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Anlagen - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlagen

Anlagen I, II, III, IV, V, Va, Vb, Vc, Vd, VI, VII (aufgehoben)





Anlage VIII (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge



1 Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen


1.1
Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

1.2
Hauptuntersuchungen

1.2.1
Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht.

1.2.1.1
Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase

a)
nach Nummer 6.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht,

oder

b)
nach Nummer 6.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind,

zu untersuchen.

1.2.1.2 Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nummer 6.8.2 sind ausgenommen:

1.2.1.2.1
Kraftfahrzeuge mit

1.2.1.2.1.1
Fremdzündungsmotor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder die drei Räder und eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg haben,

1.2.1.2.1.2
Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

1.2.1.2.2
Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr gekommen sind,

1.2.1.2.3
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,

1.2.1.2.4
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler.

1.3
Sicherheitsprüfungen

1.3.1
Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu umfassen.

2 Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen


2.1
Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung:

Art des Fahrzeugs Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Haupt-
untersuchung
Monate
Sicherheits-
prüfung
Monate
2.1.1Krafträder24-
2.1.2Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transport-
fahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen
  
2.1.2.1Personenkraftwagen allgemein   
2.1.2.1.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraft-
wagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Num-
mer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben
Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptunter-
suchung für die zweite Hauptuntersuchung
36-
2.1.2.1.2für die weiteren Hauptuntersuchungen 24-
2.1.2.2Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personen-
beförderungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der
Freistellungs-Verordnung
12-
2.1.2.3Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr
als acht Fahrgastplätzen
12-
2.1.3Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen   
2.1.3.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten
zwölf Monaten
12-
2.1.3.2für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tag der
Erstzulassung an
126
2.1.3.3für die weiteren Untersuchungen 123/6/9
2.1.4Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter
2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen
  
2.1.4.1mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5t
24-
2.1.4.2mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5t ≤ 7,5t 12-
2.1.4.3mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5t ≤ 12t   
2.1.4.3.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten
36 Monaten
12-
2.1.4.3.2für die weiteren Untersuchungen 126
2.1.4.4mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12t   
2.1.4.4.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten
24 Monaten
12-
2.1.4.4.2für die weiteren Untersuchungen 126
2.1.5Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger   
2.1.5.1mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 0,75t oder ohne eigene Bremsanlage   
2.1.5.1.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste
Hauptuntersuchung
36-
2.1.5.1.2für die weiteren Hauptuntersuchungen 24-
2.1.5.2die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen
Gesamtmasse > 0,75t ≤ 3,5t
24-
2.1.5.3mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5t ≤ 10t 12-
2.1.5.4mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10t   
2.1.5.4.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten
24 Monaten
12-
2.1.5.4.2für die weiteren Untersuchungen 126
2.1.6Wohnmobile  
2.1.6.1mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5t   
2.1.6.1.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste
Hauptuntersuchung
36-
2.1.6.1.2für die weiteren Hauptuntersuchungen 24-
2.1.6.2mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5t ≤ 7,5t   
2.1.6.2.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen
in den ersten 72 Monaten
24-
2.1.6.2.2für die weiteren Hauptuntersuchungen 12-
2.1.6.3mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5t 12-


2.2
Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt, sofern die nachfolgenden Fahrzeuge für eine Mindestdauer von einem Jahr von einem Mieter gemietet werden, die Frist für die Hauptuntersuchung an

1.
Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 36 Monate und

2.
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1 24 Monate.

Wird der Mietvertrag nachträglich auf eine Dauer von weniger als einem Jahr verkürzt, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate.

2.3
Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, jedoch nicht bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21 oder einer Hauptuntersuchung (§ 16 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzuwenden.

2.4
Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung. Die Sicherheitsprüfung darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 6 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.

2.5
Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im Untersuchungsbericht zu vermerken.

2.6
Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Betriebszeitraums*) sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.

---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 9 j aa V. v. 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) wurde sinngemäß durchgeführt.
---

2.7
Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.

3 Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise


3.1
Hauptuntersuchungen

3.1.1
Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) durchführen zu lassen.

3.1.1.1
Abweichend von Nummer 3.1.1 darf die Untersuchung des Motormanagements-/Abgasreinigungssystems (Inspektion im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012) der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, von einer akkreditierten Inspektionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb oder vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV) bescheinigt werden. Diese Untersuchung darf frühestens einen Monat vor der Durchführung der Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Der BIV darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn dieser gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachgewiesen hat, dass er alle Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 erfüllt. Die Anerkennung nach Landesrecht bleibt unberührt. Der BIV ist befugt, für diese Prüfungen Personal und Ausrüstung der nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten einzusetzen. Diese Befugnis schließt die gesetzliche Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012, A.3 Anforderungen an Inspektionsstellen (Typ C), Abschnitt b ein, dass verantwortliche Personen der nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten (Inspektoren im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012) an Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Errichtung, Kundendienst oder Instandhaltung desselben Inspektionsgegenstandes beteiligt sein können, sofern dadurch die Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Der Nachweis, dass die Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt werden, ist durch geeignete Überwachungsmaßnahmen für das Vorhandensein von Objektivität durch die akkreditierte Inspektionsstelle zu erbringen. Eine Unterbrechung der Inspektion zum Zwecke der Beseitigung von festgestellten Mängeln ist unzulässig. Die Ausführung von Tätigkeiten am Fahrzeug, wie zum Beispiel Reparatur, Instandsetzung und Wartung, nach Beginn der Inspektion führt zur Wiederholungspflicht der Inspektion. Die Durchführung ist gemäß Nummer 7.1.6 DIN EN ISO/IEC 17020:2012 auf einem mit fälschungserschwerenden Merkmalen zu versehenden Nachweis, der dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster entspricht, zu bescheinigen. Der Nachweis ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 3 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie gegebenenfalls die Mängelnummer nach Nummer 3.1.4.6 in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.

3.1.1.2
Abweichend von Nummer 3.1.1 darf die Untersuchung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen (Inspektion im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012) nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 6.8.5 als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, von einer akkreditierten Inspektionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb oder vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV) bescheinigt werden. Diese Untersuchung darf frühestens einen Monat vor der Durchführung der Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Absatz 6 durchgeführt, tritt diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1. Der BIV darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn dieser gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachgewiesen hat, dass er alle Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 erfüllt. Die Anerkennung nach Landesrecht bleibt unberührt. Der BIV ist befugt, für diese Prüfungen Personal und Ausrüstung der nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten einzusetzen (wiederkehrende Gasanlagenprüfung). Diese Befugnis schließt die gesetzliche Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012, A.3 Anforderungen an Inspektionsstellen (Typ C), Abschnitt b ein, dass verantwortliche Personen der nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten (Inspektoren im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012) an Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Errichtung, Kundendienst oder Instandhaltung desselben Inspektionsgegenstandes beteiligt sein können, sofern dadurch die Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Der Nachweis, dass die Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt werden, ist durch geeignete Überwachungsmaßnahmen für das Vorhandensein von Objektivität durch die akkreditierte Inspektionsstelle zu erbringen. Die Durchführung der Untersuchung ist auf einem Nachweis nach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu bescheinigen. Eine Unterbrechung der Inspektion zum Zwecke der Beseitigung von festgestellten Mängeln ist unzulässig. Die Ausführung von Tätigkeiten am Fahrzeug, wie zum Beispiel Reparatur, Instandsetzung und Wartung, nach Beginn der Inspektion führt zur Wiederholungspflicht der Inspektion. Der Nachweis über die durchgeführte Untersuchung oder Prüfung ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 3 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.

3.1.2
Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen.

3.1.3
Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach Nummer 2.1 vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.

3.1.4
Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2, 3.1.4.4 Satz 5 oder 3.1.4.5 Satz 6

3.1.4.1
keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 zuzuteilen,

3.1.4.2
geringe Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen,

3.1.4.3
erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen.

3.1.4.4
gefährliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Gefährliche Mängel sind solche nach Nummer 3.1.4.3, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen, ohne eine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu rechtfertigen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen. Der Halter ist zusätzlich im Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hinzuweisen. Der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung oder erneuten Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf eines Monats ab dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen.

3.1.4.5
Mängel, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Das Fahrzeug wird verkehrsunsicher durch gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und eine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen rechtfertigen. Die vorhandene Prüfplakette ist zu entfernen und es hat die unverzügliche Benachrichtigung der nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zuständigen Zulassungsbehörde zu erfolgen. Der Fahrzeugführer ist darauf hinzuweisen, dass er das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb setzen darf. Der Halter ist im Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hinzuweisen. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Es erfolgt keine Zuteilung einer Prüfplakette.

3.1.4.6
Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese unter Angabe der Uhrzeit ebenfalls im Untersuchungsbericht einzutragen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist durch die Bezeichnung der Mängel in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der untersuchenden Person unter Angabe der Uhrzeit zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.

3.1.4.7
Mängel nicht selbst fest, sondern werden in nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten bei der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils der Hauptuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Mängel festgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems, längstens innerhalb eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer auf dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP oder PI im Untersuchungsbericht zu übernehmen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.

3.1.4.8
bei der Eintragung der Laufleistung des Fahrzeugs nach dem Stand des Wegstreckenzählers in den Untersuchungsbericht durch Vergleich mit der in dem Untersuchungsbericht der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung dokumentierten oder nach § 66 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung übermittelten Laufleistung des Fahrzeugs fest, dass der durch den Wegstreckenzähler angezeigte Stand niedriger ist als der auf dem Untersuchungsbericht oder Prüfprotokoll dokumentierte Stand, der bei der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung festgestellt wurde, und der Einbau eines anderen Wegstreckenzählers in das Kraftfahrzeug nicht nachgewiesen werden kann, so ist der Stand des Wegstreckenzählers nicht plausibel und hat er das Ergebnis der Prüfung des Wegstreckenzählers unverzüglich den zuständigen Zulassungsbehörden auf elektronischem Weg über das Kraftfahrt-Bundesamt unter Benennung der fahrzeugidentifizierenden Merkmale mitzuteilen und die fehlende Plausibilität auf dem Untersuchungsbericht oder Prüfprotokoll zu vermerken.

3.1.5
Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen oder müssen einen HU-Code aufweisen.

3.1.5.1
Die Untersuchungsberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

3.1.5.1.1
die Untersuchungsart,

3.1.5.1.2
das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs und das Länderkennzeichen „D",

3.1.5.1.3
den Monat und das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,

3.1.5.1.4
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,

3.1.5.1.5
die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp, die zulässige Gesamtmasse und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,

3.1.5.1.6
die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

3.1.5.1.7
den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,

3.1.5.1.8
den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,

3.1.5.1.9
das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,

3.1.5.1.10
die Uhrzeit des Endes der Untersuchung sowie bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.4.5 die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,

3.1.5.1.11
den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,

3.1.5.1.12
die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,

3.1.5.1.13
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,

3.1.5.1.14
anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung,

3.1.5.1.15
Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,

3.1.5.1.16
die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,

3.1.5.1.17
die Anordnung der Wiedervorführpflicht,

3.1.5.1.18
Entgelte/Gebühren,

3.1.5.1.19
die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat und das Datum der Untersuchung,

3.1.5.1.20
für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen.

3.1.5.2
Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen:

3.1.5.2.1
Zweitschriften der Untersuchungsberichte nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.1.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder

3.1.5.2.2
die unter den Nummern 3.1.5.1.2, 3.1.5.1.6 und 3.1.5.1.12 aufgeführten Daten unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Untersuchungsberichte. Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Hauptuntersuchungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Untersuchungsberichts, verlängert um drei Monate.

3.1.5.3
Dem Untersuchungsbericht ist der Nachweis über die Durchführung der Untersuchung der Abgase nach Nummer 3.1.1.1 beizufügen oder es sind alle erforderlichen Angaben einschließlich des angewendeten Prüfverfahrens in den Untersuchungsbericht zu übernehmen.

3.1.6 Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP oder PI aufgenommen werden, durch die auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hingewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben sind zulässig.

3.2
Sicherheitsprüfungen

3.2.1
Die Durchführung der Sicherheitsprüfung (Inspektion im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012) kann von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, einer akkreditierten Inspektionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb oder vom BIV bescheinigt werden. Der BIV darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachgewiesen wurde, dass er alle Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 erfüllt. Die Anerkennung nach Landesrecht bleibt unberührt. Der BIV ist befugt, für diese Prüfungen Personal und Ausrüstung der nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten einzusetzen. Diese Befugnis schließt die gesetzliche Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012, A.3 Anforderungen an Inspektionsstellen (Typ C), Abschnitt b ein, dass verantwortliche Personen der nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten (Inspektoren im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012) an Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Errichtung, Kundendienst oder Instandhaltung desselben Inspektionsgegenstandes beteiligt sein können, sofern dadurch die Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Der Nachweis, dass die Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt werden, ist durch geeignete Überwachungsmaßnahmen für das Vorhandensein von Objektivität durch die akkreditierte Inspektionsstelle zu erbringen. Eine Unterbrechung der Inspektion zum Zwecke der Beseitigung von festgestellten Mängeln ist unzulässig. Die Ausführung von Tätigkeiten am Fahrzeug, wie zum Beispiel Reparatur, Instandsetzung und Wartung, nach Beginn der Inspektion führt zur Wiederholungspflicht der Inspektion.

3.2.2
Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 spätestens bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder beim aaSoP oder PI zur Sicherheitsprüfung vorzuführen.

3.2.3
Werden bei der Sicherheitsprüfung oder bei der Nachprüfung nach Nummer 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug

3.2.3.1
keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,

3.2.3.2
Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolls spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen; Nummer 3.1.4.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich festgestellt werden. Wird das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Behebung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,

3.2.3.2.1
Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,

3.2.3.3
Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, so hat

3.2.3.3.1
die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach Nummer 3.2.3.2.1 zu verfahren oder die Prüfmarke zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden,

3.2.3.3.2
der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn nicht nach Nummer 3.2.3.2.1 verfahren wird, und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden.

3.2.4
Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, kann die Sicherheitsprüfung nicht ersetzen.

3.2.5
Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen.

3.2.5.1
Die Prüfprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

3.2.5.1.1
die Prüfungsart,

3.2.5.1.2
das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,

3.2.5.1.3
Monat und Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,

3.2.5.1.4
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,

3.2.5.1.5
die Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,

3.2.5.1.6
die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

3.2.5.1.7
den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,

3.2.5.1.8
den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,

3.2.5.1.9
das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,

3.2.5.1.10
den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,

3.2.5.1.11
die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,

3.2.5.1.12
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,

3.2.5.1.13
Entgelte, Gebühren,

3.2.5.2.14
anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellte Mängel,

3.2.5.2.15
Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,

3.2.5.1.16
die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,

3.2.5.1.17
die Anordnung der Wiedervorführpflicht.

3.2.5.2
Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen:

3.2.5.2.1
Zweitschriften der Prüfprotokolle nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.2.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder

3.2.5.2.2
die unter den Nummern 3.2.5.1.2, 3.2.5.1.6 und 3.2.5.1.11 aufgeführten Daten unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Prüfprotokolle. Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Sicherheitsprüfungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Prüfprotokolls, verlängert um drei Monate.

4 Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen


4.1
Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nummer 3.1.1.1 sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen dürfen von den hierzu berechtigten Personen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf Anforderung die anderen Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu melden.

4.2
Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP der Technischen Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüfstellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId, die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden.

4.3
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen müssen die erstmalige Überprüfung jeweils für ihren Bereich selbst durchführen, wenn die nach § 10 Absatz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständige Stelle oder die nach Nummer 1 der Anlage VIIIb zuständige Anerkennungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1 bleibt unberührt. Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle drei Jahre durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten Stellen. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur gemeldeten Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat die Kosten der Prüfung zu tragen.

4.4
Die nach Nummer 4.3 Satz 3 zuständigen Stellen führen einen Nachweis über die durchgeführten Überprüfungen der Prüfstützpunkte und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anlage VIIId, den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit.




Anlage VIIIa (zu § 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung



1 Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung


 
Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung

1.
der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie

2.
der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien oder, soweit solche nicht vorliegen,

3.
diesbezüglicher Vorgaben nach Nummer 2 der Anlage VIIIe für die Pflicht- und Ergänzungsuntersuchungen

zu überprüfen.

Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE) erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden.

Die Durchführung der HU erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 6.1 bis 6.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen. Bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage hat die HU zum Beginn zur Konditionierung und Prüfung der Fahrzeuge eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h zu beinhalten.

2 Umfang der Hauptuntersuchung


 
Die Entscheidung, ob zusätzlich zur Pflichtuntersuchung auch eine Ergänzungsuntersuchung durchzuführen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1

2.1
die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummer 6.1 bis 6.10 vorgeschriebene Pflichtuntersuchungen umfassen. Wurde die Untersuchung

2.1.1
des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII oder

2.1.2
der Gasanlagen im Antriebssystem nach Nummer 3.1.1.2 der Anlage VIII

jeweils als eigenständiger Teil durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diese eigenständigen Teile,

2.2
der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn auf Grund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist, sowie bei Überschreitungen des Vorführtermins zur HU um mehr als zwei Monate. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,

2.3
an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung (SP) nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine SP durchgeführt werden. Der Umfang der HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten SP. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die SP zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.

3 Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel und deren Weitergabe


3.1
Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen werden. Die Anwendung der Richtlinie einschließlich der ordnungsgemäßen Beurteilung der Fahrzeuge durch die aaSoP/PI haben die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sicherzustellen.

3.2
Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von sicherheits- oder umweltrelevanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens halbjährlich zu melden.

4 Untersuchungskriterien


 
Das Fahrzeug ist hinsichtlich der Ausführung, des Zustandes, der Funktion und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme zu untersuchen.

4.1
Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf

4.1.1
eine vorgegebene Gestaltung,

4.1.2
eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,

4.1.3
eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),

4.1.4
eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung)

zu erfolgen.

4.2
Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf

4.2.1
Beschädigung, Korrosion und Alterung,

4.2.2
übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,

4.2.3
sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,

4.2.4
Freigängigkeit und Leichtgängigkeit

zu erfolgen.

4.3
Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.

4.4
Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung - die auch Rechenvorgänge impliziert - eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen.

5 Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung


 
Die Durchführung der Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und -teilen zu erfolgen.

Bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist sicherzustellen, dass

5.1
keine der im elektronischen Ergebnisspeicher abgelegten Einträge geändert oder gelöscht,

5.2
keine neuen Einträge im elektronischen Ergebnisspeicher vorgenommen,

5.3
die implementierten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt und

5.4
keine sonstigen negativen Beeinträchtigungen der Fahrzeuge oder Fahrzeugeinrichtungen durch die Untersuchung vorgenommen

werden können.

6 Untersuchung


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
PflichtuntersuchungenErgänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
6.1 Bremsanlage
Gesamtanlage● Einhaltung von Vorgaben
● Betriebsbremswirkung
● Feststellbremswirkung
● Gleichmäßigkeit
● Funktion der Dauerbrems-
anlage
- Auffälligkeiten
● Abstufbarkeit/Zeitverhalten
- Auffälligkeiten
● Löseverhalten
● Hilfsbremswirkung
● Funktion des automatischen
Blockierverhinderers
● Dichtheit
Einrichtungen zur
Energiebeschaffung
● Füllzeit
- Auffälligkeiten
 
Einrichtungen zur
Energiebevorratung
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion der Entwässerungs-
einrichtung
● Zustand
● Ausführung
Betätigungs- und Übertragungs-
einrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
Auflaufeinrichtung● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion
● Zustand
● Ausführung
Steuer- und Regeleinrichtungen
(Ventile)
● Zustand
- Auffälligkeiten
bei Druckluftbremsanlagen:
● Einstellung und Funktion des
automatisch lastabhängigen
Bremskraftreglers
● Funktion der Abreißsicherung
● Funktion der selbsttätigen
Bremsung
● Funktion des Löseventils am
Anhänger
● Funktion der Drucksicherung
(bei nicht SP-pflichtigen Fahr-
zeugen)
● Zustand
● Ausführung
● Funktion des Bremskraft-
verstärkers
● Funktion der Drucksicherung
Radbremse/Zuspanneinrichtung● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion
● Zustand
● Funktion der Nachstell-
einrichtung
● Einstellung
● Ausführung
Prüfeinrichtungen und Prüfan-
schlüsse
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
Kontroll- und Warneinrichtungen ● Funktion 
6.2 Lenkanlage
Gesamtanlage● Einhaltung von Vorgaben  
Betätigungseinrichtungen● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion der Lenkanlage
● Zustand
● Lenkkräfte
- Auffälligkeit, Zulässigkeit
Übertragungseinrichtungen● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Einstellung
Lenkhilfe● Funktion● Zustand
● Dichtheit
Lenkungsdämpfer● Zustand 
6.3 Sichtverhältnisse
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
Scheiben● Zustand
- Auffälligkeiten
● Beeinträchtigung des Sicht-
feldes
● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit
Rückspiegel● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl
- Zulässigkeit
● Zustand
● Beeinträchtigung der Sicht
Scheibenwischer● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion
● Zustand
Scheibenwaschanlage● Funktion 
6.4 Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
6.4.1 Aktive lichttechnische Einrichtungen
Scheinwerfer und Leuchten ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Anzahl
- Zulässigkeit
● Funktion
● Einstellung der Scheinwerfer
● Zustand
● Prüfzeichen
● Blinkfrequenz von Fahrtrich-
tungsanzeiger und Warnblink-
anlage
● Anbaumaße und Sichtwinkel
- Zulässigkeit
6.4.2 Passive lichttechnische Einrichtungen
Rückstrahler und retroreflektierende
Einrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Anzahl
- Zulässigkeit
● Zustand
● Prüfzeichen
● Anbaumaße und Sichtwinkel
- Zulässigkeit
6.4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage
elektrische Leitungen ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Verlegung, Absicherung
Batterien● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
elektrische Verbindungs-
einrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Anzahl
- Zulässigkeit
● Zustand
● Funktion (Kontaktbelegung)
Kontroll- und Warneinrichtungen ● Funktion 
andere Teile ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
6.5 Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
Achsen● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Art und Qualität der Reparatur-
ausführung
Aufhängung● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit (Kraftrad)
● Zustand
Federn, Stabilisator ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit
pneumatische und hydro-
pneumatische Federung
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Funktion und Einstellung der
Ventile
Schwingungsdämpfer/
Achsdämpfung
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
Räder● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
Reifen● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
6.6 Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
Rahmen/tragende Teile ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
Aufbau● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit/Befestigung
● Zustand
Unterfahrschutz/seitliche
Schutzvorrichtung
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
mechanische Verbindungs-
einrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
Stützeinrichtungen● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Funktion
Reserveradhalterung● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
● Funktion
Heizung (nicht elektrisch und nicht
mit Motorkühlmittel als Wärme-
quelle)
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
● Zustand
● Prüf- bzw. Austauschfristen
● Funktion
Kraftradverkleidung● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
andere Teile ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit
Antrieb● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
6.7Sonstige Ausstattungen
6.7.1 Ausstattungen für aktive und passive Sicherheit
Sicherheitsgurte oder andere
Rückhaltesysteme
● Einhaltung von Vorgaben
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Anzahl, Anbringung
- Zulässigkeit
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
Airbag● Einhaltung von Vorgaben ● Einhaltung der vom Hersteller
vorgegebenen Austauschfrist
Überrollschutz● Einhaltung von Vorgaben  
fahrdynamische Systeme mit Ein-
griff in die Brems-/Lenkanlage
● Einhaltung von Vorgaben  
sonstige Ausstattungen ● Einhaltung von Vorgaben  
6.7.2 Weitere Ausstattungen
Sicherung gegen unbefugte
Benutzung/Diebstahlsicherung/
Alarmanlage
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
● Zustand
Unterlegkeile● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
- Zulässigkeit
● Zustand
Einrichtungen für Schallzeichen ● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
● Zustand
Warndreieck/Warnleuchte/Warnweste, Verbandskasten ● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
Geschwindigkeitsmessgerät● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
● Genauigkeit
Fahrtschreiber/Kontrollgerät● Vorhandensein von Einbau-
schild und Verplombung
● Einhaltung der Prüffrist
● Zustand
● Funktion
Geschwindigkeitsbegrenzer● Einhaltung von Vorgaben
● Ausführung, Einbau
- Zulässigkeit
● Vorhandensein von
Prüfbescheinigung bzw.
Verplombung
● Funktion, falls durchführbar
● Zustand
● Manipulationssicherheit
● Funktion
Geschwindigkeitsschild(er)● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
- Zulässigkeit
● Zustand
weitere sicherheits-
relevante Ausstattungen
● Einhaltung von Vorgaben  
6.8Umweltbelastung
6.8.1Geräusche
6.8.1.1 Fahrzeuge allgemein
Schalldämpferanlage● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Messung Standgeräusch
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Messung Fahrgeräusch
6.8.1.2 Krafträder
Schalldämpferanlage● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit, Kennzeichnung
der Auspuffanlage
● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Messung Standgeräusch
bei nicht nachgewiesener
Zulässigkeit
● Messung Standgeräusch
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Messung Fahrgeräusch
6.8.2Abgase
6.8.2.1 Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b)
schadstoffrelevante Bauteile/
Abgasanlage
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
 
Abgasreinigungssystem● Abgasverhalten
- Zulässigkeit
 
6.8.2.2 Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a)
schadstoffrelevante Bauteile/
Abgasanlage
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
 
 Motormanagement-/
Abgasreinigungssysteme
● Abgasverhalten
- Zulässigkeit
● OBD-Daten (Modus 01)
- Zulässigkeit
● OBD-Fehlercodes (Modus 03)
- Zulässigkeit
6.8.3 Elektromagnetische Verträglichkeit
Zündanlage/andere elektrische
und elektronische Einrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
 
6.8.4 Verlust von Flüssigkeiten
Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/
Kraftstoffleitungen/Bremsanlage/
Klimaanlage/Batterie
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
● Dichtheit
6.8.5 Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
gesamte Gasanlage ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Dichtheit
● Zustand
● Kennzeichnungen der Bauteile
6.8.6 Wasserstoffanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
gesamte Wasserstoffanlage ● Einhaltung von Vorgaben  
6.8.7 Elektrischer Antrieb von Kraftfahrzeugen
gesamter elektrischer
Antrieb
● Einhaltung von Vorgaben  
6.8.8 Hybridantrieb von Kraftfahrzeugen
gesamter Antrieb ● Einhaltung von Vorgaben  
6.9 Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt
sind
einzelne Systeme ● Einhaltung von Vorgaben  
6.9.1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
Ein-, Aus- und Notausstiege ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl
- Zulässigkeit
● Funktion der Reversier-
einrichtung
● Zustand
● Funktion
Hebeeinrichtungen/Hublifte,
fremdkraftbetätigte Rampen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion
● Zustand
● Funktion
Bodenbelag und Trittstufen ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
● Zustand
Platz für Fahrer und Begleit-
personal
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
● Zustand
Sitz-/Steh-/Liegeplätze,
Durchgänge
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl
- Zulässigkeit
● Zustand
● Übereinstimmung mit
Angaben auf Schild
Festhalteeinrichtungen,
Rückhalteeinrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
- Zulässigkeit
● Funktion
● Ausführung
- Zulässigkeit
Fahrgastverständigungssystem● Funktion● Zustand
Innenbeleuchtung● Funktion● Zustand
Ziel-/Streckenschild,
Liniennummer
● Ausführung● Funktion der Beleuchtungs-
einrichtung
● Zustand
Unternehmeranschrift● Ausführung 
Feuerlöscher● Einhaltung der Prüffrist ● Zustand
Brand-/Rauchmelder● Funktion● Zustand
Verbandkästen einschließlich Inhalt
und Unterbringung
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
● Zustand
6.9.2 Taxi
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
Taxischild/Beleuchtungs-
einrichtung
● Ausführung● Zustand
● Funktion
Fahrzeugfarbe● Ausführung
- Zulässigkeit
 
Unternehmeranschrift● Ausführung 
Fahrpreisanzeiger● Ausführung
● Verplombung
● Zustand
Alarmeinrichtung● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
● Zustand
6.9.3 Krankenkraftwagen
Kennzeichnung● Ausführung, Anbringung
- Zulässigkeit
● Zustand
Inneneinrichtung● Ausführung● Zustand
6.10 Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs
Fahrzeug-Identifizierungsnummer● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung - Übereinstimmung
mit den Fahrzeugdokumenten
● Zustand
Fabrikschild● Ausführung, Anbringung
- Zulässigkeit
● Übereinstimmung mit den
Fahrzeugdokumenten
Nachweis der Übereinstimmung
mit der Richtlinie 96/53/EG
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Auffälligkeiten
● Übereinstimmung mit den
tatsächlichen Maßen
amtliches Kennzeichen
(vorne und hinten)
● Zustand
● Ausführung
 
Fahrzeugdokumente● Übereinstimmung der Angaben
mit den tatsächlichen Verhält-
nissen
 





Anlage VIIIb (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen



1 Allgemeines


 
Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden).

2 Voraussetzungen für die Anerkennung


 
Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn

2.1
die Überwachungsorganisation eine geeignete Stelle im Anerkennungsgebiet unterhält, die die für alle von der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zu überwachenden Vorgänge notwendigen Unterlagen bereithält und bei der der technische Leiter oder sein Vertreter nach Nummer 5 im Geltungsbereich dieser Verordnung erreichbar ist,

2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwachungsorganisation tätig werden sollen, von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,

2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 entspricht, deren Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist (Inspektionsstelle Typ A); die Anerkennungsbehörde kann bis zum 30. Juni 2022 von den Nummern 6.2.6, 6.2.7, 6.3 und 7.1.6 der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 abweichende Anforderungen zulassen, die zu den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt und im Verkehrsblatt öffentlich bekannt gemacht werden, die zu den Nummern 6.3 und 7.1.6 der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 durch die Vorschriften dieser Verordnung in der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung hierzu ersetzt werden; soweit eine Überwachungsorganisation von den abweichenden Anforderungen zu den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gebrauch macht, weist sie die Einhaltung dieser abweichenden Anforderungen sowie der sonstigen sich aus DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ergebenden Anforderungen gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nach; die Deutsche Akkreditierungsstelle bestätigt der Überwachungsorganisation die Erfüllung der Anforderungen durch eine Bescheinigung,

2.2
die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen persönlich zuverlässig sind,

2.3
auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungsorganisation die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Vorgaben durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO (AKE)" nach der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen,

2.4
die Überwachungsorganisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellt, dass die Ergebnisse für die Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, dass jederzeit die Untersuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre nachvollzogen werden kann, und dass die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und denen der Technischen Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind,

2.5
die Überwachungsorganisation sicherstellt, dass die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen, die den Anforderungen des vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Aus- und Fortbildungsplans entsprechen,

2.6
für die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den HU und SP sowie der Abnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und aufrechterhalten wird und die Überwachungsorganisation das Land, in dem sie tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen, den technischen Leiter, dessen Vertreter oder die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachweist und aufrechterhält,

2.6a die Überwachungsorganisation mindestens über eine auch zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch geeignete Prüfstelle im jeweiligen Anerkennungsgebiet verfügt; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann darauf in ihrem Anerkennungsgebiet verzichtet werden, und

2.7
dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu angemessenen Bedingungen für die Fahrzeughalter (zum Beispiel hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2 der Anlage VIIId ist zu berücksichtigen.

3 Anforderungen an Prüfingenieure (PI)


 
Die Überwachungsorganisation darf ihr angehörende Personen mit der Durchführung der HU und SP betrauen, wenn diese

3.1
mindestens 23 Jahre alt sind,

3.2
geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,

3.3
die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1, besitzen und gegen sie kein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist,

3.4
als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hochschule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,

3.5
an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen des Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die Dauer der Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird,

3.6
ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben; § 2 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entsprechend; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Überwachungsorganisation erfolgen, die sie nach Nummer 3.5 ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von § 2 Absatz 3 Nummer 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuss berufen werden,

3.6a von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,

3.6b hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind,

3.7
und wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat. Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

3.8
(aufgehoben)

3.9
Die mit der Durchführung der HU und SP betrauten Personen werden im Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure bezeichnet.

3.10
Erfüllen die mit der Durchführung von HU oder SP betrauten Personen mehr als zwei Jahre nicht mehr die Anerkennungsvoraussetzungen oder gehören mehr als zwei Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation an, so ist eine Ausbildung nach Nummer 3.5 und eine Prüfung nach Nummer 3.6 abzulegen.



4.1
Die Überwachungsorganisation darf Personen, die nach Nummer 3 mit der Durchführung der HU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 betrauen, wenn

4.1.1
sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenommen,

4.1.2
sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach Nummer 3.6 nachgewiesen haben, und

4.1.3
wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.

5 Technischer Leiter und Vertreter


 
Die Überwachungsorganisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu bestellen, die den Anforderungen nach den Nummern 3 und 4 genügen müssen. Der technische Leiter hat sicherzustellen, dass die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen fachliche Weisungen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche Weisungen erteilen. Die Bestellungen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können widerrufen werden, wenn der technische Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht beachtet oder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird. Der technische Leiter und sein Vertreter dürfen im Rahmen ihrer Bestellung auch HU, SP und Abnahmen durchführen. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Bericht über die Einhaltung der qualitätssichernden Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht muss Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Maßnahmen geben, sofern diese auf Grund eines Verstoßes erforderlich waren.

6 Weitere Anforderungen an die Überwachungsorganisation


6.1
Die HU und SP sowie die Abnahmen sind im Namen und für Rechnung der Überwachungsorganisation durchzuführen. Der PI darf von Zahl und Ergebnis der durchgeführten HU und SP sowie Abnahmen nicht wirtschaftlich abhängig sein. Der Nachweis über das Abrechnungs- und das Vergütungssystem der Überwachungsorganisation ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen.

6.2
Die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte für die HU, SP und Abnahmen sind von der Überwachungsorganisation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle einheitlich festzulegen. Wird eine HU in Verbindung mit einem vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt, ist dafür ein eigenständiges Entgelt entsprechend Satz 1 festzulegen. Die Entgelte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen.

6.3
Die nach Nummer 6.2 festgelegten Entgelte sind von der Überwachungsorganisation in ihren Prüfstellen und, soweit die HU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden, in diesem nach Maßgabe der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, bekannt zu machen. Ein vereinbartes Entgelt für die Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt ist von ihr gesondert bekannt zu machen und zusätzlich zum Entgelt nach Nummer 6.2 Satz 3 vom Fahrzeughalter zu erheben. Eine eventuell nach Nummer 6.4 vereinbarte Vergütung für die Gestattung von HU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekannt zu machen und muss zusätzlich zu dem Entgelt nach Nummer 6.2 von den Fahrzeughaltern erhoben werden. Das Entgelt nach Nummer 6.2 einschließlich Umsatzsteuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs- und Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle anzugeben.

6.4
Über die Gestattung von HU, SP und Abnahmen in den Prüfstützpunkten und Prüfplätzen einschließlich der Bekanntgabe der Entgelte nach Nummer 6.3 sowie über die Benutzung von deren Einrichtungen und Geräten oder über die Inanspruchnahme von deren Personal sind von der Überwachungsorganisation mit den Inhabern der Prüfstützpunkte und Prüfplätze Verträge abzuschließen. Aus diesen Verträgen muss sich ergeben, ob für die Gestattung von HU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder für die Inanspruchnahme von Personal vom Inhaber eine Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt Nummer 6.3 Satz 2 hinsichtlich der Vereinbarung einer solchen Vergütung entsprechend. Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

6.5 Im Rahmen der Innenrevision hat die Überwachungsorganisation insbesondere sicherzustellen, dass die Qualität von HU, SP und Abnahmen durch eine zu hohe Zahl von Einzelprüfungen nicht beeinträchtigt wird.

6.6
Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen die Überwachungsorganisationen, ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen sowie die mit der Durchführung von HU, SP oder Abnahmen betrauten PI weder direkt noch indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befasst sein.

6.7
Die von der Überwachungsorganisation zur Durchführung von HU, SP oder Abnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen von ihr zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung im Sinne von Nummer 2.4 erhoben, gespeichert und verwendet werden.

7 Übergangsvorschriften


 
Soweit Überwachungsorganisationen bis zum 1. Oktober 2008 zur Durchführung von HU, SP und Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen. Die Nummern 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden; Nummer 6.6 gilt in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung entsprechend. Für bis zum 1. Oktober 2008 anerkannte Überwachungsorganisationen findet Nummer 2.1b ab dem 1. April 2011 Anwendung.

8 Die Anerkennung einer Überwachungsorganisation erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Sie kann von der zuständigen Anerkennungsbehörde insbesondere widerrufen werden, wenn die Überwachungsorganisation ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erlassen.


