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§ 34 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 34 Achslast und Gesamtgewicht



(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

(2) 1Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 36 (Bereifung und Laufflächen);

§ 41 Absatz 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).

2Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 35 (Motorleistung);

§ 41 Absatz 10 und 18 (Auflaufbremse);

§ 41 Absatz 15 und 18 (Dauerbremse).

(3) 1Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. 2Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. 3Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

(4) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

1.Einzelachslast 
 a) Einzelachsen10,00 t
 b) Einzelachsen (angetrieben)11,50 t;
2.Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter
Beachtung der Vorschriften für die
Einzelachslast
 
 a) Achsabstand weniger als 1,0 m11,50 t
 b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t
 c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t
 d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als
1,8 m, wenn die Antriebsachse mit
Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als
gleichwertig anerkannten Federung
nach Anlage XII ausgerüstet ist oder
jede Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung
ausgerüstet ist und dabei die
höchstzulässige Achslast von 9,50 t
je Achse nicht überschritten wird,
19,00 t;
3.Doppelachslast von Anhängern unter
Beachtung der Vorschriften für die
Einzelachslast
 
 a) Achsabstand weniger als 1,0 m11,00 t
 b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t
 c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t
 d) Achsabstand 1,8 m oder mehr20,00 t;
4.Dreifachachslast unter Beachtung
der Vorschriften für die Doppelachslast
 
 a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m21,00 t
 b) Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m24,00 t.


2Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:

1. Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen  
a) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftomnibusse - und Anhänger jeweils 18,00 t
b) Kraftomnibusse 19,50 t;
2.Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen
- ausgenommen Kraftfahrzeuge nach
Nummern 3 und 4 -
 
 a) Kraftfahrzeuge25,00 t
 b) Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast
nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d
26,00 t
 c) Anhänger24,00 t
 d) Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge
gebaut sind
28,00 t;
3.Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen
- ausgenommen Kraftfahrzeuge nach
Nummer 4 -
 
 a) Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen,
deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander
entfernt sind
32,00 t
 b) Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen
und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe d und deren
höchstzulässige Belastung, bezogen auf
den Abstand zwischen den Mitten der
vordersten und der hintersten Achse,
5,00 t je Meter nicht übersteigen darf,
nicht mehr als
32,00 t;
4.Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen
unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3
32,00 t.


(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(5b) 1Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist, handelt und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. 2Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahrzeug im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.

(6) 1Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

1.Fahrzeugkombinationen mit weniger als
vier Achsen
28,00 t;
2.Züge mit vier Achsen zweiachsiges
Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger
36,00 t;
3.zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem
Sattelanhänger
 
 a) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers
von 1,3 m und mehr
36,00 t
 b) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers
von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse
mit Doppelbereifung und Luftfederung oder
einer als gleichwertig anerkannten Federung
nach Anlage XII ausgerüstet ist,
38,00 t;
4.andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen 
 a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2
Buchstabe a
35,00 t
 b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2
Buchstabe b
36,00 t;
5.Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen oder mit Gleiskettenfahrzeugen40,00 t;
6.Sattelkraftfahrzeug im Rahmen intermodaler
Beförderungsvorgänge im Sinne des Artikels 2 der
Richtlinie 96/53/EG, bestehend aus
 
a) zweiachsigem Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger,
das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit
einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert
42,00 t,
b) dreiachsigem Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem
Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder
Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von
bis zu 45 Fuß befördert
44,00 t.


2Bei intermodalen Beförderungsvorgängen mit Nutzung des Schiffsverkehrs gilt Satz 1 Nummer 6 nur, sofern die Streckenlänge des Vor- oder Nachlaufs auf der Straße nicht 150 km im Gebiet der Europäischen Union überschreitet.

(6a) 1Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 1 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. 2Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 2 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.

(7) 1Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

1.
bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,

2.
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

a)
der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder

b)
der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,

bei gleichen Werten um diesen Wert,

3.
bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

a)
der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder

b)
der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,

bei gleichen Werten um diesen Wert.

2Ergibt sich danach ein höherer Wert als

28,00 t(Absatz 6 Nummer 1),
36,00 t(Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b),
38,00 t(Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b),
35,00 t(Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a),
40,00 t(Absatz 6 Nummer 5) oder
44,00 t(Absatz 6 Nummer 6),


so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00t, 36,00t, 38,00t, 35,00t, 40,00t bzw. 44,00t.

