Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 55 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
| |

§ 55 Einrichtungen für Schallzeichen



(1) 1Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. 2Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. 3Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.

(2) 1Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. 2Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1.500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. 3Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u.a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.

(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) 1Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 Warnleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. 2Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann.

(3a) 1Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3a mit Anhaltesignal und mit Signalgebern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dürfen neben der in Absatz 3 vorgeschriebenen Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhaltehorn, ausgerüstet sein. 2Es muss sichergestellt sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung mit dem Anhaltesignal und dem Signalgeber für rote Lichtschrift aktiviert werden kann. 3Es darf nicht möglich sein, die Warneinrichtungen gemeinsam zu betreiben.

(3b) Kraftfahrzeuge im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131; L 360, S. 111), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/839 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 70) geändert worden ist, die über ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System - AVAS) verfügen dürfen, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht, gelten auch im Falle einer Nachrüstung als übereinstimmend mit diesem Paragraphen.

(4) 1Ausschließlich die in den Absätzen 1 bis 3b beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach Absatz 3a Satz 1, angebracht sein. 2Nur die in Satz 1 der Absätze 3 und 3a genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn oder zusätzlich mit dem Anhaltehorn ausgerüstet sein.

(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(6) 1Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. 2Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.





 

Frühere Fassungen von § 55 StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 1 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
vom 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (vom 01.09.2023)
... Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - ( § 55 Absatz 3 ); 19a. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz ... Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) ( § 55 Absatz 3a ); 20. Fahrtschreiber (§ 57a); 21. Beleuchtungseinrichtungen für ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
...  21. des § 54a über die Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen; 22. des § 55 Absatz 1 bis 4 über Einrichtungen für Schallzeichen; 23. des § 55a über die ...
Anhang StVZO (vom 03.07.2021)
... für Fahrzeuge der Klassen M, N und O (BGBl. 1998 II S. 1134). § 55 Absatz 2a Anhänge I und II (jeweils ohne Anlagen) der ... Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 11). § 55 Absatz 3b Artikel 8 Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrzeugteileverordnung (FzTV)
V. v. 12.08.1998 BGBl. I S. 2142; zuletzt geändert durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Anlage 1 FzTV (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen (vom 01.08.2013)
... mit einer Folge von Klängen verschiede- ner Grundfrequenz (§ 55 Abs. 3 und 3a StVZO) 2 Muster Zeichnung(en) und Beschreibung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 48. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);". d) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:  ... sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste." 17. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. b) Nach ...
Artikel 2 48. StVRÄndV Änderung der Fahrzeugteileverordnung
...  mit einer Folge von Klängen verschiede- ner Grundfrequenz (§ 55 Abs. 3 und 3a StVZO) 2 Muster Zeichnung(en) und Beschreibung der ...

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... vor Nummer 1, Nummer 3 und 4, Absatz 11 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 4 und § 55 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Kennleuchten" durch das Wort „Warnleuchten" ... die Wörter „nach oben, hinten und zur Seite" eingefügt. 20. § 55 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ... 2009 geltenden Fassung." e) Nach der Zeile zu § 55 Absatz 2a wird folgende Zeile eingefügt: Zur Vorschrift  ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „ § 55 Absatz 3b Artikel 8 Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014."  ...