Vertreterversammlung hat bis zum 31. Oktober 2013 die ab der Umlage 2013 anzuwendenden Berechnungsgrundlagen nach § 182 Absatz 2 bis 6 festzulegen.

abweichendes Inkrafttreten am 19.04.2012

 
(5) Betriebsmittel dürfen im Jahr 2012 nicht zur freiwilligen Auffüllung der Rücklage und nicht zur Senkung der Umlage auf einen Betrag verwendet werden, der geringer ist als die Umlage des Vorjahres."

Ende abweichendes Inkrafttreten


35.
§ 221b wird wie folgt gefasst:

„§ 221b Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

(1) Der Beitrag, den die Unternehmer auf die Umlagen für die Jahre 2013 bis 2017 (Übergangszeit) zu zahlen haben, ergibt sich, wenn der nach den §§ 182 und 183 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird.

(2) Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt:

1.
Ausgangsbeitrag ist der auf die Umlage für das Jahr 2012 nach § 221 Absatz 3 zu zahlende Beitrag;

2.
Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen Verhältnissen und gleicher Umlage für das Jahr 2012 bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach § 221 Absatz 4 ergeben würde;

3.
Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;

4.
der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbeitrags und dem Ausgangssatz.

Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes. Die Angleichungssätze in den Folgejahren ergeben sich aus der Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Absatz 1 anzuwenden. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Unternehmer zusammen mit dem Bescheid über die Umlage für das Jahr 2013 mitzuteilen.

(3) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 2 unverändert. Für während der Übergangszeit neu aufzunehmende Unternehmer sind die für vorherige Unternehmer nach Absatz 2 festgestellten Angleichungssätze anzuwenden.

(4) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen.

(5) Aus den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Absatz 1 zu gestalten. Eine sich hierdurch ergebende Verringerung der Beiträge ist in den Beitragsbescheiden gesondert auszuweisen.

(6) In der Übergangszeit ist § 184 Satz 2 nicht anzuwenden."

36.
Anlage 2 wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte



Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 1a Geltung für Lebenspartner".

b)
Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:

„§ 14a (weggefallen)".

c)
Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden wie folgt gefasst:

„Erster Abschnitt Organisation

§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte

§ 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse

§§ 51 bis 58b (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

„§ 60 (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62 Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung".

f)
Die Angaben zum Sechsten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst:

„Sechster Unterabschnitt (weggefallen)

§ 74 (weggefallen)".

g)
Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung".

h)
Die Angaben zum Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst:

„Zweiter Unterabschnitt Ausgabenbegrenzung

§ 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

§ 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe".

i)
Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst:

„Dritter Unterabschnitt (weggefallen)

§ 81 (weggefallen)".

j)
Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst:

„§ 119a (weggefallen)".

k)
Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst:

„§ 126 Durchführende Stelle".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen.

2a.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner."

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 143e Absatz 2 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Die landwirtschaftlichen Alterskassen betreiben" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

3a.
§ 14a wird aufgehoben.

4.
In § 18 werden die Wörter „zu einer" durch das Wort „zur" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.04.2012

5.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat."

d)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Gibt ein Ehegatte landwirtschaftlich genutzte Flächen an den anderen Ehegatten ab, gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens als erfüllt, wenn er

1.
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.
die Regelaltersgrenze erreicht hat oder

3.
die Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Absatz 2 erfüllt.

Die Abgabe wirkt nur so lange, bis auch der übernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. Für den anderen Ehegatten gilt die Abgabe als erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Satz 2 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5a.
In § 24 Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" gestrichen.

6.
§ 36 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt."

7.
§ 37 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt."

7a.
In § 42 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" gestrichen.

8.
In § 43 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für sie zuständigen" gestrichen.

9.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die landwirtschaftlichen Alterskassen sollen" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Alterskasse soll" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „haben die landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter „hat die landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

10.
§ 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden. Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119 Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

11.
In § 46 werden die Wörter „der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „die landwirtschaftliche Alterskasse" und die Angabe „§ 45 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 45 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

12.
Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird gestrichen.