9 Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen


9.1
Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen können selbst prüfen oder durch von ihnen bestimmte Beauftragte prüfen lassen, ob insbesondere

9.1.1
die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind,

9.1.2
die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden,

9.1.3
ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.

9.2
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der Anerkennung sicherzustellen, dass die mit der Aufsicht beauftragten Personen sämtliche Untersuchungsstellen betreten dürfen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.

9.3
Die Überwachungsorganisation hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde für das betreffende Anerkennungsgebiet einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Überwachungsorganisation abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise über die von der Überwachungsorganisation im Anerkennungsgebiet durchgeführten HU, SP und Abnahmen zu machen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann der Beauftragte auch für den Bereich mehrerer Anerkennungsgebiete ganz oder teilweise bestellt werden.




Anlage VIIIc (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte



1 Allgemeines


1.1
Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als SP bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase (im Folgenden als AU bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (im Folgenden als AUK bezeichnet) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.

1.2
Für das Verfahren der Anerkennung und des Widerrufs von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

1.3
Für die nach Nummer 2.6 vorgeschriebenen Schulungen und Wiederholungsschulungen wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

2 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten Die Anerkennung wird erteilt, wenn


2.1
der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sowie die für die SP und/oder die AU und/oder die AUK verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Der Antragsteller, die zur Vertretung berufenen Personen sowie verantwortliche Personen für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK müssen ein Führungszeugnis sowie für die Durchführung der SP zusätzlich einen Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegen.

2.2
der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer die Eintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der SP und/oder der AU und/oder der AUK festgestellten Mängel erforderlich sind,

2.3
der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) bestellt. Zur Unterzeichnung der Prüfprotokolle und/oder Nachweise ist (sind) nur die verantwortliche(n) Person(en) berechtigt; Prüfprotokolle und/oder Nachweise sind unmittelbar nach Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK zu unterzeichnen. Zusätzlich sind die Nachweise mit einem Nachweis-Siegel und einer Prägenummer zu versehen. Die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht der verantwortlichen Personen erfolgen. Die verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden,

2.4
der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Für die Durchführung

2.4.1
der Sicherheitsprüfung (SP) müssen Nachweise erbracht werden,

2.4.1.1
dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf

2.4.1.1.1
Kraftfahrzeugmechaniker,

2.4.1.1.2
Kraftfahrzeugelektriker,

2.4.1.1.3
Automobilmechaniker,

2.4.1.1.4
Kraftfahrzeug-Mechatroniker,

2.4.1.1.5
Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,

2.4.1.1.6
Karosserie- und Fahrzeugbauer,

2.4.1.1.7
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,

2.4.1.1.8
Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,

2.4.1.1.9
Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,

2.4.1.1.10
Landmaschinenmechaniker,

2.4.1.1.11
Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik,

2.4.1.2
dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im

2.4.1.2.1
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,

2.4.1.2.2
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,

2.4.1.2.3
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,

2.4.1.2.4
Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,

2.4.1.2.5
Metallbauer-Handwerk, Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau,

2.4.1.2.6
Landmaschinenmechaniker-Handwerk erfolgreich bestanden haben;

2.4.2
der Untersuchung der Abgase (AU) müssen Nachweise erbracht werden,

2.4.2.1
dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf

2.4.2.1.1
Kraftfahrzeugmechaniker,

2.4.2.1.2
Kraftfahrzeugelektriker,

2.4.2.1.3
Kraftfahrzeug-Mechatroniker,

2.4.2.1.4
Automobilmechaniker,

2.4.2.2
dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im

2.4.2.2.1
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,

2.4.2.2.2
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,

2.4.2.2.3
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik

erfolgreich bestanden haben;

2.4.3
der Untersuchung der Abgase an Krafträdern müssen Nachweise erbracht werden,

2.4.3.1
dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf

2.4.3.1.1
Kraftfahrzeugmechaniker,

2.4.3.1.2
Kraftfahrzeugelektriker,

2.4.3.1.3
Kraftfahrzeug-Mechatroniker,

2.4.3.1.4
Zweiradmechaniker,

2.4.3.1.5
Zweiradmechaniker, Fachrichtung Motorrad-Technik,

2.4.3.2
dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im

2.4.3.2.1
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,

2.4.3.2.2
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,

2.4.3.2.3
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik,

2.4.3.2.4
Zweiradmechaniker-Handwerk erfolgreich bestanden haben;

2.5
der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte eine Meisterprüfung oder eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf für die unter Nummer 2.4 genannten Berufe erfolgreich bestanden haben. Diesen Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.), Bachelor, Master oder der staatlich geprüfte Techniker jeweils der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1 genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann.

2.6
der Antragsteller oder die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahrzeuge entsprechende Schulung nach Nummer 7 erfolgreich abgeschlossen haben. Die Frist für die Wiederholungsschulungen beträgt maximal 36 Monate, beginnend mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Wird die Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung eine erstmalige Schulung durchzuführen,

2.7
der Antragsteller nachweist, dass alle von ihm benannten Untersuchungsstellen den Anforderungen der Anlage VIIId entsprechen,

2.8
der Antragsteller nachweist, dass für die von ihm benannte Betriebsstätte eine laufend fortzusetzende Dokumentation der Betriebsorganisation erstellt ist, die interne Regeln enthält, nach der eine ordnungsgemäße Durchführung und Nachweisführung über die Ergebnisse jeder durchgeführten SP und/oder der AU und/oder der AUK und die vorgeschriebenen Kalibrierungen der Mess- und Prüfgeräte in dieser Betriebsstätte sichergestellt sind, die Teil des Qualitätsmanagementsystems nach Nummer 2.11 ist und mindestens den Anforderungen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen muss,

2.9
der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK betrauten verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird; ist der Antragsteller eine Einrichtung des Bundes, entfällt diese Anforderung,

2.10
der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.1 Satz 2 das Land, in dem er tätig wird und für das der Antragsteller anerkannt ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird; ist der Antragsteller eine Einrichtung des Bundes, entfällt diese Anforderung,

2.11
der Antragsteller nachweist, dass

2.11.1
die von ihm benannte Betriebsstätte in ein unabhängiges Qualitätsmanagementsystem seines Unternehmens eingegliedert ist, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 entspricht, dessen Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist, oder

2.11.2
die von ihm benannte Betriebsstätte die Anforderungen des BIV erfüllt. Der BIV muss ein Qualitätsmanagementsystem unterhalten, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 entspricht, dessen Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist; ist der Antragsteller eine Einrichtung des Bundes, entfällt diese Anforderung.

2.12
Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen der BIV oder die anerkannte Werkstatt, ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der anerkannten Werkstatt verantwortlichen Personen sowie ihre Mitarbeiter nicht mit der Durchführung von hoheitlichen Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung, insbesondere mit der Hauptuntersuchung zur Beurteilung des Fahrzeugzustandes, befasst sein. Die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems und die Prüfung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen sind hiervon ausgenommen, ebenso die Sicherheitsprüfung sowie die Untersuchungen nach §§ 57b und 57d. Darüber hinausgehende Untersuchungen sind nicht zulässig.

3 Nebenbestimmungen


3.1
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.

3.2
Die Anerkennung ist auf die jeweiligen Untersuchungs-/Prüfungsarten sowie auf bestimmte Arten, Fabrikate oder Typen von Fahrzeugen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 nur für diese Arten, Fabrikate oder Typen nachgewiesen sind.

4 Rücknahme der Anerkennung


Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

5 Widerruf der Anerkennung


Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 weggefallen ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verstoßen wurde, wenn die SP und/oder die AU und/oder die AUK nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist oder der Antragsteller auf die Anerkennung verzichtet. Ist die Anerkennung zeitlich befristet und wird keine Verlängerung der Geltungsdauer beantragt, erlischt sie mit deren Ablauf.

6 Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten


6.1
Die Anerkennungsstellen nach Nummer 1.1 üben die Aufsicht über die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Die Anerkennungsstellen können selbst prüfen oder prüfen lassen, ob die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen sind sowie die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten von den anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten erfüllt werden.

6.2
Die Anerkennungsstellen unterhalten ein Qualitätsmanagementsystem im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012, bei dem die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 1.1 ein Teil des Qualitätsmanagementsystems nach Nummer 2.11 ist. In dem System müssen zusätzlich die folgenden Prozesse und Zuständigkeiten dokumentiert sein:

6.2.1
System zur Erhebung und Speicherung von Daten

Zu jeder anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt sind von der zuständigen Anerkennungsstelle Name, Anschrift, Datum der Anerkennung und Anerkennungsnummer zu erheben und zu speichern. Darüber hinaus sind für einen Zeitraum von längstens sechs Jahren ab dem jeweiligen Datum der Anerkennung folgende Daten zu erheben und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften zu speichern:

6.2.1.1
Datum und Ergebnis mindestens der letzten zwei Überprüfungen,

6.2.1.2
Name, Funktion, Qualifikation und Datum der bei der jeweiligen Überprüfung aktuellen Erst- oder Wiederholungsschulung aller verantwortlichen Personen und Fachkräfte,

6.2.1.3
zu allen für die jeweilige Anerkennung vorgeschriebenen Prüfmitteln:

-
Hersteller, Typ und gegebenenfalls Inventarnummer,

-
bei genehmigungspflichtigen Prüfmitteln, Datum und Nummer der Genehmigung,

-
Datum und Ergebnis der letzten zwei vorgeschriebenen Eichungen, Stückprüfungen oder Kalibrierungen.

-
Nachweise/Kalibrierscheine der letzten zwei durchgeführten Eichungen, Stückprüfungen oder Kalibrierungen.

6.2.2
System zur Auskunftserteilung und Übermittlung der Daten nach Nummer 6.2.1.

6.2.2.1
Alle Daten nach Nummer 6.2.1 sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle von der Anerkennungsstelle durch

a)
Erteilung einer Auskunft oder

b)
Übermittlung

kostenfrei zugänglich zu machen, soweit dies zu ihrer Überwachung anerkannter Kraftfahrzeugwerkstätten jeweils erforderlich ist.

6.2.2.2
Jede Anerkennung, jede Rücknahme, jeder Widerruf und jede Einschränkung der Anerkennung sowie die Daten nach Nummer 6.2.1 sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks unmittelbar zu melden, soweit dies für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Prüfbescheinigung jeweils erforderlich ist.

6.2.2.3
Alle Daten nach Nummer 6.2.1.3 sind den Prüfingenieuren der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen oder den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern der Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr von der Anerkennungsstelle durch

a)
Erteilung einer Auskunft oder

b)
Übermittlung

kostenfrei zugänglich zu machen, soweit dies zur Durchführung der HU und/oder der SP und/oder der AU und/oder der AUK im Einzelfall oder für das Qualitätsmanagementsystem der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen oder der Technischen Prüfstellen im Einzelfall jeweils erforderlich ist.

6.3
Die in 6.2.1 Satz 1 und 6.2.1.1 bis 6.2.1.3 genannten Daten sind von der Anerkennungsstelle nach dem Ablauf, der Rücknahme, dem Widerruf oder der sonstigen Beendigung der Gültigkeit der Anerkennung, längstens aber nach sechs Jahren ab dem jeweiligen Datum der Anerkennung unverzüglich zu löschen.

6.4
Nummer 8.1.1 findet Anwendung.

7 Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte


7.1
Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden

7.1.1
für SP durch Hersteller von SP-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie SP-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Hersteller von Bremsanlagen für SP-pflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,

7.1.2
für AU durch Hersteller von AU-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AU-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Kraftfahrzeugmotorenhersteller, Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit eigener Kundendienstorganisation, sofern sie Erstausrüstung liefern, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,

7.1.3
für AUK durch Hersteller von AUK-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AUK-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,

7.1.4
vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stellen.

7.2
Schulungsstätten sind entsprechend der örtlichen Zuständigkeit den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungsstätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller Schulungsstätten, aufgegliedert nach SP-, AU- und AUK-Schulungsstätten.

7.3
Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.3 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.

8 Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen


8.1
Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die Anerkennungsstelle prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.

8.1.1
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.

8.2
Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen prüfen lassen, ob die für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Sie können die Befugnis zur Prüfung auf den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.

8.2.1
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Schulungsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber oder der Leiter der Schulungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Die Schulungsstätte hat die Kosten der Prüfung zu tragen.

9 Schlussbestimmungen


9.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung führen.

9.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2 genannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen die Durchführungen von Schulungen untersagen.




Anlage VIIId (Anlage VIII Nummer 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen



1 Zweck und Anwendungsbereich


1.1
Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.

1.2
Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden.

2 Untersuchungsstellen


An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt:

2.1
Prüfstellen

2.1.1
Prüfstellen allgemein

An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU, AUK und GWP von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden.

2.1.2
Prüfstellen von Technischen Prüfstellen

2.1.2.1
Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen.

2.2
Prüfstützpunkte

An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Nummer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt.

2.3
Prüfplätze

Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul ≤ 40 km/h untersucht und/oder geprüft werden.

2.4
Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP

SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden.

3 Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte


3.1
Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage.

3.2
Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden gesetzlichen Vorschriften und Herstellervorgaben für die Kalibrierung sind sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Untersuchungsstelle unzulässig. Die in Anhang III einschließlich Tabelle 1 der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66) genannten Mindestanforderungen an die Einrichtungen und Geräte für die Technische Überwachung sind ab dem 20. Mai 2023 einzuhalten. Der Kalibrierstatus der eingesetzten Mess-/Prüfgeräte ist anhand eines Kalibrierscheins, der dem amtlichen Muster der Deutschen Akkreditierungsstelle entspricht, zu beurteilen. Die Inspektionsstelle oder das akkreditierte Kalibrierlaboratorium ist verpflichtet, für den Ergebnisbericht das amtliche Muster bei Kalibrierungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung zu nutzen. Das amtliche Muster des Kalibrierscheins wird auf der Website der Deutschen Akkreditierungsstelle zum Download bereitgestellt.

3.3
Die Messgeräte nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können.

3.4
Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 und das Datum, ab dem diese Softwareversionen spätestens anzuwenden sind, sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.

3.5
Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25 der Tabelle müssen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Vorgaben müssen spätestens sechs Wochen nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den Untersuchungen und Prüfungen angewendet werden. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Nummer 25 der Tabelle mit dem letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersuchungsbericht und Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird.

4 Abweichungen


4.1
An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt werden.

4.2 Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden.

5 Schlussbestimmungen


Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.

Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3

1234567
Untersuchungsstellen/
Anforderungen
Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Durchführung von
SPAUAUKGWP
1.GrundstückLage und Größe
müssen ordnungs-
gemäße HU/AU/SP
an zu erwartender
Zahl von Fahrzeugen
gewährleisten.
Muss so beschaffen
sein, dass Störungen
im öffentlichen Ver-
kehrsraum durch
den Betrieb nicht
entstehen.
Geeigneter Platz zur
Durchführung einer
HU/AU/SP an min-
destens einem Fahr-
zeug muss vorhan-
den sein.
Mindestgröße ergibt
sich aus 2.
Mindestgröße ergibt
sich aus 2.
Mindestgröße ergibt
sich aus 2.
Mindestgröße ergibt
sich aus 2.
2.Bauliche
Anforderungen
Prüfhalle muss fest-
eingebaute Prüfein-
richtungen überde-
cken. Ihre Abmes-
sungen richten sich
nach der Anzahl der
Prüfgassen und de-
ren Ausrüstung. Die
Länge und Höhe
wird durch den Ein-
bau der jeweiligen
Prüfgeräte und die
Abmessungen der zu
untersuchenden
Fahrzeuge bestimmt.
Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz in
Abhängigkeit von
den zu untersuchen-
den Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse).
-Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz,
wo ein Lastkraft-
wagenzug geprüft
werden kann.
Ausreichend be-
messene Halle oder
geschlossener Prüf-
raum. Die Größe
richtet sich nach der
Art der zu untersu-
chenden Kraftfahr-
zeuge entsprechend
der Anerkennung
(z. B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse).
Geeigneter und
geschlossener Prüf-
raum, wo mindes-
tens ein Kraftrad
untersucht werden
kann.
Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz in
Abhängigkeit von
den zu untersuchen-
den Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse).
3.Grube, Hebebüh-
nen oder Rampe
mit ausreichender
Länge und Be-
leuchtungsmög-
lichkeit sowie mit
Einrichtung zum
Freiheben der
Achsen oder
Spieldetektoren
xx
Jedoch
entbehrlich,
sofern nur
Krafträder
untersucht
werden.
x
Jedoch
entbehrlich,
sofern nur
Krafträder
oder Fahr-
zeuge mit
Vmax/zul.
≤ 40 km/h
untersucht
werden.
x--x
Jedoch ohne
Einrichtung
zum
Freiheben
der Achsen
oder Spiel-
detektoren.
4.Ortsfester
Bremsprüfstand
XX 1) X 1) X 1) ---
5.Schreibendes
Bremsmessgerät
X 2) X 2) X 2) X 2) ---
6.Prüfgerät zur Funk-
tionsprüfung von
Druckluftbremsanlagen
X 3) X 3) X 3) X 3) ---
 
7.Druckluftbeschaffungs-
anlage ausreichender
Größe und Leistung
---X---
8.Füll- und Entlüftergerät
sowie Pedalstütze
(Prüfung) für Hydraulik-
bremsanlagen
---X 4) ---
9.Mess- und Prüfgeräte        
9.1zur Prüfung einzelner
Bremsaggregate und
Bremsventile
---X 5) ---
9.2zur Prüfung des
Luftpressers
---X 5) ---
10.Bandmaß oder anderes
Längenmessmittel
(≥ 20 m), Zeitmesser
XXXNur Zeitmesser ---
11.Scheinwerfereinstell-
prüfgerät und ebene
Fläche für die Aufstel-
lung des Fahrzeugs
XXX 6) ----
12.Prüfgerät für die elek-
trischen Verbindungs-
einrichtungen zwischen
Kraftfahrzeug und
Anhänger
XXX----
13. Lehren für die Über-
prüfung von Zugösen
und Bolzen der An-
hängerkupplung,
X 7) X 7) X 7) X 7) - - -
Zugsattelzapfen,X 7) X 7) X 7) X 7)
Sattelkupplungen,X 7) X 7) X 7) X 7)
KupplungskugelnXXXX
14.Messgeräte zur Mes-
sung der Spitzenkraft
nach Anhang V der
Richtlinie 2001/85/EG
X 8) X 8) X 8) X 8)---
15.Prüfgerät zur Funk-
tionsprüfung von
Geschwindigkeits-
begrenzern
X 9) X 9) X 9) ----
16.Ausstattung mit Spezi-
alwerkzeugen nach Art
der zu erledigenden
Montagearbeiten
---X---
17.Messgerät zur Ermitt-
lung der Temperatur
des Motors
XXX-XX-
18.Geräte zur Prüfung von
Schließwinkeln, Zünd-
zeitpunkt und Motor-
drehzahl
X 10) X 10) X 10) -X 10) X 11) -
19.CO-Abgasmessgerät
oder Abgasmessgerät
für Fremdzündungs-
motoren
X 10) X 10) X 10) -X 10) X-
20.Abgasmessgerät für
Fremdzündungs-
motoren
XXX 12) -X 13) --
21.Abgasmessgerät für
Kompressions-
zündungsmotoren
XXX 12) -X 14) X 15) -
22.Prüf- und Diagnose-
gerät zur Prüfung von
OBD-Kfz
XXX 12) -X--
23.Messgerät für
Geräuschmessung
XXX----
24.Prüfmittel für die
Gasanlagenprüfung:
Lecksuchspray für die
zu prüfenden Betriebs-
gase (LPG, CNG) zum
Auffinden von Gasun-
dichtigkeiten
X 16) X 16) X 16) ---X
25.Einrichtungen für die
Systemdatenprüfung
und/oder Prüfungen
über die elektronische
Fahrzeugschnittstelle
XXXX 17) ---
26.Fußkraftmessgerät
(Bremsanlagen)
X 19) X 18) X 18) X 18) ---


Abweichungen nach 4.2:

1)
Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.
2)
Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist oder Einrichtungen nach 25 vorhanden sind.
3)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden.
4)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
5)
Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
6)
Ausstattung entbehrlich, wenn nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h untersucht werden und eine senkrechte Prüffläche und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs vorhanden ist.
7)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kraftomnibusse, Anhänger und Sattelanhänger untersucht und geprüft werden.
8)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
9)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
10)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
11)
Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
12)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h oder die nach Nummer 1.2.1.2 Anlage VIII von der Durchführung der AU befreit sind untersucht werden.
13)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden.
14)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
16)
Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.
17)
Ausstattung nur für die Prüfung über die elektronische Schnittstelle erforderlich.
18)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Einrichtungen nach 25 nicht vorhanden sind.
19)
Ausstattung erforderlich für Prüfstellen der Technischen Prüfstellen.




Anlage VIIIe (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen


Anlage VIIIe hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1 Zweck und Anwendungsbereich


Vorgaben im Sinne dieser Anlage sind Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa für die ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP).

2 Erstellung, Aufbereitung und Überprüfung von Vorgaben


2.1 Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen speziell für die wiederkehrende Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle nach Nummer 4 auf der Grundlage der bei der Homologation oder der Vorlage der Genehmigungsunterlagen oder nach deren Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008, jeweils geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 sowie der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 mitzuteilenden technischen Informationen erarbeitet.

 
Die von den Herstellern und Importeuren angegebenen Vorgaben werden an die Zentrale Stelle übermittelt und von dieser für die Durchführung von HU und SP aufbereitet. Die Angabe der Systeme und die Art der Weitergabe der Vorgaben müssen der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.

2.2
Liegen keine oder unzureichende Vorgaben vor, werden diese im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren von der Zentralen Stelle erarbeitet und aufbereitet. Keine ausreichenden Vorgaben liegen immer dann vor, wenn damit auf Grund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach den Nummern 1.2.1 und 1.3.1 der Anlage VIII über die Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit oder Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.

2.3
Wird bei der Durchführung der HU oder SP an einem Fahrzeug festgestellt, dass eine Untersuchung nach den Vorgaben (Nummer 2.1 oder 2.2) nicht praktikabel ist, sind diese vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE) zu prüfen, zu ändern und den Herstellern oder Importeuren im Rahmen des Benehmensprozesses über die Zentrale Stelle mitzuteilen.

3 Weitergabe von Vorgaben


3.1
Die von der Zentralen Stelle vorgehaltenen Vorgaben nach Nummer 2 werden auf Anfrage den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen gegen eine in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geregelte Gebühr oder Entgelt in gleicher Höhe zur Verfügung gestellt.

3.2
Die Zentrale Stelle leitet dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks die für die Durchführung von SP notwendigen Vorgaben zu, die dieser den nach Anlage VIIIc zur Durchführung von SP anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zur Verfügung stellt. Die Weitergabe der Vorgaben an die nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten muss entsprechend den Bestimmungen der in Nummer 2.1 genannten Richtlinien erfolgen.

3.3
Andere Stellen mit amtlicher Anerkennung, die ebenfalls zur Durchführung von HU und/oder SP anerkannt sind oder Untersuchungen nach der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12), die durch die Richtlinie 2010/48/EU (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47) geändert worden ist, durchführen, erhalten die Vorgaben ebenfalls auf Anfrage zu einem nicht diskriminierenden Entgelt. Dies gilt in gleicher Weise für die Lieferung von Vorgaben an anerkannte Prüfstützpunkte zur Vorbereitung der Fahrzeuge auf die HU und erforderliche Nachuntersuchungen.

4 Zentrale Stelle zur Erstellung, Aufbereitung, Überprüfung und Weitergabe von Vorgaben


4.1
Die Technischen Prüfstellen sowie die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen tragen und betreiben zu diesem Zwecke die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Zentrale Stelle. Die Geschäftsordnung der Zentralen Stelle ist dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Prüfung vorzulegen und unterliegt hinsichtlich der Regelungen betreffs des Kontrollbeirats nach Nummer 6 seiner Zustimmung. Die Zustimmung bedarf des Benehmens der zuständigen obersten Landesbehörden.

4.2
Die Zentrale Stelle darf keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb ausüben. Erzielte Gewinne dürfen nur zweckgebunden und für die Weiterentwicklung der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge verwendet werden.

5 Aufsicht über die Zentrale Stelle


 
Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Zentrale Stelle aus. Die Aufsichtsbehörden können selbst prüfen oder den Kontrollbeirat nach Nummer 6 prüfen lassen, ob insbesondere

5.1
die nach dieser Anlage geforderten Voraussetzungen erfüllt sind,

5.2
die der Zentralen Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig erfüllt und dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Zentralen Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und Aufzeichnungen einzusehen.

Die Zentrale Stelle hat die Maßnahmen zu ermöglichen; sie hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Die Zentrale Stelle hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörden einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Aufsichtsbehörden. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Zentrale Stelle abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, auf Verlangen Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise der Zentralen Stelle den mit der Prüfung beauftragten Personen vorzulegen.

6 Kontrolle über die Zentrale Stelle


 
Von der Zentralen Stelle wird zur Kontrolle über die ordnungsgemäße Weitergabe der Vorgaben und Verwaltung der eingegangenen Gebühren oder Entgelte sowie Ausgaben ein Kontrollbeirat eingesetzt. Der Kontrollbeirat setzt sich zusammen aus:

6.1
einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,

6.2
dem Vorsitzenden des AKE und

6.3
zwei Vertretern der Länder, die von den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bestimmt werden.

7 Entwicklung von Vorgaben


7.1
Technischer Beirat

Für die Weiterentwicklung der regelmäßigen Untersuchung der Fahrzeuge und die Entwicklung von Vorgaben zur Anpassung insbesondere an den technischen Fortschritt sowie im Hinblick auf eine effiziente und qualitativ hochwertige Durchführung von HU und SP wird von der Zentralen Stelle ein Technischer Beirat eingesetzt. Der Technische Beirat hat eine beratende Funktion.

7.2
Forschung

Zur Überprüfung vorhandener oder zur Erarbeitung neuer Vorgaben kann nach Anhörung des Technischen Beirats und/oder des AKE die Zentrale Stelle durch externe Einrichtungen Forschungsvorhaben durchführen lassen oder selbst durchführen. Derartige Vorhaben bedürfen der Zustimmung durch den Kontrollbeirat.

8 Zweck und Inhalt der Datenübermittlungen, Einschränkungen und Bedingungen


8.1
Übermittlung der Vorgaben an die Zentrale Stelle

Die Hersteller und Importeure von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen übermitteln die Vorgaben nach Nummer 2 unter Angabe der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer an die Zentrale Stelle.

8.2
Bereitstellung von Vorgaben, Prüfhinweisen und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der Fahrzeuge durch die Zentrale Stelle

Die Zentrale Stelle bereitet die Vorgaben, Prüfhinweise und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der Fahrzeuge mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer aktuell für die Anwendung bei der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge auf und übermittelt diese auf Anfrage an die in Nummer 3 genannten Stellen.

8.3
Übermittlung der Feststellungen bei der technischen Überwachung der Fahrzeuge an die Zentrale Stelle

Die Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen übermitteln die nach Nummer 3.2 der Anlage VIIIa getroffenen Feststellungen mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, jedoch ohne Angaben zum Fahrzeughalter, zum Kennzeichen der Fahrzeuge und zur untersuchenden Person halbjährlich an die Zentrale Stelle, die diese auswertet und erforderlichenfalls die nach Nummer 8.2 bereitzustellenden Angaben aktualisiert.

8.4
(aufgehoben)

8.5
Übermittlung von Angaben zur Entwicklung von Fahrzeugen

Die bei der regelmäßigen technischen Überwachung festgestellten Mängel sowie Hoch- und Rückrüstungen an den Fahrzeugen sind für die Neuentwicklung und für Verbesserungen im Verkehr befindlicher Fahrzeuge zu nutzen. Dazu übermittelt die Zentrale Stelle den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen diese Erkenntnisse jeweils für ihre Produkte auf Anfrage. Sofern diese Angaben mit dem Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer übermittelt werden, muss die Zentrale Stelle durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer um mindestens 3 Ziffern am Ende gekürzt ist.

8.6
Übermittlung von Angaben zum Zweck der Unfallforschung

Für die Überprüfung der Ausstattung mit elektronisch gesteuerten sicherheitsrelevanten Fahrzeugsystemen verunfallter und stark beschädigter Fahrzeuge am Unfallort kann die Zentrale Stelle auf Anfrage der Bundesanstalt für Straßenwesen Angaben nach Nummer 8.2 für einzelne Fahrzeuge übermitteln. Die Anfragen dürfen nur den Bezug zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, zur vierstelligen KBA-Herstellerschlüsselnummer und zur dreistelligen KBA-Typschlüsselnummer enthalten.

8.7 Verhinderung des Missbrauchs personenbezogener Daten

 
Die in den Nummern 8.1 bis 8.6 vorgegebenen Daten dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nur an die jeweils genannten Stellen übermittelt werden.

Bei der Übermittlung von Daten, die im Bezug zur ungekürzten Fahrzeug-Identifizierungsnummer stehen, ist von den übermittelnden und empfangenden Stellen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass

8.7.1
ein Zugriff unberechtigter Personen auf diese Daten nicht erfolgen kann,

8.7.2
sowohl die Daten als auch deren Übermittlung gegen Missbrauch geschützt sind.

8.8
Erläuterungen

Erläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften werden in einer Richtlinie vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben.




Anlage IX (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern



Abb. Prüfplakette (BGBl. 2017 I S. 553)


Vorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette:
Durchmesser35 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen4 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl5 mm
Höhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 123 mm
Strichdicke0,7 mm


Ergänzungsbestimmungen


1.
Die Prüfplakette muss so beschaffen sein, dass sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der Prüfplakette - ausgenommen die Umrandung sowie die schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen 11 bis 1 - muss nach ihrer Anbringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr

2008 blau
2009 gelb
2010 braun
2011 rosa
2012 grün
2013 orange.

Die Farben wiederholen sich für die folgenden Durchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. Die Farbtöne der Beschriftung und des Untergrunds sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für

schwarz RAL 9005
braun RAL 8004
rosa RAL 3015
grün RAL 6018
gelb RAL 1012
blau RAL 5015
orange RAL 2000.

2.
Die Jahreszahl wird durch die letzten beiden Ziffern des Durchführungsjahres im Mittelkreis angegeben; sie ist in Engschrift auszuführen.

3.
Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift auszuführen.

4.
Das Plakettenfeld muss in zwölf gleiche Teile (Zahlen 1 bis 12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt) geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, dessen letzten beiden Ziffern sich im Mittelkreis befinden.

5.
(weggefallen)




Anlage IXa (aufgehoben)


Anlage IXa hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage IXb (§ 29 Absatz 2 bis 8) Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen


Anlage IXb wird in 2 Vorschriften zitiert

1 Vorgeschriebene Beschaffenheit


1.1
Muster

SP Schild (BGBl. I 2012 S. 765)


1.2
Abmessungen und Gestaltung

1.2.1
Prüfmarke

1.2.1.1
Allgemeines

Material: Folie oder Festkörper aus Kunststoff
Kantenlänge der Prüfmarke: 24,5 mm x 24,5 mm
Strichfarben: schwarz
Schriftart: Helvetica medium
Schriftfarbe: schwarz.

1.2.1.2
Grundkörper von Prüfmarken, die als Festkörper ausgebildet sind

Durchmesser: 35 mm
Höhe: 3 mm
Farbe: grau
Umrandung: keine.

1.2.1.3
Fläche des Pfeiles:

Kantenlänge des Pfeilschaftes: 17,3 mm x 17,3 mm
Kantenlänge der Pfeilspitze: Basislinie: 17,3 mm
Seitenlinien: 12,2 mm
Farbe: jeweils entsprechend dem Kalenderjahr, in dem die nächste Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss (Durchführungsjahr).

Sie ist für das Durchführungsjahr

1999 - rosa
2000 - grün
2001 - orange
2002 - blau
2003 - gelb
2004 - braun.

Die Farben wiederholen sich für die folgenden Kalenderjahre jeweils in dieser Reihenfolge.

Strichstärke der Umrandung: 0,7 mm
Anordnung Text „SP": vertikal zentriert, Buchstabenunterkante 10 mm unter der Pfeilspitze
Schrifthöhe Text „SP": 4mm
Anordnung Jahreszahl: vertikal und horizontal zentriert
Schrifthöhe Jahreszahl: 5 mm.

1.2.1.4
Restfläche:

Farbe: grau
Umrandung: keine.

1.2.2
SP-Schild

1.2.2.1
Allgemeines

Material: Folie, Kunststoff oder Metall
Kantenlänge (Höhe x Breite): 80 mm x 60 mm
Grundfarbe: grau
Strichfarben: schwarz
Schriftfarben: schwarz.

1.2.2.2
Quadrat Monatsangabe

Kantenlänge: 60 mm
Anordnung der Monatszahlen: 1 bis 12 jeweils um 30 Grad im Uhrzeigersinn versetzt, an einem fiktiven Kreisring von 40 mm Durchmesser außen angesetzt
Schriftart: Helvetica medium, zweistellige Zahlen in Engschrift
Schrifthöhe: 5 mm
Linien zwischen den Monatszahlen: sechs jeweils fiktiv durch den Mittelpunkt des Quadrates verlaufende, um 30 Grad versetzte Linien
Strichstärke: 0,5 mm.

1.2.2.3
Kreisfläche

Beschaffenheit: Damit die Prüfmarke von dem SP-Schild abgelöst werden kann, ohne dieses zu zerstören, sollte die Kreisfläche mindestens 1 mm positiv erhaben sein.
Anordnung Mittelpunkt: auf den Mittelpunkt des Quadrates (Monatsangabe) zentriert
Innendurchmesser: 35 mm
Umrandung: keine
Grundfarbe: grau.

1.2.2.4
Feld, „Fzg.-Ident.-Nummer"

Anordnung: je 2 mm Abstand zur seitlichen und unteren Außenkante
Kantenlänge (Höhe x Breite): 12 mm x 56 mm
Einzelfelder (Höhe x Breite): 7 Felder, 12 mm x 8 mm
Strichstärke: 0,5 mm
Schrift: Helvetica medium
Schrifthöhe („Fzg.- Ident.-Nummer"): 3 mm
Schrifthöhe („die letzten 7 Zeichen"): 2 mm.

Bei Ausführung des SP-Schildes als Folie muss das Feld nach der Beschriftung mit einer zusätzlichen Schutzfolie gesichert werden.

1.2.3
Farbtöne der Beschriftung und des Untergrundes

Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin. Als Farbton ist zu verwenden:

schwarz - RAL 9005
braun - RAL 8004
rosa - RAL 3015
grün - RAL 6018
gelb - RAL 1012
blau - RAL 5015
orange - RAL 2000
grau - RAL 7035.

1.2.4
Dauerbeanspruchung

Prüfmarke und SP-Schild müssen so beschaffen sein, dass sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhalten.

2 Ergänzungsbestimmungen


2.1
Fälschungssicherheit

Damit Fälschungen erschwert und nachweisbar werden, sind durch den Hersteller bestimmte Merkmale und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung einzubringen, die über die gesamte Lebensdauer der Prüfmarke wirksam und erkennbar bleiben.

2.1.1
Prüfmarken in Folienausführung

Es sind unsichtbare Schriftmerkmale und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung, die ohne Hilfsmittel nicht erkennbar sind, einzuarbeiten. Die Erkennbarkeit muss durch die Verwendung von mit Black-light-Röhren (300 - 400 nm) ausgerüsteten Prüflampen gegeben sein. Die verwendeten Schriften der Kennzeichnung müssen in nicht fälschbarer Microschrift ausgeführt sein. In die Kennzeichnung sind der Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen. Die Zeichen haben eine maximale Höhe von 2 mm und eine maximale Strichstärke von 0,75 mm. Es sind Flächensymbole einzuarbeiten.

2.1.2
Prüfmarken in Festkörperausführung

Die Umrandung des Pfeiles, der Text „SP" und die Jahreszahl müssen mindestens 0,3 mm positiv erhaben sein. Auf der Rückseite der Prüfmarke muss eine zusätzliche Kennzeichnung aufgebracht werden. In die Kennzeichnung sind der Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen.

Dies gilt nicht, wenn die Prüfmarken die Anforderungen nach Nummer 2.1.1 erfüllen.

2.2
Übertragungssicherheit

2.2.1
Allgemeines

Bei Prüfmarken oder SP-Schildern aus Folie muss zur Gewährleistung der Übertragungssicherheit der Untergrund vor dem Aufbringen frei von Staub, Fett, Klebern, Folien oder sonstigen Rückständen sein.

