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§ 41a - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter



(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von

1.
verflüssigtem Gas (LPG) oder

2.
komprimiertem Erdgas (CNG) oder

3.
Flüssigerdgas (LNG) oder

4.
Wasserstoff

in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstungen oder Bauteile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen genehmigt sein.

(2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung von

1.
verflüssigtem Gas (LPG) oder

2.
komprimiertem Erdgas (CNG) oder

3.
Flüssigerdgas (LNG) oder

4.
Wasserstoff

im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.

(3) 1Spezielle Bauteile für die Verwendung von

1.
verflüssigtem Gas (LPG) oder

2.
komprimiertem Erdgas (CNG) oder

3.
Flüssigerdgas (LNG) oder

4.
Wasserstoff

im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. 2Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung erfüllt werden.

(4) 1Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen Wartungen beifügen. 2Den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

(5) 1Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen. 2Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von

1.
verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, sofern das Gassystem in der jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt eingebaut wurde,

2.
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,

3.
Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nummer 3.9.

3Nach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von Kraftfahrzeugen mit Ausrüstungen nach Absatz 3 eine Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis durchführen zu lassen.

(6) 1Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben bei jeder Reparatur der Gasanlage im Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und Funktionsprüfung durchzuführen. 2Bei umfangreicheren Reparaturen an der Gasanlage sowie bei deren Beeinträchtigung durch einen Brand oder einen Unfall ist eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchzuführen. 3Die Gasanlagenprüfungen sowie Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von

1.
verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachkräften unter deren Aufsicht,

2.
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,

3.
Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nummer 3.9.

(7) 1Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Absatz 6 und der Untersuchungen nach Anlage VIII Nummer 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa zu erfolgen. 2Die Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 und 3 genannten Personen hat in entsprechender Anwendung der Nummern 2.5, 7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der Umfang der erstmaligen Schulung dem einer Wiederholungsschulung entsprechen kann.

(8) 1Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. 2Sie dürfen auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. 3Druckbehälter sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen.





 

Frühere Fassungen von § 41a StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 1 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
vom 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41a StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41a StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung; 13a. des § 41a Absatz 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern; 13b. des § 41b ... vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, 5a. entgegen § 41a Absatz 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Absatz 5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Absatz ...
Anlage VIII StVZO (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 01.09.2023)
... durchgeführt werden. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Absatz 6 durchgeführt, tritt diese an die ... eine Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Absatz 6 durchgeführt, tritt diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1. Der BIV darf die ...
Anlage XVII StVZO (zu § 41a Absatz 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen (vom 30.10.2014)
... Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Absatz 6 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der ...
Anlage XVIIa StVZO (zu § 41a Absatz 7 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte (vom 30.10.2014)
... Gasanlagenprüfungen und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Absatz 6 obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder ...
Anhang StVZO (vom 03.07.2021)
... vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24). § 41a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Teil II der Regelung Nr. 67 der ... den Einbau dieser Aus- rüstung (ABl. L 285 vom 20.10.2016, S. 1). § 41a Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 Teil II der Regelung Nr. 110 der ... (LNG) in ihrem Antriebssystem (ABl. L 166 vom 30.6.2015, S. 1). § 41a Absatz 1 Nummer 4 und Ab- satz 4 Satz 1   Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des ... 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist. § 41a Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1   Regelung Nr. 115 der ... der Verein- ten Nationen für Europa (UNECE). § 41a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Teil I der Regelung Nr. 67 der ... Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE). § 41a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 Teil I der Regelung Nr. ... Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE). § 41a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 1   Verordnung (EG) Nr. ... und Absatz 4 Satz 1   Verordnung (EG) Nr. 79/2009. § 41a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1   Regelung Nr. 115 der ... der Ver- einten Nationen für Europa (UNECE). § 41a Absatz 8   Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... erhoben 24,60 413.6.2 Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO 123,20 413.6.3 Gasanlagenprüfung ohne ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 48. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
...  „4. motorisierte Krankenfahrstühle." 11. § 41a Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt ...

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... sofern diese Luftreifen an Fahrzeugen der Klasse L verwendet werden." 13. In § 41a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils am Ende das Wort „oder" eingefügt und werden jeweils folgende Nummern ... durchgeführt werden. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Absatz 6 durchgeführt, tritt diese an die ... eine Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Absatz 6 durchgeführt, tritt diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1. Der BIV darf die ... Verordnung (EU) Nr. 1322/2014." d) Die Zeilen zu § 41a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 bis § 41a Absatz 8 werden durch die folgenden Zeilen zu § 41a Absatz 1 Nummer 1 und ... d) Die Zeilen zu § 41a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 bis § 41a Absatz 8 werden durch die folgenden Zeilen zu § 41a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 bis § ... Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 bis § 41a Absatz 8 werden durch die folgenden Zeilen zu § 41a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 bis § 41a Absatz 8 ersetzt: Zur Vorschrift  ... Absatz 8 werden durch die folgenden Zeilen zu § 41a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 bis § 41a Absatz 8 ersetzt: Zur Vorschrift des/der  ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „ § 41a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Teil II der Regelung Nr. 67 der ... Einbau dieser Aus- rüstung (ABl. L 285 vom 20.10.2016, S. 1). § 41a Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 Teil II der Regelung Nr. 110 der ... (LNG) in ihrem Antriebssystem (ABl. L 166 vom 30.6.2015, S. 1). § 41a Absatz 1 Nummer 4 und Ab- satz 4 Satz 1   Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des ... (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist. § 41a Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1   Regelung Nr. 115 der ... der Verein- ten Nationen für Europa (UNECE). § 41a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Teil I der Regelung Nr. 67 der ... der Vereinten Nationen für Europa (UNECE). § 41a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 Teil I der Regelung ... der Vereinten Nationen für Europa (UNECE). § 41a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 1   Verordnung (EG) Nr. ... und Absatz 4 Satz 1   Verordnung (EG) Nr. 79/2009. § 41a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1   Regelung Nr. 115 der ... der Ver- einten Nationen für Europa (UNECE). § 41a Absatz 8   Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2652
Artikel 1 2. GebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
...  22,00 413.6.2 Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO 110,00 413.6.3 Gasanlagenprüfung ohne ...