13.
Die §§ 49 und 50 werden wie folgt gefasst:

„§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte

Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.

§ 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse

(1) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte wahr.

(2) Zu den Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere

1.
die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine ausschließlich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherte Person, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist, und

2.
Aufklärung, Beratung und Information."

14.
Der Zweite bis Vierte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird aufgehoben.

15.
§ 59 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer vergeben, die für die Alterssicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt."

16.
§ 60 wird aufgehoben.

17.
§ 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Alterskasse ist" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Sie übermitteln hierzu in einem automatisierten Verfahren über den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle)" durch die Wörter „Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren" ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten" werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „Kopfstelle zur Weiterleitung an die zuständige" gestrichen.

d)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen Alterskasse mit,

1.
ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden,

2.
ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden,

3.
ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde und

4.
ob und in welcher Höhe nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes abziehbare Kinderbetreuungskosten berücksichtigt wurden."

e)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Alterskasse darf" ersetzt.

18.
§ 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62 Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Für die Führung und den Inhalt der Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben."

19.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Nummer 5 wird Nummer 4.

c)
Nummer 6 wird Nummer 5 und die Wörter „den landwirtschaftlichen Alterskassen mit" werden durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Alterskasse und" ersetzt.

d)
Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.

20.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

b)
Absatz 1a wird aufgehoben.

21.
§ 73 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Familienstand, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung von nicht verheirateten oder verpartnerten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz. Die Datenstelle führt den Abgleich der ihr übermittelten Daten durch. Bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Landwirten übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft und den Vor- und Familiennamen des Ehegatten oder Lebenspartners, bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente das Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft. § 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgt ist."

22.
Der Sechste Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels wird aufgehoben.

22a.
In § 76 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 19.04.2012

22b.
Dem § 77 werden folgende Sätze angefügt:

„Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. § 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung".

24.
Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Unterabschnitt Ausgabenbegrenzung".

25.
§ 79 wird wie folgt gefasst:

„§ 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Alterssicherung der Landwirte spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 66 Millionen Euro betragen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Alterssicherung der Landwirte vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme bei.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt."

26.
§ 80 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe".

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Alterskassen" durch das Wort „Alterskasse" ersetzt.

c)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden."

27.
Der Dritte Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird aufgehoben.

28.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet. Sie können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten einer neuen Mindestgröße einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Die Befreiung wirkt vom Inkrafttreten der neuen Mindestgröße an. Für Personen, die als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 versicherungspflichtig werden, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend."

b)
Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die am 31. Dezember 2012 geltenden Mindestgrößen gelten bis zur Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5, längstens bis zum 31. Dezember 2013, weiter.

(7) Die Versicherungspflicht für nach § 1 Absatz 3 versicherte Lebenspartner beginnt mit Inkrafttreten der Gleichstellungsvorschrift für Lebenspartner (§ 1a)."

29.
§ 119a wird aufgehoben.

29a.
§ 121 Absatz 4 wird aufgehoben.

30.
§ 126 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 126 Durchführende Stelle".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „sind die landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter „ist die landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.


Artikel 5 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 KVLG 1989 § 1, § 3, § 4, § 15, § 16, § 17, § 18, § 18a, § 19, § 26, § 29, § 33, § 34, § 36, § 38, § 40, § 48, § 50, § 51, § 52, § 54, § 55, § 58, § 59, § 60, § 61, § 64, § 65, § 66, mWv. 19. April 2012 § 20, mWv. 1. Juli 2011 § 40

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Wort „Krankenkassen" durch das Wort „Krankenkasse" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Solidargemeinschaften haben" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Krankenkasse als Solidargemeinschaft hat" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „erbringen" durch das Wort „erbringt" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7 werden jeweils die Wörter „einer landwirtschaftlichen" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständigen" durch das Wort „landwirtschaftlichen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

5.
In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort „Krankenkassen" durch das Wort „Krankenkasse" ersetzt.

6.
In § 15 wird das Wort „Krankenkassen" durch das Wort „Krankenkasse" ersetzt.

7.
§ 16 wird aufgehoben.