2.2.2
Entfernung von Prüfmarken

Es muss gewährleistet sein, dass sich Prüfmarken bei ordnungsgemäßer Anbringung nicht unzerstört entfernen lassen. Der Zerstörungsgrad der Prüfmarken muss so groß sein, dass eine Wiederverwendung auch unter Korrekturen nicht möglich ist. Es darf nicht möglich sein, aus zwei abgelösten (entfernten) Prüfmarken eine Ähnlichkeitsfälschung herzustellen.

2.3
Echtheitserkennbarkeit im Anlieferungszustand

Die Verarbeiter von Prüfmarken (Zulassungsbehörden, Technische Prüfstellen, Überwachungsorganisationen, anerkannte Kfz-Werkstätten) müssen im Anlieferungszustand die systembedingte Echtheit erkennen können. Dies wird durch ein genau definiertes und gekennzeichnetes Schutzpapier auf der Rückseite der Prüfmarken oder durch die auf der Rückseite der Festkörper aufgebrachten fälschungserschwerenden Schriftmerkmale nach Nummer 2.1.2 Absatz 1 sichergestellt.

In der Sichtfläche der Prüfmarke ist eine nicht aufdringliche und das Gesamtbild nicht störende fälschungserschwerende Produktkennzeichnung eingebracht.

Die Prüfmarken sind in übersichtlich zählbaren Behältnissen verpackt.

2.4
Anbringung der Prüfmarken und SP-Schilder

Die individuelle Beschriftung des SP-Schildes mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfolgt mit einem dokumentenechten Permanentschreiber. Diese Beschriftung ist durch eine Schutzfolie zu sichern. Beim Ablösen der Schutzfolie muss sich das Feld „Fzg.-Ident.-Nummer" so zerstören, dass eine Wiederverwendung auch unter Korrekturen nicht möglich ist. Bei Ausführung des SP-Schildes als Festkörper aus Kunststoff oder Metall können die Zeichen auch positiv oder negativ erhaben aufgebracht werden; eine zusätzliche Schutzfolie ist dann entbehrlich.

Das SP-Schild ist gut sichtbar am Fahrzeugheck in Fahrtrichtung hinten links anzubringen. Die Anbringungshöhe ist so zu wählen, dass sich die Oberkante des SP-Schildes mindestens 300 mm und maximal 1.800 mm über der Fahrbahn befindet. Die rechte Kante des SP-Schildes darf nicht mehr als 800 mm vom äußersten Punkt des hinteren Fahrzeugumrisses entfernt sein. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Bauart des Fahrzeugs diese Anbringung nicht zulässt.

Die Prüfmarke ist auf der Kreisfläche oder in dem Haltering des SP-Schildes so anzubringen, dass die Pfeilspitze auf den Monat zeigt, in dem das Fahrzeug zur nächsten Sicherheitsprüfung nach den Vorschriften der Anlage VIII vorzuführen ist.

2.5
Bezug von Prüfmarken

Die Hersteller von Prüfmarken beliefern ausschließlich die Zulassungsbehörden, die Technischen Prüfstellen, die Überwachungsorganisationen und die für die Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen zuständigen Stellen. Die Anerkennungsstellen nach Nummer 1.1 Anlage VIIIc beliefern die zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Werkstätten. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Abweichendes bestimmen.


Anlage X (zu § 35e Absatz 4, §§ 35f, 35i) Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen


Anlage X wird in 2 Vorschriften zitiert

1 Einteilung der Kraftomnibusse


 
Es werden unterschieden

1.1
Kraftomnibusse mit Stehplätzen

1.1.1
mit mehr als 16 Fahrgastplätzen

1.1.2
mit bis zu 16 Fahrgastplätzen

1.2
Kraftomnibusse ohne Stehplätze

1.2.1
mit mehr als 16 Fahrgastplätzen

1.2.2
mit bis zu 16 Fahrgastplätzen

2 Gänge und Innenraumhöhe über Plattformen


 
Gang ist der Bereich im Innenraum von Kraftomnibussen, der mehr als 400 mm von den Fahrgasttüren entfernt ist. Er muss den Fahrgästen den Zugang zu jedem Sitz/jeder Sitzreihe ermöglichen.

Der Gang umfasst nicht den bis zu 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz/einer Sitzreihe, der für die Füße der sitzenden Fahrgäste bestimmt ist, sowie den Raum vor der letzten Sitzreihe oder Sitzbank, der nur von denjenigen Fahrgästen benutzt wird, die diese Sitze einnehmen.

Gänge in Omnibussen (BGBl. I 2012 S. 769)


 
Der Gang muss so ausgelegt sein, dass der freie Durchlass der nebenstehend abgebildeten Messvorrichtung möglich ist.

Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.

Die Messvorrichtung muss bei der Prüfung senkrecht geführt werden.

Die Abmessungen der Messvorrichtung sind der Tabelle zu entnehmen. Die Innenraumhöhe über Plattformen muss der für den Gang geforderten Mindesthöhe (Gesamthöhe der Messvorrichtung) entsprechen.

 Kraftomnibusse mit Stehplätzen Kraftomnibusse ohne Stehplätze
Abmessungen der Messvorrichtung [mm] mit mehr als 16
Fahrgastplätzen
(vgl. 1.1.1)
mit bis zu 16
Fahrgastplätzen
(vgl. 1.1.2)
mit mehr als 16
Fahrgastplätzen
(vgl. 1.2.1)
mit bis zu 16
Fahrgastplätzen
(vgl. 1.2.2)
Höhe des unteren Zylinders h1 900900900900
Höhe des Kegelstumpfes h2 500500500 (350) 3) 300
Höhe des oberen Zylinders h3 500 (400) 2) 500400300
Durchmesser des unteren Zylinders C 350350300 (220) 4) 300
Durchmesser des oberen Zylinders B 1) 550550450450
Gesamthöhe der Messvorrichtung h 1.900 (1.800) 2) 1.900 1.800 (1.650) 3) 1.500
Erläuterungen:
1) Der Durchmesser der Abschrägung am oberen Ende des Zylinders muss mindestens 300 mm betragen, die Abschrägung darf 30° nicht überschreiten.
2) Reduzierung möglich bei Kraftomnibussen mit Heckmotor für den Teil des Gangs hinter der Hinterachse bzw. hinter einer hinter dieser Achse befindlichen Fahrgasttür und bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil.
3) Reduzierung möglich bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den Gang zur Heckbank des Unterdecks und im Oberdeck.
4) 220 mm bei seitlich bewegbaren Sitzen. Bei ausgefahrenen Sitzen muss ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe vorhanden sein. Die Sitze müssen sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen.


 
Bei Gelenk-Kraftomnibussen muss die Messvorrichtung auch den Gelenkabschnitt in allen möglichen Betriebsstellungen der Fahrzeuge unbehindert passieren können.

3 Fahrgastsitze


3.1
Sitzmaße

Die Abmessungen für jeden Sitzplatz müssen den in der nachfolgenden Aufstellung und in der Skizze zusammengefassten Abmessungen entsprechen.

Alle Maße beziehen sich auf unbelastete Sitz- und Lehnenpolster.

Breite des Sitzpolsters auf jeder Seite
- gemessen ab einer durch die Mitte des betreffenden Sitzes verlaufenden
Vertikalebene
F ≥ 200 mm für Einzelsitze
und für Sitzbänke für zwei oder mehr
Fahrgäste
Breite des verfügbaren Raumes
- gemessen in einer Horizontalebene entlang der Rückenlehne des
Sitzes in einer Höhe zwischen 270 und 650 mm über dem Sitzpolster
G ≥ 250 mm für Einzelsitze
G ≥ 225 mm für Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste
Höhe des Sitzpolsters bezogen auf den
Boden unter den Füßen des Fahrgastes
- gemessen vom Boden bis zu einer horizontalen Ebene,
die die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters
berührt
I = 400 ... 500 mm bei Radkästen ist eine
Verringerung bis auf 350 mm möglich.
Tiefe des Sitzpolsters - Abstand zwischen
zwei Vertikalebenen, die die Vorderkante des
Sitzpolsters berühren - gemessen in einer
horizontalen Ebene, die die Oberfläche des höchsten Punktes
des Sitzpolsters berührt
K ≥ 350 mm


Sitze in Omnibussen (BGBl. I 2012 S. 771)


3.2
Freiraum

Um dem Fahrgast die nötige Bewegungsfreiheit zu gewährleisten, muss der Bereich über dem unbelasteten Sitzpolster eine freie Höhe von 900 mm aufweisen. Außerdem muss der Abstand gemessen vom Boden

a)
im Bereich oberhalb der Sitzfläche,

b)
im Bereich oberhalb der Rückenlehne und

c)
im Bereich oberhalb des Fußraums des sitzenden Fahrgastes (bis 300 mm vor der Vorderkante des Sitzes)

mindestens 1.350 mm betragen.

In den Bereich oberhalb des Fußraums darf die Rückenlehne eines Sitzes hineinragen.

Geringfügige Einschränkungen des Freiraums (zum Beispiel für Leitungskanäle) sind zulässig.

3.3
Zwischenabstand der Sitze

Unbelastete Sitz- und Lehnenpolster müssen den nachfolgend angegebenen Maßen entsprechen; dabei muss in einer durch die Mitte des einzelnen Sitzplatzes verlaufenden Vertikalebene gemessen werden.

gleichgerichtete Sitze:
Abstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne
eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne
davor - gemessen in der Horizontalen
und in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des
Sitzpolsters und einer Höhe von 620 mm über dem
Boden
H1 ≥ 650 mm
quergestellte, einander gegenüber angeordnete Sitze:
Abstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen
- gemessen in Querrichtung im höchsten Punkt der
Sitzpolster
H2 ≥ 1.300 mm


Abstand der Sitze in Omnibussen (BGBl. I 2012 S. 772)


3.4
Sitze hinter Trennwänden

Bei Sitzen hinter einer festen Trennwand muss zwischen dieser und der Vorderseite der Rückenlehne - gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des nächsten Punktes des Sitzpolsters berührt - ein freier Abstand von mindestens 630 mm vorhanden sein.

Im Bereich vom Boden bis zu einer Ebene, die 150 mm höher ist, muss der Abstand zwischen der Trennwand und dem Sitz mindestens 350 mm betragen (siehe Abbildung). Dieser Freiraum kann durch Einrichtung einer Nische in der Trennwand oder durch Rückwärtsverlagerung des Unterteils des Sitzes oder durch eine Kombination dieser beiden Möglichkeiten geschaffen werden. Wird ein Freiraum unter dem Sitz vorgesehen, so soll dieser aufwärts über die 150-mm-Ebene hinaus entlang der den vorderen Rand des Sitzaufbaus berührenden und unmittelbar unterhalb der Vorderkante des Sitzpolsters verlaufenden geneigten Ebene weitergeführt werden.

Abstand der Sitze in Omnibussen (BGBl. I 2012 S. 772)


3.5
Sitze in Längsrichtung

Sitze in Längsrichtung sind zulässig. Für die Sitze, wie Sitz- und Lehnenpolster, sind dieselben Mindestabmessungen, wie in Nummer 3.1 angegeben und dargestellt anzuwenden. Der Freiraum über den Sitzen ist gemäß Nummer 3.2 einzuhalten.

Am Beginn und Ende von Sitzbänken sowie nach jeweils zwei Sitzen müssen Armlehnen oder sonstige Halteeinrichtungen angebracht werden, die keine scharfen Kanten aufweisen und abgepolstert sind.

4 Abmessungen der Fahrgasttüren und des Bereichs bis zum Beginn des Gangs


4.1
Die Fahrgasttüren müssen die nachfolgend angegebenen Mindestabmessungen haben.

Geringfügige Abrundungen oder Einschränkungen an den oberen Ecken sind zulässig.

4.1.1
Lichte Weite

a)
650 mm bei Einzeltüren,

b)
1.200 mm bei Doppeltüren.

Diese Abmessungen dürfen um bis zu 100 mm in Höhe von Handgriffen oder Handläufen unterschritten werden. Bei Kraftomnibussen mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist eine Verminderung um bis zu 250 mm zulässig an Stellen, bei denen Radkästen in den Freiraum eindringen oder der Türantrieb angeordnet ist.

4.1.2
Lichte Höhe

a)
1.800 mm bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen,

b)
1.650 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen,

c)
1.500 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen.

4.2
Der Bereich ab der Seitenwand, in die die Fahrgasttüren eingebaut sind, ist bis zu 400 mm nach innen (Beginn des Gangs) so zu gestalten, dass der freie Durchlass der nachfolgend dargestellten Messvorrichtungen möglich ist.

4.2.1
Messvorrichtung für Kraftomnibusse mit Stehplätzen und für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (Maße in mm)

Messvorrichtung für Kraftomnibusse mit Stehplätzen (BGBl. I 2012 S. 773)


 
Im Falle der Benutzung der Messvorrichtung mit A = 1.100 mm und A1 = 1.200 mm bei Kraftomnibussen nach Nummer 1.1 und 1.2.1 kann alternativ ein konischer Übergang mit 500 mm Höhe und der Breite 400 mm auf 550 mm gewählt werden.

Maße für A und
A1 [mm]
Kraftomnibusse mit Stehplätzen
(vgl. 1.1.1 und 1.1.2)
Kraftomnibusse ohne Stehplätze
mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
(vgl. 1.2.1)
A1.100950
A1 1)1.200 2)1.100


 
1)
Maß A1 400 mm hinter der Türöffnung (siehe 4.3).
2)
Reduzierung auf 1.100 mm bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil möglich.

4.2.2
Messvorrichtung für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (Maße in mm)

Messvorrichtung für Kraftomnibusse ohne Stehplätze (BGBl. I 2012 S. 774)


4.3
Die jeweilige Messvorrichtung muss aufrecht stehend von der Ausgangsposition aus parallel zur Türöffnung geführt werden, bis die erste Stufe erreicht ist. Die Ausgangsposition ist die Stelle, wo die dem Fahrzeuginneren zugewandte Seite der Messvorrichtung die äußerste Kante der Tür berührt. Danach ist sie rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person zu bewegen. Wenn die Mittellinie der Messvorrichtung 400 mm von der Ausgangsposition zurückgelegt hat, ist bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen und bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen die Höhe der oberen Platte vom Maß A auf das Maß A1 zu vergrößern. Bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist A1 = A (= 700 mm).

Wenn die Messvorrichtung mehr als 400 mm zurücklegen muss, um den Fußboden (Gang) zu erreichen, ist sie so lange weiter vertikal und rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person fortzubewegen, bis die Messvorrichtung den Fußboden (Gang) berührt.

Ob die Bedingungen des Zugangs von der senkrechten Ebene der Messvorrichtung zum Gang hin eingehalten werden, ist mit Hilfe der für den Gang maßgebenden zylindrischen Messvorrichtung (siehe Nummer 2) zu prüfen. Dabei ist die Ausgangsposition für die zylindrische Messvorrichtung die Stelle, wo sie die Messvorrichtung nach Nummer 4 berührt.

Der freie Durchgangsspielraum für die Messvorrichtung darf den Bereich bis 300 mm vor einem Sitz und bis zur Höhe des höchsten Punktes des Sitzpolsters nicht beanspruchen.

Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Absatz 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.

5 Notausstiege


5.1
Notausstiege können sein:

5.1.1
Notfenster,

ein von den Fahrgästen nur im Notfall als Ausstieg zu benutzendes Fenster, das nicht unbedingt verglast sein muss;

5.1.2
Notluke,

eine Dachöffnung, die nur im Notfall dazu bestimmt ist, von den Fahrgästen als Ausstieg benutzt zu werden;

5.1.3
Nottür,

eine Tür, die zusätzlich zu den Fahrgasttüren und einer Fahrzeugführertür vorhanden ist, von den Fahrgästen aber nur ausnahmsweise und insbesondere im Notfall als Ausstieg benutzt werden soll.

5.2
Mindestanzahl der Notausstiege

5.2.1 In Kraftomnibussen müssen Notausstiege vorhanden sein, deren Mindestanzahl nachstehender Tabelle zu entnehmen ist:

 Notfenster oder Nottür
je Fahrzeuglängsseite
NotlukeNotfenster oder Nottür
an der Fahrzeugvorder- oder
-rückseite
Kraftomnibusse mit bis
zu 16 Fahrgastplätzen
11 oder 1
Kraftomnibusse mit bis
zu 22 Fahrgastplätzen
211
Kraftomnibusse mit bis
zu 35 Fahrgastplätzen
211
Kraftomnibusse mit bis
zu 50 Fahrgastplätzen
311
Kraftomnibusse mit bis
zu 80 Fahrgastplätzen
322
Kraftomnibusse mit mehr
als 80 Fahrgastplätzen
422


 
Alle weiteren Fenster und Türen (ausgenommen die Fahrgast- und Fahrzeugführertüren), die die Voraussetzungen für Notausstiege erfüllen, gelten ebenfalls als Notausstiege und sind gemäß § 35f Absatz 2 deutlich zu kennzeichnen.

5.2.2
Sonderbestimmungen

5.2.2.1
Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug gebaut sind, ist jedes starre Teil des Fahrzeugs im Hinblick auf die Mindestanzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der Fahrgastplätze vor und hinter dem Gelenk zugrunde zu legen.

Für die Mindestanzahl der Notfenster und der Nottüren in der Fahrzeugvorder- oder -rückseite ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend.

5.2.2.2
Bei Kraftomnibussen, die als sogenannte Eineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder Doppeldeck-Kraftomnibusse gebaut sind (Beförderung der Fahrgäste auf zwei Ebenen), ist jedes Fahrzeugdeck im Hinblick auf die Mindestanzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der Fahrgastplätze je Fahrzeugdeck zugrunde zu legen.

Für die Mindestanzahl der Notluken im Fahrzeugdach ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend.

5.2.2.3
Können bei Kraftomnibussen nach Nummer 5.2.2.2 Notfenster oder Nottüren an der Fahrzeugvorder- oder -rückseite des Unterdecks aus konstruktiven Gründen nicht angebracht werden, sind für die Fahrgäste im Unterdeck ersatzweise andere Fluchtmöglichkeiten für den Notfall vorzusehen (zum Beispiel Luken im Zwischendeck, ausreichend bemessene Zugänge vom Unterdeck zum Oberdeck).

5.3
Mindestabmessungen der Notausstiege

5.3.1
Die verschiedenen Arten der Notausstiege müssen folgende Mindestabmessungen haben:

 HöheBreiteFlächeBemerkungen
Notfenster--0,4 m²In die Öffnungen muss ein Rechteck von 0,5 m Höhe
und 0,7 m Breite hineinpassen *)
Notluke--0,4 m²
Nottür1,25 m0,55 m -


 
*)
Für ein Notfenster in der Fahrzeugrückseite gelten die Bedingungen als erfüllt, wenn Öffnungen von 0,35 m Höhe und 1,55 m Breite bei Ausrundungsradien von 25 cm vorhanden sind.

5.3.2
Notfenster mit einer Fläche von 0,8 m², in die ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 1,4 m Breite hineinpasst, gelten im Sinne von Nummer 5.2.1 als zwei Notausstiege.

5.4
Anordnung und Zugänglichkeit der Notausstiege

5.4.1
Notfenster und Notluken sind in Längsrichtung der Kraftomnibusse gleichmäßig zu verteilen; ihre Anordnung ist auf die Lage der Fahrgastplätze abzustimmen.

5.4.2
Notfenster, Notluken und Nottüren müssen gut zugänglich sein. Der direkte Raum vor ihnen darf nur so weit eingeschränkt sein, dass für erwachsene Fahrgäste der ungehinderte Zugang zu den Notausstiegen gewährleistet ist.

5.5
Bauliche Anforderungen an Notausstiege

5.5.1
Notfenster

5.5.1.1
Notfenster müssen sich leicht und schnell öffnen, zerstören oder entfernen lassen.

5.5.1.2
Bei Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben (auch Doppelscheiben) geöffnet werden, müssen die Scheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) hergestellt sein.

Für jedes dieser Notfenster muss eine Einschlagvorrichtung (zum Beispiel Nothammer) vorhanden sein.

5.5.1.3
Notfenster mit Scharnieren oder mit Auswerfeinrichtung müssen sich nach außen öffnen lassen.

5.5.2
Notluken

5.5.2.1
Notluken müssen sich von innen und von außen leicht und schnell öffnen oder entfernen lassen.

5.5.2.2
Notluken aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) sind zulässig; in diesem Fall muss für jede der Notluken innen im Fahrzeug eine Einschlagvorrichtung (zum Beispiel Nothammer) vorhanden sein.

5.5.3
Nottüren

5.5.3.1
Nottüren dürfen weder als fremdkraftbetätigte Türen noch als Schiebetüren ausgeführt sein.

5.5.3.2
Die Nottüren müssen sich nach außen öffnen lassen und so beschaffen sein, dass selbst bei Verformung des Fahrzeugaufbaus durch einen Aufprall - ausgenommen einen Aufprall auf die Nottüren - nur eine geringe Gefahr des Verklemmens besteht.

5.5.3.3
Die Nottüren müssen sich von innen und von außen leicht öffnen lassen.

5.5.3.4
Dem Fahrzeugführer muss sinnfällig angezeigt werden, wenn Nottüren, die außerhalb seines direkten Einflussbereichs und Sichtfeldes liegen, geöffnet oder nicht vollständig geschlossen sind.

5.5.4
Eine Verriegelung der Notfenster, Notluken und Nottüren (zum Beispiel für das Parken) ist zulässig; es muss dann jedoch sichergestellt sein, dass sie stets von innen durch den normalen Öffnungsmechanismus zu öffnen sind.


Anlage XI (aufgehoben)





Anlage XIa (aufgehoben)


Anlage XIa wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage XIb (aufgehoben)





Anlage XII (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b) Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs


Anlage XII wird in 3 Vorschriften zitiert

1 Definition der Luftfederung


Ein Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens 75 Prozent durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird.

2 Gleichwertigkeit mit der Luftfederung


Ein Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

2.1
Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse senkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung der Federung unter Höchstlast die unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

2.2
Jede Achse muss mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei Doppelachsen müssen die hydraulischen Dämpfer so angebracht sein, dass die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert wird.

2.3
Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muss über 20 Prozent der kritischen Dämpfung der Federung im Normalzustand, das heißt mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen.

2.4
Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder außer Funktion gesetzt sind, darf das Dämpfungsverhältnis der Federung nicht mehr als 50 Prozent des mittleren Dämpfungsverhältnisses D betragen.

2.5
Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzeitigen freien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten.

2.6
Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert. Unter Nummer 4 werden die Prüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der Dämpfungswerte beschrieben.

3 Definition von Frequenz und Dämpfung


In dieser Definition wird von einer gefederten Masse M Kilogramm (kg) über einer Antriebsachse oder einer Achsgruppe ausgegangen. Die Achse oder die Achsgruppe hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen Straßenoberfläche und gefederter Masse von K Newton/Meter (N/m) und einen Gesamtdämpfungskoeffizienten von C Newton pro Meter und Sekunde (N/ms). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler Richtung. Die Bewegungsgleichung für die freie Schwingung der gefederten Masse lautet:

M * d² * Z / dt² + C * d * Z / dt + K * Z = 0

Die Frequenz der Schwingung der gefederten Masse F rad/s ist:

F = √ ( K / M - C² / (4 * M² ) )

Die Dämpfung ist kritisch, wenn C = Co ist, wobei

Co = 2 * √( K * M)

ist.


Das Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist C/Co.

Die kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte gedämpfte Sinuskurve. Die Frequenz lässt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden Schwingungszyklen benötigten Zeit ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden Schwingungspeaks, die in derselben Richtung auftreten, ermittelt. Wenn die Amplitudenpeaks des ersten und des zweiten Schwingungszyklus A 1 und A2 sind, beträgt das Dämpfungsverhältnis D

D = C / Co = 1 / 2π ln ( A1 / A2 )

Dabei ist ln der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses.

4 Prüfverfahren


Um im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern sowie die Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muss das beladene Fahrzeug entweder

a)
mit geringer Geschwindigkeit (5 km/h ± 1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Abbildung 1 gezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung zu untersuchen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen haben; oder

b)
am Fahrgestell heruntergezogen werden, so dass die Antriebsachslast das Anderthalbfache des höchsten statischen Wertes beträgt. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder

c)
am Fahrgestell hochgezogen werden, so dass die gefederte Masse um 80 mm über die Antriebsachse angehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder

d)
anderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller gegenüber der zuständigen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen wurde.

Das Fahrzeug sollte zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwingungsschreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompressionsspitze lassen sich einerseits die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit dann die Dämpfung ermitteln. Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber zwischen jeder Antriebsachse und dem Fahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden.

Abbildung 1 Schwelle für Federprüfungen

Schwelle für Federprüfungen (BGBl. I 2012 S. 779)


Abbildung 2 Gedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung

Gedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung (BGBl. I 2012 S. 779)



Anlage XIII (§ 34a Absatz 3) Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen



(1) Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.

(2) Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen

a)
Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze sind unter Berücksichtigung des Leergewichts, des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten des Fahrzeugs folgende Durchschnittswerte anzusetzen:

1.
68 kg als Personengewicht,

2.
544 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Stehplatzflächen,

3.
100 kg/cbm als spezifischer Belastungswert für Gepäckräume,

4.
75 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Dachgepäckflächen.

b)
Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichtigende Gewicht kann sowohl ganz als auch in einem im Fahrzeugschein festgelegten Anteil zusätzlich zu der nach Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für die Personenbeförderung nutzbar gemacht werden, wenn der entsprechende Gepäckraum beim Betrieb der Kraftomnibusse nicht für die Gepäckbeförderung genutzt wird.


Anlage XIV (zu § 48) Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge



1 Anwendungsbereich


 
Diese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge. Sie gilt nicht für Personenkraftwagen im Sinne der EG-Fahrzeugklasse M1 nach Anlage XXIX.

2 Begriffsbestimmungen


2.1
Schadstoffklassen

Die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide sowie die luftverunreinigenden Partikel sind Grundlage für die Schadstoffklassen.

2.2
Geräuschklassen

Die Geräuschemissionen sind Grundlage für die Geräuschklassen.

2.3 EEV Klassen

 
Optionale Emissionsanforderungen sind Grundlage für die EEV Klassen.

2.4
Partikelminderungsklassen

Die Emission der luftverunreinigenden Partikel ist Grundlage für die Partikelminderungsklassen.

3 Emissionsklassen


3.1
Schadstoffklassen

3.1.1
Schadstoffklasse S 1

Zur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahrzeuge, die

1.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A der Tabelle im Abschnitt 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

2.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG (ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 21) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die im Anhang I im Abschnitt 5.3.1 der Richtlinie genannte Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen nach einem Kaltstart) nachweisen oder

3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen I, II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

4.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/44/EG (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 25) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen I, II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

5.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

6.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

7.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

8.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der ECE-Regelung Nummer 96, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 11. Oktober 1996 (BGBl. 1996 II S. 2555), zuletzt geändert durch die Änderung 1 - Verordnung vom 16. Oktober 1998 - (BGBl. 1998 II S. 2738) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor entsprechen oder

9.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 2000/25/EG entsprechen und die bei den Emissionen die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der in Nummer 1 genannten Richtlinie können auf alle Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 (Anwendungsbereich) ausgedehnt werden.

3.1.2
Schadstoffklasse S 2

Zur Schadstoffklasse S 2 gehören Kraftfahrzeuge, die

1.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile B der Tabelle im Abschnitt 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

2.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 40 vom 12.2.1996, S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile B der Tabelle im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Klasse M mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.500 kg vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

4.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/44/EG (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 25) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Klasse M mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

5.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

6.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

7.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

8.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 97/68/EG entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.3 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

9.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

10.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

11.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

12.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 2000/25/EG entsprechen und die bei den Emissionen die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.3 des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der in Nummer 1 genannten Richtlinie können auf alle Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 (Anwendungsbereich) ausgedehnt werden.

Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 2 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 1.

3.1.3
Schadstoffklasse S 3

Zur Schadstoffklasse S 3 gehören Fahrzeuge, die

1.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

2.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

4.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

5.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

6.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

7.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

8.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

9.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2 000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

10.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2 000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

11.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

12.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 97/68/EG entsprechen und deren Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.4 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten, oder

13.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Regelung Nummer 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (ABl. L 107 vom 17.4.2019, S. 1) entsprechen und deren Emissionen die in der Tabelle in Abschnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte der Leistungsbereiche H, I, J und K nicht überschreiten, oder

14.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 1) in der bis zum Ablauf des 20. Juli 2018 geltenden Fassung entsprechen und deren Emissionen die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.4 des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 3 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 2.

3.1.4
Schadstoffklasse S 4

Zur Schadstoffklasse S 4 gehören Fahrzeuge, die

1.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

2.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

4.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder

5.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 1 (2 005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

6.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 1 (2 005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

7.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 1 (2005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

8.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 97/68/EG entsprechen und deren Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.5 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten, oder

9.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Regelung Nummer 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) entsprechen und deren Emissionen die in der Tabelle in Abschnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte der Leistungsbereiche L, M, N und P nicht überschreiten, oder

10.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 entsprechen und deren Emissionen die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.5 des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 4 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 3.

3.1.5
Schadstoffklasse S 5

Zur Schadstoffklasse S 5 gehören Fahrzeuge, die

1.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 2 (2 008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

2.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 2 (2 008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 2 (2008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

4.
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen, den Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle 1 im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

5.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 97/68/EG entsprechen und deren Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.6 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten, oder

6.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Regelung Nummer 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) entsprechen und deren Emissionen die in der Tabelle in Abschnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte der Leistungsbereiche Q und R nicht überschreiten, oder

7.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 entsprechen und deren Emissionen die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.6 des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 5 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 4.

3.1.6
Schadstoffklasse S 6

Zur Schadstoffklasse S 6 gehören Fahrzeuge, die

1.
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) fallen, den Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle 2 im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

2.
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/76/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) fallen, den Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

3.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53; L 231 vom 6.9.2019, S. 29), die durch die Verordnung (EU) 2020/1040 (ABl. L 231 vom 17.7.2020, S. 1) geändert wurde, entsprechen und deren Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in den Tabellen II-1 und II-4 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/1628 genannten Grenzwerte nicht überschreiten, oder

4.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 1; L 325 vom 20.12.2018, S. 53), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1564 (ABl. L 358 vom 28.10.2020, S. 1) geändert worden ist, entsprechen und deren Emissionen die in den Tabellen II-1 und II-4 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/1628 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 6 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 5.

3.2
Geräuschklassen

3.2.1
Geräuschklasse G 1

Zur Geräuschklasse G 1 gehören Kraftfahrzeuge, die

1.
der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1) oder

2.
der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23) oder

3.
der Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 41) oder

4.
der Anlage XXI

entsprechen.

Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der vorgenannten Richtlinie können auf alle Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt werden.

3.3 EEV Klassen

3.3.1 EEV Klasse 1

 
Zur EEV Klasse 1 gehören Kraftfahrzeuge, die

1.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

2.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

Fahrzeuge, die die Anforderungen der Klasse EEV 1 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 5.

3.4
Partikelminderungsklassen

3.4.1
Partikelminderungsklasse PMK 01

Zur Partikelminderungsklasse PMK 01 gehören Kraftfahrzeuge, die zur Schadstoffklasse S 1 Nummer 2, 3 oder 4 gehören, nicht bereits die Grenzwerte für die Gruppe I der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der dort genannten Richtlinie einhalten und mit einem im Sinne der Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,170 g/km nicht überschritten wird.

3.4.2
Partikelminderungsklasse PMK 0

Zur Partikelminderungsklasse PMK 0 gehören Kraftfahrzeuge, die zur

1.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 1 gehören und mit einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,150 g/kWh bei der ESC-Prüfung nach Nummer 1.3.1 Anhang III der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1) nicht überschritten wird oder

2.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 2, 3, 4, 5 oder 6 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/km nicht überschritten wird oder

3.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 7, 8 oder 9 gehören und mit einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,200 g/kWh bei der NRSC-Prüfung nach Nummer 3 Anhang III der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG (ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3) nicht überschritten wird oder

4.
Schadstoffklasse S 2

gehören.

3.4.3
Partikelminderungsklasse PMK 1

Zur Partikelminderungsklasse PMK 1 gehören Kraftfahrzeuge, die zur

1.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 1 oder Schadstoffklasse S 2 Nummer 1 oder 2 gehören und mit einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/kWh bei der ESC-Prüfung nach Nummer 1.3.1 Anhang III der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1) nicht überschritten wird oder

2.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 6 oder Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 oder 11 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,050 g/km nicht überschritten wird oder

3.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 7, 8, 9 oder Schadstoffklasse S 2 Nummer 8 oder 12 gehören und mit einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/kWh bei der NRSC-Prüfung nach Nummer 3 Anhang III der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG (ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3) nicht überschritten wird oder

4.
Schadstoffklasse S 3

gehören.

3.4.4
Partikelminderungsklasse PMK 2

Zur Partikelminderungsklasse PMK 2 gehören Kraftfahrzeuge, die zur

1.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 1, Schadstoffklasse S 2 Nummer 1 oder 2 oder Schadstoffklasse S 3 Nummer 9 oder 10 gehören und mit einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,020 g/kWh bei der ESC-Prüfung nach Nummer 1.3.1 und 0,030 g/kWh bei der ETC-Prüfung nach Nummer 1.3.3 Anhang III der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG nicht überschritten wird oder

2.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 6, Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 oder 11 oder Schadstoffklasse S 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/km nicht überschritten wird oder

3.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 7, 8, 9 oder Schadstoffklasse S 2 Nummer 8 oder 12 gehören und mit einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/kWh bei der NRTC-Prüfung nach Nummer 4 Anhang III der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG nicht überschritten wird oder

4.
Schadstoffklasse S 4 oder S 5

gehören.

3.4.5
Partikelminderungsklasse PMK 3

Zur Partikelminderungsklasse PMK 3 gehören Kraftfahrzeuge, die zur

1.
Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 oder 11 oder Schadstoffklasse S 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 oder Schadstoffklasse S 4 Nummer 1, 2, 3 oder 4 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,0125 g/km nicht überschritten wird oder

2.
EEV Klasse 1

gehören.

3.4.6
Partikelminderungsklasse PMK 4

Zur Partikelminderungsklasse PMK 4 gehören Kraftfahrzeuge, die zur Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 oder 11 oder Schadstoffklasse S 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 oder Schadstoffklasse S 4 Nummer 1, 2, 3 oder 4 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht überschritten wird.




Anlage XV (zu § 49 Absatz 3) Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug"


Anlage XV wird in 2 Vorschriften zitiert

Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" (BGBl. I 2012 S. 787)


Maße in mm

Buchstabe "G" hinsichtlich Schriftart und -größe gemäß DIN 1451, Teil 2, Ausgabe Februar 1986 (Bezugsquelle siehe § 73). Schriftgröße h = 125mm.

Die Farbtöne sind dem Farbtonregister RAL 840 HR des RAL Deutsches Institut für Gütersicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für weiß: RAL 9001 und für grün: RAL 6001.

Die Farben dürfen nicht retroreflektierend sein.

Ergänzungsbestimmung:

Das Zeichen ist an der Fahrzeugvorderseite sichtbar und fest anzubringen; es darf zusätzlich auch an der Fahrzeugrückseite angebracht sein.


Anlage XVI (zu § 47 Absatz 2 Satz 2) Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen


Anlage XVI wird in 1 Vorschrift zitiert

Allgemeines


1 Anwendungsbereich


Diese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis X nichts anderes bestimmt ist, für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Dieselmotor (Kompressionszündungsmotor). Im Sinne dieser Anlage sind land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.

(2) (weggefallen)

3 Anwendung der Vorschriften auf land- oder forstwirtschaftliche luftbereifte Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 25 km/h im Rahmen der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften


3.1
Bei Anträgen auf Genehmigung auf Grund von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften hat das Kraftfahrt-Bundesamt das Formblatt nach Anhang X auszufüllen und je eine Abschrift dem Hersteller oder seinem Beauftragten und den zuständigen Verwaltungen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu übersenden.

3.2
Wird die Übereinstimmung eines Fahrzeugtyps mit den Anforderungen dieser Anlage durch die Vorlage eines Formblatts nach Anhang X, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgefertigt wurde, nachgewiesen, so wird der Fahrzeugtyp gemäß § 21a Absatz 1a als bedingungsgemäß anerkannt.

Anhang I 1) Begriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis, Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten, Vorschriften und Prüfung, Übereinstimmung der Produktion


1 (weggefallen)

2 Begriffsbestimmungen


2.1
(weggefallen)

2.2
„Zugmaschinentyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor" bezeichnet Zugmaschinen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können insbesondere die Merkmale der Zugmaschine und des Motors nach Anhang II sein.

