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§ 61 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen



(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.

(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

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Zitierungen von § 61 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... über den Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG; 27. des § 61 Absatz 1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Absatz 3 über Ständer von ...
Anhang StVZO (vom 03.07.2021)
... geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47). § 61 Absatz 1 Anhang (ohne Anlagen) der Richtlinie 93/32/EWG des Rates ... der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 16). § 61 Absatz 3 Anhang (ohne Anlagen) der Richtlinie 93/31/EWG des Rates ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 8 FZVNEV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... In § 29a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 34" durch die Angabe „ § 61 " ersetzt. 4a. In § 36 Absatz 9 Nummer 2 werden die Wörter „§ ...