8.
Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft".

9.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Träger der Krankenversicherung

(1) Träger der Krankenversicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse. Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftliche Krankenkasse keine Anwendung.

(2) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4, Doppelbuchstabe bb und cc Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden."

10.
§ 18 wird aufgehoben.

11.
§ 18a wird wie folgt gefasst:

„§ 18a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse ergreift Maßnahmen, damit die Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die landwirtschaftliche Krankenversicherung spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 91 Millionen Euro betragen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung vor. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügt eine Stellungnahme bei.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt."

12.
§ 19 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 19.04.2012

13.
In § 20 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „für die Durchführung dieser Versicherung" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Satzung und Aufgabenerledigung

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,

2.
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,

3.
die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie

4.
die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle.

§ 194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuleitet.

(2) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."

15.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

16.
In § 33 werden die Wörter „Die landwirtschaftlichen Krankenkassen prüfen" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Krankenkasse prüft" ersetzt.

17.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die §§ 171f und 172 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht anzuwenden.

(2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere

1.
die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

2.
die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und

3.
die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen."

18.
§ 36 wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen

Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung nimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr."

19.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und der Inanspruchnahme eines Darlehens aus der Gesamtrücklage" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „eine Krankenkasse" durch die Wörter „die Krankenkasse" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.

20.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 9 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011

 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „allgemeinen Beitragssatz" die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


21.
In § 48 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die Krankenkassen sind" durch die Wörter „Die Krankenkasse ist" ersetzt.

22.
In § 50 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen.

23.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „Rücklage und Gesamtrücklage" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

24.
Die §§ 52 und 54 werden aufgehoben.

25.
In § 55 wird das Wort „Krankenkassen" durch das Wort „Krankenkasse" ersetzt.

26.
§ 58 wird aufgehoben.

27.
§ 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

28.
Dem § 60 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Vorrang der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz tritt auch dann ein, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 oder 7 gegenüber einer der am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Krankenkassen erfüllt waren."

29.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt einen Ausgleich der Versorgungsleistungen, die die landwirtschaftlichen Krankenkassen nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und nach Absatz 1 zu erbringen haben" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt einen Ausgleich der Versorgungsleistungen, die sie nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und nach Absatz 1 zu erbringen hat" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „die landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „an die landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

30.
Die §§ 64 bis 66 werden durch folgenden § 64 ersetzt:

„§ 64 Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat bis zum 31. Oktober 2013 die ab dem 1. Januar 2014 geltenden Beitragsklassen nach den §§ 40 und 46 festzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Beitragsklassen fort, die von den am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Krankenkassen festgesetzt wurden.

(2) Für die Jahre 2014 bis 2017 (Übergangszeit) berechnen sich die Beiträge, indem der nach § 40 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird.

(3) Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt:

1.
Ausgangsbeitrag ist der im Dezember 2013 zu zahlende Beitrag;

2.
Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen Verhältnissen bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben würde;

3.
Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;

4.
der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbeitrags und dem Ausgangssatz.

Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes. Die Angleichungssätze in den Folgejahren ergeben sich aus der Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Versicherten in geeigneter Weise mitzuteilen.

(4) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 3 unverändert.

(5) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen.

(6) Aus den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Absatz 2 zu gestalten."


Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 FELEG § 7, § 14, § 15, § 17, § 19

Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die durchführende Stelle hat von Amts wegen bei der Bewilligung und während der laufenden Zahlung einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes zu überprüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen."