2.3
„Dieselmotor" bezeichnet einen Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet.

2.4
„Kaltstarteinrichtung" bezeichnet eine Einrichtung, die nach ihrer Einschaltung die dem Motor zugeführte Kraftstoffmenge vorübergehend vergrößert und die dazu dient, das Anlassen des Motors zu erleichtern.

2.5
„Trübungsmessgerät" bezeichnet ein Gerät, das dazu dient, die Absorptionskoeffizienten der von den Zugmaschinen emittierten Auspuffgase stetig zu messen.

3 Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis


3.1
Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ist vom Zugmaschinenhersteller oder seinem Beauftragten einzureichen.

3.2
Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

3.2.1
Beschreibung der Motorbauart, die alle Angaben nach Anhang II enthält.

3.2.2
Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens.

3.3
Ein Motor und seine Ausrüstungsteile nach Anhang II für den Einbau in die zu genehmigende Zugmaschine sind der für die Durchführung der Prüfungen nach Punkt 5 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung jedoch, wenn die für die Durchführung der Prüfungen zuständige Behörde dies zulässt, an einer Zugmaschine durchgeführt werden, die für den zu genehmigenden Zugmaschinentyp repräsentativ ist.

3.A EWG-Betriebserlaubnis

 
Dem Formblatt für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem Muster des Anhangs X beizufügen.

4 Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten


4.1
(weggefallen)

4.2
(weggefallen)

4.3
(weggefallen)

4.4
An jeder Zugmaschine, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X anzugeben ist, ein rechteckiges Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten anzubringen, der bei der Erteilung der Betriebserlaubnis während der Prüfung bei freier Beschleunigung erhalten wurde, angegeben in m-1, und der bei der Genehmigung nach dem in Nummer 3.2 des Anhangs IV beschriebenen Verfahren festgestellt wurde.

4.5
Das Kennzeichen muss deutlich lesbar und unverwischbar sein.

4.6
Anhang IX enthält ein Muster dieses Kennzeichens.

5 Vorschriften und Prüfungen


5.1
Allgemeines

Die Teile, die einen Einfluss auf die Emission verunreinigender Stoffe haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass die Zugmaschine unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen sie ausgesetzt ist, den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

5.2 Vorschriften über die Kaltstarteinrichtungen

5.2.1
Die Kaltstarteinrichtung muss so beschaffen sein, dass sie weder eingeschaltet werden noch in Betrieb bleiben kann, wenn der Motor unter normalen Betriebsbedingungen läuft.

5.2.2
Nummer 5.2.1 gilt nicht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

5.2.2.1
Wenn bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung der Absorptionskoeffizient durch die Motorabgase bei gleichbleibenden Drehzahlen - gemessen nach dem Verfahren des Anhangs III - die in Anhang VI angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.

5.2.2.2
Wenn die dauernde Einschaltung der Kaltstarteinrichtung innerhalb einer angemessenen Frist den Stillstand des Motors zur Folge hat.

5.3 Vorschriften über die Emission verunreinigender Stoffe

5.3.1
Die Messung der Emission verunreinigender Stoffe aus einer Zugmaschine des Typs, der zur Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis vorgeführt wurde, ist nach den beiden Verfahren der Anhänge III und IV durchzuführen, wobei der eine Anhang die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen und der andere die Prüfungen bei freier Beschleunigung betrifft 2).

5.3.2
Der nach dem Verfahren des Anhangs III gemessene Wert der Emission verunreinigender Stoffe darf die in Anhang VI angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

5.3.3
Für Motoren mit Abgasturboladern darf der bei freier Beschleunigung gemessene Wert des Absorptionskoeffizienten höchstens gleich dem Größtwert sein, der nach Anhang VI für den Nennwert des Luftdurchsatzes vorgesehen ist, der dem höchsten bei den Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen gemessenen Absorptionskoeffizienten, erhöht um 0,5 m-1, entspricht.

5.4
Gleichwertige Messgeräte sind zulässig. Wird ein anderes Gerät als ein Gerät nach Anhang VII benützt, so ist seine Gleichwertigkeit für den betreffenden Motor nachzuweisen.

6 (weggefallen)

7 Übereinstimmung der Produktion


7.1
Jede Zugmaschine der Serie muss dem genehmigten Zugmaschinentyp hinsichtlich der Bauteile entsprechen, die einen Einfluss auf die Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor haben können.

7.2
(weggefallen)

7.3 Im Allgemeinen ist die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Dieselmotor auf Grund der Beschreibung im Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X zu überprüfen.

7.3.1
Bei der Nachprüfung einer aus der Serie entnommenen Zugmaschine ist wie folgt zu verfahren:

7.3.1.1
Eine noch nicht eingefahrene Zugmaschine ist der Prüfung in freier Beschleunigung nach Anhang IV zu unterziehen. Die Zugmaschine gilt als mit dem genehmigten Typ übereinstimmend, wenn der festgestellte Wert des Absorptionskoeffizienten den im Kennzeichen angegebenen Wert um nicht mehr als 0,5 m-1 überschreitet.

7.3.1.2
Wenn der bei der Prüfung nach Nummer 7.3.1.1 festgestellte Wert den im Kennzeichen angegebenen Wert um mehr als 0,5 m-1 überschreitet, ist eine Zugmaschine des betreffenden Typs oder deren Motor einer Prüfung bei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen nach Anhang III zu unterziehen. Der Emissionswert darf die Grenzwerte nach Anhang VI nicht überschreiten.

1)
Der Wortlaut der Anhänge entspricht dem der Regelung Nr. 24 der UN-Wirtschaftskommission für Europa; insbesondere ist die Gliederung in Punkte die Gleiche; entspricht einem Punkt der Regelung Nr. 24 kein solcher in der vorliegenden Richtlinie, so wird seine Zahl in Klammern zum Vermerk aufgeführt.

2)
Die Prüfung bei freier Beschleunigung wird insbesondere durchgeführt, um einen Bezugswert für diejenigen Behörden zu erhalten, die dieses Verfahren für die Nachprüfung der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge benützen.

Anhang II Hauptmerkmale der Zugmaschine und des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen 1)


Anhang II Hauptmerkmale der Zugmaschine und des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen, Seite 1 (BGBl. 2012 I S. 790)


Anhang II Hauptmerkmale der Zugmaschine und des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen, Seite 2 (BGBl. 2012 I S. 791)


Anhang II Hauptmerkmale der Zugmaschine und des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen, Seite 3 (BGBl. 2012 I S. 792)


Anhang III Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen


1 Einleitung


1.1
Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Durchführung der Prüfung des Motors bei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen bei 80 Prozent der Volllast.

1.2
Die Prüfung kann entweder an einer Zugmaschine oder an einem Motor vorgenommen werden.

2 Messverfahren


2.1
Die Trübung der Abgase ist bei gleichbleibender Drehzahl bei 80 Prozent der Volllast des Motors zu messen. Es sind sechs Messungen vorzunehmen, die gleichmäßig zwischen der Höchstleistungsdrehzahl des Motors und der größeren der folgenden Motordrehzahlen aufzuteilen sind:

-
55 Prozent der Höchstleistungsdrehzahl,

-
1.000 U/min.

Die äußeren Messpunkte müssen an den Enden des vorstehend angegebenen Messbereichs liegen.

2.2
Für Dieselmotoren mit Ladeluftgebläse, das beliebig eingeschaltet werden kann, und bei denen die Einschaltung des Ladeluftgebläses selbsttätig eine Erhöhung der Einspritzmenge mit sich bringt, sind die Messungen mit und ohne Aufladung durchzuführen.

Für jede Drehzahl gilt der jeweils erhaltene größere Wert als Messwert.

3 Prüfbedingungen


3.1
Zugmaschinen oder Motor

3.1.1
Der Motor oder die Zugmaschine ist in gutem mechanischen Zustand vorzuführen. Der Motor muss eingelaufen sein.

3.1.2
Der Motor ist mit der Ausrüstung nach Anhang II zu prüfen.

3.1.3
Der Motor muss nach den Angaben des Herstellers und nach Anhang II eingestellt sein.

3.1.4
Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen, das eine Verdünnung der Abgase zur Folge hat.

3.1.5
Der Motor muss sich unter den nach Angaben des Herstellers normalen Betriebsbedingungen befinden. Insbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.

3.2
Kraftstoff

Als Kraftstoff ist der Bezugskraftstoff nach den technischen Daten des Anhangs V zu benützen. 3.3. Prüfraum

3.3.1
Die absolute Temperatur T in Kelvin des Prüfraums und der atmosphärische Druck H in Torr sind festzustellen. Dann ist der Faktor F zu ermitteln, der wie folgt bestimmt ist:

F = (750/Hi)0,65 * (T/298)0,5

3.3.2
Eine Prüfung ist nur anzuerkennen, wenn 0,98 ≤ F ≤ 1,02 ist.

3.4
Entnahme- und Messgeräte

Der Absorptionskoeffizient der Abgase ist mit einem Trübungsmessgerät zu bestimmen, das den Vorschriften des Anhangs VII entspricht und das nach Anhang VIII aufgebaut ist.

4 Grenzwerte


4.1
Für jede der sechs Drehzahlen, bei denen Messungen der Absorptionskoeffizienten nach Nummer 2.1 vorgenommen werden, wird der Nennwert des Luftdurchsatzes G in Liter/Sekunde nach den folgenden Formeln berechnet:

-
für Zweitaktmotoren G = Vn / 60

-
für Viertaktmotoren G = Vn / 120

V: Hubraum des Motors in Liter,

n: Drehzahl in Umdrehungen/Minute.

4.2
Für jede Drehzahl darf der Absorptionskoeffizient der Abgase den Grenzwert nach der Tabelle in Anhang VI nicht überschreiten. Entspricht der Luftdurchsatzwert keinem der in dieser Tabelle angegebenen Werte, so gilt der durch lineare Interpolation ermittelte Grenzwert.

Anhang IV Prüfung bei freier Beschleunigung


1 Prüfbedingungen


1.1
Die Prüfung ist an einer Zugmaschine oder an einem Motor vorzunehmen, der der Prüfung nach Anhang III unterzogen wurde.

1.1.1
Wird die Prüfung an einem Motor auf dem Prüfstand durchgeführt, so hat sie möglichst bald nach der Prüfung der Trübung bei gleichbleibenden Drehzahlen zu erfolgen. Insbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.

1.1.2
Wird die Prüfung an einer stillstehenden Zugmaschine durchgeführt, so ist der Motor zuvor durch eine Straßenfahrt auf normale Betriebsbedingungen zu bringen. Die Prüfung hat möglichst bald nach Beendigung der Straßenfahrt zu erfolgen.

1.2
Der Brennraum darf nicht durch einen länger dauernden Leerlauf vor der Prüfung abgekühlt oder verschmutzt werden.

1.3
Es gelten die Prüfbedingungen nach den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 des Anhangs III.

1.4
Für die Entnahme- und Messgeräte gelten die Bedingungen nach Nummer 3.4 des Anhangs III.

2 Durchführung der Prüfungen


2.1
Wird die Prüfung auf einem Prüfstand vorgenommen, so ist der Motor von der Bremse zu lösen; diese ist entweder durch die sich drehenden Teile des Getriebes in Leerlaufstellung oder durch eine Schwungmasse, die diesen Teilen möglichst genau entspricht, zu ersetzen.

2.2
Wird die Prüfung an einer Zugmaschine durchgeführt, so muss sich das Getriebe in Leerlaufstellung befinden und die Kupplung eingerückt sein.

2.3
Bei Leerlauf des Motors ist das Fahrpedal schnell und stoßfrei so durchzutreten, dass die größte Fördermenge der Einspritzpumpe erzielt wird. Diese Stellung ist beizubehalten, bis die größte Drehzahl des Motors erreicht wird und der Regler abregelt. Sobald diese Drehzahl erreicht ist, wird das Gaspedal losgelassen, bis der Motor wieder auf Leerlauf geht und das Trübungsmessgerät sich wieder im entsprechenden Zustand befindet.

2.4
Der Vorgang nach Nummer 2.3 ist mindestens sechsmal zu wiederholen um die Auspuffanlage zu reinigen und um gegebenenfalls die Geräte nachstellen zu können. Die Höchstwerte der Trübung sind bei jeder der aufeinanderfolgenden Beschleunigungen festzuhalten, bis man konstante Werte erhält. Die Werte, die während des Leerlaufs des Motors nach jeder Beschleunigung auftreten, sind nicht zu berücksichtigen. Die abgelesenen Werte gelten als konstant, wenn vier aufeinanderfolgende Werte innerhalb einer Bandbreite von 0,25 m-1 liegen und dabei keine stetige Abnahme festzustellen ist. Der festzuhaltende Absorptionskoeffizient XM ist das arithmetische Mittel dieser vier Werte.

2.5
Für Motoren mit Ladeluftgebläse gelten folgende besondere Vorschriften:

2.5.1
Für Motoren mit Ladeluftgebläse, das mit dem Motor mechanisch gekuppelt oder von diesem mechanisch angetrieben wird und das auskuppelbar ist, sind zwei vollständige Messreihen mit vorhergehenden Beschleunigungen durchzuführen, wobei das Ladeluftgebläse einmal eingekuppelt und das andere Mal ausgekuppelt ist. Als Messergebnis ist der höhere Wert der beiden Messreihen festzuhalten.

2.5.2
Für Motoren mit Ladeluftgebläse, die durch Nebenschluss (Bypass) vom Führersitz aus abgeschaltet werden können, ist die Prüfung mit und ohne Nebenschluss durchzuführen. Als Messergebnis ist der höhere Wert der beiden Messreihen festzuhalten.

3 Ermittlung des korrigierten Werts des Absorptionskoeffizienten


3.1
Bezeichnungen

XM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei freier Beschleunigung nach Nummer 2.4;

XL korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten bei freier Beschleunigung;

SM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei gleichbleibender Drehzahl (Nummer 2.1 des Anhangs III), der dem bei gleichem Luftdurchsatz vorgeschriebenen Grenzwert am nächsten kommt;

SL Wert des Absorptionskoeffizienten, der nach Nummer 4.2 des Anhangs III für den Luftdurchsatz vorgeschrieben ist, der dem Messpunkt entspricht, der zum Wert SM führte;

L effektive Länge des Lichtstrahls im Trübungsmessgerät.

3.2
Sind die Absorptionskoeffizienten in m-1 und die effektive Länge des Lichtstrahls in Meter ausgedrückt, so ist der korrigierte Wert XL der kleinere der beiden nachfolgenden Ausdrücke:

X'L = SL / SM * XM oder X"L = XM + 0,5

Anhang V Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfung zur Erteilung der Betriebserlaubnis und für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion


 Grenzwerte und Einheiten Verfahren
Dichte 15/4 °C 0,830 ± 0,005 ASTM D 1.298-67
Siedeverlauf ASTM D 86-67
50%min. 245 °C
90%330 ± 10 °C
Siedeendemax. 370 °C
Cetanzahl54 ± 3 ASTM D 976-66
kinematische Viskosität bei 100 °F 3 ± 0,5 cSt ASTM D 445-65
Schwefelgehalt0,4 ± 0,1 Gew. % ASTM D 129-64
Flammpunktmin. 55 °C ASTM D 93-71
Trübungspunktmax. -7 °C ASTM D 2.500-66
Anilinpunkt69 °C ± 5 °C ASTM D 611-64
Kohlenstoffanteil für 10 % Rückstand max. 0,2 Gew. % ASTM D 524-64
Aschegehaltmax. 0,01 Gew. % ASTM D 482-63
Wassergehaltmax. 0,05 Gew. % ASTM D 95-70
Kupferlamellenkorrosion bei 100 °C max. 1 ASTM D 130-68
unterer Heizwert 10.250 ± 100 kcal/kg
18.450 ± 180 BTU/lb
ASTM D 2-68
(Ap. VI)
Säurezahlnull mg KOH/g ASTM D 974-64


Anmerkung: Der Kraftstoff darf nur durch direkte Destillation gewonnen werden; er braucht nicht entschwefelt zu sein; er darf keinerlei Zusatzstoffe enthalten.

Anhang VI Grenzwerte für die Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen


Nennwerte des Luftdurchsatzes G
Liter/Sekunde
Absorptionskoeffizient k
m-1
≦ 42 2,26
452,19
502,08
551,985
601,90
651,84
701,775
751,72
801,665
851,62
901,575
951,535
1001,495
1051,465
1101,425
1151,395
1201,37
1251,345
1301,32
1351,30
1401,27
1451,25
1501,225
1551,205
1601,19
1651,17
1701,155
1751,14
1801,125
1851,11
1901,095
1951,08
≧ 2001,065


Anmerkung: Die vorstehenden Werte sind auf 0,01 oder 0,005 gerundet; dies bedeutet jedoch nicht, dass die Messungen mit dieser Genauigkeit durchgeführt werden müssen.

Anhang VII Eigenschaften der Trübungsmessgeräte


1 Anwendungsbereich


 
In diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, denen die Trübungsmessgeräte entsprechen müssen, die für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benutzt werden.

2 Grundsätzliche Vorschriften für die Trübungsmessgeräte


2.1
Das zu messende Gas muss sich in einer Kammer befinden, deren Innenflächen nicht reflektierend sind.

2.2
Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke ist unter Berücksichtigung des möglichen Einflusses von Schutzeinrichtungen für die Lichtquelle und für die Fotozelle zu bestimmen. Diese effektive Länge ist auf dem Gerät anzugeben.

2.3
Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmessgeräts muss zwei Skalen haben. Die eine muss absolute Einheiten der Lichtabsorption von 0 bis ∞ (m-1) aufweisen, die andere muss linear von 0 bis 100 geteilt sein; beide Skalen müssen sich von dem Wert 0 für den gesamten Lichtstrom bis zu dem Größtwert der Skalen für die vollständige Lichtundurchlässigkeit erstrecken.

3 Bauvorschriften


3.1
Allgemeines

Trübungsmessgeräte müssen so beschaffen sein, dass die Rauchkammer mit Rauch gleichmäßiger Trübung gefüllt ist, wenn sie bei gleichbleibenden Drehzahlen betrieben werden.

3.2
Rauchkammer und Gehäuse des Trübungsmessgeräts

3.2.1
Das auf die Fotozelle fallende Streulicht, das von inneren Reflektionen oder von Lichtstreuung herrührt, muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein (zum Beispiel durch eine mattschwarze Oberfläche der inneren Flächen und eine geeignete allgemeine Anordnung).

3.2.2
Die optischen Eigenschaften müssen gewährleisten, dass der Wert für Streuung und Reflektion zusammen eine Einheit der linearen Skala nicht überschreitet, wenn die Rauchkammer durch Rauch mit einem Absorptionskoeffizienten von etwa 1,7 m-1 gefüllt ist.

3.3
Lichtquelle

Die Lichtquelle muss aus einer Glühlampe bestehen, deren Farbtemperatur zwischen 2.800 und 3.250 K liegt.

3.4
Empfänger

3.4.1
Der Empfänger muss aus einer Fotozelle bestehen, deren spektrale Empfindlichkeit der Hellempfindlichkeitskurve des menschlichen Auges angepasst ist (Höchstempfindlichkeit im Bereich 550/570 nm, weniger als 4 Prozent dieser Höchstempfindlichkeit unter 430 nm und über 680 nm).

3.4.2
Der elektrische Kreis einschließlich der Anzeigeeinrichtung muss so beschaffen sein, dass der von der Fotozelle gelieferte Strom eine lineare Funktion der Stärke des empfangenen Lichts innerhalb des Betriebstemperaturbereichs der Fotozelle ist.

3.5
Skalen

3.5.1
Der Absorptionskoeffizient k ist aus der Formel Φ = Φo · e-kL zu berechnen, wobei L die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke, Φo der eintretende Lichtstrom und ^ der austretende Lichtstrom sind. Kann die effektive Länge L eines Trübungsmessgerätetyps nicht unmittelbar von dessen Geometrie her bestimmt werden, so ist die effektive Länge L

-
entweder nach dem in Nummer 4 beschriebenen Verfahren

-
oder durch Vergleich mit einem anderen Trübungsmessgerätetyp, dessen effektive Länge bekannt ist, zu bestimmen.

3.5.2
Der Zusammenhang zwischen der linearen Skala mit der Teilung 0 bis 100 und dem Absorptionskoeffizienten k ist durch die Formel

 
k = (1 / L) loge (1 - N / 100)

gegeben. Dabei bedeutet N einen Ablesewert auf der linearen Skala und k den entsprechenden Wert des Absorptionskoeffizienten.

3.5.3
Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmessgeräts muss es ermöglichen, einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m-1 mit einer Genauigkeit von 0,025 m-1 abzulesen.

3.6
Einstellung und Prüfung des Messgeräts

3.6.1
Der elektrische Kreis der Fotozelle und der Anzeigeeinrichtung muss einstellbar sein, um den Zeiger auf 0 bringen zu können, wenn der Lichtstrom durch die mit reiner Luft gefüllte Rauchkammer oder eine Kammer mit gleichen Eigenschaften geht.

3.6.2
Bei ausgeschalteter Lampe und offenem oder kurzgeschlossenem elektrischem Kreis muss die Anzeige auf der Skala für den Absorptionskoeffizienten ∞ betragen, und nach Wiedereinschalten des Kreises muss die Anzeige bei ∞ bleiben.

3.6.3
Es ist die folgende Nachprüfung durchzuführen: In die Rauchkammer wird ein Filter eingeführt, der ein Gas mit einem bekannten Absorptionskoeffizienten k darstellt, der, nach Nummer 3.5.1 gemessen, zwischen 1,6 m-1 und 1,8 m-1 beträgt. Der Wert k muss mit einer Genauigkeit von 0,025 m-1 bekannt sein. Die Nachprüfung besteht darin, festzustellen, ob dieser Wert um nicht mehr als 0,05 m-1 von dem vom Anzeigegerät abgelesenen Wert abweicht, wenn der Filter zwischen Lichtquelle und Fotozelle gebracht wird.

3.7
Ansprechzeit des Trübungsmessgeräts

3.7.1
Die Ansprechzeit des elektrischen Messkreises, angegeben als die Zeit, innerhalb derer der Zeiger 90 Prozent des Skalenendwerts erreicht, wenn ein vollständig lichtundurchlässiger Schirm vor die Fotozelle gebracht wird, muss zwischen 0,9 und 1,1 Sekunden liegen.

3.7.2
Die Dämpfung des elektrischen Messkreises muss so sein, dass das erste Überschwingen über die schließlich konstante Anzeige nach jeder plötzlichen Änderung des Eingangswerts (zum Beispiel Einbringen des Prüffilters) nicht mehr als 4 Prozent dieses Werts in Einheiten der linearen Skala beträgt.

3.7.3
Die Ansprechzeit des Trübungsmessgeräts, bedingt durch physikalische Erscheinungen in der Rauchkammer, ist die Zeit, die zwischen dem Beginn des Eintritts der Gase in das Messgerät und der vollständigen Füllung der Rauchkammer vergeht; sie darf 0,4 Sekunden nicht überschreiten.

3.7.4
Diese Vorschriften gelten nur für Trübungsmessgeräte, die für Trübungsmessungen bei freier Beschleunigung benützt werden.

3.8
Druck des zu messenden Gases und der Spülluft

3.8.1
Der Druck der Abgase in der Rauchkammer darf vom Umgebungsdruck um nicht mehr als 735 Pa abweichen.

3.8.2
Die Druckschwankungen des zu messenden Gases und der Spülluft dürfen keine größere Veränderung des Absorptionskoeffizienten als 0,05 m-1 bei einem zu messenden Gas hervorrufen, das einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m-1 hat.

3.8.3
Das Trübungsmessgerät muss mit geeigneten Einrichtungen für die Messung des Drucks in der Rauchkammer versehen sein.

3.8.4
Die Grenzen der zulässigen Druckschwankungen des Gases und der Spülluft in der Rauchkammer sind vom Hersteller des Geräts anzugeben.

3.9
Temperatur des zu messenden Gases

3.9.1
Die Temperatur des zu messenden Gases muss an jedem Punkt der Rauchkammer zwischen 70 °C und einer vom Hersteller des Trübungsmessgeräts angegebenen Höchsttemperatur liegen, sodass die Ablesungen in diesem Temperaturbereich um nicht mehr als 0,1 m-1 schwanken, wenn die Kammer mit einem Gas gefüllt ist, das einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m-1 hat.

3.9.2
Das Trübungsmessgerät muss mit geeigneten Einrichtungen für die Temperaturmessung in der Rauchkammer versehen sein.

4 Effektive Länge „L" des Trübungsmessgeräts


4.1
Allgemeines

4.1.1 In einigen Trübungsmessgerätetypen weisen die Gase zwischen der Lichtquelle und der Fotozelle oder zwischen den transparenten Teilen, die die Lichtquelle und die Fotozelle schützen, keine gleichmäßige Trübung auf. In solchen Fällen ist die tatsächliche Länge L jene einer Gassäule mit einheitlicher Trübung, die zu der gleichen Lichtabsorption führt wie jene, die festgestellt wird, wenn das Gas normal durch das Trübungsmessgerät geht.

4.1.2
Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke erhält man, indem man die Anzeige N des normal arbeitenden Trübungsmessgeräts mit der Anzeige N0 des Trübungsmessgeräts vergleicht, das derart geändert ist, dass das Prüfgas eine genau definierte Länge L0 füllt.

4.1.3
Für die Berichtigung des Nullpunkts sind rasch aufeinander folgende Vergleichsanzeigen zu verwenden.

4.2 Verfahren für die Ermittlung der effektiven Länge L

4.2.1
Die Prüfgase müssen Abgase mit konstanter Trübung oder absorbierende Gase sein, deren Dichte nahezu jener der Abgase entspricht.

4.2.2
Bei dem Trübungsmessgerät ist eine Säule der Länge L0 genau zu bestimmen, die einheitlich mit Prüfgas gefüllt werden kann und deren Grundflächen nahezu senkrecht zur Richtung der Lichtstrahlen sind. Diese Länge L0 sollte nicht erheblich von der angenommenen effektiven Länge des Trübungsmessgeräts abweichen.

4.2.3
Die Durchschnittstemperatur der Prüfgase in der Rauchkammer ist zu messen.

4.2.4
Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kompakter Bauweise in die Entnahmeleitungen so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die Zusammensetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflusst werden.

4.2.5
Die Prüfung zur Bestimmung der effektiven Länge besteht darin, dass man eine Probe der Prüfgase zunächst durch das normal arbeitende Trübungsmessgerät und anschließend durch das gleiche Gerät führt, das nach Nummer 4.1.2 geändert wurde.

4.2.5.1
Die von dem Trübungsmessgerät abgegebenen Werte sind während der Prüfung mit einem schreibenden Gerät aufzuzeichnen, dessen Ansprechzeit höchstens gleich derjenigen des Trübungsmessgeräts ist.

4.2.5.2
Bei normal arbeitenden Trübungsmessgeräten gibt die lineare Skala den Wert N an, und die Anzeige der mittleren Temperatur der Gase ist T in Kelvin.

4.2.5.3
Bei bekannter Länge L0, gefüllt mit demselben Prüfgas, gibt die lineare Skala den Wert N0 an, und die Anzeige der mittleren Temperatur der Gase ist T0 in Kelvin.

4.2.6
Die effektive Länge wird dann

Formel (BGBl. 2012 I S. 799)


4.2.7
Die Prüfung muss mit mindestens vier Prüfgasen so wiederholt werden, dass sie zu Werten führt, die auf der linearen Skala in regelmäßigen Abständen zwischen 20 und 80 liegen.

4.2.8
Die effektive Länge L des Trübungsmessgeräts ist das arithmetische Mittel der effektiven Längen, die nach Nummer 4.2.6 mit einem jeden der Prüfgase erhalten werden.

Anhang VIII Aufbau und Verwendung des Trübungsmessgeräts


1 Geltungsbereich


 
In diesem Anhang sind der Aufbau und die Verwendung der Trübungsmessgeräte festgelegt, die für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benützt werden.

2 Teilstrom-Trübungsmessgerät

2.1.
Aufbau für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen

2.1.1
Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muss mindestens 0,05 betragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 735 Pa betragen.

2.1.2
Die Sonde muss aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse des Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muss sich an einer Stelle befinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muss die Sonde möglichst nahe am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, dass das Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der - wenn D der Durchmesser des Auspuffrohrendes ist - eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.

2.1.3
Der Druck im Auspuffrohr und der Druckabfall in den Entnahmeleitungen müssen so sein, dass die Sonde eine Probe entnimmt, die einer Probe bei isokinetischer Entnahme im wesentlichen gleichwertig ist.

2.1.4
Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kompakter Bauweise in die Entnahmeleitung so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die Zusammensetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflusst werden.

2.1.5
Eine Drosselklappe oder ein anderes Mittel zur Druckerhöhung des entnommenen Gases kann in das Auspuffrohr in einem Abstand von mindestens 3 D in Strömungsrichtung hinter der Entnahmesonde eingebaut werden.

2.1.6
Die Leitungen zwischen der Sonde, der Kühleinrichtung, dem Beruhigungsgefäß (falls erforderlich) und dem Trübungsmessgerät müssen so kurz wie möglich sein und die Bedingungen für den Druck und die Temperatur nach Nummer 3.8 und Nummer 3.9 des Anhangs VII erfüllen. Die Leitung muss vom Entnahmepunkt zum Trübungsmessgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Wenn im Trübungsmessgerät kein Nebenschlussventil (Bypass-Ventil) enthalten ist, muss ein solches davor eingebaut werden.

2.1.7
Während der Prüfung ist sicherzustellen, dass die Vorschriften des Anhangs VII Nummer 3.8 über den Druck und die Vorschriften des Anhangs VII Nummer 3.9 über die Temperatur in der Messkammer eingehalten sind.

2.2
Aufbau für die Prüfungen bei freier Beschleunigung

2.2.1
Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muss mindestens 0,05 betragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 735 Pa betragen.

2.2.2
Die Sonde muss aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse des Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muss sich in einer Stelle befinden, an der die Verteilung des Rauchs annähernd gleichmäßig ist. Dazu muss die Sonde möglichst nahe am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, dass das Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der - wenn D der Durchmesser des Auspuffrohrendes ist - eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.

2.2.3
Bei der Probeentnahme muss der Druck der Probe am Trübungsmessgerät bei allen Motordrehzahlen innerhalb der Grenzwerte nach Nummer 3.8.2 des Anhangs VII liegen. Dies ist durch Feststellung des Drucks der Probe bei Leerlauf sowie bei Höchstdrehzahl im unbelasteten Zustand zu prüfen. Je nach den Eigenschaften des Trübungsmessgeräts kann der Druck der Probe durch einen Druckminderer oder eine Drosselklappe im Auspuffrohr oder im Verlängerungsrohr geregelt werden. Unabhängig vom Verfahren darf der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck nicht mehr als 735 Pa betragen.

2.2.4
Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmessgerät müssen so kurz wie möglich sein. Die Leitung muss vom Entnahmepunkt zum Trübungsmessgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmessgerät darf ein Nebenschlussventil (Bypass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.

3 Vollstrom-Trübungsmessgerät


 
Für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen sowie bei freier Beschleunigung gilt lediglich:

3.1
Die Verbindungsleitungen zwischen dem Auspuff und dem Trübungsmessgerät dürfen keine Fremdluft einlassen.

3.2
Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmessgerät müssen, wie bei den Teilstrom-Trübungsmessgeräten, so kurz wie möglich sein. Die Leitungen müssen vom Auspuff bis zum Trübungsmessgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmessgerät darf ein Nebenschlussventil (Bypass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.

3.3 Vor dem Trübungsmessgerät ist eine Kühleinrichtung zulässig.

Anhang IX Muster des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten


Muster des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten (BGBl. 2012 I S. 800)


Das gezeigte Kennzeichen bedeutet, dass der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 1,30 m-1 beträgt.

Anhang X Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren


Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren, Seite 1 (BGBl. 2012 I S. 801)


Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren, Seite 2 (BGBl. 2012 I S. 802)



Anlage XVII (zu § 41a Absatz 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen


Anlage XVII hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

1 Art und Gegenstand der Prüfung


Gasanlagenprüfungen nach dem Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Absatz 6 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der ordnungsgemäße Zustand der Gasanlagen ist dabei nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien zu untersuchen.

2 Durchführung der Prüfungen, Nachweise


2.1
Die Prüfungen sind von hierfür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder den von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betrauten Prüfingenieuren (im Folgenden als PI bezeichnet) durchzuführen.

2.2
Der Halter hat das Kraftfahrzeug zur Durchführung der Prüfung in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder bei einem aaSoP oder PI vorzuführen.

2.3
Werden bei der Prüfung der Gasanlage

2.3.1
keine Mängel festgestellt, so ist dies in einem Nachweis zu bescheinigen,

2.3.2
Mängel festgestellt, so sind diese in einen Nachweis einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Kraftfahrzeug spätestens nach einem Monat zu einer erneuten Prüfung unter Vorlage des Nachweises vorzuführen.

2.4
Nachweise über Prüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen oder mit fälschungserschwerenden Merkmalen (Nachweis-Siegel mit Prägenummer) zu versehen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
Art der Prüfung,

b)
Jahr, in dem das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gekommen ist,

c)
Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,

d)
Fahrzeugart und Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,

e)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten 7 Zeichen),

f)
Datum der Durchführung der Prüfung,

g)
Name, Anschrift und Prüfort der prüfenden Stelle,

h)
Ergebnisse der Einzelprüfungen,

i)
Ergebnis der Gesamtprüfung,

j)
bei Gassystemeinbauprüfungen zusätzlich die in den Fahrzeugdokumenten zu ändernden Angaben als Empfehlung für die Zulassungsbehörde,

k)
Unterschrift der für die Prüfung verantwortlichen Person, Kontrollnummer der Kraftfahrzeugwerkstatt und, soweit vorhanden, Nachweis-Siegel mit Prägenummer oder Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI mit Angaben über die bei der Prüfung festgestellten Mängel,

l)
Anordnung der Wiedervorführpflicht.

2.5
Der Nachweis ist unmittelbar nach Durchführung der Prüfung zu unterzeichnen. Er ist dem Fahrzeughalter auszuhändigen.

3 Untersuchungsstelle zur Durchführung von Prüfungen


3.1
Die Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nummer 3 genannten Anforderungen entsprechen.

3.2
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst überprüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen überprüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind. Die mit den Prüfungen beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle oder der Nutzer der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, die beauftragten Personen zu unterstützen. Der Inhaber oder der Nutzer hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.




Anlage XVIIa (zu § 41a Absatz 7 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte


Anlage XVIIa hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

1 Allgemeines


1.1
Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Absatz 6 obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.

1.2
Auf das Verfahren der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen und auf die Dokumentation der durchgeführten Prüfungen findet die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachte Richtlinie Anwendung.

2 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten Die Anerkennung wird erteilt, wenn


2.1
der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sowie die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Fahreignungsregister sind jeweils vorzulegen,

2.2
der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer mit seiner Eintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei Prüfungen festgestellten Mängel erforderlich sind,

2.3
der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung von Prüfungen verantwortliche Personen bestellt hat. Die Durchführung der Prüfung kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht einer verantwortlichen Person erfolgen. Die verantwortlichen Personen und Fachkräfte müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden,

2.4
der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen und die Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Dazu müssen Nachweise darüber erbracht werden, dass

2.4.1
Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf

a)
Kraftfahrzeugmechaniker,

b)
Kraftfahrzeugelektriker,

c)
Automobilmechaniker,

d)
Kraftfahrzeug-Mechatroniker,

e)
Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,

f)
Karosserie- und Fahrzeugbauer,

g)
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker erfolgreich abgeschlossen haben,

2.4.2
verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im

a)
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,

b)
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,

c)
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,

d)
Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk

erfolgreich bestanden haben. Diesen Prüfungsabschlüssen stehen gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.) oder der staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1 genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann,

2.5
der Antragsteller oder die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen und die Fachkräfte darüber hinaus an einer dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Gasanlagen entsprechenden Schulung nach Nummer 7 teilgenommen und diese mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen haben,

2.6
der Antragsteller nachweist, dass er über mindestens eine Untersuchungsstelle verfügt, die die in Anlage VIIId Nummer 3 genannten Anforderungen erfüllt,

2.7
der Antragsteller nachweist, dass für jede von ihm benannte Untersuchungsstelle eine Dokumentation der Betriebsorganisation erstellt wird, die interne Regeln enthält, nach denen eine ordnungsgemäße Durchführung und Nachweisführung der Prüfungen sichergestellt ist. Die Dokumentation muss mindestens der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen,

2.8
der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der Prüfung betrauten verantwortlichen Personen und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den Prüfungen entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird,

2.9
der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.1 Satz 2 das Land, in dem sie tätig werden und für das der Antragsteller anerkannt wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den Prüfungen von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird.