(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

(9) 1Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. 2Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) (aufgehoben)

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 34 StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 1 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
aktuell vorher 01.06.2017Artikel 2 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
aktuell vorher 30.06.2016Artikel 1 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 17.06.2016 BGBl. I S. 1463
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
vom 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31d StVZO Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge
... und ihre Anhänger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32 und 34 entsprechen. (2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen, für die ...
§ 32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (vom 03.07.2021)
... bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt. (4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die ...
§ 41 StVZO Bremsen und Unterlegkeile (vom 01.08.2013)
... Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe ( § 34 Absatz 1 ) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen. ...
§ 63 StVZO Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
... Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34 , 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... 3c. des § 32d Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlaufeigenschaften; 4. des § 34 Absatz 3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder ... Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Absatz 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Absatz 9 Satz 1 ... des § 34 Absatz 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Absatz 9 Satz 1 über den Achsabstand, des § 34 Absatz 11 über Hubachsen oder ... einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Absatz 9 Satz 1 über den Achsabstand, des § 34 Absatz 11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, jeweils auch in Verbindung mit § 31d Absatz ...
§ 70 StVZO Ausnahmen (vom 03.07.2021)
... für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ... von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen ... (2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34 , 34b und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten ...
Anlage XII StVZO (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b) Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs
Anhang StVZO (vom 03.07.2021)
... XI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. § 34 Absatz 5a Anhang Nummer 3.2 bis 3.2.3.4.2 der Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. ... und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 76). § 34 Absatz 11 Anhang IV der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des  ...
 
Zitat in folgenden Normen

53. Ausnahmeverordnung zur StVZO
V. v. 02.07.1997 BGBl. I S. 1665 ; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
§ 1 53. StVZOAusnV (vom 01.08.2013)
... Abweichend von § 34 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamtgewicht ... Achsen unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten 20,00 t und abweichend von § 34 Abs. 6 Nr. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamtgewicht ...

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
...  Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 34 Absatz 3 Satz 3 § 31d Absatz 1 § 42 Absatz 1, 2 Satz 2 § 69a Absatz 3 Nummer 4 ... hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 31 Absatz 2 i. V. m. § 34 Absatz 3 Satz 3 § 42 Absatz 1, 2 Satz 2 § 31d Absatz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 3 ...

Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
V. v. 28.02.1989 BGBl. I S. 481; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 1 2. StVOuaAusnV (vom 01.09.2023)
... Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird. Abweichend von den §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen bei der Verwendung von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die zulässigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 48. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... gestrichen. b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden aufgehoben. 7. § 34 Absatz 10 wird aufgehoben. 7a. In § 34b Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe ... 31. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Die Position § 34 Absatz 10 wird aufgehoben. b) In der Position § 35a Absatz 2 wird der Punkt am ...

Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1463
Artikel 1 51. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle". 2. § 34 Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt. (4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die ... 2018/830 (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 15) geändert worden ist, anerkannt." 9. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden ... „(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34 , 34b und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten ...

Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Artikel 1 BFStrMGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
...  c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Abweichend von § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes aus der ...

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 8 FZVNEV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... ersetzt. 4. In § 29a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ § 34 " durch die Angabe „§ 61" ersetzt. 4a. In § 36 Absatz 9 Nummer ...

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 2 52. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 6 das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 7 wird aufgehoben. 4. In § 34 Absatz 4 und 5 wird jeweils im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 36 Absatz 3" durch die Angabe ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

55. Ausnahmeverordnung zur StVZO
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2479; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
§ 1 55. StVZOAusnV Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... darf in diesem Fall 2,04 m nicht überschreiten. (2) Abweichend von § 34 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der ... Beachtung der Vorschriften für die Achslasten das für das jeweilige Kraftfahrzeug in § 34 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannte höchstzulässige Gesamtgewicht jeweils um bis zu 1,00 t übersteigen, wenn ...

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 186 - 233 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO (vom 01.06.2012)
...  Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 31d Abs. 1 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 69a Abs. ... einem Kraftfahrzeug überschritten war § 31 Abs. 2 i. V. m. § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 31d Abs. 1 § 69a Abs. ...