2.
In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „die landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird wie folgt gefasst:

„Der Bund trägt die Beiträge und führt sie an die landwirtschaftliche Alterskasse ab. Diese leitet die Beiträge unverzüglich an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weiter. Das Nähere über Zahlung und Abrechnung können die landwirtschaftliche Alterskasse und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch Vereinbarung regeln."

b)
Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Bund trägt die Arbeitgeberanteile an den Krankenversicherungsbeiträgen und führt sie an die landwirtschaftliche Alterskasse ab. Diese leitet die Arbeitgeberanteile zusammen mit den Arbeitnehmeranteilen an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung weiter."

4.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Durchführende Stelle

Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt werden."

5.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Kostentragung

Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen."


Artikel 7 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SGB IV § 23, § 28a, § 28f, § 28k, § 28l, § 28p, § 28q, § 32, § 39, § 44, § 46, § 47, § 52, § 62, § 65, § 69, § 71d, § 73, § 79, § 88, § 90, § 94, mWv. 19. April 2012 § 7, mWv. 1. Januar 2018 § 36a

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 71d wird wie folgt gefasst:

„§ 71d Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau".

abweichendes Inkrafttreten am 19.04.2012

1a.
In § 7 Absatz 4 werden nach dem Wort „Beschäftigungsverhältnis" die Wörter „gegen Arbeitsentgelt" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 23 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können in ihren Satzungen" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung" ersetzt.

3.
In § 28a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „einer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet" ersetzt.

4.
§ 28f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen können" durch die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse kann" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder landwirtschaftliche Krankenkassen" gestrichen.

5.
§ 28k Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt und nach den Wörtern „vereinbaren die" die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die" eingefügt.

6.
In § 28l Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

7.
In § 28p Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen" durch die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt" und wird das Wort „ihnen" durch das Wort „ihr" ersetzt.

8.
In § 28q Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

9.
§ 32 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

9a.
Dem § 36a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau richtet insbesondere für die in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) fachbezogene besondere Ausschüsse ein, die Vorschlagsrechte haben; das Nähere wird durch die Satzung bestimmt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
In § 39 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

11.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit beratender Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden."

12.
In § 46 Absatz 1 werden die Wörter „in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter „bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

13.
In § 47 Absatz 3 werden die Wörter „den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

14.
In § 52 Absatz 1 werden die Wörter „in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter „bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

15.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter „bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

16.
In § 65 Absatz 1 werden die Wörter „der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

17.
In § 69 Absatz 5 werden die Wörter „Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

18.
§ 71d wird wie folgt gefasst:

„§ 71d Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

(1) Der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist getrennt für die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Krankenversicherung und landwirtschaftliche Pflegeversicherung aufzustellen. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis zum 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat sicherzustellen, dass die Kosten, die für die Erfüllung von Aufgaben mehrerer oder aller Versicherungszweige entstehen, durch geeignete Verfahren sachgerecht auf die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, landwirtschaftliche Krankenversicherung und Alterssicherung der Landwirte verteilt werden (Kostenverteilungsschlüssel).

(3) Der Haushaltsplan und der Kostenverteilungsschlüssel bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt. Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung des Haushaltsplans auch für einzelne Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen wird, die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten des Versicherungsträgers sind hierbei zu berücksichtigen."

19.
§ 73 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt; Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000 Euro bedürfen nicht der Genehmigung."

20.
Dem § 79 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Unterlagen eines Kalenderjahres bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres unmittelbar vor."

21.
§ 88 Absatz 3 wird aufgehoben.

22.
In § 90 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

23.
Dem § 94 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Bundesversicherungsamt begleitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik. Die Kosten des Bundesversicherungsamtes werden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet. Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet."


Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SGB V § 4, § 82, § 90, § 155, § 166, § 217c, § 219a, § 221, § 255, § 265a, § 266, § 267, § 278

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „Landwirtschaftliche Krankenkassen" durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte" ersetzt.

