§ 35f Notausstiege in Kraftomnibussen
1Notausstiege in Kraftomnibussen sind innen und außen am Fahrzeug zu kennzeichnen. 2Notausstiege und hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren müssen sich in Notfällen bei stillstehendem oder mit einer Geschwindigkeit von maximal 5 km/h fahrendem Kraftomnibus jederzeit öffnen lassen; ihre Zugänglichkeit ist beim Betrieb der Fahrzeuge sicherzustellen. 3Besondere Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege und der Betriebstüren in Notfällen (Notbetätigungseinrichtungen) müssen als solche gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein; an diesen Einrichtungen oder in ihrer Nähe sind eindeutige Bedienungsanweisungen anzubringen.
interne Verweise§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021) ... zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Absatz 1 bis 3 über Türen oder des § 35f über Notausstiege in Kraftomnibussen; 7c. des § 35g Absatz 1 oder 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/35f_StVZO.htm