3 Nebenbestimmungen


3.1
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.

3.2
Die Anerkennung ist auf bestimmte Arten von Gasanlagen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 nur für diese Arten nachgewiesen sind.

4 Rücknahme der Anerkennung


 
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

5 Widerruf der Anerkennung


 
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 weggefallen ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen wurde, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.

6 Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten


6.1
Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Sie kann selbst überprüfen oder überprüfen lassen,

6.1.1
ob die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen werden und ob die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,

6.1.2
in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist. 6.2 Nummer 8.1 ist entsprechend anzuwenden.

7 Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte


7.1
Zur Durchführung der Schulungen nach Nummer 2.5 sind berechtigt:

a)
Kraftfahrzeughersteller,

b)
Kraftfahrzeugimporteure, die entweder selbst Inhaber einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeugtypen oder durch Vertrag mit einem ausländischen Kraftfahrzeughersteller alleinvertriebsberechtigt im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienstorganisation haben,

c)
geeignete Stellen, die von einem der vorgenannten Kraftfahrzeughersteller oder Kraftfahrzeugimporteure beauftragt worden sind,

d)
Hersteller von Gasanlagen, die Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage sind,

e)
Importeure von Gasanlagen, die entweder selbst Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage sind oder die durch Vertrag mit einem ausländischen Hersteller von Gasanlagen, der Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage ist, alleinvertriebsberechtigt im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienstorganisation haben,

f)
Stellen, die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, zur Durchführung von Schulungen ermächtigt worden sind, und

g)
Stellen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle zur Durchführung von Schulungen anerkannt worden sind.

7.2
Die Schulungsstätten sind den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungsstätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller Schulungsstätten.

7.3
Die Schulung muss jeweils innerhalb von drei Jahren wiederholt und erneut mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen werden. Die Frist beginnt jeweils mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Prüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Nach Ablauf der Frist ist erneut eine erstmalige Schulung und Prüfung abzulegen.

7.4
Die Schulungen und Wiederholungsschulungen, Schulungsinhalte sowie Schulungsstätten müssen die Anforderungen der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinie erfüllen.

8 Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen


8.1
Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst überprüfen oder durch die Anerkennungsstelle überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Überprüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.

8.2
Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst überprüfen oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen überprüfen lassen, ob die für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Sie können die Befugnis zur Überprüfung auf den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Überprüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.

8.3
Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume

a)
des Inhabers der Anerkennung oder

b)
der Schulungsstätte

während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung oder der Inhaber oder Leiter der Schulungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber der Anerkennung oder die Schulungsstätte hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.

9 Schlussbestimmungen


9.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung nach Nummer 5 führen.

9.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2 genannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen die Durchführungen von Schulungen untersagen.




Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1) Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte


Anlage XVIII hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1 Voraussetzungen für die Prüfung von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten


1.1
Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen nach Maßgabe des Herstellers eingebaut sein.

Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen im Kraftfahrzeug so angebracht sein, dass für den Fahrer alle notwendigen Funktionen vom Fahrersitz aus zugänglich sind.

1.2
Zum Zwecke des Einbaus müssen Kontrollgeräte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in nicht aktiviertem Zustand geliefert worden sein, wobei alle in Kapitel III Abschnitt 20 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgeführten Kalibrierungsparameter auf geeignete und gültige Standardwerte eingestellt sein müssen. Liegt kein bestimmter Wert vor, müssen Buchstaben-Parameter auf "?" und numerische Parameter auf "0" gesetzt sein. Das Kontrollgerät muss vor der Aktivierung kalibrierfähig sein.

1.3
Während des Einbaus müssen alle bekannten Parameter voreingestellt worden sein.

1.4
Das eingebaute Kontrollgerät muss spätestens am endgültigen Einbaustandort aktiviert worden sein.

1.5
Gegebenenfalls erforderliche Koppelungen zwischen dem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und der Fahrzeugeinheit müssen automatisch während der Aktivierung des Kontrollgeräts stattfinden. Die Aktivierung des Kontrollgeräts wird durch das erstmalige Einstecken einer Werkstattkarte in eine der beiden Kartenschnittstellen automatisch ausgelöst.

1.6
Nach dem Einbau muss eine Kalibrierung erfolgt sein. Bei der Erstkalibrierung, die innerhalb von zwei Wochen nach dem Einbau oder nach der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für das Kraftfahrzeug erfolgt sein muss, je nachdem, welches Ereignis zuletzt eintritt, muss das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs eingegeben worden sein.

2 Datensicherung bei Reparatur oder Austausch des Kontrollgeräts nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85


 
Wird im Rahmen einer Prüfung ein defektes digitales Kontrollgerät repariert oder ausgetauscht, so hat das Unternehmen, das die Prüfung durchführt, die im Speicher des defekten Geräts befindlichen Daten auf einen Datenträger zu kopieren und hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster im Anhang zu dieser Anlage auszustellen. Die kopierten Daten sind bis zur Weitergabe an den Berechtigten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren zu speichern und nach der Weitergabe oder nach Fristablauf unverzüglich zu löschen. Ist ein Kopieren der Daten nicht möglich, so ist hierüber ebenfalls eine Bescheinigung nach dem Muster im Anhang zu dieser Anlage auszustellen. Das Unternehmen hat eine Kopie der nach Satz 1 oder Satz 3 ausgestellten Bescheinigungen für die Dauer eines Jahres in Papierform aufzubewahren.

3 Art und Gegenstand der Prüfung


 
Bei Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten nach § 57b Absatz 1 ausgerüstet sind, ist bei der Einbauprüfung und allen weiteren Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festzustellen.

4 Durchführung der Prüfung, Nachweise


4.1
Prüfungen nach § 57b Absatz 1 sind nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen.

4.2
Das nach Abschluss der Prüfung anzubringende Einbauschild muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder der von diesem beauftragten Kraftfahrzeugwerkstatt oder Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrzeugherstellers, des anerkannten Fahrzeugimporteurs oder der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,

b)
Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs in der Form "w = ... Imp/km" bei elektronischem Fahrtschreiber oder Kontrollgerät,

Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form "w = ... U/km" bei mechanischem Fahrtschreiber oder Kontrollgerät,

c)
Konstante des Kontrollgeräts in der Form "k = ... Imp/km",

d)
tatsächlicher Reifenumfang in der Form "L = ... mm",

e)
Reifengröße,

f)
Datum der Bestimmung der Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und der Messung des tatsächlichen Reifenumfangs,

g)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer 17-stellig (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen),

und bei Verwendung eines Adapters zusätzlich folgende Angaben:

h)
Fahrzeugteil, in das der Adapter eingebaut wird,

i)
Fahrzeugteil, in das der Weg- oder Geschwindigkeitsgeber eingebaut wird, wenn er nicht an das Getriebe angeschlossen ist,

j)
Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und dem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt, und

k)
Seriennummer des eingebetteten Weg- oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters.

4.3
Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind anzugeben:

a)
bei Prüfungen nach § 57b Absatz 1 Halter, Hersteller, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen) sowie amtliches Kennzeichen des betreffenden Kraftfahrzeugs, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung des Einbauschilds,

b)
bei Einbauprüfungen im Sinne des § 57b Absatz 4 die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen) des betreffenden Kraftfahrzeugs, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung des Einbauschilds.

Der Prüfnachweis ist von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, drei Jahre lang aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

5 Plombierung


5.1
Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:

a)
jeder Anschluss, sofern es bei einer Trennung der Verbindung zu nicht nachweisbaren Änderungen oder nicht feststellbaren Datenverlusten kommen würde, und

b)
das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt.

5.2
Die genannten Plombierungen dürfen entfernt werden:

a)
in Notfällen,

b)
um einen Geschwindigkeitsbegrenzer oder ein anderes der Sicherheit im Straßenverkehr dienendes Gerät einzubauen, zu justieren oder zu reparieren, sofern das Kontrollgerät auch dann noch zuverlässig und ordnungsgemäß arbeitet und von einem anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller, einer von diesem beauftragten Werkstatt oder von einer anerkannten Werkstatt unmittelbar nach dem Einbau des Geschwindigkeitsbegrenzers oder des anderen der Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Geräts, spätestens jedoch sieben Tage nach der Entfernung, wieder plombiert wird,

c)
zur Prüfung der Funktion des Geschwindigkeitsbegrenzers im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur; die Plombierung ist durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur unmittelbar nach Abschluss der Funktionsprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers wieder herzustellen.

5.3
Jede Verletzung der Plombierung muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein. Die Begründung ist für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

Anhang (zu Anlage XVIII) Muster für eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten


Vorbemerkung

Wird bei einem Kraftfahrzeug das Kontrollgerät ausgetauscht oder besteht die Möglichkeit, dass nach einer Reparatur nicht mehr auf die im Massenspeicher gespeicherten Daten zugegriffen werden kann, ist das betroffene Transportunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass die im Kontrollgerät gespeicherten Daten entweder heruntergeladen worden sind und diesem Unternehmen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, oder dass die im Kontrollgerät gespeicherten Daten nicht heruntergeladen werden konnten. Dies hat durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem beigefügten Muster zu erfolgen. Bescheinigungen können in „Heftform" und nach Bedarf in zwei- oder dreifacher Ausfertigung erstellt werden. Sie sind in der Überschrift mit der Länderkennzahl 1 für Deutschland und einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen, die durch Schrägstrich von der Länderkennzahl abzugrenzen ist. Das Original ist zusammen mit der Rechnung für die ausgeführten Arbeiten dem Fahrer auszuhändigen oder kann dem Transportunternehmen per Post zugeleitet werden. Eine Ausfertigung verbleibt im Heft und wird bei dem Unternehmen, das die Bescheinigung ausgestellt hat, zur Prüfung durch die zuständige Behörde verwahrt.

Die Bescheinigung ist zu unterschreiben und mit einem Firmenstempel zu versehen.

Muster zu Anlage XVIII (BGBl. 2012 I S. 809)





Anlage XVIIIa (zu § 57b Absatz 1) Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten


Anlage XVIIIa hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1 Allgemeines


 
Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind nach den Vorschriften dieser Anlage unter Beachtung der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlichten Richtlinien durchzuführen.

2 Prüfungsfälle


2.1
Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach § 57b sind durchzuführen

a)
nach dem Einbau,

b)
mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Prüfung,

c)
nach jeder Reparatur an der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage,

d)
nach jeder Änderung der Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und

e)
nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs, die sich aus der Änderung der Reifengröße ergibt.

2.2
An Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sind zusätzlich Prüfungen durchzuführen

a)
nach jeder Änderung des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeugs oder

b)
wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht.

3 Durchführung der Prüfung


3.1
Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

3.1.1
Einbau, Funktionsprobe und Nachprüfung (bei Prüfungen nach Nummer 2.1).

3.1.1.1
Der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät ist in das Fahrzeug einzubauen sowie mechanisch und elektrisch anzuschließen.

3.1.1.2
Es ist eine Funktionsprobefahrt durchzuführen (entfällt bei Rollenprüfstand).

3.1.1.3
Die Anlage ist an den lösbaren mechanischen oder elektrischen Verbindungen mit Plombenzeichen zu plombieren.

3.1.1.4
Bei Nachprüfungen des eingebauten Fahrtschreibers oder Kontrollgeräts in den Fällen der Nummer 2.1 Buchstabe b bis e wird die angeglichene Wegdrehzahl geprüft und im Einbauschild unter w eingetragen; bei Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs wird die Wegimpulszahl geprüft und im Einbauschild unter w eingetragen.

3.1.2
Angleichung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgeräts an das Kraftfahrzeug

3.1.2.1
Die Gerätekonstante auf dem Einbauschild ist festzustellen.

3.1.2.2
Das Wegdrehzahl- oder Wegimpulsmessgerät ist am Fahrzeug anzuschließen, danach ist das Fahrzeug abzurollen.

3.1.2.3
Die Wegdrehzahl/Wegimpulszahl w ist auf einer geeigneten ebenen Prüfstrecke von mindestens 40 m festzustellen; ersatzweise kann eine 20 m lange Messstrecke bei Verwendung eines elektronischen Wegimpulszahlmessgeräts gewählt werden.

3.1.2.4
Die Messung der Wegdrehzahl/Wegimpulszahl w kann auch auf einem für diese Zwecke geeigneten Rollenprüfstand durchgeführt werden (w = Anzahl der Umdrehungen oder Impulse des Geräteanschlusses am Fahrzeug bezogen auf eine Wegstrecke von 1 km).

3.1.2.5
Bei Fahrtschreibern und Kontrollgeräten mit mechanischer Angleichung ist die Wegdrehzahl w an Gerätekonstante k innerhalb ± 2 % so anzugleichen, dass das Gerät im eingebauten Zustand die Fehlergrenze nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einhalten kann. Die Angleichung ist mittels Zwischengetriebe vorzunehmen und auf Einhaltung der Fehlergrenzen zu überprüfen. Bei Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs sind ebenfalls die Fehlergrenzen nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einzuhalten.

3.1.2.6
Die Messung des Fahrzeugs ist wie folgt vorzunehmen:

a)
mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

b)
mit verkehrssicheren Fahrzeugreifen und dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

c)
durch nachfolgend beschriebene Bewegung des Fahrzeugs:

Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen. Die Messstrecke muss mindestens 1.000 m betragen.

Die Prüfung kann auch mit anderen Methoden, wie zum Beispiel auf einem Prüfstand durchgeführt werden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.

3.1.2.7
Der nach Nummer 3.1.2.6 Buchstabe a und b zu berücksichtigende Normalzustand des Fahrzeugs kann aus anderen betrieblichen Zuständen des Fahrzeugs durch Korrektur der zugehörigen Messwerte rechnerisch angenähert sein (vgl. die Korrekturwerte bzw. die Korrekturtabellen der Fahrtschreiberhersteller).

3.1.2.8
Die Antriebswelle ist auf gute Verlegung und einwandfreien Lauf zu prüfen.

3.1.3
Untersuchung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgeräts auf Eigenfehler (bei Prüfungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis c)

3.1.3.1
Das Schaublatt ist mit den Fahrzeugdaten und Datum auszufüllen und in den Fahrtschreiber oder in das Kontrollgerät einzulegen.

3.1.3.2
Der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät ist als separate Komponente mit einem Prüfgerät zu kontrollieren; dabei dürfen die Abweichungen höchstens betragen:

a)
zurückgelegte Wegstrecke:

± 1 %, bezogen auf 1.000 m,

b)
Geschwindigkeit:

± 3 km/h (gilt bis Messbereich 125 km/h),

c)
Zeit:

± 2 Minuten pro Tag oder

± 10 Minuten nach sieben Tagen.

3.1.3.3
Es ist ein Prüfdiagramm wie folgt zu erstellen:

a)
Es sind drei Messpunkte nach Geschwindigkeitsanzeige anzufahren (zum Beispiel 40, 80, 120 für Messbereich 125 km/h).

b)
Leitliniendiagramm

Es ist kurzzeitig bis zum Endpunkt hochzufahren und das Prüfgerät ist nach ca. 60 Sekunden auszuschalten = zeitlose Abfalllinie.

c)
Es ist wieder bis zum Endpunkt hochzufahren und danach in drei Stufen mit jeweils 60 Sekunden Verharrung auf jeden Messpunkt abwärts zu schreiben.

d)
Das Prüfschaublatt ist durch ein Auswertgerät mit Lupe zu kontrollieren.

Bei nichtauswertbarem Aufschrieb muss der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät instand gesetzt werden; anschließend ist die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 zu wiederholen.

3.1.3.4
Die Prüfung nach Nummer 3.1.3 entfällt beim Einbau, wenn die Prüfung bereits vom Gerätehersteller vorgenommen wurde und nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

3.2
Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen von Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

3.2.1
Bei neuen oder reparierten Kontrollgeräten wird die ordnungsgemäße Arbeitsweise und die Genauigkeit der Anzeigen und Aufzeichnungen innerhalb der in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 festgelegten Fehlergrenzen durch die vom Hersteller oder der Werkstatt vorgenommene Plombierung bestätigt und muss beim Einbau oder der Eingabe des Fahrzeugkennzeichens nicht nochmals überprüft werden, sondern es sind lediglich die Prüfungen nach Nummer 3.2.3 Buchstabe c bis f durchzuführen.

3.2.2
Einbauprüfung

Beim Einbau in ein Fahrzeug muss die Gesamtanlage (einschließlich Kontrollgerät) den Vorschriften über die in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 festgelegten Fehlergrenzen entsprechen.

3.2.3
Regelmäßige Nachprüfung

Regelmäßige Nachprüfungen müssen bei jedem der unter Nummer 2 aufgeführten Prüfungsfälle erfolgen. Überprüft werden mindestens:

a)
die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgeräts einschließlich der Datenspeicherung auf den Kontrollgerätkarten,

b)
die Einhaltung der in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 aufgeführten Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,

c)
das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,

d)
das Vorhandensein des Einbauschilds,

e)
die Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,

f)
die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang.

Bestandteil der Überprüfung muss eine Kalibrierung nach Nummer 3.3 sein.

3.2.4
Messung der Anzeigefehler

Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind, durchgeführt:

a)
unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand,

b)
Reifendrücke gemäß Angaben des Herstellers,

c)
Reifenabnutzung innerhalb der zulässigen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

d)
Bewegung des Fahrzeugs:

Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen. Die Messstrecke muss mindestens 1.000 m betragen.

Die Prüfung kann auch mit anderen Methoden, wie zum Beispiel auf einem Prüfstand durchgeführt werden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.

3.2.5
Fehlergrenzen

3.2.5.1
Messung der zurückgelegten Wegstrecke

3.2.5.1.1
Die Messung kann erfolgen:

a)
als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt oder

b)
nur beim Vorwärtsfahren.

3.2.5.1.2
Das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9.999.999,9 km messen können.

3.2.5.1.3
Die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen (Strecken von mindestens 1.000 m):

a)
± 1 Prozent vor dem Einbau,

b)
± 2 Prozent beim Einbau und bei den regelmäßigen Nachprüfungen,

c)
± 4 Prozent während des Betriebs.

3.2.5.1.4
Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.

3.2.5.2
Geschwindigkeitsmessung

3.2.5.2.1
Das Kontrollgerät muss Geschwindigkeiten von 0 bis 220 km/h messen können.

3.2.5.2.2
Zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von ± 6 km/h und unter der Berücksichtigung

a)
einer Fehlergrenze von ± 2 km/h für Eingangsabweichung (Reifenabweichung),

b)
einer Fehlergrenze von ± 1 km/h beim Einbau oder der regelmäßigen Nachprüfung

darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegimpulszahlen des Fahrzeugs zwischen 4.000 bis 25.000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von ± 1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen. Auf Grund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von 0,5 km/h für die im Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit.

3.2.5.2.3
Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.

3.2.6
Die Prüfabläufe und die Erstellung des Prüfdiagramms müssen nach den Vorgaben des Kontrollgeräteherstellers erfolgen.

3.3
Kalibrierung

Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:

a)
Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,

b)
digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgeräts (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeugs (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),

c)
Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC-Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstands (Gerätetausch),

d)
Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers,

e)
Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Kontrollgerät bekannten Parameter wie:

aa)
Fahrzeugkennung:

aaa)
Fahrzeugkennzeichen,

bbb)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

ccc)
zulassender Mitgliedstaat (Country Code);

bb)
Fahrzeugmerkmale:

aaa)
Wegimpulszahl (w),

bbb)
Konstante (k),

ccc)
Reifenumfang (L),

ddd)
Reifengröße,

eee)
UTC-Zeit,

fff)
aktueller Kilometerstand,

ggg)
Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs.

Nach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am Kontrollgerät sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Das Kalibrierungsprotokoll muss zusammen mit dem Prüfnachweis für drei Jahre aufbewahrt werden.




Anlage XVIIIb (zu § 57b Absatz 3 und 4) Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte


Anlage XVIIIb hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

1 Allgemeines


1.1
Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.

1.2
Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte dürfen nur an Stellen durchgeführt werden, an denen die in dieser Anlage beschriebenen Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der Prüfungen vorhanden sind (Prüfstellen).

1.3
Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von dem Betreiber der Prüfungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands unzulässig.

2 Einrichtungen und Ausstattungen


 
In Abhängigkeit von den durchzuführenden Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen ständig vorhanden sein:

2.1
Grundausstattung:

a)
Grube, Hebebühne oder Rampe,

b)
geeigneter Rollenprüfstand oder entsprechend genaue Messeinrichtung,

c)
geeignete Prüfgeräte für Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessungen sowie für den entsprechenden Aufschrieb,

d)
geeignetes Wegdrehzahlmessgerät,

e)
Auswertegerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,

f)
Uhrenprüfgerät,

g)
Prüfschablonen,

h)
Plombiereinrichtung und Plombierungszeichen,

i)
Reifenfüllanlage mit geeichtem Reifenluftdruckmessgerät,

j)
Werkzeuge und weitere Messgeräte nach Weisung des Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers.

2.2
Zusatzausstattung für Prüfungen an Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85:

a)
eine Werkstattkarte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,

b)
eine Einrichtung zum Herunterladen der Kontrollgerätedaten und beim Gerätetausch zur Weitergabe der Massenspeicherdaten an den Fahrzeughalter,

c)
ein geeignetes Prüfgerät zur Programmierung der Geräteparameter nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,

d)
eine Einrichtung für die elektronische Archivierung und Sicherung der Prüfungsdaten zu den durchgeführten Prüfungen.

Die gespeicherten Prüfungsdaten, die Plombiereinrichtungen, die Werkstattkarten sowie die Formulare zur Bestätigung über die Unmöglichkeit des Herunterladens der Daten sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff und Diebstahl zu schützen.

2.3
Zur laufenden Unterrichtung der für die Durchführung der Prüfung eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten:

a)
die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils aktuellen Fassung,

b)
die im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlichten Richtlinien, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind,

c)
Technische Daten und Prüfanleitungen der in Frage kommenden Fahrtschreiber und Kontrollgeräte und

d)
eine Übersicht über die erfolgte Schulung der zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art der Schulung und des Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durchgeführt werden muss.




Anlage XVIIIc (zu § 57b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen


Anlage XVIIIc hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1 Allgemeines


1.1
Die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern für die Durchführung von Prüfungen allgemein sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte obliegt der obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen.

1.2
Die Anerkennung kann erteilt werden

a)
zur Vornahme der Prüfungen durch den Antragsteller selbst,

b)
für Kontrollgerätehersteller auch zur Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten, die die Prüfungen vornehmen.

Lässt der Antragsteller die Prüfungen durch von ihm beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten vornehmen, muss er nachweisen, dass er durch entsprechende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse sichergestellt hat, dass bei den Werkstätten die Voraussetzungen der Anlage XVIIIb und der Anlage XVIIId Nummer 2 und 3 vorliegen und die Durchführung der Prüfungen ordnungsgemäß erfolgt. Eine Kraftfahrzeugwerkstatt, die bereits für die Prüfung von Kontrollgeräten und Fahrtschreibern nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ermächtigt ist, kann, sofern sie die notwendigen Bedingungen an Ausrüstung, Schulung und Sicherheit erfüllt, zur Durchführung der Prüfungen von Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom bisherigen Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller beauftragt werden. Sofern eine Kraftfahrzeugwerkstatt eine Erweiterung beantragt, ist diese nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Prüfberechtigung für Kontrollgeräte nach Anhang I und Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfüllt sind. Der Hersteller darf keine Werkstatt beauftragen, die bereits selbst von einer Anerkennungsstelle nach Anlage XVIIId anerkannt ist oder deren Anerkennung wegen Missachtung einschlägiger Vorschriften dauerhaft entzogen wurde.

1.3
Für die Anerkennung muss der Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller nachweisen, dass er Inhaber einer allgemeinen Bauartgenehmigung für Fahrtschreiber nach § 22a dieser Verordnung oder einer EG-Bauartgenehmigung für Kontrollgeräte nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist.

1.4
Fahrzeugimporteure können wie Fahrzeughersteller im Sinne dieser Anlage für die Einbauprüfung anerkannt werden, wenn sie an Fahrzeugen, die außerhalb des Geltungsbereichs der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hergestellt worden sind, für den jeweiligen Fahrzeughersteller die Einbauprüfung vornehmen.

2 Allgemeine Voraussetzungen


2.1 Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung befugten Personen sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Fahreignungsregister sind jeweils vorzulegen.

2.2
Die Anerkennung zur Durchführung der Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er nachweist, dass er die Anforderungen der Anlage XVIIId, ausgenommen Nummer 2.2, erfüllt und über mindestens eine Prüfstelle nach Anlage XVIIIb verfügt.

3 Nebenbestimmungen


 
Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass die Sicherheit nach Maßgabe der Anlage 10 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gewährleistet ist.

4 Rücknahme der Anerkennung


 
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

5 Widerruf der Anerkennung


 
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie ist auch dann zu widerrufen, wenn der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen hat, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, die Sicherheit nach Anlage 10 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nicht gewährleistet ist oder wenn die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.

6 Aufsicht


6.1
Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Unternehmen aus. Mindestens alle 2 Jahre prüft sie oder lässt prüfen,

a)
ob die sich aus der Anerkennung ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt werden,

b)
ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrierungen und Einbauten der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte durch den Antragsteller ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen worden sind und

c)
in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.

Bei mindestens 10 Prozent der anerkannten Unternehmen müssen die Prüfungen unangekündigt durchgeführt werden. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.

6.2
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.

7 Schlussbestimmungen


 
Die zur Durchführung der Prüfung anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller sowie die anerkannten Fahrzeughersteller und Importeure haben alle Veränderungen, die ihre Anerkennung beeinflussen können, der Anerkennungsstelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.




Anlage XVIIId (zu § 57b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte


Anlage XVIIId hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

1 Allgemeines


1.1
Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstelle). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen. Die Anerkennungsstelle darf keine Werkstatt anerkennen, die bereits von einem anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller nach Anlage XVIIIc beauftragt ist oder deren Anerkennung wegen Missachtung einschlägiger Vorschriften dauerhaft entzogen wurde.

1.2
Für die nach Nummer 2.5 vorgeschriebenen Schulungen und Wiederholungsschulungen und für das Verfahren der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten wird eine Richtlinie im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.

1.3
Die Anerkennung nach Nummer 1.1 und die Erfüllung der in Nummer 2 bestimmten persönlichen Voraussetzungen sind Grundlage für die Zuteilung der Werkstattkarten. Die Werkstattkarte wird jeweils mit den Daten der Kraftfahrzeugwerkstatt sowie der für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Fachkraft personalisiert. Bei Wegfall der Prüfberechtigung der Kraftfahrzeugwerkstatt oder einer verantwortlichen Fachkraft oder beim Ausscheiden einer verantwortlichen Fachkraft aus dem Unternehmen sowie bei Nichteinhaltung der in Nummer 2.5 festgelegten Nachschulungsfrist sind die betroffenen Werkstattkarten durch die Kraftfahrzeugwerkstatt an die ausgebende Stelle zurückzugeben.

2 Persönliche Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten


2.1
Der Antragsteller, bei juristischen Personen, die nach Gesetz oder Satzungen zur Vertretung berufenen Personen, sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte müssen persönlich zuverlässig sein und ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegen.

2.2
Der Antragsteller muss durch die Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle nachweisen, dass er selbst oder der Betriebsleiter somit die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte festgestellten Mängel erforderlich sind.

2.3
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortliche Fachkräfte beschäftigt. Diese müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden.

2.4
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen, wobei die verantwortlichen Fachkräfte

a)
eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der folgenden Ausbildungsberufe nachweisen müssen:

aa)
Kraftfahrzeugmechaniker,

bb)
Kraftfahrzeugelektriker,

cc)
Automobilmechaniker,

dd)
Kfz-Mechatroniker,

ee)
Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,

ff)
Karosserie- und Fahrzeugbauer,

gg)
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,

hh)
Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,

ii)
Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,

jj)
Landmaschinenmechaniker,

kk)
Land- und Baumaschinenmechaniker oder

b)
eine erfolgreiche Meisterprüfung in einem der folgenden Berufe nachweisen müssen:

aa)
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,

bb)
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,

cc)
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,

dd)
Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,

ee)
Metallbauer-Handwerk (Fachrichtung Fahrzeugbau),

ff)
Metallbauer-Handwerk (Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau),

gg)
Landmaschinenmechaniker-Handwerk oder

c)
als Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik nachweisen müssen:

aa)
eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung und Reparatur) oder

bb)
eine Abschlussprüfung in den vorgenannten Ausbildungsberufen.

2.5
Die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte müssen darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahrtschreiber und Kontrollgeräte entsprechende Schulung nach Maßgabe der Nummer 8 erfolgreich abgeschlossen haben, wobei die Frist für die Wiederholungsschulungen maximal 36 Monate beträgt, beginnend mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Wird die Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung eine erstmalige Schulung durchzuführen.

2.6
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die von ihm benannte Prüfstelle den Anforderungen der Anlage XVIIIb entspricht.

2.7
Die Anerkennung ist nicht übertragbar.

3 Handhabung der Werkstattkarte


3.1
Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person sind für die ordnungsgemäße Nutzung der Werkstattkarte verantwortlich. Sie hat die verantwortlichen Fachkräfte hierüber jährlich zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich festzuhalten.

3.2
Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat sicherzustellen, dass die Werkstattkarte nicht missbräuchlich oder durch unbefugte Personen verwendet wird. Sie darf nur von der verantwortlichen Fachkraft, auf die sie ausgestellt ist, verwendet werden. Sie ist innerhalb der Werkstatt sicher und gegen unbefugte Zugriffe geschützt aufzubewahren und darf außerhalb der Werkstatt nur zum ordnungsgemäßen Gebrauch mitgeführt werden, soweit dies in konkreten Einzelfällen notwendig ist. Verlust oder Diebstahl der Werkstattkarte sind der ausgebenden Behörde oder Stelle unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn die verantwortliche Fachkraft unter Mitnahme der Werkstattkarte ihr Arbeitsverhältnis auflöst und die Kraftfahrzeugwerkstatt die Karte nicht beschaffen kann. Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat nachzuweisen, dass es ihr nicht möglich ist, die Werkstattkarte zurückzuerlangen.

3.3
Die Kraftfahrzeugwerkstatt führt zu Kontrollzwecken einen kontinuierlichen Nachweis über die jeweilige Verwendung der ihren verantwortlichen Fachkräften erteilten Werkstattkarten. Zu diesem Zweck sind die im Speicherchip der Werkstattkarten vorhandenen Daten regelmäßig auf einen Datenträger zu kopieren. Die Daten sind mindestens drei Jahre zu speichern.

4 Nebenbestimmungen


 
Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass die Sicherheit nach Maßgabe der Anlage 10 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gewährleistet ist.

5 Rücknahme der Anerkennung


 
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

6 Widerruf der Anerkennung


 
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie ist auch dann zu widerrufen, wenn die Kraftfahrzeugwerkstatt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen hat, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, die Sicherheit nach Anlage 10 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nicht gewährleistet ist oder wenn die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.

7 Aufsicht


7.1
Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Mindestens alle 2 Jahre prüft sie oder lässt prüfen,

a)
ob die sich aus der Anerkennung ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt werden,

b)
ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrierungen und Einbauten der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte durch den Antragsteller ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen worden sind,

c)
in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist und

d)
ob die in Nummer 8 vorgeschriebenen Schulungen durchgeführt werden.

Bei mindestens 10 Prozent der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten müssen die Prüfungen unangekündigt durchgeführt werden. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.

7.2
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.

8 Schulung der verantwortlichen Fachkräfte


8.1
Die Schulung nach Nummer 2.5 kann durchgeführt werden durch

a)
Hersteller für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte,

b)
von einem Hersteller für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte autorisierte und für solche Schulungen geeignete Stellen oder

c)
vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks autorisierte und für solche Schulungen geeignete Bildungsstätten des Handwerks.

8.2
Schulungsstätten sind den örtlich zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unaufgefordert zu melden; dies gilt auch für die Einstellung der Schulungstätigkeit.

8.3
Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulung der Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen. Die Schulungen müssen geräte- und herstellerübergreifend durchgeführt werden.

8.4
Die in den Schulungen für Geräte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwendeten Kontrollgeräte und Karten sind mit speziellen Test-Keys auszurüsten, um Sicherheitsrisiken wie beispielsweise einen Diebstahl und eine damit verbundene unbefugte Weiterverwendung von Schulungskarten auszuschließen.

9 Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen


9.1
Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Nummer 7.2 ist entsprechend anzuwenden.

9.2
Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Schulungsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber oder Leiter der Schulungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Die Schulungsstätte hat die Kosten der Prüfung zu tragen.

10 Schlussbestimmungen


10.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind von ihnen der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen.

10.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Durchführung der Schulungen haben können, sind den nach Nummer 8.2 zuständigen Stellen unaufgefordert zu melden.




Anlage XIX (§ 19 Absatz 3 Nummer 4) Teilegutachten



1 Teilegutachten/Technischer Dienst oder Prüfstelle


1.1
Ein Teilegutachten ist das Gutachten eines Technischen Dienstes oder einer Prüfstelle über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau der begutachteten Teile. Ein Teilegutachten muss den Verwendungsbereich der begutachteten Teile und notwendige Hinweise für die Abnahme des Anbaus durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb sowie Auflagen und Einschränkungen enthalten.

1.2
Technischer Dienst oder Prüfstelle ist ein entsprechend der Norm DIN EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) anerkanntes oder nach den Normen DIN EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und DIN EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkreditiertes Prüflaboratorium. Sie können Teilegutachten nach Abschnitt 1.1 auf Grund von Prüfungen und Prüfungsarten erstellen, für die sie akkreditiert oder anerkannt sind.

1.3
Die Technischen Dienste und Prüfstellen haben bei der Erstellung von Teilegutachten den im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten "Beispielkatalog über Änderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen" zugrunde zu legen.

1.4
Die Technischen Dienste und Prüfstellen haben die von ihnen erstellten Teilegutachten dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen Vorgaben für eine zentrale Erfassung zur Verfügung zu stellen.

2 Qualitätssicherungssystem


2.1
Die Gültigkeit und die Erstellung eines Teilegutachtens nach Nummer 1.1 setzen den Nachweis des Herstellers dieser Teile darüber voraus, dass er in Bezug auf die Produktion dieser Teile in seiner Fertigung ein Qualitätssicherungssystem unterhält, das der harmonisierten Norm DIN EN ISO 9002 (Ausgabe August 1994) oder einem gleichwertigen Standard entspricht. Das Teilegutachten muss auf das Vorliegen eines entsprechenden Nachweises hinweisen. Als Hersteller im Sinn des Satzes 1 gilt die Person oder Stelle, die gegenüber dem jeweiligen Technischen Dienst für alle Belange des Teilegutachtens gemäß § 19 in Verbindung mit Anlage XIX sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist.

2.2
Der unter Nummer 2.1 genannte Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass dieses Qualitätssicherungssystem durch eine benannte Stelle gemäß dem Modul D (QS-Produktion) des Beschlusses des Rates vom 13. Dezember 1990 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren (90/683/EWG) (ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 13) zertifiziert ist und überwacht wird.

Stellen, die die Einrichtung und die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen nach 2.1 zertifizieren und überwachen, müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe September 1989) und EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkreditiert sein (Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme).

Unberührt bleibt die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch einen anderen Mitgliedstaat erteilt ist.




Anlage XX (weggefallen)





Anlage XXI (§ 49 Absatz 3) Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge


Anlage XXI wird in 2 Vorschriften zitiert

1 Allgemeines


 
Lärmarme Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen alle lärmrelevanten Einzelquellen dem Stand moderner Lärmminderungstechnik entsprechen.

2 Lastkraftwagen


2.1
Geräuschgrenzwerte

Der Stand moderner Lärmminderungstechnik ist für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t dann gegeben, wenn folgende nach Leistungsklassen unterschiedliche Grenzwerte eingehalten oder unterschritten werden:

Tabelle 1

 Motorleistung
 weniger als 75 kWvon 75 kW
bis weniger als 150 kW
150 kW oder mehr
Fahrgeräusch77 dB(A)78 dB(A)80 dB(A)
Motorbremsgeräusch 1)77 dB(A)78 dB(A)80 dB(A)
Druckluftgeräusch 1)72 dB(A)72 dB(A)72 dB(A)
Rundumgeräusch 2)77 dB(A)78 dB(A)80 dB(A)


 
1)
Sofern entsprechende Bremseinrichtungen vorhanden sind.

2)
Entfällt bei elektrischem Antrieb.