2.
In § 82 Absatz 3 werden die Wörter „den landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

3.
In § 90 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

4.
In § 155 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „Landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

5.
Die Überschrift des Fünften Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Titel Landwirtschaftliche Krankenkasse".

6.
§ 166 wird wie folgt gefasst:

„§ 166 Landwirtschaftliche Krankenkasse

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse."

7.
In § 217c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

8.
In § 219a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

9.
§ 221 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „dieser Krankenkassen" durch die Wörter „dieser Krankenkasse" ersetzt.

10.
In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

11.
In § 265a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

12.
In § 266 Absatz 9 werden die Wörter „Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt" ersetzt.

13.
In § 267 Absatz 10 werden die Wörter „Landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

14.
In § 278 Absatz 2 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.




Artikel 8a Änderung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes


Artikel 8a ändert mWv. 1. Januar 2013 GKV-VStG Artikel 1, Artikel 5

Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 Nummer 83b werden in Satz 1 die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

2.
In Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat" ersetzt und die Wörter „auch als Beitragssatzanteil" gestrichen.


Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SGB X § 79, § 101a

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 79 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nur gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden."

2.
In § 101a Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „den landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 UVOGrV § 1, § 2, § 3

Die Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die durch Artikel 349 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird die Angabe „(Einstufungshöchstgrenzenverordnung - EinstufHöGrV)" angefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „sowie der bundesunmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für den Bereich der Unfallversicherung" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen.

e)
Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Absatz 4" wird durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

f)
Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „oder ein Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen und wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt und werden nach dem Wort „Geschäftsführer" die Wörter „der bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 6 die Besoldungshöchstgrenze."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach der Angabe „Absatz 1" werden die Wörter „oder Absatz 2" eingefügt.

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.


Artikel 11 Änderung der Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 MNrVAL § 1, § 2, Anlage 1

Die Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1724), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2.

2.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der die Mitgliedsnummer vergebenden landwirtschaftlichen Alterskasse" gestrichen.

3.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 Bereichsnummern

Bereichsnummern für das Gebiet  
- Schleswig-Holstein und Hamburg 01
- Niedersachsen und Bremen 03
- Nordrhein-Westfalen 07
- Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland 08
- Franken und Oberbayern 12
- Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben 13
- Baden-Württemberg 17
- Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
mern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen
20
Bereichsnummer für den Bereich Gartenbau 19
Bereichsnummer für die Zusatzversorgungs-
kasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
wirtschaft (bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 1 Absatz 1 Satz 3)
22".



Artikel 12 Änderung der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 AdLDAV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8

Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich nach folgenden Vorschriften."

2.
§ 2 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz) an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle. Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kopfstelle" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Alterskasse" und wird die Angabe „nach § 2" durch die Wörter „nach Absatz 1" ersetzt.

4.
Nach § 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden, ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden und ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Satz 1 wird jeweils das Wort „Kopfstelle" durch die Wörter „landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

6.
In § 6 wird das Wort „Kopfstelle" durch die Wörter „landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt und werden nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Daten sind durch Datenübertragung im 8-Bit-Code - DRV 8 - nach DIN 66.303 (ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 13 Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen



(1) In § 27 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, werden die Wörter „örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

(2) In § 25 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, werden die Wörter „örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

(3) In § 51a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird das Wort „zuständigen" durch das Wort „landwirtschaftlichen" ersetzt.

(4) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter „zur landwirtschaftlichen Alterskasse" ersetzt.

2.
In § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „den landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Alterskasse" ersetzt.

3.
In § 22a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte" durch die Wörter „die landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

4.
In § 49 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter „der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse" ersetzt.

5.
§ 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte" durch die Wörter „die landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

b)
In Halbsatz 2 werden die Wörter „dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Alterskasse" ersetzt.

(5) In § 97 Absatz 5 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist, werden die Wörter „Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

(6) In § 1 Absatz 1 und 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

(7) In § 10 Absatz 3 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Mitglied" das Wort „einer" durch das Wort „der" ersetzt.

