§ 71 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen


§ 71 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.

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Zitierungen von § 71 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen verstößt oder 8. entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... einer vollzieh- baren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71 § 69a Absatz 5 Nummer 8 15 € 233 Als Halter ... Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahme- genehmigung nicht nachgekommen § 71 § 69a Absatz 5 Nummer 8 70 €  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 186 - 233 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO (vom 01.06.2012)
... voll- ziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8 15 € 233 Als Halter einer ... einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahme- genehmigung nicht nachgekommen § 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8 50 €  ...


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