Während einer Einführungszeit bis zum 31. Dezember 1987 gelten auch Fahrzeuge als lärmarm, deren Geräuschemissionen die Werte der Tabelle 1 um bis zu 2 dB(A) überschreiten.

Lastkraftwagen mit lärmrelevanten Zusatzaggregaten wie zum Beispiel Pumpen, Standheizung, Klimaanlagen, Mülltrommeln gelten nur dann als lärmarm, wenn durch eine Zusatzprüfung festgestellt wird, dass auch diese Lärmquellen dem Stand moderner Lärmminderungstechnik entsprechen. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Geräusch der Zusatzaggregate in deren lautestem Betriebszustand nicht lauter als 65 dB(A) in 7 m Abstand ist und keinen ton- oder impulshaltigen Geräuschcharakter aufweist. Für Zusatzaggregate kann der Stand moderner Lärmminderungstechnik durch Einzelrichtlinien festgelegt werden.

2.2
Geräuschmessverfahren

2.2.1
Fahrgeräusch

Das Fahrgeräusch wird auf der Messstrecke nach Abbildung 1 bei beschleunigter Vorbeifahrt in 7,5 m seitlicher Entfernung von der Fahrspurmitte nach der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie mit folgender Abweichung ermittelt:

Ein nach der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie notwendiges Hochschalten der Gänge aus X/2 ist in dem Gang zu beenden, in dem die höchstzulässige Motordrehzahl (zum Beispiel Abregeldrehzahl) erstmals bei Überfahren der Linie BB’ nicht mehr erreicht wird.

2.2.2
Motorbremsgeräusch

Die Messung wird auf der Messstrecke nach Abbildung 1 beidseitig am beladenen Fahrzeug vorgenommen. Dabei ist diejenige Getriebestufe einzulegen, in der die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei Nennleistungsdrehzahl des Motors am nächsten bei 40 km/h liegt. Aus der der Nennleistungsdrehzahl entsprechenden Geschwindigkeit heraus wird die Motorbremse bei Überqueren der Linie AA’ voll eingeschaltet und der höchste A-Schallpegel an den Messorten während der Vorbeifahrt zwischen den Linien AA’ und BB’ gemessen.

Abbildung 1 Markierung der Messstrecke für das Messen des Fahrgeräuschs


Markierung der Messstrecke für das Messen des Fahrgeräuschs (BGBl. 2012 I S. 823)


2.2.3
Rundumgeräusch

Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug gemäß Abbildung 2 an acht Messpunkten in 7 m Entfernung vom Fahrzeugumriss und in 1,2 m Höhe.

Vor der Messung ist der Motor auf normale Betriebstemperatur zu bringen.

Die Messung soll bei folgender Betriebsbedingung ausgeführt werden:

Der Gasfußhebel ist stoßweise so weit zu betätigen, dass die Abregeldrehzahl jeweils kurz erreicht wird (Beschleunigungsstoß).

Für jeden der acht Messpunkte wird der höchste hierbei auftretende A-Schallpegel ermittelt.

Lässt sich aus motortechnischen Gründen keine bestimmte Abregeldrehzahl erreichen, ist die Messung wie folgt durchzuführen.

Die Drehzahl wird zunächst auf 3/4 der Nennleistungsdrehzahl konstant gehalten und dann so schnell wie möglich auf Leerlaufdrehzahl abgesenkt.

Für jeden der acht Messpunkte wird der höchste A-Schallpegel ermittelt, der während einer kurzen Einhaltung der oben angegebenen konstanten Drehzahl und der Zeit für den Drehzahlabfall auftritt. Bei Anwendung dieses Messverfahrens sind die Grenzwerte für das Rundumgeräusch gegenüber den Werten aus der Tabelle 1 um 5 dB(A) niedriger anzusetzen.

Abbildung 2 Lage der Messpunkte für das Messen des Rundumgeräuschs


Lage der Messpunkte für das Messen des Rundumgeräuschs (BGBl. 2012 I S. 824)


2.2.4
Druckluftgeräusche

Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug in den Messpunkten 2 und 6 gemäß Abbildung 2.

Ermittelt werden die höchsten A-Schallpegel des Druckregler-Abblasgeräuschs und des Entlüftungsgeräuschs nach Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse.

Das Druckregler-Abblasgeräusch wird bei Leerlauf des Motors ermittelt.

Das Entlüftungsgeräusch wird beim Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse ermittelt, wobei vor jeder Messung die Druckluftanlage auf den höchsten Betriebsdruck zu bringen ist und der Motor abgestellt wird.

2.2.5
Auswertung der Ergebnisse

Die Messungen werden für alle Messpunkte zweimal ausgeführt.

Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Messgeräte gilt der am Gerät abgelesene, um 1 dB(A) verringerte Wert als Messergebnis. Die Messergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied der am gleichen Messpunkt vorgenommenen Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt. Als Prüfergebnis gilt das höchste Messergebnis aller unter Nummer 2.2.1 bis 2.2.4 jeweils beschriebenen Messpunkte. Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert um 1 dB(A), so sind für den entsprechenden Messpunkt zwei weitere Messungen durchzuführen. Hierbei müssen drei der vier Messergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen.

2.2.6
Sonstiges

Hinsichtlich der Messgeräte und aller akustischen Randbedingungen bei der Messung gelten die Vorschriften der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie.


Anlage XXII (zu § 47 Absatz 3b und 3c) Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NOxMS-Pkw)


Anlage XXII hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
1.1
Gegenstand und Anwendungsbereich
1.2
Begriffsbestimmungen
1.3
Abkürzungsverzeichnis
2 Anforderungen an NOxMS-Pkw
2.1
Anforderungen bei Hardware-Nachrüstung
2.2
Anforderungen bei Software-Updates
2.3
Anforderungen an NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen
3 Übereinstimmungskriterien für NOxMS-Pkw bei Hardware-Nachrüstung
4 PEMS-Prüffamilie
4.1
Fahrzeughersteller
4.2
Technische Kriterien
4.3
Messfahrzeug
5 Verwendungsbereich
6 Kraftstoff/Kraftstoffqualität
7 Prüfung des NOxMS-Pkw
7.1
Einbau des zu prüfenden NOxMS-Pkw
7.2
Messfahrten und Prüfablauf
7.2.1
Randbedingungen
7.2.1.1
Fahrzeugnutzlast und Prüfmasse
7.2.1.2
Umgebungsbedingungen
7.2.2
Fahrzeugkonditionierung - Prüfung bei Start mit kaltem Motor
7.2.3
Dynamische Bedingungen
7.2.4
Zustand und Betrieb des Fahrzeugs
7.2.4.1
Nebenverbraucher
7.2.4.2
Fahrzeuge mit einem System mit periodischer Regenerierung
7.2.5
Anforderungen an die Messfahrt
7.2.5.1
Allgemeine Anforderungen
7.2.5.2
Fahrstreckenanteile und Durchführung der Messfahrt
7.2.5.3
Geschwindigkeiten
7.2.5.4
Stadtanteil
7.2.5.5
Autobahnanteil
7.2.6
Anforderungen an den Betrieb
7.2.7
Kaltstart
7.2.8
Schmieröl, Kraftstoff und Reagens
7.3
Emissionen und Bewertung der Messfahrt
7.4
Berechnung des Emissionsergebnisses
8 Bewertungskriterien für NOxMS-Pkw
9 Messtechnik
9.1
Messtechnische Ausrüstung
9.2 Validierung der Messtechnik
10 Überwachungsmaßnahmen
10.1
Dauerhaltbarkeitsnachweis durch den Hersteller
10.2
Bestätigungsprüfungen durch die Genehmigungsbehörde
10.3
Übereinstimmungsfaktor
11 Allgemeine Betriebserlaubnis für Hardware-Nachrüstung oder Software-Updates
12 Aufhebung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw
13 Zusätzliche Anforderungen zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw
13.1
Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften
13.2
Betriebsverhalten und Sicherheit
13.3
Geräuschverhalten
13.4
Elektromagnetische Verträglichkeit
13.5
Austausch vorhandener PMS/Nachrüstung nicht vorhandener PMS
13.6
Anforderungen an das PMS als Bestandteil des NOxMS-Pkw
13.7
Warn- und Aufforderungssysteme bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen
13.7.1 Vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme
13.7.2
Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme für NOxMS-Pkw
13.8
NH3-Emissionen bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen
13.9
Sekundäremissionen
13.10
Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und Systemkomponenten
13.11
Einbau- und Installationsanweisungen sowie Halterinformationen
13.12
Eingriff in die Motorsteuerung, in das OBD-System und in Kommunikationsschnittstellen
13.13
Ermittlung der Änderung der CO2-Emissionen
13.13.1
Testverfahren und Bewertung der Messergebnisse
13.13.2 Verwendungsbereich
14 Einbau und Abnahme des NOxMS-Pkw bei technischen Änderungen
14.1
Einbau
14.2
Abnahme
15 Vorgehensweise bei Gleichwertigkeitsbescheinigungen des Fahrzeugherstellers bei NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen
Anhang I (zu Nummer 2) Beschreibungsbogen/Informations-Dokument
Anhang II (zu Nummer 5) Verwendungsbereich
Anhang III (zu Nummer 11) Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein NOxMS-Pkw bei einer Hardware-Nachrüstung oder bei einem Software-Update
Anhang IV (zu Nummer 14.2) Bescheinigung der Abnahme des ordnungsgemäßen Einbaus eines NOxMS-Pkw (Hardware-Nachrüstung oder Software-Update) zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde

1 Allgemeines

1.1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Anlage regelt die Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die weniger als 270 mg/km Stickoxid ausstoßen, wobei diese Minderungsleistung erreicht wird

1.
durch technische Änderung mittels einer Hardware-Nachrüstung oder eines Software-Updates (technische Änderung) oder

2.
ohne technische Änderung bereits im Ausgangszustand.

Diese Anlage findet Anwendung auf Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren, die

1.
folgender Fahrzeugklasse angehören:

a)
Klasse N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2.800 Kilogramm oder

b)
Klassen M1 oder M2, jeweils ohne Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse und

2.
folgender Emissionsklasse angehören:

a)
„Euro 4", die genehmigt sein muss entsprechend Zeile B der Grenzwerttabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist und durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) aufgehoben worden ist, oder

b)
„Euro 5", die genehmigt sein muss entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16) geändert worden ist, und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom 27.11.2018, S. 1) geändert worden ist.

1.2
Begriffsbestimmungen

Stickoxid-Minderungssystem (NOx-Minderungssystem):

Ein System zur Abgasnachbehandlung, das der Verringerung der Stickoxidemissionen dient.

NOxMS-Pkw:

Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zur Unterschreitung des Emissionswertes von 270 mg/km Stickoxid, wobei die Minderungsleistung erreicht wird

1.
durch technische Änderung

a)
mittels Hardware-Nachrüstung oder

b)
mittels Software-Updates oder

2.
ohne technische Änderung bereits im Ausgangszustand.

Einbau:

Die Durchführung der technischen Änderung, sowohl durch Einbau der Hardware-Nachrüstung als auch durch Installation des Software-Updates. Die Regelungen der §§ 19 und 22 zum Einbau von Teilen gelten entsprechend für die Installation von Software-Updates.

Stickoxid-Minderungssystem-Familie (NOxMS-Pkw-Familie):

Familie aller NOxMS-Pkw, die in ihrer Funktion als technisch identisch nach den Übereinstimmungskriterien für NOxMS-Pkw nach Nummer 3 angesehen werden.

Fahrzeugemissionstyp:

Fahrzeugtyp, dem eine eigene Typgenehmigung nach den nach einer der in Nummer 1.1 aufgeführten Vorschriften sowie eine eigene Genehmigungsnummer erteilt worden sind.

Partikelminderungssystem (PMS):

Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische oder aerodynamische Separation der Partikel aus dem Abgasstrom oder durch Diffusions- oder Trägheitseffekte oder durch die Kombination von Diffusions- und Trägheitseffekten. Motorspezifische Änderungen an Bauteilen, an elektronischen Bauteilen und an elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssystemen.

Reagens:

Ein Stoff, der im Fahrzeug mitgeführt und auf Veranlassung des Stickoxid-Minderungssystems in das Abgasnachbehandlungssystem eingeleitet wird, um dort durch chemische Reaktion eine Reduzierung der Stickoxid-Emissionen zu bewirken. Kraftstoffe zählen nicht zu den Reagenzien.

Ausgangssystem:

Das vor Einbau des NOxMS-Pkw im Fahrzeug vorhandene System zur innermotorischen Emissionsreduzierung und Abgasnachbehandlung, bestehend aus dem ursprünglich (typ-)genehmigten System sowie aus einem möglicherweise bereits nachgerüsteten PMS.

Hersteller:

Ein Anbieter von Hardware-Nachrüstsystemen oder Software-Updates, welcher für die Belange der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE), die seine Produkte betreffen, zuständig ist.

Fahrzeughersteller:

Inhaber der Typgenehmigung hinsichtlich der Fahrzeugemissionen oder des Gesamtfahrzeugs.

PEMS-Prüffamilie:

Eine PEMS-Prüffamilie besteht aus Fahrzeugen mit ähnlichen Emissionsmerkmalen.

1.3
Abkürzungsverzeichnis

ABEAllgemeine Betriebserlaubnis
AGRAbgasrückführung
AUAbgasuntersuchung
°CGrad Celsius
cm³Kubikzentimeter
CO2Kohlendioxid (Kohlenstoffdioxid)
CO2-altCO2-Ergebnis bei Messung im Zustand vor der technischen Änderung
CO2-neuCO2-Ergebnis bei Messung nach Einbau des NOxMS-Pkw
ECO2CO2-Erhöhungsfaktor
EGEuropäische Gemeinschaft
EUEuropäische Union
ft³cubic-feet (Kubikfuß)
g/ft³Gramm pro cubic-feet (Kubikfuß)
g/m³Gramm pro Kubikmeter
g/kmGramm pro Kilometer
GPSGlobales Positionierungssystem
GwbGleichwertigkeitsbescheinigung
hHour (Stunde)
KKelvin
KBAKraftfahrt-Bundesamt
kmKilometer
km/hKilometer pro Stunde
kWKilowatt
mMeter
Kubikmeter
mg/kmMilligramm pro Kilometer
mlMilliliter
mmMillimeter
NCNOx-Control
NH3Ammoniak
NOxMS-PkwStickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung
eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit
Selbstzündungsmotor
NOxStickoxide
NOx-MinderungssystemStickoxid-Minderungssystem
OBDOn-Board-Diagnose
PEMSPortable-Emission-Measurement-System
PMPartikelmasse
PMSPartikelminderungssystem
PNPartikelanzahl
PtPlatin
RDEReal Driving Emissions (Emissionen im praktischen Fahrbetrieb)
sSekunde
StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
UNUnited Nations (Vereinte Nationen)
vGeschwindigkeit (km/h)
VOVerordnung
WLTPWorldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (Weltweit harmonisiertes
Prüfverfahren für leichte Kraftfahrzeuge)


2 Anforderungen an NOxMS-Pkw

2.1
Anforderungen bei Hardware-Nachrüstung

Der Hersteller eines Hardware-Nachrüstsystems muss als Antragsteller auf Erteilung einer ABE durch die in den Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen nachweisen, dass die Funktionsfähigkeit des NOxMS-Pkw bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Kraftfahrzeugs dauerhaft gewährleistet ist. Der Hersteller muss überdies bestätigen, dass das Hardware-Nachrüstsystem so konstruiert, gebaut und verbaubar ist, dass unter normalen Einsatzbedingungen eine angemessene Beständigkeit gegen Korrosion und mechanische Beanspruchung gewährleistet ist.

Die technische Änderung durch eine Hardware-Nachrüstung muss gewährleisten, dass das NOxMS-Pkw im betriebswarmen Zustand des Kraftfahrzeugs bei Umgebungs- und Reagenstemperaturen von bis zu 266 K (-7 °C) wirksam funktionsfähig ist. Diese Funktionsfähigkeit ist vom Hersteller zu bestätigen. Ein Fahrzeug gilt als „betriebswarm", wenn sich nach der Aufwärmphase alle Kühl- und Schmiermitteltemperaturen und der Schmiermitteldruck stabilisiert haben.

Vorrichtungen und Einrichtungen, die den Wirkungsgrad des Hardware-Nachrüstsystems vermindern oder die in dieser Anlage enthaltenen Anforderungen umgehen, sind nicht zulässig. Die Einhaltung der technischen Anforderungen dieser Anlage ist durch den Hersteller zu bestätigen.

Der Hersteller muss bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit des Hardware-Nachrüstsystems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Kilometerleistung von 100.000 km oder über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren - je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird - gewährleistet ist. Darüber hinaus hat der Hersteller die Funktionsfähigkeit des Hardware-Nachrüstsystems durch eine Bestätigung darüber, dass die in Nummer 10 festgelegten Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, zu belegen.

Es gelten für Hardware-Nachrüstsysteme die Anforderungen nach Nummer 13.

Ein vorhandenes PMS kann erhalten bleiben. Durch den Einbau des Hardware-Nachrüstsystems darf das Systemverhalten dieses Original-PMS im Hinblick auf Überwachungsfunktionen, Partikelrückhaltewirkung und Regenerationsverhalten nicht verschlechtert werden. Der Hersteller hat zu bestätigen, dass eine solche Verschlechterung nicht eintritt. Für ein NOxMS-Pkw, mit dem ein vorhandenes PMS ausgetauscht wird oder ein bislang nicht vorhandenes PMS nachgerüstet wird, gelten die Anforderungen nach den Nummern 13.5 und 13.6.

Im Fahrzeug vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme nach Nummer 13.7.1 müssen erhalten bleiben oder gegen gleichwertige Systeme ausgetauscht werden.

Ein reagensgestütztes Hardware-Nachrüstsystem muss mit den Anzeige-, Warn- und Aufforderungssystemen nach Nummer 13.7.2 versehen sein, um sicherzustellen, dass das Reagens in ausreichender Quantität und Qualität vorhanden ist. Optische Warn- und Kontrollleuchten sowie Anzeiger sind entsprechend der Regelung Nr. 121 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger, Änderungsserie 01 (ABl. L 5 vom 8.1.2016, S. 9) so auszuführen, dass Sicherheitsrisiken durch Ablenkung des Fahrers von der Fahraufgabe und durch Fehler bei der Wahl der Betätigungseinrichtungen verringert werden und dass sie den Bestimmungen in Absatz 5.2.4 dieser UN-Regelung genügen. Der Hersteller muss die Manipulationssicherheit der Warn- und Aufforderungssysteme gemäß Nummer 13.7 sowie das Betriebsverhalten und die Sicherheit gemäß Nummer 13.2 hinsichtlich der Vorrichtungen nach Nummer 13.7.2 gegenüber der Genehmigungsbehörde bestätigen und nachweisen.

Das Hardware-Nachrüstsystem muss über einen NH3-Sperrkatalysator nach Nummer 13.8 verfügen, der eine erhöhte NH3-Emission verhindert.

Die Beschreibung des Hardware-Nachrüstsystems erfolgt durch den Hersteller in einem Beschreibungsbogen, der den Vorgaben des Anhangs I entspricht.

2.2
Anforderungen bei Software-Updates

Der Hersteller eines Software-Updates muss als Antragsteller auf Erteilung einer ABE durch die in den Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen nachweisen, dass die Funktionsfähigkeit des NOxMS-Pkw bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Kraftfahrzeugs dauerhaft gewährleistet ist und dass die Vorschriften für die Eingriffssicherheit des elektronischen Systems gemäß 2.3 aus Anhang I der Verordnung (EG) 692/2008 eingehalten werden.

Die technische Änderung durch ein Software-Update muss gewährleisten, dass das NOxMS-Pkw im betriebswarmen Zustand des Kraftfahrzeugs bei Umgebungs- und Reagenstemperaturen von bis zu 266 K (-7 °C) wirksam funktionsfähig ist. Diese Funktionsfähigkeit ist vom Hersteller zu bestätigen. Ein Fahrzeug gilt als „betriebswarm", wenn sich nach der Aufwärmphase alle Kühl- und Schmiermitteltemperaturen und der Schmiermitteldruck stabilisiert haben.

Es gelten für Software-Updates die Anforderungen nach Nummer 13, mit Ausnahme der Nummern 13.5, 13.6, 13.7.2 und 13.8 bis 13.11.

2.3
Anforderungen an NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen

Der Fahrzeughersteller muss als Antragsteller auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen durch die in den Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen bei Fahrzeugen ohne technische Änderungen nachweisen, dass bei Fahrzeugen des Verwendungsbereiches der Gleichwertigkeitsbescheinigung der Emissionswert bereits im Ausgangszustand des Fahrzeugs unterschritten wird.

3 Übereinstimmungskriterien für NOxMS-Pkw bei Hardware-Nachrüstung

 
Die für ein NOxMS-Pkw mit Hardware-Nachrüstung erteilte ABE kann weitere Systeme (in anderen Konfigurationen oder für andere Anwendungen) umfassen, sofern diese Systeme

1.
hinsichtlich der Merkmale nach den Absätzen 14, 15 und 16 der Regelung Nr. 132 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung (REC) für mit Selbstzündungsmotoren ausgerüstete schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, Änderungsserie 01 (ABl. L 109 vom 27.4.2018, S. 100) nicht von dem nach Nummer 7 geprüften System abweichen und

2.
im Beschreibungsbogen der Genehmigung aufgeführt sind.

Umfasst eine ABE weitere Systeme, so ist in dieser ABE eines der in den PEMS-Prüffamilien nach Nummer 4.1 geprüften Systeme als Stammsystem zu definieren.

4 PEMS-Prüffamilie

 
Für die Durchführung der Prüfung des NOxMS-Pkw gemäß Nummer 7 können Fahrzeugemissionstypen in PEMS-Prüffamilien zusammengefasst werden. Innerhalb der jeweiligen PEMS-Prüffamilien ist ein repräsentatives Fahrzeug zu bestimmen, an dem die Prüfung durchgeführt werden soll (Messfahrzeug).

Die Prüfung ist für jede PEMS-Prüffamilie mit dem jeweiligen Messfahrzeug gemäß Nummer 4.3 durchzuführen. Die Definition des Verwendungsbereiches erfolgt nach Nummer 5.

Für die Einbeziehung von Fahrzeugemissionstypen in die PEMS-Prüffamilie müssen die Anforderungen der Nummern 4.1 und 4.2 erfüllt sein.

4.1
Fahrzeughersteller

Für jeden Fahrzeughersteller ist eine eigene PEMS-Prüffamilie zu definieren.

Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die PEMS-Prüffamilie auf Fahrzeugemissionstypen mehrerer Fahrzeughersteller ausgeweitet werden, sofern der Antragsteller nachweist, dass die verwendeten Antriebssysteme baugleich sind.

4.2
Technische Kriterien

Bei den Fahrzeugemissionstypen einer PEMS-Prüffamilie müssen die folgenden technischen Kriterien übereinstimmen:

• Zylinderanzahl und -anordnung

• Ansaugsystem (natürlich ansaugend, mechanisch aufgeladen oder turbogeladen)

• Einspritzsystem

• Gesamtzylinderhubvolumen (1.000 cm³ Differenz zwischen dem kleinsten und dem größten Gesamtzylinderhubvolumen der PEMS-Prüffamilie)

• Wirkprinzip der schadstoffreduzierenden Maßnahmen

• Ausgangssystem, z. B.:

 
-
Abgasrückführung - Hochdruck oder Niederdruck

-
Abgasrückführung - gekühlt oder ungekühlt

-
PMS

-
NOx-Speicherkatalysator

-
SCR-Katalysator

• Emissionsklasse

Abweichungen von den vorgenannten Kriterien sind vorab durch die Genehmigungsbehörde zu genehmigen.

4.3
Messfahrzeug

Die Durchführung der Prüfung des NOxMS-Pkw gemäß Nummer 7 erfolgt pro Ausgangssystem und Emissionsklasse nach Nummer 1.1 für ein repräsentatives Fahrzeug aus der nach Nummer 4.1 definierten PEMS-Prüffamilie (Messfahrzeug). Die Repräsentativität eines Messfahrzeugs wird durch folgende Kriterien bestimmt:

1.
Das verbaute NOxMS-Pkw muss in Verbindung mit dem Antriebsmotor des Messfahrzeugs die größte Raumgeschwindigkeit (bis zu +20 %) bezogen auf die stickoxidmindernde Komponente des NOxMS-Pkw innerhalb der geplanten PEMS-Prüffamilie aufweisen.

2.
Erfüllen mehrere Fahrzeuge der PEMS-Prüffamilie dieses Kriterium, so ist das Fahrzeug auszuwählen, welches eine überdurchschnittlich hohe Marktpräsenz innerhalb des geplanten Verwendungsbereiches aufweist.

Die Genehmigungsbehörde bestätigt die Auswahl des Messfahrzeugs oder definiert ein anderes Fahrzeug aus der PEMS-Prüffamilie nach Nummer 4.1 als Messfahrzeug. Darüber hinaus kann die Genehmigungsbehörde bei Zweifeln an der Repräsentativität des ausgewählten Messfahrzeugs zusätzliche Messfahrzeuge festlegen.

5 Verwendungsbereich

 
Der Verwendungsbereich für das NOxMS-Pkw besteht aus der Summe der Fahrzeugemissionstypen, für deren PEMS-Prüffamilien eine erfolgreiche Prüfung nach Nummer 7 mit den Bewertungskriterien nach Nummer 8 vorliegt. Der Hersteller hat sicherzustellen, dass alle Kombinationen von technischen Änderungen an Fahrzeugen des Verwendungsbereiches die technischen Anforderungen dieser Anlage erfüllen.

Der Verwendungsbereich ist gemäß Anhang II zu dokumentieren.

Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines NOxMS-Pkw festgelegt, bei dem die maßgeblichen Merkmale des Katalysatorträgers den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 132 Absatz 15.1 Buchstabe d und e entsprechen.

6 Kraftstoff/Kraftstoffqualität

 
Die zur Prüfung der NOxMS-Pkw heranzuziehenden Messungen erfolgen mit handelsüblichen Kraftstoffen, die der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58; L 124 vom 25.5.2000, S. 66; L 265 vom 5.9.2014, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen.

7 Prüfung des NOxMS-Pkw

7.1
Einbau des zu prüfenden NOxMS-Pkw

Das zu prüfende NOxMS-Pkw muss gemäß den Vorgaben des Herstellers im Fahrzeug verbaut sein und den spezifizierten Einbau- und Installationsvorschriften nach Nummer 14.1 entsprechen.

7.2
Messfahrten und Prüfablauf

Die Messdurchführung, inklusive Messfahrt und deren Auswertung, basiert auf dem RDE Paket 3 (Verordnung (EU) 2017/1154) in Verbindung mit Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA in der jeweils gültigen Fassung und den in den Nummern 7.2 und 7.3 dieser Anlage festgelegten Abweichungen von den vorgenannten Verordnungen.

Es gelten die Allgemeinen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Nummer 4 (Nutzungsverhalten).

Die Messtechnik entspricht der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA, Anlage 1 und 2. Auf die Messung der Partikelanzahl kann in den Fällen verzichtet werden, in denen laut der Einschätzung des Technischen Dienstes keine negative Beeinflussung der PN zu erwarten ist.

Die Prüfung erfolgt durch einen Technischen Dienst.

7.2.1
Randbedingungen

7.2.1.1
Fahrzeugnutzlast und Prüfmasse

Die Grundnutzlast des Fahrzeugs umfasst den Fahrer sowie die Prüfausrüstung einschließlich der Anbringungsteile und der Energieversorgungseinrichtungen.

Zu Prüfungszwecken kann künstliche Nutzlast hinzugefügt werden, solange die Gesamtmasse der Grundnutzlast und der künstlichen Nutzlast 50 % der Summe der „Masse der Fahrgäste" und der „Nutzlast" gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absatz 19 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 nicht überschreitet.

7.2.1.2
Umgebungsbedingungen

Die Prüfung ist unter den folgenden Umgebungsbedingungen durchzuführen:

-
Höhenlage-Bedingung: Höhe höchstens 700 m über dem Meeresspiegel.

-
Normale Temperaturbedingungen: mindestens 278 K (5 °C) und höchstens 303 K (30 °C).

Die Prüfung kann auch durchgeführt werden, wenn während der Messfahrt ausschließlich oder zeitweilig die folgenden erweiterten Temperaturbedingungen vorliegen:

-
Erweiterte Temperaturbedingungen 1: höher als 303 K (30 °C) und höchstens 308 K (35 °C).

-
Erweiterte Temperaturbedingungen 2: mindestens 270 K (-3 °C) und kleiner als 278 K (5 °C).

Liegen während der Messfahrt in einem bestimmten Zeitraum solche erweiterten Temperaturbedingungen vor, so sind die Schadstoffemissionswerte, die für diesen bestimmten Zeitraum nach der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 4 berechnet worden sind, durch die folgenden Faktoren zu dividieren, bevor sie im Hinblick auf die Einhaltung der technischen Anforderungen bewertet werden:

-
Bei erweiterten Temperaturbedingungen 1: Faktor 1,6.

-
Bei erweiterten Temperaturbedingungen 2: Faktor 2,0.

Diese Bestimmung gilt nicht für die Kohlendioxidemissionen.

Wird ein Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung außerhalb der Höhenlage-Bedingung oder der normalen oder erweiterten Temperaturbedingungen durchgeführt, so ist die Prüfung ungültig.

7.2.2
Fahrzeugkonditionierung - Prüfung bei Start mit kaltem Motor

Vor der Messfahrt gemäß Nummer 7.2 ist das Fahrzeug mindestens 6h mit geschlossenen Türen und geschlossener Motorhaube bei ausgeschaltetem Motor und ohne externe Energiezufuhr in einer Höhe von höchstens 700 m über dem Meeresspiegel und im Temperaturbereich von mindestens 270 K (-3 °C) bis höchstens 308 K (35 °C) abzustellen. Extreme Witterungsbedingungen (starke Schneefälle, Sturm, Hagel) und übermäßige Staubmengen sollten vermieden werden. Vor dem Beginn der Prüfung sind das Fahrzeug und die Ausrüstung in Bezug auf Schäden und Warnsignale, die auf Störungen hindeuten, zu überprüfen.

7.2.3
Dynamische Bedingungen

Die dynamischen Bedingungen umfassen den Einfluss der Straßenneigung, des Gegenwindes, der Fahrdynamik (Beschleunigungen, Verzögerungen) sowie von Nebenverbrauchern auf den Energieverbrauch und die Emissionen des Prüffahrzeugs. Die Nachprüfung der Normalität der dynamischen Bedingungen erfolgt nach Abschluss der Prüfung anhand der aufgezeichneten PEMS-Daten. Diese Nachprüfung folgt den Vorgaben des nachfolgenden Absatzes:

Erweist sich die Messfahrt im Zuge der Nachprüfungen gemäß den Anforderungen an die Messfahrt nach Nummer 7.2.5 und den Umgebungsbedingungen nach Nummer 7.2.1.2 als gültig, so muss das in der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 7a festgelegte Verfahren der Prüfbedingungen angewendet werden. Anhand der in der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 7a beschriebenen Verfahren ist zu überprüfen, ob die Fahrdynamik während des Stadt-, Landstraßen- und Autobahn-Anteils zu groß oder zu gering ist.

Sofern die Dynamikbedingungen außerhalb der definierten Kriterien liegen, ist die Messfahrt ungültig.

7.2.4
Zustand und Betrieb des Fahrzeugs

7.2.4.1
Nebenverbraucher

Der Betrieb der Klimaanlage und der sonstigen Nebenverbraucher muss dem möglichen Betrieb durch den Verbraucher unter normalen Fahrbedingungen auf der Straße entsprechen.

7.2.4.2
Fahrzeuge mit einem System mit periodischer Regenerierung

„System mit periodischer Regenerierung" ist gemäß der Definition in der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Artikel 2 Absatz 6 zu verstehen.

Tritt eine periodische Regenerierung während einer Prüfung auf, so wird die Prüfung für ungültig erklärt und wiederholt.

7.2.5
Anforderungen an die Messfahrt

7.2.5.1
Allgemeine Anforderungen

Die Dauer der Messfahrt muss zwischen 90 und 120 Minuten betragen.

Ausgangs- und Endpunkt dürfen sich in ihrer Höhe über dem Meeresspiegel um nicht mehr als 100 m unterscheiden.

Ausgangs- und Endpunkt des kombinierten Stadt- und Landstraßen-Anteils dürfen sich in ihrer Höhe über dem Meeresspiegel um nicht mehr als 150 m unterscheiden.

7.2.5.2
Fahrstreckenanteile und Durchführung der Messfahrt

Die Anteile der Messfahrt in der Stadt, auf Landstraßen und auf Autobahnen, gekennzeichnet durch die momentanen Geschwindigkeiten gemäß Nummer 7.2.5.3, sind in Prozent der Gesamtfahrstrecke auszudrücken. Die Messfahrt muss zu etwa 34 % aus Stadtbetrieb, zu etwa 33 % aus Landstraßenbetrieb und zu etwa 33 % aus Autobahnbetrieb bestehen. „Etwa" bezeichnet dabei einen Bereich von ± 10 Prozentpunkten um die angegebenen Prozentwerte. Die Messfahrt in der Stadt darf jedoch nie weniger als 29 % der Gesamtfahrstrecke ausmachen.

Die Mindeststrecke für den Stadt-, Landstraßen- sowie den Autobahnbetrieb beträgt jeweils 16 km.

Die Messfahrt muss in der Stadt beginnen und auf Landstraßen und Autobahnen fortgesetzt werden. Der jeweilige Fahranteil in der Stadt, auf Landstraßen und auf Autobahnen muss ohne Unterbrechung durch einen anderen Fahranteil erfolgen. Der Betrieb auf Landstraßen kann durch kurzzeitigen Stadtbetrieb unterbrochen werden, wenn die Messfahrt durch städtische Gebiete hindurchführt. Der Betrieb auf Autobahnen kann, etwa beim Passieren von Mautstellen oder von Abschnitten mit Baustellen, durch kurzzeitigen Stadt- oder Landstraßenbetrieb unterbrochen werden.

Der Landstraßenanteil endet beim letzten Stopp, bevor durchgehend (> 30 s) Geschwindigkeiten von über 90 km/h auftreten.

7.2.5.3
Geschwindigkeiten

Der Stadtbetrieb ist gekennzeichnet durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von höchstens 60 km/h.

Der Landstraßenbetrieb ist gekennzeichnet durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von mindestens 60 km/h und höchstens 90 km/h.

Der Autobahnbetrieb ist durch Geschwindigkeiten von über 90 km/h gekennzeichnet.

Die Fahrzeuggeschwindigkeit darf normalerweise 145 km/h nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um einen Toleranzwert von 15 km/h ist zulässig, wenn der entsprechende Anteil 3 % der Gesamtdauer der Autobahnfahrt nicht überschreitet.

Lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen bleiben bei einer Messfahrt unbeschadet sonstiger rechtlicher Folgen in Kraft. Verstöße gegen lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen führen als solche nicht dazu, dass die Ergebnisse einer Messfahrt ungültig werden.

7.2.5.4
Stadtanteil

Beim städtischen Anteil der Fahrstrecke sollte die Durchschnittsgeschwindigkeit (unter Einrechnung der Haltezeiten) zwischen 15 km/h bis 40 km/h liegen. Die Haltezeiten, gekennzeichnet durch eine Fahrzeuggeschwindigkeit von weniger als 1 km/h, müssen 6 bis 30 % der Gesamtdauer des Stadtbetriebs ausmachen. Der Stadtbetrieb muss mehrere Haltezeiten von mindestens 10 s umfassen. Jedoch dürfen einzelne Haltezeiten 300 aufeinanderfolgende Sekunden nicht überschreiten; ansonsten muss die Messfahrt für ungültig erklärt werden.

7.2.5.5
Autobahnanteil

Die Geschwindigkeitsspanne bei der Autobahnfahrt muss einen Bereich zwischen 90 km/h und mindestens 110 km/h in geeigneter Weise abdecken. Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss mindestens 5 Minuten lang über 100 km/h betragen.

7.2.6
Anforderungen an den Betrieb

Auf den Betrieb sind die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Nummer 7 anzuwenden.

7.2.7
Kaltstart

Der Kaltstartzeitraum ist der Zeitraum nach dem ersten Start des Verbrennungsmotors bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbrennungsmotor 5 Minuten lang gelaufen ist. Wird die Temperatur des Kühlmittels bestimmt, so endet der Kaltstartzeitraum, wenn das Kühlmittel zum ersten Mal 343 K (70 °C) erreicht hat, jedoch nicht später als zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbrennungsmotor seit dem ersten Motorstart 5 Minuten lang gelaufen ist.

Die Durchschnittsgeschwindigkeit (einschließlich der Haltephasen) während der Kaltstartphase muss zwischen 15 und 40 km/h betragen. Die Höchstgeschwindigkeit während der Kaltstartphase darf 60 km/h nicht überschreiten.

7.2.8
Schmieröl, Kraftstoff und Reagens

Der Kraftstoff, das Schmiermittel und (falls zutreffend) das Reagens für die Messfahrt gemäß Nummer 7.2 müssen den Vorschriften des Herstellers und des Fahrzeugherstellers für den Betrieb des Fahrzeugs durch den Kunden entsprechen.

7.3
Emissionen und Bewertung der Messfahrt

Die Prüfung ist gemäß Nummer 7.2 unter Einhaltung der dort festgelegten Anforderungen durchzuführen. Dabei ist es nicht zulässig, die Daten verschiedener Messfahrten zu kombinieren oder die Daten einer Messfahrt zu verändern oder zu löschen.

Nach Feststellung der Gültigkeit einer Messfahrt gemäß den Anforderungen an die Messfahrt nach Nummer 7.2.5, an die Umgebungsbedingungen nach Nummer 7.2.1.2 und an die dynamischen Bedingungen nach Nummer 7.2.3 sind die Emissionsergebnisse nach Nummer 7.3.1 zu berechnen.

Der Kaltstart ist gemäß Nummer 7.2.7 definiert. Gasförmige Schadstoffe beim Kaltstart sind Teil der üblichen Bewertung.

7.4
Berechnung des Emissionsergebnisses

Die Emissionsergebnisse werden jeweils separat für die komplette Messfahrt einerseits sowie für den Stadtanteil zusammen mit dem Landstraßenanteil andererseits nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 4 berechnet und ausgewiesen. Zur Bestimmung eines distanzspezifischen Mittelwertes werden die kumulierten Emissionsmassen für den Stadt- und Landstraßenanteil der Messfahrt sowie für die Gesamtmessfahrt inklusive des Autobahnanteils bestimmt und auf die kumulierten Fahrstrecken der jeweiligen Anteile bezogen. Die Trennung der Fahrstreckenanteile erfolgt gemäß Nummer 7.2.5.2.

8 Bewertungskriterien für NOxMS-Pkw

 
Das Messfahrzeug muss bei Messungen gemäß Nummer 7 in Bezug auf die Stickoxidemissionen (NOx) einen Emissionswert von 270 mg/km NOx unterschreiten. Dieser Nachweis ist für die Kombination von Stadt- und Landstraßenanteil der Messfahrt sowie für die gesamte Messfahrt gesondert zu führen.

9 Messtechnik

9.1
Messtechnische Ausrüstung

Die Ausrüstung des Messfahrzeugs sowie die technischen Anforderungen an die Messtechnik müssen den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 1 und 2 entsprechen.

9.2 Validierung der Messtechnik

 
Für die Messungen gemäß Nummer 7 darf nur ein Messsystem eingesetzt werden, welches nachweislich innerhalb der letzten drei Monate vor der Messung nach Nummer 7 gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 3 validiert wurde.

10 Überwachungsmaßnahmen

 
Ein geprüftes und genehmigtes NOxMS-Pkw mit Hardware-Nachrüstung muss den Dauerhaltbarkeitskriterien nach Nummer 2.1 entsprechen.

10.1
Dauerhaltbarkeitsnachweis durch den Hersteller

Den Nachweis zur Dauerhaltbarkeit erbringt der Hersteller durch wiederkehrende Messungen an im Feld befindlichen NOxMS-Pkw. Hierzu wird für jede Emissionsklasse mindestens ein im Feld befindliches nachgerüstetes Fahrzeug, welches dem Verwendungsbereich der Genehmigung entstammt, jährlich ab dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung über einen Zeitraum von fünf Jahren im Betrieb durch einen Technischen Dienst vermessen. Die Prüfungen erfolgen gemäß Nummer 7. Der Hersteller meldet der Genehmigungsbehörde jährlich die Ergebnisse der Prüfung. Die Auswahl der zu überprüfenden Fahrzeuge hinsichtlich der Kriterien Emissionsklasse, Ausgangssystem, Fahrzeuggruppe sowie Kilometerleistung/ Lebensdauer des NOxMS-Pkw erfolgt in Absprache mit der Genehmigungsbehörde. Die Kilometerleistung pro Jahr soll mindestens 7.000 km betragen.

10.2
Bestätigungsprüfungen durch die Genehmigungsbehörde

Die Genehmigungsbehörde kann selbst Prüfungen zur Bestätigung der Unterschreitung des Emissionswertes von 270 mg/km NOx durchführen. Die Bestätigungsprüfung ist gemäß Nummer 7 durchzuführen. Das zu überprüfende Fahrzeug darf nicht älter als sieben Jahre nach Erstzulassung sein oder muss eine Gesamtfahrleistung von unter 240.000 km aufweisen.

10.3
Übereinstimmungsfaktor

Die Ergebnisse der von der Genehmigungsbehörde durchgeführten Bestätigungsprüfung gemäß Nummer 10.2 sind gemäß der in Nummer 7 genannten Anforderungen durch die Genehmigungsbehörde zu bewerten. Dabei darf der in Nummer 8 genannte Emissionswert um maximal 15 % überschritten werden.

11 Allgemeine Betriebserlaubnis für Hardware-Nachrüstung oder Software-Updates

 
Der Einbau eines NOxMS-Pkw in ein zugelassenes Kraftfahrzeug ist möglich, wenn das betreffende NOxMS-Pkw eine ABE für Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung besitzt. Voraussetzung für die Erteilung der ABE für Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung ist, dass das NOxMS-Pkw die Anforderungen für eine ABE nach § 22 erfüllt und die Einhaltung der Vorgaben dieser Anlage nachgewiesen ist. Einzelheiten über den Verwendungsbereich des NOxMS-Pkw sowie Einbau- und Betriebsanweisungen ergeben sich aus der ABE.

Der Antrag auf Erteilung einer ABE für NOxMS-Pkw mit erhöhter Minderungsleistung ist gemäß Anhang III zu erstellen und an die Genehmigungsbehörde zu richten.

12 Aufhebung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw

 
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß Nummer 11 nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden, so ist die ABE für NOxMS-Pkw zu widerrufen oder zurückzunehmen. Die ABE nach § 22 bleibt bei bereits umgerüsteten Fahrzeugen von einer Aufhebung unberührt, wenn die Anforderungen des § 22 weiterhin erfüllt sind.

13 Zusätzliche Anforderungen zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw

13.1
Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften

Der Hersteller bestätigt, dass nach Einbau des NOxMS-Pkw die Vorschriften, welche zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des Fahrzeugtyps zugrunde lagen, für den jeweiligen Fahrzeugtyp aus dem Verwendungsbereich nach Nummer 5 eingehalten werden.

13.2
Betriebsverhalten und Sicherheit

Durch den Einbau des NOxMS-Pkw dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens eintreten. Insbesondere § 30 ist zu beachten.

13.3
Geräuschverhalten

Der Hersteller hat den Nachweis zu erbringen, dass durch den Einbau des NOxMS-Pkw keine Verschlechterung des Geräuschverhaltens eintritt. Werden bei Hardware-Nachrüstungen serienmäßig vorhandene Schalldämpfer außerhalb der emissionsreduzierenden Komponenten weiterverwendet und entspricht das Gesamtvolumen aller nachgerüsteten und ausgetauschten Substrate im NOxMS-Pkw mindestens dem Gesamtvolumen der serienmäßig verwendeten Substrate, ist kein weiterer Nachweis erforderlich.

13.4
Elektromagnetische Verträglichkeit

Werden elektronische Bauteile, Steuergeräte, Sensoren und Aktuatoren im NOxMS-Pkw verwendet, so muss für sie (auch im Verbund) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009

1.
eine Genehmigung nach der Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit, Änderungsserie 05 (ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 1) vorliegen oder

2.
ein Prüfbericht über die Erfüllung der Anforderungen der UN-Regelung Nr. 10 mit Gültigkeit für das umzurüstende Fahrzeug vorliegen.

13.5
Austausch vorhandener PMS/Nachrüstung bislang nicht vorhandener PMS

Wird durch den Einbau des NOxMS-Pkw ein zuvor verbautes, wanddurchströmtes PMS ausgetauscht, muss der Hersteller nachweisen, dass das ursprüngliche Systemverhalten insbesondere im Hinblick auf vorhandene Überwachungsfunktionen und das Regenerationsverhalten erhalten bleibt und sich somit keine negativen Auswirkungen auf die Funktionalität und Sicherheit des ausgetauschten PMS ergeben. Alternativ können die ursprünglichen Überwachungs- und Regenerationsstrategien durch geeignete neue ersetzt werden. Ergibt die Prüfung der Nachweise hinsichtlich der Kompatibilität der ursprünglichen Überwachungs- und Regenerationsstrategien oder der Einführung neuer geeigneter Maßnahmen (geänderte Strategien) durch den Technischen Dienst oder durch die Genehmigungsbehörde, dass die Einhaltung der Anforderungen nicht ausreichend beurteilt werden kann, so hat der Hersteller weitere Nachweise vorzulegen, z. B. auf der Grundlage von weitergehenden Prüfungen.

Ferner hat der Hersteller den Nachweis zu führen, dass das Volumen des nachgerüsteten PMS (als Bestandteil des NOxMS-Pkw) dem Volumen des ursprünglichen PMS ± 30 % entspricht. Zudem muss die durchströmte Substratoberfläche der durchströmten Substratoberfläche des ursprünglichen PMS ± 30 % entsprechen.

Ein nachgerüstetes PMS muss über mindestens ein Überwachungssystem verfügen, welches den Beladungszustand des PMS überwacht und den Fahrer entsprechend informiert.

13.6
Anforderungen an das PMS als Bestandteil des NOxMS-Pkw

Für das im Austausch für ein bereits verbautes PMS eingebaute oder nachgerüstete PMS muss der Hersteller geeignete Nachweise erbringen, dass das verwendete System und dessen Systemeigenschaften einer der folgenden Vorgaben entsprechen:

a)
Regelung Nr. 103 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren für Kraftfahrzeuge (ABl. L 158 vom 19.6.2007, S. 106) für die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch für Kraftfahrzeuge;

b)
für Fahrzeuge der Emissionsklasse „Euro 4" wahlweise Vorgaben zur Partikelminderungsstufe PM 5 in Anlage XXVI;

c)
UK Clean Vehicle Retrofit Accreditation Scheme.

Sollte ein ausgetauschtes oder nachgerüstetes PMS externe Regenerationen oder Reinigungen benötigen, so ist der Fahrer darüber zu informieren (z. B. über eine Warnlampe oder eine Klartextanzeige).

13.7
Warn- und Aufforderungssysteme bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen

13.7.1 Vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme

 
OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme, die im Ausgangssystem vorhanden waren, müssen hinsichtlich ihrer Funktionalität uneingeschränkt erhalten bleiben oder im Falle eines Austauschs durch gleichwertige Systeme ersetzt werden. Der Nachweis, dass diese Anforderungen erfüllt sind, erfolgt durch Bestätigung des Herstellers.

13.7.2
Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme für NOxMS-Pkw

Das NOxMS-Pkw muss mindestens über folgende Systeme verfügen:

a)
Anzeige des Reagens-Füllstands und der Warnmeldung gemäß der Absätze 2 und 3 der Anlage 6 der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, Änderungsserie 07 (ABl. L 42 vom 15.2.2012, S. 1) sowie Anzeige bei Totalausfall des Stickoxid-Minderungssystems;

b)
Warnsystem für den Fahrer, wenn bei einer Umgebungstemperatur von ≤ 266 K (-7 °C) keine Reagens-Dosierung auftritt;

c)
Aufforderungssystem, welches ein manipulationssicheres, deutliches, optisches oder akustisches Dauersignal abgibt;

d)
Aufforderungssystem gemäß Anlage 6 der UN-Regelung Nr. 83, welches mindestens eine der folgenden Methoden vorsieht:

-
die Methode „kein Neustart des Motors nach Countdown",

-
das System „Anlasssperre nach Kraftstoff-Betankung",

-
die Methode „Kraftstoff-Tanksperre",

-
das Verfahren „Leistungsdrosselung", welches vorsieht, dass die Motorleistung für den Fahrer spürbar gedrosselt und die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs erheblich herabgesetzt wird; für diesen Fall ist eine Verhinderung des Motorneustarts nicht obligatorisch.

Die Aufforderungssysteme gemäß den Buchstaben c und d müssen spätestens dann aktiviert werden, wenn

1.
hinsichtlich des Füllstandes des Reagens-Behälters oder der Qualität des Reagens die Kriterien der Anlage 6 der UN-Regelung Nr. 83 zur Aktivierung erfüllt sind oder

2.
ein Totalausfall des Stickoxid-Minderungssystems eintritt.

Für den Fall, dass die Alternativmethode gemäß Abschnitt 6 der Anlage 6 gewählt wird, gelten die OBD-Schwellwerte der Emissionsklasse „Euro 6" gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1151.

13.8
NH3-Emissionen bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen

Zur Vermeidung von NH3-Emissionen ist das NOxMS-Pkw mit einem NH3-Sperr-Katalysator auszurüsten. Der Sperrkatalysator muss ein Mindestvolumen von 400 ml pro 100 kW Motorleistung aufweisen. Die Platin (Pt)-Beladung muss 106 g/m³ bis 177 g/m³ (3 g/ft³ bis 5 g/ft³) betragen. Der Hersteller hat zu bestätigen und nachzuweisen, dass diese Anforderungen an den Sperrkatalysator und an die Beladung eingehalten werden. Alternative Beladungen des Sperrkatalysators sind möglich, wenn der Hersteller ihre Wirkungsgleichheit nachweist.

13.9
Sekundäremissionen

Der Hersteller muss nachweisen, dass die im NOxMS-Pkw verwendeten Materialien und Verfahren keine zusätzliche Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt darstellen, und er muss einen Nachweis über Sekundäremissionen gemäß der UN-Regelung Nr. 132 erbringen. Die erforderlichen Nachweise sind zu erbringen gemäß Absatz 8.6 der UN-Regelung Nr. 132. Nicht zur Anwendung kommt Absatz 8.6.2 der UN-Regelung Nr. 132.

Kann der Hersteller nachweisen, dass sein verwendeter Katalysator (Trägerkörper inklusive Beschichtung) aus dem Teileportfolio eines Fahrzeugherstellers stammt, muss er keinen Nachweis über Sekundäremissionen erbringen.

13.10
Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und Systemkomponenten

Sind für eine Hardware-Nachrüstung zusätzliche Maßnahmen an emissionsrelevanten Bauteilen und/oder Systemkomponenten wie beispielsweise eine Änderung der AGR-Regelung zur weiteren einwandfreien Funktionalität notwendig, muss der Hersteller diese gemäß Anhang III beschreiben. Zudem müssen diese zusätzlichen Maßnahmen in die Prüfungen des Technischen Dienstes einbezogen werden.

13.11
Einbau- und Installationsanweisungen sowie Halterinformationen

Bei Hardware-Nachrüstungen muss der Hersteller schriftliche Einbau- und Installationsanweisungen in deutscher Sprache für den Einbau des NOxMS-Pkw sowie Betriebs- und Wartungsanweisungen zum Einsatz des nachgerüsteten Fahrzeugs für den Halter des Fahrzeugs bereitstellen. In den Betriebsanweisungen ist der Halter des Fahrzeugs vom Hersteller darüber zu informieren, dass sich durch die Nachrüstung mit dem NOxMS-Pkw eine Erhöhung der CO2-Emissionen und damit des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs ergeben kann, die nachweislich unter 6 % liegen.

Bei Software-Updates ist der Halter des Fahrzeugs vom Hersteller schriftlich über die Erhöhung der CO2-Emissionen zu informieren.

13.12
Eingriff in die Motorsteuerung, in das OBD-System und in Kommunikationsschnittstellen

Es handelt sich dann um einen Eingriff, wenn Änderungen oder Ergänzungen der Hard- oder Software an vorhandenen elektronischen Motorsteuergeräten, am OBD-System und an den Kommunikationsschnittstellen erfolgen, einschließlich der Beaufschlagung von Signalen. Ein Abruf von Signalen und Informationen bzw. die temporäre Beaufschlagung von Signalen zur Erfüllung der Anforderungen der Nummer 13.7.2 Buchstabe d ist dann kein Eingriff, wenn die Funktionalität vorhandener elektronischer Motorsteuergeräte, des OBD-Systems und der Kommunikationsschnittstellen nicht beeinträchtigt wird.

In der Regel ist das nachgerüstete Stickoxid-Minderungssystem inklusive der Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme als autarkes System ohne Eingriff in die vorhandene Motorsteuerung oder in das OBD-System auszulegen. Sieht der Hersteller einen Eingriff in die vorhandene Motorsteuerung oder in das OBD-System vor, so hat er eine schriftliche Freigabe des Fahrzeugherstellers für diesen Eingriff einzuholen. Der Fahrzeughersteller hat zusammen mit der Erteilung der Freigabe eine Erklärung abzugeben, dass die Eigenschaften des Nachrüstsystems bei nachträglichen Softwareänderungen nicht beeinflusst werden.

13.13
Ermittlung der Änderung der CO2-Emissionen

13.13.1
Testverfahren und Bewertung der Messergebnisse

Die Ermittlung der CO2-Emissionen ist in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (WLTP 1 bis 3) von einem vom Hersteller beauftragten Technischen Dienst durchzuführen. Wegen der zu erwartenden erhöhten Laufleistung der zur Prüfung verwendeten Fahrzeuge wird die mögliche Änderung der CO2-Emissionen nicht durch einen Vergleich mit dem bei der Typgenehmigung gemessenen Typprüfwert ermittelt. Es ist jeweils eine Eingangsmessung der CO2-Emissionen des Fahrzeugs vor der technischen Änderung (Ermittlung CO2-alt) und eine Ausgangsmessung der CO2-Emissionen des Fahrzeugs nach Einbau des NOxMS-Pkw (Ermittlung CO2-neu) durchzuführen. Bei den Messungen sind die Fahrwiderstandswerte zu verwenden, die der ursprünglichen Emissionsgenehmigung zugrunde lagen. Sollten diese Fahrwiderstandswerte nicht verfügbar sein, können alternativ die in der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 715/2007 enthaltenen Tabellenwerte verwendet werden.

Der Test ist so durchzuführen, dass Eingangs- und Ausgangsmessungen möglichst identische Rahmenbedingungen hinsichtlich Fahrzeugkonditionierung, Filterbeladung, Regenerationsvorgängen, Ki-Faktoren, Fahrkurve mittig etc. aufweisen.

Die Bewertung der Messergebnisse erfolgt über die Berechnung eines CO2-Erhöhungsfaktors (ECO2), wobei die CO2-Werte mit vier Nachkommastellen in die Berechnung eingehen:

ECO2 = CO2-neu/CO2-alt

Dabei muss der Erhöhungsfaktor ECO2 < 1,06 sein.

Sollte ECO2 ≥ 1,06 sein, so kann auf Wunsch des Herstellers mit demselben Fahrzeug eine weitere Prüfung (Ein- und Ausgangsmessung) durchgeführt werden. Der Erhöhungsfaktor ECO2 wird dann aus den Mittelwerten der zwei Prüfergebnisse CO2-alt und CO2-neu ermittelt. Sollte weiterhin ECO2 ≥ 1,06 sein, kann eine dritte Prüfung entsprechend der zweiten Prüfung durchgeführt werden, wobei sich dann ECO2 aus dem Mittelwert der drei Prüfergebnisse CO2-alt und CO2-neu ergibt. Sollte weiterhin ECO2 ≥ 1,06 sein, so gilt die Messung als nicht bestanden und eine Genehmigung der Hardware-Nachrüstung bzw. des Software-Updates kann nicht erfolgen.

13.13.2 Verwendungsbereich

 
Die Änderung der CO2-Emissionen ist für jeden Verwendungsbereich nach Nummer 5 zu ermitteln. Dabei ist das Testfahrzeug so zu wählen, dass es im Verwendungsbereich möglichst den ungünstigsten Fall (worst case) hinsichtlich ECO2 darstellt. Das Testfahrzeug ist somit nicht zwingend identisch mit dem Messfahrzeug nach Nummer 4.3. Die Wahl des Testfahrzeugs ist mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.

14 Einbau und Abnahme des NOxMS-Pkw bei technischen Änderungen

14.1
Einbau

Die technische Änderung durch Einbau eines genehmigten NOxMS-Pkw ist von einer Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen, die für die Durchführung der Abgasuntersuchung nach Anlage VIIIc anerkannt ist (AU-Kraftfahrzeugwerkstatt). Abweichend davon kann die technische Änderung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden, in diesem Fall gilt Nummer 14.2 Buchstabe b oder c.

Das Kraftfahrzeug muss sich vor dem Einbau des NOxMS-Pkw in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern erforderlich, sind vor dem Einbau des NOxMS-Pkw Mängel zu beseitigen, die das Erreichen der durch die ABE des NOxMS-Pkw nachgewiesenen Minderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage stellen.

14.2
Abnahme

Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des NOxMS-Pkw sind bei Hardware-Nachrüstungen oder Software-Updates auf einer dem Anhang IV entsprechenden Abnahmebescheinigung für NOxMS-Pkw zu bestätigen, und zwar

a)
von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die technische Änderung selbst vorgenommen hat,

b)
von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Prüfingenieur nach Anlage VIIIb oder

c)
von einem Technischen Dienst gemäß § 13 Absatz 3 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung.

Die Abnahmebescheinigung muss alle in Anhang IV aufgeführten Angaben enthalten. Sie dient zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde durch den Fahrzeughalter.

15 Vorgehensweise bei Gleichwertigkeitsbescheinigungen des Fahrzeugherstellers bei NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen

 
Erfüllen Fahrzeuge die Anforderungen eines NOxMS-Pkw ohne technische Änderung gemäß Nummer 2.3, so erteilt die Genehmigungsbehörde nach Prüfung der Nachweise dem Fahrzeughersteller die Erlaubnis, für diese Fahrzeuge auf die jeweilige Fahrzeug-Identifizierungsnummer bezogene Gleichwertigkeitsbescheinigungen in einer von der Genehmigungsbehörde vorgegebenen Form auszustellen. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist schriftlich durch den Fahrzeughersteller bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.

Grundlage für die Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist der Technische Bericht eines vom Hersteller beauftragten Technischen Dienstes, in dem

1.
das NOxMS-Pkw beschrieben ist,

2.
die nach den technischen Anforderungen dieser Anlage durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und

3.
bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden.

Die Dokumentation zum Verwendungsbereich muss die in Anhang II Buchstabe a bis h genannten Informationen enthalten.

Auf der Grundlage einer auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bezogenen Gleichwertigkeitsbescheinigung trägt die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld 22 „Bemerkungen" auf Antrag des Fahrzeughalters folgenden Text ein:

„NOxMS-Pkw mit hoher Minderungsleistung (gem. Gwb Fahrzeughersteller, Datum)".

Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen nicht mehr gegeben sind oder nicht mehr erfüllt werden, so hat sie die Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen zu widerrufen oder zurückzunehmen.

Anhang I (zu Nummer 2) Beschreibungsbogen/Informations-Dokument

Der Beschreibungsbogen (Informations-Dokument) ist entsprechend Anhang 1 (Annex 1) der Regelung Nr. 132 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung (REC) für mit Selbstzündungsmotoren ausgerüstete schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, Änderungsserie 01 (ABl. L 109 vom 27.4.2018, S. 100) auszufüllen.

Anhang II (zu Nummer 5) Verwendungsbereich

Die Dokumentation zum Verwendungsbereich muss mindestens folgende Informationen enthalten:

 
a)
Fahrzeughersteller,

b)
Handelsbezeichnung des Fahrzeugs,

c)
Typgenehmigungsnummer und Erweiterungsstand der Fahrzeuggenehmigung,

d)
Baujahr von/bis,

e)
Motor: Baumusterbezeichnung des Fahrzeugherstellers oder Typbezeichnung aus der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen,

f)
Hubraum/Einzelzylinderhubraum,

g)
Motor-Nennleistung,

h)
Emissionsklasse,

i)
Schalldämpfer ersetzt: ja/nein,

j)
PMS nachgerüstet: ja/nein,

k)
PMS ausgetauscht: ja/nein,

l)
Typbezeichnung des NOxMS-Pkw inkl. PMS (falls zutreffend),

m)
prozentuale Abweichung der Raumgeschwindigkeit der Motor/NOxMS-Pkw-Kombination im Vergleich zur geprüften Kombination.

Anhang III (zu Nummer 11) Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein NOxMS-Pkw bei einer Hardware-Nachrüstung oder bei einem Software-Update

1.
Der Antrag auf Erteilung einer ABE für ein NOxMS-Pkw ist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde durch den Hersteller zu stellen; sonstige Formerfordernisse bestehen nicht. Der Antrag muss gleichzeitig den Antrag auf Erteilung einer ABE für Fahrzeugteile nach § 22 enthalten, es sei denn, eine solche ABE ist bereits anderweitig erteilt worden.

2.
Gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung einer ABE für NOxMS-Pkw sind die folgenden Angaben/Nachweise/Bestätigungen durch den Hersteller einzureichen:

a)
Bestätigung, dass die Dauerhaltbarkeitsanforderungen nach Nummer 2 erfüllt werden und Überwachungsmaßnahmen nach Nummer 10.1 durchgeführt werden,

b)
Bestätigung der Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften nach Nummer 13.1,

c)
Nachweise über die Geräuschemissionen nach Nummer 13.3 (falls zutreffend),

d)
Nachweise über die elektromagnetische Verträglichkeit nach Nummer 13.4,

e)
Bestätigung des Austauschs vorhandener PMS oder des Einbaus nicht vorhandener PMS nach Nummer 13.5 (falls zutreffend),

f)
Bestätigung vorhandener OBD- und NC-Systeme sowie vorhandener Warn- und Aufforderungssysteme nach Nummer 13.7.1,

g)
Bestätigung vorhandener Vorrichtungen nach den Nummern 13.7.2 und 13.8 und Nachweis darüber,

h)
Nachweise über Sekundäremissionen nach Nummer 13.9,

i)
Angaben über Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und/oder Systemkomponenten (falls zutreffend) nach Nummer 13.10,

j)
Einbau- und Installationsanweisungen sowie Betriebs- und Wartungsanweisungen nach Nummer 13.11,

k)
Nachweis über CO2-Emissionen nach Nummer 13.13,

l)
Erklärung zur technischen Änderung (Hardware-Nachrüstung oder Software-Update), mit der die Minderungsleistung erreicht wurde.

3.
Der Hersteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer ABE nach § 22 erfüllen und zur Erlangung einer ABE für NOxMS-Pkw die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.

4.
Grundlage für die Erteilung der ABE ist der Technische Bericht eines vom Hersteller beauftragten Technischen Dienstes, in dem

a)
das NOxMS-Pkw beschrieben ist,

b)
die nach den technischen Anforderungen dieser Anlage durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und

c)
bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden.

Anhang IV (zu Nummer 14.2) Bescheinigung der Abnahme des ordnungsgemäßen Einbaus eines NOxMS-Pkw (Hardware-Nachrüstung oder Software-Update) zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde

1 Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus

1.1 Vor dem Einbau des NOxMS-Pkw ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs gemäß Nummer 14.1 festgestellt/hergestellt worden.

1.2 In das in Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde das in Nummer 3 benannte NOxMS-Pkw eingebaut; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des NOxMS-Pkw werden hiermit bestätigt. Die Anforderungen des NOxMS-Pkw-Herstellers an das Fahrzeug werden eingehalten.

2 Angaben zum Kraftfahrzeug

2.1
Amtliches Kennzeichen:

2.2
Name und Anschrift des Fahrzeughalters:

2.3
Fahrzeughersteller:

2.4
Typ:

2.5
Motortyp:

2.6
Motornennleistung:

2.7
Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

2.8
Datum der Erstzulassung:

2.9
Stand des Wegstreckenzählers:

3 Angaben zum NOxMS-Pkw

3.1
Hersteller:

3.2
Typ/Ausführung:

3.3
Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis:

3.4
Abdruck der Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22.

4 Angaben zu den Fahrzeugpapieren:

 
Mit dem Einbau eines in Nummer 3 beschriebenen NOxMS-Pkw erfüllt das Kraftfahrzeug die Anforderungen zur Einhaltung des Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOx für die Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Emissionsklassen „Euro 4" und „Euro 5". In der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld 22 „Bemerkungen" ist das Fahrzeug wie folgt zu kennzeichnen:

„NOxMS-Pkw mit hoher Minderungsleistung, Typ, KBA (ABE-Nr. eintragen), ab (Einbaudatum eintragen)".

Ausführende Stelle: (Name, Anschrift und ggf. Kontrollnummer der nach Anlage VIIIc StVZO anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt).

Ort, Datum, Unterschrift und ggf. Prüfstempel mit Kennnummer der verantwortlichen Person, die den ordnungsgemäßen Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des NOxMS-Pkw bestätigt.




Anlage XXIII (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)


Anlage XXIII wird in 6 Vorschriften zitiert

0 Inhaltsübersicht


1 Vorschriften zur Erlangung der Betriebserlaubnis


1.1
Anwendungsbereich
1.2
Begriffsbestimmungen
1.3
Anforderungen
1.4
Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis
1.5
Genehmigungsverfahren
1.6
Änderungen an genehmigten Fahrzeugtypen und des Wartungsplans
1.7
Prüfungen
1.8
Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in der Produktion und während der Fahrzeuglebensdauer
1.9
(weggefallen)
1.10
Genehmigungsbehörde
1.11
Mitteilung über die Prüfung
1.12
Anerkennung von Prüfungen in anderen Staaten

2 Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis, Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, Wartungsplan


2.1
Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis
2.2
Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und -relevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird
2.3
Wartungsplan für die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile

3 Durchführung der Prüfungen der gas- und partikelförmigen luftverunreinigenden Emissionen


3.1
Einleitung

3.2
Übersicht über die Prüfungen
3.2.1 Vorbereitung
3.2.2
Prüfung der Abgasemissionen
3.2.3
Prüfung der Verdunstungsemissionen

3.3
Prüffahrzeug und Kraftstoff
3.3.1
Prüffahrzeug
3.3.2
Zusätzliche Vorrichtungen am Prüffahrzeug
3.3.3
Kraftstoff

3.4
Prüfeinrichtungen
3.4.1
Fahrleistungsprüfstand
3.4.2
Abgas- und Partikelentnahmeeinrichtung
3.4.3
Einrichtung zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen
3.4.4
Analysegeräte
3.4.5 Volumenmessung
3.4.6
Gase
3.4.7
Zusätzliche Messgeräte
3.4.8
Abgasentnahmesystem

3.5 Vorbereitung der Prüfungen
3.5.1
Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die translatorisch bewegten Massen des Fahrzeugs
3.5.2
Einstellung der Bremse auf dem Prüfstand
3.5.3 Vorbereitung der Messeinrichtungen
3.5.4 Vorbereitung des Fahrzeugs

3.6
Emissionsprüfungen
3.6.1
Allgemeine Vorschriften
3.6.2
Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren
3.6.2.1
Allgemeines zum Prüfablauf
3.6.2.2
Prüfung der Tankatmungsverluste
3.6.2.3
Prüfung der Abgasemissionen
3.6.2.4
Prüfung der Verdunstungsemissionen beim Heißabstellen
3.6.3
Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren
3.6.3.1
Allgemeines zum Prüfablauf
3.6.3.2
Prüfung der Abgasemissionen
3.6.4
Prüfung gemäß § 47a

3.7
Gas-, Partikelentnahme, Analyse
3.7.1
Probenahme
3.7.2
Analyse
3.7.3
Bestimmung der Menge der emittierten luftverunreinigenden Gase und Partikel

3.8
Fahrkurven zur Bestimmung der durchschnittlichen Emissionsmengen
3.8.1
Allgemeines
3.8.2
Zulässige Abweichungen
3.8.3 Verwendung des Getriebes
3.8.4
Weitere Hinweise zum Durchfahren der Fahrkurven

3.9
Fahrleistungsprüfstand
3.9.1 Verfahren zur Kalibrierung des Fahrleistungsprüfstands
3.9.1.1
Allgemeines
3.9.1.2
Kalibrierung der Leistungsanzeige in Abhängigkeit von der aufgenommenen Leistung
3.9.2
Fahrwiderstand eines Fahrzeugs
3.9.2.1
Allgemeines
3.9.2.2
Beschreibung der Fahrbahn
3.9.2.3
Metereologische Bedingungen
3.9.2.4
Zustand und Vorbereitung des Prüffahrzeugs
3.9.2.5
Messverfahren für die Energieänderung beim Auslaufversuch
3.9.2.6
Messverfahren für das Drehmoment bei konstanter Geschwindigkeit
3.9.3
Überprüfung der Gesamtschwungmassen des Fahrleistungsprüfstands bei elektrischer Simulation
3.9.3.1
Allgemeines
3.9.3.2
Prinzip
3.9.3.3 Vorschriften
3.9.3.4
Kontrollverfahren
3.9.3.5
Technische Anmerkung

3.10
Beschreibung der Gas- und Partikelentnahmesysteme
3.10.1
Einleitung
3.10.2
Kriterien für das System mit variabler Verdünnung beim Messen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen im Abgas
3.10.3
Beschreibung der Systeme
3.10.4
Ermittlung der Massenemissionen

3.11
Kalibrierverfahren für die Geräte
3.11.1
Erstellung der Kalibrierkurve des Analysators
3.11.2
Überprüfung der Wirksamkeit des NOx-Konverters
3.11.3
Kalibrierung des Entnahmesystems mit konstantem Volumen (CVS-System)
3.11.4
Überprüfung des Gesamtsystems

3.12
Kalibrierung der Messkammer und Berechnung der Verdunstungsemissionen
3.12.1
Kalibrierung der gasdichten Kammer zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen
3.12.2
Berechnung der Verdunstungsemissionen

3.13
Berechnung der emittierten Mengen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen
3.13.1
Allgemeines
3.13.2 Volumenbestimmungen
3.13.3
Berechnung der korrigierten Konzentration luftverunreinigender Gase im Auffangbeutel
3.13.4
Berechnung des Feuchtekorrekturfaktors für NO
3.13.5
Bestimmung der mittleren CH-Konzentration bei Selbstzündungsmotoren

4 Ermittlung des Verschlechterungsfaktors und des Verschlechterungswerts


4.1
Allgemeines
4.2
Durchführung der Dauerlaufprüfung
4.3
Berechnung
4.4
Schlussbericht

5 Prüfkraftstoffspezifikation


5.1
Technische Daten des Prüfkraftstoffes für die Prüfung der Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor
5.2
Technische Daten des Prüfkraftstoffs für die Prüfung der Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor
5.3
Prüfkraftstoff für die Prüfung von Flüssiggasfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor

6 Formblatt: Mitteilung über die Betriebserlaubnis


Anhang I Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIII
Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen gemäß Anlage XXIII

1 Vorschriften zur Erlangung der Betriebserlaubnis


1.1 Anwendungsbereich


 
Diese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase und Partikel von

1.
Personenkraftwagen sowie

2.
Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.800 kg mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) und Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren), mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h.