(8) Artikel 1 § 5 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(9) In § 9 Absatz 2 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, werden die Wörter „einer landwirtschaftlichen" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen" ersetzt.

(10) In § 4 Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „der Wahlausschüsse landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „des Wahlausschusses der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.


1.
In § 6 werden die Wörter „des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

2.
In § 9 Satz 1 werden die Wörter „der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.



(14) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

2.
In § 21b Absatz 2 werden die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse" durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

3.
In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „und die landwirtschaftlichen" gestrichen und nach dem Wort „Berufsgenossenschaften," die Wörter „die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft," eingefügt.

4.
In § 23 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

(15) In § 361 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden die Wörter „des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.


1.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" und die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse" und die Wörter „den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

c)
In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.


1.
Artikel 11 Nummer 8 Buchstabe c wird aufgehoben.

2.
In Artikel 19 werden Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 19.04.2012

3.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt:

„(5b) Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 13 sowie Artikel 18 treten am 1. November 2012 in Kraft."

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Artikel 1 Nummer 7a Buchstabe b, Artikel 11 Nummer 1, 4, 5, 8 Buchstabe a und b, Nummer 12 und 13 sowie Artikel 19 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 4 treten am 1. Januar 2013 in Kraft."

Ende abweichendes Inkrafttreten


(18) In § 29a Absatz 4 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, werden die Wörter „Landwirtschaftlichen Krankenkassen und den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

(19) Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2012 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

2.
In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

3.
§ 19a wird aufgehoben.

(20) In § 5 Absatz 2 Satz 1 der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 392), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1680) geändert worden ist, werden die Wörter „den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

(21) In § 20 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, werden die Wörter „örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

(22) In § 1 der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I S. 1396) werden die Wörter „Krankenkassen sowie mit Ausnahme des Spitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch das Wort „Krankenkasse" ersetzt.

(23) In § 14 Absatz 1 Satz 2 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden die Wörter „vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte" durch die Wörter „von der landwirtschaftlichen Alterskasse" ersetzt.

(24) Artikel 1 Nummer 31a des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„31a.
§ 209 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
entgegen

a)
§ 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 dieses Buches in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches, oder

b)
§ 194

eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,"."


1.
In § 1 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Altersrückstellungen für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, für die Altersrückstellungen nach § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu bilden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden."

3.
In § 4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „sowie für landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die unter der Aufsicht eines Landes stehen," gestrichen.

(26) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „die Träger der Alterssicherung der Landwirte" durch die Wörter „der Träger der Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.

2.
In § 13 Absatz 4 und 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter „sowie der Alterssicherung der Landwirte" gestrichen.

3.
In § 54 Absatz 4 werden die Wörter „die landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse", die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" und wird das Wort „ihnen" durch das Wort „ihr" ersetzt.

(27) In § 52 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, werden die Wörter „tätigen landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „tätige landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

(28) In § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden die Wörter „zu landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter „zur landwirtschaftlichen Alterskasse" ersetzt.

(29) In § 1 Absatz 1 und § 2 Satz 1 der 25. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 1. Juli 1976 (BGBl. I S. 1778), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Abschnitt 24 § 11 der Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „Abschnitt 3.1 § 33 Absatz 2 der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die landwirtschaftliche Unfallversicherung" ersetzt.


Artikel 14 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 2 § 1 Absatz 6, § 3 Absatz 6, § 5 Absatz 2, §§ 8 und 9, Artikel 3 Nummer 18a und 34 § 221 Absatz 5, Artikel 4 Nummer 5 und 22b, Artikel 5 Nummer 13, Artikel 7 Nummer 1a sowie Artikel 13 Absatz 17 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.

(4) Artikel 1 § 7 Absatz 1, 4 und 6 sowie Artikel 7 Nummer 9a treten am 1. Januar 2018 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. April 2012.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner