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Zitierungen von § 7 BauSparkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BauSparkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauSparkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BauSparkG Zulässige Geschäfte (vom 03.01.2018)
... übernehmen, welche die Bausparkasse selbst zu geben befugt wäre und die in der in § 7 vorgeschriebenen Weise gesichert sind; 5. zur Gewährung von Bauspardarlehen und ...
§ 10 BauSparkG Erlaß von Rechtsverordnungen (vom 29.12.2015)
... 6a. den Betrag, bis zu dem eine Bausparkasse im Einzelfall Darlehen ohne Sicherheit nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 und Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 ... 7 Absatz 4 Nummer 2 und Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 gewähren darf, sowie den zulässigen Anteil solcher Darlehen am ...
§ 18 BauSparkG Bestimmungen für bestehende und für neue rechtlich unselbständige Bausparkassen (vom 29.12.2015)
... Geschäfte oder Geschäfte in einem weiteren als dem nach den §§ 4, 6 und 7 sowie nach den Rechtsverordnungen gemäß § 10 zulässigen Umfang betrieben ...
§ 19 BauSparkG Überleitungsbestimmungen (vom 29.03.2019)
... Fälligkeit weiter gehalten werden. (9) Eine Sicherung von Forderungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 , die nach § 7 Absatz 2 vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich ... (9) Eine Sicherung von Forderungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1, die nach § 7 Absatz 2 vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
§ 12 BausparkV Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen (vom 31.07.2021)
... Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen ... nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 50.000 Euro gewährt werden.  ...
§ 13 BausparkV Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen
... Anteil der Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 12 ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
...  20.5 Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten ( § 7 Absatz 6 BauSparkG ) nach Zeitaufwand 20.6 Genehmigung von Änderungen ...

Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV)
neugefasst durch B. v. 11.12.1998 BGBl. I S. 3658; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 15 RechKredV Forderungen an Kunden (Nr. 4) (vom 29.05.2009)
... bestellt, verpfändet oder abgetreten worden sind, die den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen entsprechen. Durch Grundpfandrechte gesicherte ...

Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
§ 22 SolvV Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien
... worden sein, 2. nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt genehmigten Bestimmung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
...  3.1.5 Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten ( § 7 Absatz 6 des Gesetzes über Bausparkassen) 500 ...

Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 11 Brexit-StBG Änderung des Bausparkassengesetzes
... weiter gehalten werden. (9) Eine Sicherung von Forderungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 , die nach § 7 Absatz 2 vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich ... (9) Eine Sicherung von Forderungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1, die nach § 7 Absatz 2 vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999
Artikel 1 3. BausparkVÄndV
...  (1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 ... § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zum ... 6 Abs. 1" werden durch die Wörter „, für die Ersatzsicherheiten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 6 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... über die Beleihung von Pfandobjekten (§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen) 500 3.3 Genehmigung ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung nach § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird. (2) Der ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... über die Beleihung von Pfandobjekten (§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen) ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... ein Beleihungswert, der nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt ... nach Satz 1 nur für die Darlehen, die unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen grundpfandrechtlich besichert sind." ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... ein Beleihungswert, der nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG
... dadurch die Belange der Bausparer nicht erheblich beeinträchtigt werden." 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... den Betrag, bis zu dem eine Bausparkasse im Einzelfall Darlehen ohne Sicherheit nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 und Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 ... nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 und Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 gewähren darf, sowie den zulässigen Anteil solcher Darlehen am Gesamtbestand der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
V. v. 19.12.1990 BGBl. I S. 2947; aufgehoben durch § 15 V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576
§ 6 BausparkV Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen (vom 07.05.2009)
... Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 ... § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zum ...
§ 6a BausparkV Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen (vom 07.05.2009)
... Anteil aller Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 6 ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 36 PrüfbV Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
... die Sicherung der Forderungen aus Bauspardarlehen und 2. die Regelungen in § 7 BauSparkG sowie § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 BausparkV eingehalten wurden.  ...

Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926; aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
§ 25 SolvV Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen (vom 28.09.2013)
... ein Beleihungswert, der nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt ...
§ 35 SolvV KSA-Risikogewicht für durch Immobilien besicherte Positionen (vom 28.09.2013)
... wenn mindestens 60 Prozent dieser Darlehen unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 ... nach Satz 1 nur für die Darlehen, die unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen grundpfandrechtlich besichert sind.  ...