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§ 53b - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 53b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen



(1) 1Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder der Schlussleuchten des Fahrzeugs hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1) und Rückstrahlern (§ 53 Absatz 4) ausgerüstet sein. 2Die Leuchten müssen so angebracht sein, dass der äußerste Punkt ihrer leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1.500 mm von der Fahrbahn entfernt sind. 3Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts, der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. 4Die Leuchten und die Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein; sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt werden.

(2) 1Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1.000 mm über die Schlussleuchten des Fahrzeugs nach hinten hinausragt, müssen mit einer Schlussleuchte (§ 53 Absatz 1) und einem Rückstrahler (§ 53 Absatz 4) ausgerüstet sein. 2Schlussleuchte und Rückstrahler müssen möglichst am äußersten Ende des Anbaugeräts und möglichst in der Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein. 3Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchte darf nicht mehr als 1.500 mm und der des Rückstrahlers nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. 4Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein; sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt werden.

(3) 1Anbaugeräte nach Absatz 1 müssen ständig nach vorn und hinten, Anbaugeräte nach Absatz 2 müssen ständig nach hinten durch Park-Warntafeln nach § 51c oder durch Folien oder Tafeln nach DIN 11 030, Ausgabe September 1994, kenntlich gemacht werden. 2Diese Tafeln, deren Streifen nach außen und nach unten verlaufen müssen, brauchen nicht fest am Anbaugerät angebracht zu sein.

(4) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine Beeinträchtigung der Wirkung lichttechnischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so müssen während der Dauer der Beeinträchtigung zusätzlich angebrachte lichttechnische Einrichtungen (zum Beispiel auf einem Leuchtenträger nach § 49a Absatz 9 oder 10) gleicher Art ihre Funktion übernehmen.

(5) 1Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen, außer solchen an Kraftomnibussen, müssen während ihres Betriebs durch zwei Blinkleuchten für gelbes Licht mit einer Lichtstärke von nicht weniger als 50 cd und nicht mehr als 500 cd und mit gut sichtbaren rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich gemacht werden. 2Die Blinkleuchten und die Warnmarkierungen müssen - bezogen auf die Arbeitsstellung der Einrichtung - möglichst am hinteren Ende und soweit außen wie möglich angebracht sein. 3Die Blinkleuchten müssen in Arbeitsstellung der Einrichtung mindestens in den Winkelbereichen nach oben, hinten und zur Seite sichtbar sein, die für hinten an Fahrzeugen angeordnete Fahrtrichtungsanzeiger in § 49a Absatz 1 Satz 4 gefordert werden. 4Die Blinkleuchten müssen eine flache Abböschung haben. 5Die Blinkleuchten müssen während des Betriebs der Einrichtung selbsttätig und unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung Warnblinklicht abstrahlen. 6Die rot-weißen Warnmarkierungen müssen retroreflektierend sein und brauchen nur nach hinten zu wirken. 7Bei Fahrzeugen, bei denen fest angebaute Blinkleuchten mit dem Verwendungszweck oder der Bauweise der Hubladebühne unvereinbar sind und bei Fahrzeugen, bei denen eine Nachrüstung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, muss mindestens eine tragbare Blinkleuchte als Sicherungseinrichtung von Hubladebühnen oder ähnlichen Einrichtungen mitgeführt, aufgestellt und zweckentsprechend betrieben werden.





 

Frühere Fassungen von § 53b StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 1 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2204

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53b StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53b StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (vom 01.09.2023)
... Fern- und Abblendlicht (§ 50); 8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1 ); 8a. Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4); 8b. Seitenmarkierungsleuchten ... Rückfahrscheinwerfer (§ 52a); 13. Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b ); 14. Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2); 15. Rückstrahler (§ 51 ... 15. Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b , § 66a Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung); ... 16a. Nebelschlussleuchten (§ 53d); 17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) ( § 53b Absatz 5 , § 54); 17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für ... 17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen ( § 53b Absatz 5 ); 18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, ...
§ 31b StVZO Überprüfung mitzuführender Gegenstände (vom 01.06.2017)
... Absatz 2), 4a. Warnweste (§ 53a Absatz 2), 5. tragbare Blinkleuchten ( § 53b Absatz 5 ) und windsichere Handlampen (§ 54b), 6. Leuchten und Rückstrahler (§ ... Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b), 6. Leuchten und Rückstrahler ( § 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz ...
§ 49a StVZO Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze (vom 01.09.2023)
... den in Absatz 9 Nummer 1 und § 53 Absatz 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Absatz 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus zwei oder - in den Fällen des ...
§ 53a StVZO Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste (vom 01.05.2014)
... davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden; 3. in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen; 19a. des § 53b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5 über die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... oder Kenntlichmachung von Anbau- geräten oder Hubladebühnen § 53b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 1, ...

Fahrzeugteileverordnung (FzTV)
V. v. 12.08.1998 BGBl. I S. 2142; zuletzt geändert durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Anlage 1 FzTV (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen (vom 01.08.2013)
...  7. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1 StVZO) Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4 StVZO)  ... (§ 52a StVZO) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 4, 5 und 11 StVZO) Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 ... (§ 53d StVZO) Fahrtrichtungsanzeiger und Blink- leuchten (§ 53b Abs. 5 und § 54 StVZO) Leuchten zur Sicherung hinaus- ragender Ladung  ... (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b Abs. 1 und 2, § 66a Abs. 4, § 67 Abs. 3, 4 und 6 StVZO, § 22 Abs. 4 ... zur Siche- rung haltender Fahrzeuge (§ 53a Abs. 1 und 3, § 53b Abs. 5 StVZO) Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung. ... gung. 14. Park-Warntafeln (§ 51c Abs. 1, 2 und 5 sowie § 53b StVZO) Warnmarkierungen für Hublade- bühnen (§ 53b Abs. 5 StVZO) ... § 53b StVZO) Warnmarkierungen für Hublade- bühnen (§ 53b Abs. 5 StVZO) Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Wort „Kennleuchten" durch das Wort „Warnleuchten" ersetzt. 19. § 53b Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „200 cd" durch ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 186 - 233 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO (vom 01.06.2012)
... oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. ...