Das
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom
26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel
3 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut von Satz 1 wird Absatz 1.
- b)
- Der Wortlaut von Satz 2 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:
„(2) Entsprechend gelten jedoch
- 1.
- im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19,
- 2.
- in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 sowie
- 3.
- im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19."
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2" gestrichen.
- 3.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:".
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Maßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Absatz 6 und 7 gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften aus der nach § 6 Absatz 3 in Kraft getretenen Rechtsverordnung oder die entgegen den Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 betrieben werden,".
- b)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,
- 2.
- eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und
- 3.
- das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.
(3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Die Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen."
- 4.
- In der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 10 Absatz 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1" ersetzt.
V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1815
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879