1.2 Begriffsbestimmungen


 
a)
Abgasemissionen: Luftverunreinigende Stoffe, die vom Motor über die Auslassöffnung durch die Auspuffanlage in die Atmosphäre abgegeben werden.

b)
Bezugsmasse: Leermasse zuzüglich 136 kg.

c)
Emissionsmindernde Bauteile: Bauteile, die zum Zwecke der Emissionsminderung luftverunreinigender Gase und Partikel in das Fahrzeug eingebaut werden.

d)
Emissionsrelevante Bauteile: Bauteile des Fahrzeugs, die direkten oder indirekten Einfluss auf die Abgas-, Verdunstungs- und Kurbelgehäuseemissionen haben.

e)
Fahrzeuglebensdauer im Sinne dieser Anlage ist eine Fahrstrecke von 80.000 km oder eine Nutzungszeit von fünf Jahren.

f)
Fahrzeugtyp umfasst Fahrzeuge, die sich in ihrer Konstruktion und Bauweise nicht wesentlich unterscheiden.

g)
Gesamtmasse ist die vom Hersteller vorgeschriebene höchstzulässige Masse des Fahrzeugs.

h)
Kraftstoffsystem ist die Gesamtheit aller kraftstoffführenden Teile wie Kraftstofftank(s), Kraftstoffpumpe, Kraftstoffleitungen, Vergaser oder Einspritzanlagen. Es umfasst alle dazugehörenden Öffnungen sowie alle Komponenten zur Verhinderung oder Verminderung der Verdunstungsemissionen.

i)
Kurbelgehäuse ist die Gesamtheit aller Räume, die im Motor oder außerhalb des Motors vorhanden sind und die durch innere und äußere Verbindungen an den Ölsumpf angeschlossen sind.

j)
Kurbelgehäuseemissionen sind Gase oder Dämpfe, die aus irgendeinem Teil des Kurbelgehäuses in die Atmosphäre entweichen können.

k)
Leermasse ist die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs ohne Fahrer, Passagiere oder Ladung, mit vollem Kraftstofftank und sonstigen vollen Betriebsstoff-Vorratsbehältern, mit serienmäßigem Bordwerkzeug und mit serienmäßigem Reserverad.

l)
Luftverunreinigende Gase sind Kohlenmonoxid (CO), Summe der Kohlenwasserstoffe (CH; ausgedrückt als CH1,85) und Summe der Stickoxide (NOx; ausgedrückt als NO2).

m)
Luftverunreinigende Partikel sind Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur von höchstens 52 °C im verdünnten Abgas mit Filtern entsprechend Nummer 3 abgeschieden werden.

n)
Tankatmungsverluste: Verdunstungsemissionen aus dem (den) Kraftstofftank(s), die durch die Schwankungen der Umgebungstemperaturen entstehen.

o)
Verdunstungsemissionen: Verdunstungsemissionen bezeichnen die von einem Kraftfahrzeug an die Atmosphäre abgegebenen Kohlenwasserstoffe, die keine Abgas- und Kurbelgehäuseemissionen sind. Sie ergeben sich aus der Addition von Tankatmungsverlusten, Emissionen während der Heißabstellphase und Emissionen während des Fahrzeugbetriebs (Fahrkurve I).

p)
Verschlechterungsfaktor (dimensionslos) für die Abgasemissionen:

fv = Abgasemissionen bei 80.000 km dividiert durch die Abgasemissionen bei 6.400 km.

q)
Verschlechterungswert (in g/Test) für die Verdunstungsemissionen:

fD = Verdunstungsemissionswert bei 80.000 km minus dem Verdunstungswert bei 6.400 km.

1.3 Anforderungen


 
Der Hersteller hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer möglichst niedrige Emissionen luftverunreinigender Gase und Partikel haben. Die Wirksamkeit der Minderungsmaßnahmen muss im gesamten Geschwindigkeitsbereich sichergestellt sein. Der Hersteller hat nachzuweisen und sicherzustellen, dass die in Nummer 1.7 aufgeführten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel über eine Fahrstrecke von 80.000 km oder eine Betriebsdauer von fünf Jahren (je nachdem, was zuerst erreicht wird) bei ordnungsgemäßer Wartung, die dem mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis vorzulegenden Wartungsplan entsprechen soll, und bei Betrieb des Fahrzeugs mit unverbleitem Kraftstoff eingehalten werden.

Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss während der Fahrzeuglebensdauer und in den auftretenden Geschwindigkeitsbereichen durch die in den Nummern 1.7 und 1.8 näher beschriebenen Einzelprüfungen nachgewiesen werden:

1.
Prüfung der gas- und partikelförmigen Emissionen von Prüffahrzeugen entsprechend Nummer 1.7 (Typprüfung) durch den Technischen Dienst. Dies wird ergänzt durch die nach Nummer 1.4.2 ermittelten Verschlechterungsfaktoren.

2.
Regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften in der Produktion entsprechend Nummer 1.8.2.1 (Serienprüfung) durch den Hersteller, ergänzt durch stichprobenartig von der Genehmigungsbehörde angeordnete Serienprüfungen nach Nummer 1.8.2.2 durch den Technischen Dienst.

1.4 Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis


1.4.1
Dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis für Abgas- und Verdunstungsemissionsverhalten sind vom Hersteller oder seinem Beauftragten die in Nummer 2.2 aufgeführten Unterlagen und Erklärungen beizufügen.

Die für einen Fahrzeugtyp erteilte Betriebserlaubnis für Abgas- und Verdunstungsemissionsverhalten kann auf Antrag des Herstellers auf andere Fahrzeugtypen ausgedehnt werden. Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vor. Die Behörde entscheidet darüber auf der Grundlage der in Nummer 2.1 beschriebenen Kriterien.

1.4.2
Der Hersteller hat alle Prüfdaten der Genehmigungsbehörde vorzulegen, die gemäß den in Nummer 4 beschriebenen Prüfvorschriften über die Lebensdauer des Fahrzeugs ermittelt wurden. Durch diese Daten soll der Hersteller nachweisen, dass die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile der Prüffahrzeuge ihre Funktion zur Einhaltung der geltenden Abgasgrenzwerte über die Lebensdauer der Fahrzeuge beibehalten. Wird ein Dauerlauf (Nummer 4) durchgeführt, müssen alle Wartungsarbeiten dokumentiert und vorgelegt werden.

Der Hersteller hat ferner nachzuweisen, dass die Einrichtungen zur Minderung der Verdunstungsemissionen in einer Weise ausgeführt sind, dass dadurch die geltenden Verdunstungsemissionsgrenzwerte über die Lebensdauer des Fahrzeugs eingehalten werden.

Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde auf den Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Rahmen eines Dauerlaufs verzichten, wenn der Hersteller glaubhaft macht, dass das Prüffahrzeug die geltenden Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel über die Lebensdauer einhält. Bei Nichtvorlage des im Dauerlauf ermittelten jeweiligen Verschlechterungsfaktors ist für die Entscheidung über die Einhaltung der Grenzwerte ein Verschlechterungsfaktor bei den Abgasemissionen von 1,3 und ein Verschlechterungswert bei den Verdunstungsemissionen von 0,3 g/Test heranzuziehen.

Bei einer Jahresproduktion von weniger als 10.000 Fahrzeugen je Fahrzeugtyp einschließlich der Fahrzeugtypen, auf die die Genehmigung ausgedehnt ist, gelten folgende Verschlechterungsfaktoren bzw. -werte, sofern keine im Dauerlauf ermittelten Verschlechterungsfaktoren vorgelegt werden:

Abgasreinigungssystem Verschlechterungs-
faktor wert
CHCONOxPartikelVerduns-
tungs-
emission
1.Fremdzündungsmotor mit Oxidationskatalysator 1,31,21,0-0,0
2.Fremdzündungsmotor ohne Katalysator 1,31,21,0-0,0
3.Fremdzündungsmotor mit Dreiwegekatalysator 1,31,21,1-0,0
4.Dieselmotoren1,01,11,01,2-


1.4.3
Die Genehmigungsbehörde prüft vor Einleitung des nachstehend unter den Nummern 1.5 bis 1.7 beschriebenen Genehmigungsverfahrens die Vollständigkeit und Plausibilität der vom Hersteller vorgelegten Anmeldeunterlagen.

1.5 Genehmigungsverfahren


 
Die Genehmigungsbehörde wählt die Prüffahrzeuge anhand der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen aus.

Die ausgewählten Prüffahrzeuge sind dem Technischen Dienst vorzuführen, der mit der Durchführung der in Nummer 3 beschriebenen Prüfungen beauftragt ist. Die Prüfungen finden beim Technischen Dienst statt. Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen beim Hersteller durchgeführt werden, falls die bei ihm erzielten Prüfergebnisse keine systematischen Abweichungen von denen des Technischen Dienstes zeigen.

Die Merkmale, nach denen die Ausdehnung der Betriebserlaubnis für Abgas- und Verdunstungsemissionsverhalten auf weitere Fahrzeugtypen vorgenommen wird, sind in Nummer 2.1 beschrieben. In diesem Fall werden von der Genehmigungsbehörde zwei Prüffahrzeuge nach folgenden Kriterien ausgewählt:

a)
Prüffahrzeug:

Fahrzeugtyp, der die höchsten Emissionen erwarten lässt.

b)
Prüffahrzeug:

Nicht notwendig für die Ermittlung der Verdunstungsemissionen. Fahrzeugtyp, der die höchste Prüfmasse aufweist.

Besitzen davon mehrere Fahrzeugtypen eine gleiche Prüfmasse, wird unter diesen Fahrzeugtypen ein Prüffahrzeug ausgewählt, das auf der Straße bei 80 km/h den höchsten Fahrwiderstand aufweist. Weisen davon mehrere Fahrzeugtypen gleichen Fahrwiderstand auf, dann wird unter diesen Fahrzeugtypen ein Prüffahrzeug ausgewählt, das den größten Hubraum aufweist. Weisen davon wiederum mehrere Fahrzeugtypen den gleichen Hubraum auf, dann wird unter diesen Fahrzeugtypen ein Prüffahrzeug ausgewählt, das das höchste Gesamtübersetzungsverhältnis des Antriebsstrangs aufweist. Lässt der so ausgewählte Fahrzeugtyp gleichzeitig die höchsten Emissionen erwarten, und ist er damit bereits als erstes Prüffahrzeug bestimmt, dann wird bei der Auswahl des zweiten Prüffahrzeugs weiter entsprechend des obigen Kriterienkatalogs verfahren.

Ist auch danach das ausgewählte zweite Prüffahrzeug mit dem ersten Prüffahrzeug identisch, wählt die Genehmigungsbehörde ein anderes Prüffahrzeug aus.

Falls die so ausgewählten Prüffahrzeuge das Abgasemissionsverhalten der beantragten Fahrzeugtypen nicht ausreichend repräsentieren, kann die Genehmigungsbehörde ein weiteres Prüffahrzeug auswählen.

Die Prüfung der Abgasemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis umfasst Fahrtests der Fahrkurven I und II auf dem Fahrleistungsprüfstand. Dabei ist die Masse der in den Abgasen enthaltenen gas- und partikelförmigen Luftverunreinigungen zu ermitteln. Anschließend wird die Prüfung gemäß § 47a durchgeführt.

Die Prüfung der Verdunstungsemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis wird bei Fahrzeugen mit Fremdzündung durchgeführt. Dabei werden die Tankatmungsverluste und die Verdunstungsemissionen während des Heißabstellens ermittelt.

Zeigen die an einem Prüffahrzeug gewonnenen Prüfergebnisse, dass die unter Nummer 1.7 genannten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel nicht eingehalten werden, kann der Hersteller eine Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung für das Prüffahrzeug beantragen. In diesem Falle werden für die Erteilung der Betriebserlaubnis lediglich die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung herangezogen.

Die bei den Prüfungen ermittelten Werte für die Abgas- und Verdunstungsemissionen sind der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

Die Genehmigungsbehörde entscheidet anhand der vom Technischen Dienst gemessenen Emissionswerte unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte, ob die unter Nummer 1.7 genannten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel eingehalten werden. Dazu werden die gemessenen Abgas- und Partikelemissionswerte mit den jeweiligen Verschlechterungsfaktoren multipliziert; zu dem gemessenen Verdunstungsemissionswert wird der Verschlechterungswert addiert.

1.6 Änderungen an genehmigten Fahrzeugtypen und des Wartungsplans


 
Beabsichtigt der Hersteller emissionsrelevante oder -mindernde Bauteile zu ändern, so hat er dies der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Die Behörde entscheidet, ob eine erneute Prüfung erforderlich ist. Beabsichtigte Änderungen des Wartungsplans emissionsrelevanter und -mindernder Bauteile sind ebenfalls der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

1.7 Prüfungen


1.7.1
Die Prüfungen sind nach Abschnitt 3 durchzuführen. Fahrzeuge, für die gemäß Nummer 1.5 eine Betriebserlaubnis beantragt wird, müssen über ihre Lebensdauer folgende Grenzwerte für die Emissionen der gasförmigen Luftverunreinigungen Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide einhalten:

1.7.1.1
Fahrkurve I nach Nummer 3.8

Kohlenmonoxid (CO): 2,1 g/km
Kohlenwasserstoffe (CH): 0,25 g/km
Stickoxide (NOx): 0,62 g/km

1.7.1.2
Fahrkurve II nach Nummer 3.8

Die Wirksamkeit der Minderungsmaßnahme muss bei höheren Geschwindigkeiten erhalten bleiben. Dies gilt auch als nachgewiesen, wenn beim Test nach Fahrkurve II folgende Grenzwerte eingehalten werden*):

Stickoxide (NOx): 0,76 g/km

*)
Kriterien für einen gleichwertigen Nachweis werden nach Zustimmung der Länder im Verkehrsblatt veröffentlicht.

1.7.2
Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor müssen über ihre Lebensdauer zusätzlich Grenzwerte für die Emissionen der partikelförmigen Luftverunreinigungen einhalten.

Fahrkurve I nach Nummer 3.8

Partikel: 0,124 g/km

1.7.3
Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor müssen über ihre Lebensdauer zusätzlich folgenden Grenzwert für Verdunstungsemissionen einhalten.

Verdunstungstest nach Nummer 3

Kohlenwasserstoff (CH): 2,0 g/Test

1.7.4
Emissionen gasförmiger Luftverunreinigungen aus dem Kurbelgehäuse von Fahrzeugen mit Fremdzündung (Ottomotoren).

Aus dem Entlüftungssystem des Kurbelgehäuses dürfen keine Emissionen gasförmiger Luftverunreinigungen (Kohlenwasserstoffe) entweichen.

1.8 Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in der Produktion und während der Fahrzeuglebensdauer


1.8.1
Allgemeines

Die in Nummer 1.7 aufgeführten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel müssen über die Fahrzeuglebensdauer bei ordnungsgemäßer Wartung und bei Betrieb des Fahrzeugs mit unverbleitem Kraftstoff eingehalten werden. Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss während der Fahrzeuglebensdauer gegeben sein. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist bei der Durchführung der nachfolgend beschriebenen Serienprüfungen und bei einer Überprüfung des Emissionsverhaltens im Verkehr befindlicher Fahrzeuge nachzuweisen und sicherzustellen.

1.8.2
Übereinstimmung der Produktion (Serienprüfung)

1.8.2.1
Serienprüfung durch den Hersteller

Der Hersteller entnimmt in eigener Verantwortung nach statistischen Auswahlkriterien eine Stichprobe der produzierten Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps in folgendem Umfang:

Bei einer Jahresproduktion pro Fahrzeugtyp von

a)
≥ 20.000 - 1 Promille der Produktion

b)
≥ 2.000 < 20.000 - fünf Fahrzeuge pro Quartal

c)
< 2.000 - vier Fahrzeuge pro Jahr.

Bei einer Jahresproduktion von weniger als 100 Fahrzeugen je Fahrzeugtyp entfällt der Nachweis der Serienprüfung durch den Hersteller.

Die aus der Produktion entnommenen Fahrzeuge sind der Prüfung der Abgasemissionen nach den Fahrkurven I und II sowie nach § 47a zu unterziehen.

Die Emissionen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen dürfen die Grenzwerte nach Nummer 1.7 unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte nicht überschreiten.

Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig, wenn

a)
mehr als 70 Prozent der Fahrzeuge der Stichprobe unterhalb der zulässigen Grenzwerte unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte liegen und

b)
die geprüfte Stichprobe folgende Bedingungen erfüllt:

Formeln und Tabelle (BGBl. 2012 I S. 831)


 
Der Hersteller muss bei der von ihm durchgeführten Prüfung auf Übereinstimmung der Produktion (Serienprüfung) der Genehmigungsbehörde folgende Daten auf Verlangen vorlegen:

a)
Zahl der produzierten Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps

b)
Zahl der geprüften Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps

c)
Bezeichnung und Beschreibung der geprüften Fahrzeuge

d)
vollständige Auflistung der Emissionsergebnisse der einzelnen geprüften Fahrzeuge und der verwendeten Prüfeinrichtungen.

Die vorgelegten Dokumente sind mit Datum, Ort der Prüfung und Kilometerstand des Prüffahrzeugs durch den vom Hersteller benannten verantwortlichen Prüfstandsleiter zu kennzeichnen. Der Hersteller versichert, dass die übermittelten Emissionswerte nach seinem besten Wissen das mittlere Emissionsverhalten der Serie repräsentieren.

1.8.2.2
Serienprüfung durch den Technischen Dienst

Die Genehmigungsbehörde kann in begründeten Fällen gleichermaßen Stichprobenprüfungen zur Überwachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus der Produktion durch den Technischen Dienst durchführen lassen. Die Prüfungen werden beim Technischen Dienst durchgeführt. Das (die) aus der Serie entnommene(n) Fahrzeug(e) ist (sind) der Prüfung der Abgasemissionen nach Fahrkurve I und II sowie nach § 47a zu unterziehen.

Die Genehmigungsbehörde kann zusätzlich die Prüfung der Verdunstungsemissionen nach Nummer 3.6.2 vornehmen lassen.

Werden die genannten Grenzwerte von diesem (diesen) Fahrzeug(en) der ersten Stichprobe nicht eingehalten, so steht es dem Hersteller frei, Stichprobenmessungen an weiteren aus der Produktion entnommenen Fahrzeugen zu verlangen, wobei die Stichprobe das (die) ursprünglich geprüfte(n) Fahrzeug(e) enthalten muss. Die Fahrzeuge sind den gleichen Prüfungen zu unterziehen. Die Größe der Stichprobe bestimmt der Hersteller. Die Auswahl der Fahrzeuge erfolgt durch die Genehmigungsbehörde. Der Hersteller hat in diesem Fall die Kosten für die erweiterte Prüfung zu tragen.

Die Serienprüfung gilt als vorschriftsmäßig, wenn die geprüfte Stichprobe die in Nummer 1.8.2.1 genannten Bedingungen erfüllt.

1.9 (weggefallen)


1.10 Genehmigungsbehörde


 
Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg. Dies gilt nicht für das Verfahren nach § 21. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Aufgaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf den Technischen Dienst übertragen.

1.11 Mitteilung über die Prüfung


 
Nach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt (Genehmigungsbehörde) das Formblatt über die Mitteilung nach Abschnitt 6 auszufüllen. Es hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder seinem Beauftragten zu übersenden.

Die Angaben der Mitteilung nach Abschnitt 6 können von der Genehmigungsbehörde veröffentlicht werden.

1.12 Anerkennung von Prüfungen in anderen Staaten


 
Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem anderen Staat unterzogen worden ist, werden anerkannt, wenn der Hersteller oder sein Beauftragter die Durchführung gleichwertiger Prüfungen nachweist und diese bei einer Genehmigungsbehörde oder einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt wurden. Der Nachweis muss durch die Vorlage der in dem anderen Staat erteilten Betriebserlaubnis sowie der zugehörigen vollständigen Antragsunterlagen, die der Genehmigungsbehörde des anderen Staates vorzulegen waren, erfolgen; zu fremdsprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizufügen. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Prüfungen in einem anderen Staat entscheidet die Genehmigungsbehörde in Absprache mit dem Technischen Dienst.

2 Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis, Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, Wartungsplan


2.1 Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis


2.1.1
Fahrzeuge mit gleichartiger Abgasemissionscharakteristik müssen in folgenden konstruktiven Merkmalen übereinstimmen:

a)
Abstand von Mittelpunkt zu Mittelpunkt der Zylinderbohrungen

b)
Anordnung, Zahl der Zylinder und Ausführung des Zylinderblockes (zum Beispiel luft- oder wassergekühlt, 4-Zylinder-Reihenmotor, V 6-Motor usw.)

c)
Lage der Ein- und Auslassventile (oder -öffnungen)

d)
Luftansaugverfahren (zum Beispiel Abgaslader)

e)
Typ des Ladeluftkühlers

f)
Brennverfahren

g)
Art des Abgasnachbehandlungssystems

h)
Zündanlage

i)
Gemischaufbereitungssystem

Die Kriterien können nach folgenden Merkmalen weiter spezifiziert werden, wenn Genehmigungsbehörde oder Hersteller dies für erforderlich halten:

a)
Bohrung und Hub

b)
Oberflächen-Volumenverhältnis des Brennraums (bei Kolbenstellung oberer Totpunkt)

c)
Ansaugsystem und Abgaskrümmer

d)
Größe der Einlass- und Auslassventile

e)
Kraftstoffsystem

f)
Steuerzeiten der Nockenwelle

g)
Zündungs- und Einspritzeinstellwerte

2.1.2
Fahrzeuge mit gleichartiger Verdunstungsemissionscharakteristik müssen in folgenden konstruktiven Merkmalen übereinstimmen:

a)
Kraftstoffrückhaltevorrichtung (zum Beispiel Adsorptionsfalle, Luftfilter, Kurbelgehäuse)

b)
Kraftstofftank (zum Beispiel Werkstoff und Form)

c)
Kraftstoffleitung und Fördersystem

d)
Gemischaufbereitung

2.2 Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und -relevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird


2.2.1
Fahrzeugbeschreibung, Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfung sind gemäß den Anhängen I und II vorzulegen.

2.2.2
Zusätzliche Angaben, soweit nicht in Anhang I oder II beschrieben:

2.2.2.1
Auflistung und Beschreibung aller Einstellgrößen von Bauteilen, die die Emissionen beeinflussen.

Angaben der vom Hersteller empfohlenen Einstellwerte und der zulässigen Toleranzen von Bauteilen, die die Emissionen beeinflussen.

Beschreibung der Feststellvorrichtungen, die den vom Hersteller empfohlenen Einstellbereich festlegen und eine unbefugte Verstellung verhindern.

Angaben zur Einstellung der Feststellvorrichtungen und zu den dazugehörenden Toleranzen.

2.2.2.2
Nachweis, wie die unbefugte Verstellung emissionsrelevanter Einstellgrößen bei den im Verkehr befindlichen Fahrzeugen wirksam verhindert wird.

2.2.2.3
Nachweis, wie durch geeignete konstruktive Maßnahmen die Fahrzeuge mit Ottomotoren ausschließlich mit unverbleitem Kraftstoff betankt werden können. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Tankeinfüllstutzen so konstruiert ist, dass das Fahrzeug nur mit einem Zapfhahn mit einem äußeren Durchmesser der Endöffnung von nicht mehr als 2,134 cm und einem geraden Mundstück von mindestens 6,34 cm Länge betankt werden kann.

2.2.3
Wartungsplan mit detaillierter Beschreibung und Auflistung der regelmäßig durchzuführenden Wartungsarbeiten an den emissionsrelevanten und emissionsmindernden Bauteilen.

2.2.4
Muster eines Wartungsbuchs, das zum Lieferumfang des Fahrzeugs zählt, und mit dem die ordnungsgemäßen Wartungsarbeiten der emissionsrelevanten und -mindernden Bauteile durch Werkstatt und Fahrzeughalter dokumentiert werden kann. Das Wartungsbuch soll auch den Wartungsplan enthalten. Der Nachweis über die Durchführung der ordnungsgemäßen Wartungsarbeiten kann auch anderweitig geführt werden.

2.3 Wartungsplan für die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile


 
Die ordnungsgemäße Durchführung der Wartungsarbeiten in den vorgesehenen Intervallen ist die Voraussetzung für die Gewährleistungspflicht des Herstellers für die emissionsrelevanten und -mindernden Bauteile.

Als ordnungsgemäße Wartung gilt, wenn die vom Hersteller vorgeschriebenen Arbeiten entsprechend seinen Spezifikationen beim vorgeschriebenen Kilometerstand (+ 2.000 km) oder zum vorgeschriebenen Zeitpunkt (± drei Monate) durchgeführt und von der Werkstatt dokumentiert werden, und wenn gegebenenfalls erforderliche Ersatzteile verwendet werden, die den Spezifikationen des Herstellers entsprechen. Als ordnungsgemäße Wartung gilt auch, wenn der Fahrzeughalter zur Behebung einer Notlage unvorschriftsmäßige Arbeiten durchführen lässt, vorausgesetzt der Fahrzeughalter bringt das Fahrzeug innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder in den vorschriftsmäßigen Zustand.

3 Durchführung der Prüfungen der gas- und partikelförmigen luftverunreinigenden Emissionen


3.1 Einleitung


 
Dieser Anhang beschreibt die Verfahren und die Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Fahrzeugen erlassenen Emissionsvorschriften prüfen zu können. Darüber hinausgehende Vorschriften zur Durchführung der Dauerlaufprüfung sind in Abschnitt 4 beschrieben.

3.2 Übersicht über die Prüfungen


 
Die unter den Nummern 3.2.1 und 3.2.3 beschriebenen Prüfabläufe für die Bestimmung der Abgas- bzw. Verdunstungsemissionen sind schematisch in Figur 1 bis 3 dargestellt.

Die Umgebungstemperaturen für das Testfahrzeug während der gesamten Testfolge sollen nicht tiefer als 20 °C und nicht höher als 30 °C liegen. Das Fahrzeug soll während aller Phasen der Testfolge annähernd eben stehen.

3.2.1 Vorbereitung

 
Vor der Durchführung der Emissionsmessungen sind die Prüffahrzeuge in einheitlicher Weise zu konditionieren, um die Reproduzierbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen. Die Konditionierung besteht aus einer Fahrt auf einem Fahrleistungsprüfstand sowie einer Abstellphase bei definierter Umgebungstemperatur.

3.2.2
Prüfung der Abgasemissionen

Die Prüfung der Abgasemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis umfasst zwei Fahrtests auf einem Fahrleistungsprüfstand, während der die Mengen luftverunreinigender Gase und Partikel ermittelt werden. Bei den Fahrzeugen werden die Kohlenmonoxid-, Kohlenwasserstoff- und Stickoxidemissionen, bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) zusätzlich die Partikelemissionen ermittelt. Die beiden Fahrtests werden im Folgenden als Fahrkurve I und Fahrkurve II bezeichnet und sind in Nummer 3.8 beschrieben. Nach dem Abschluss der Fahrtests wird die Prüfung nach § 47a durchgeführt.

Figur 1 Prüfablauf für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren


Prüfablauf für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren (BGBl. 2012 I S. 835)


Figur 2 Prüfablauf für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, Verdunstungsemissionen


Prüfablauf für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, Verdunstungsemissionen (BGBl. 2012 I S. 836)


Figur 3 Prüfablauf für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren


Prüfablauf für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren (BGBl. 2012 I S. 837)


3.2.3
Prüfung der Verdunstungsemissionen

Die Prüfung der Verdunstungsemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Betriebserlaubnis wird bei Fahrzeugen mit Ottomotoren durchgeführt. Dabei werden die Tankatmungsverluste und die Verdunstungsemissionen während des Heißabstellens in einer gasdichten Messkammer ermittelt. Zwischen diesen beiden Prüfungen muss eine Prüfung der Abgasemissionen in der Fahrkurve I erfolgen. Falls erforderlich, werden zusätzlich die Verdunstungsemissionen während dieses Fahrbetriebs durch Messfallen ermittelt.

3.3 Prüffahrzeug und Kraftstoff


3.3.1
Prüffahrzeug

3.3.1.1
Das Prüffahrzeug muss sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden. Es muss insoweit eingefahren sein, dass weitgehend die Stabilität der Abgasemissionen gewährleistet ist. Das Fahrzeug darf aber vor der Prüfung nicht mehr als 6.400 km zurückgelegt haben.

3.3.1.2
Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen.

3.3.1.3
Die Dichtigkeit des Ansaugsystems kann überprüft werden, um sicherzustellen, dass der Verbrennungsvorgang nicht durch eine ungewollte Luftzufuhr geändert wird.

3.3.1.4
Die Einstellung des Motors und der Betätigungseinrichtungen des Fahrzeugs muss den Angaben des Herstellers in den Wartungsvorschriften entsprechen und mit den Einstellungen der Serienfahrzeuge übereinstimmen.

Dies gilt insbesondere auch für die Einstellung des Leerlaufs (Drehzahl und CO-Gehalt im Abgas), der Kaltstarteinrichtung und der für die Abgasreinigung maßgeblichen Systeme.

Das zu prüfende oder ein gleichwertiges Fahrzeug muss erforderlichenfalls mit einer Einrichtung zur Messung der charakteristischen Parameter versehen sein, die nach den Vorschriften der Nummern 3.5 und 3.9 für die Einstellung des Fahrleistungsprüfstands erforderlich sind.

Der Technische Dienst kann prüfen, ob das Leistungsverhalten des Fahrzeugs den Angaben des Herstellers entspricht, ob es für normales Fahren und vor allem, ob es für Kalt- und Warmstart geeignet ist.

3.3.2
Zusätzliche Vorrichtungen am Prüffahrzeug

3.3.2.1
Bei Fahrzeugen mit Fremdzündung (Ottomotoren) ist ein Temperaturfühler zur Registrierung der Temperatur des Tankinhalts anzubringen. Der Temperaturfühler ist so anzubringen, dass bei einem Füllvolumen von 40 Prozent des Tanknennvolumens die Temperatur in der Mitte des eingefüllten Kraftstoffs gemessen wird.

3.3.2.2
Eine Einrichtung am Fahrzeugtank, die eine vollständige Entleerung des Kraftstoffs ermöglicht, ist erforderlich.

3.3.3
Kraftstoff

Als Kraftstoff ist der in Nummer 5 spezifizierte Prüfkraftstoff zu verwenden.

3.4 Prüfeinrichtungen


3.4.1
Fahrleistungsprüfstand

3.4.1.1
Auf dem Fahrleistungsprüfstand wird eine Straßenfahrt simuliert. Dabei werden die Fahrzeugmassen bei Beschleunigungen und Verzögerungen durch zuschaltbare Schwungscheiben an den Rollen oder durch elektrische Schwungmassensimulationen berücksichtigt.

Die während der Straßenfahrt auftretenden Leistungsverluste, bedingt durch Luft- und Rollwiderstand, werden durch einstellbare Leistungsbremsen simuliert. Der Fahrleistungsprüfstand ist in regelmäßigen Abständen (ein Monat) nach einem der in Nummer 3.9 genannten Verfahren zu kalibrieren.

3.4.1.2
Das Betriebsverhalten des Prüffahrzeugs darf durch den Prüfstand zum Beispiel infolge von Schwingungen nicht beeinträchtigt werden. Das Fahrzeug muss auf dem Prüfstand eine annähernd horizontale Lage einnehmen.

3.4.1.3
Der Prüfstand muss mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, mit der dem Fahrer die momentane Fahrgeschwindigkeit des Prüffahrzeugs relativ zu der Sollgeschwindigkeit derart angezeigt wird, dass der Fahrer die Fahrkurven I und II mit der verlangten Genauigkeit nachfahren kann.

3.4.1.4
Die Einrichtungen, mit denen die Schwungmasse und die Fahrwiderstände simuliert werden, müssen bei Prüfständen mit zwei Rollen von der vorderen Rolle angetrieben werden, sofern nicht beide Rollen gekoppelt sind.

3.4.1.5
Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss entsprechend der Umdrehungsgeschwindigkeit der Prüfstandsrolle bestimmt werden. Sie muss bei Geschwindigkeiten über 10 km/h auf ± 1 km/h genau gemessen werden. Mit der Einrichtung zur Geschwindigkeitsmessung muss eine Einrichtung gekoppelt sein, mit der die auf dem Prüfstand zurückgelegte Fahrstrecke ermittelt wird.

3.4.1.6
Bei dem Fahrleistungsprüfstand muss die Einstellung der auf der Straße aufgenommenen Leistung bei 80, 60 und 40 km/h auf ± 5 Prozent und bei 20 km/h auf ± 10 Prozent genau angeglichen werden. Der Wert muss positiv sein.

3.4.1.7
Die Gesamtschwungmasse muss bekannt sein und der Schwungmassenklasse für die Prüfung auf ± 20 kg entsprechen.

3.4.1.8
Kühlgebläse

Während der Fahrprüfungen ist ein Kühlgebläse mit konstanter Drehzahl so aufzustellen, dass dem Fahrzeug bei geöffneter Motorhaube Kühlluft in geeigneter Weise zugeführt wird. Bei Fahrzeugen mit Frontmotor ist das Gebläse in einem Abstand von 300 mm mitten vor dem Fahrzeug aufzustellen. Bei Fahrzeugen mit Heckmotor (oder wenn eine besondere Konstruktion die obige Anordnung unzweckmäßig macht) ist das Kühlgebläse so anzuordnen, dass es ausreichend Luft zur Aufrechterhaltung der Fahrzeugkühlung liefert. Die Gebläsekapazität soll normalerweise 2,50 m³/s nicht überschreiten. Wenn jedoch der Hersteller nachweisen kann, dass eine zusätzliche Kühlung erforderlich ist, um eine repräsentative Prüfung durchführen zu können, kann die Gebläsekapazität erhöht werden oder es können zusätzliche Gebläse verwendet werden, wenn dies zuvor vom Technischen Dienst genehmigt wurde.

3.4.2
Abgas- und Partikelentnahmeeinrichtung

3.4.2.1
Mit den in Nummer 3.10 beschriebenen Auffangeinrichtungen müssen die luftverunreinigenden Gase und Partikel in den Abgasen gemessen werden. Dabei wird das Entnahmesystem mit konstantem Volumen (CVS) verwendet. Dazu müssen die Abgase des Fahrzeugs kontinuierlich mit der Umgebungsluft unter kontrollierten Bedingungen verdünnt werden. Um die emittierten Mengen mit diesen CVS-Verfahren messen zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Das Gesamtvolumen der Mischung aus Abgasen und Verdünnungsluft muss gemessen und eine anteilige Probe dieses Volumens muss kontinuierlich für die Analyse aufgefangen werden.

Die emittierte Partikelmenge wird bestimmt, indem aus einem anteiligen Teilstrom über die gesamte Dauer des Tests die Partikel auf geeigneten Filtern abgeschieden werden und die Menge gravimetrisch bestimmt wird (siehe Nummer 3.4.4.2).

Die emittierten Mengen luftverunreinigender Gase werden aus den Konzentrationen in der Probe unter Berücksichtigung der Konzentration dieser Gase in der Umgebungsluft und aus der Durchflussmenge während der Prüfdauer bestimmt.

3.4.2.2
Der Durchfluss durch die Geräte muss groß genug sein, um unter allen Bedingungen eine Wasserdampfkondensation, die bei einer Prüfung auftreten könnte, entsprechend den Vorschriften in Nummer 3.10 zu verhindern.

3.4.2.3
Die schematische Darstellung des Entnahmesystems ist in der nachstehenden Abbildung, Figur 4 dargestellt.

In Nummer 3.10 werden Beispiele von CVS-Entnahmesystemen beschrieben, die die Bedingungen dieses Abschnitts erfüllen.

3.4.2.4
Die Luft/Abgas-Mischung muss in den Entnahmesonden homogen sein.

3.4.2.5
Die Sonden müssen eine repräsentive Probe verdünnter Abgase entnehmen.

Figur 4 Schema eines Probenahme- und Analysesystems zur Bestimmung gasförmiger Emissionen bei Pkw mit Ottomotoren


Schema eines Probenahme- und Analysesystems zur Bestimmung gasförmiger Emissionen bei Pkw mit Ottomotoren (BGBl. 2012 I S. 840)


3.4.2.6
Die Entnahmeeinrichtung muss gasdicht sein. Sie muss so beschaffen sein und aus solchen Werkstoffen bestehen, dass die Konzentrationen der Abgasbestandteile in den verdünnten Abgasen nicht beeinflusst werden. Beeinflusst ein Geräteteil (Wärmetauscher, Ventilator usw.) die Konzentration eines luftverunreinigenden Gases in den verdünnten Gasen, so muss die Probe dieses Gases vor diesem Teil entnommen werden, wenn die Beeinflussung nicht ausgeschaltet werden kann.

3.4.2.7
Hat das zu prüfende Fahrzeug eine Auspuffanlage, die mehrere Endrohre aufweist, so sind diese Rohre so nahe wie möglich am Fahrzeug miteinander zu verbinden.

3.4.2.8
Bei angeschlossener Entnahmeeinrichtung dürfen die Druckschwankungen am (an den) Endrohr(en) sich um nicht mehr als ± 1,25 kPa gegenüber den Druckschwankungen ändern, die während der Fahrkurven auf dem Prüfstand gemessen wurden, wenn das (die) Auspuffendrohr(e) nicht mit der Entnahmeeinrichtung verbunden ist (sind). Eine Entnahmeeinrichtung, mit dem diese Druckunterschiede auf ± 0,25 kPa gesenkt werden können, ist dann zu verwenden, wenn der Hersteller unter Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Verringerung dies schriftlich von der Genehmigungsbehörde verlangt. Der Gegendruck muss im Auspuffendrohr möglichst am äußeren Ende oder einem Verlängerungsrohr mit gleichem Durchmesser gemessen werden.

3.4.2.9
Die einzelnen Ventile zur Weiterleitung der Gasproben müssen Schnellschaltventile sein.

3.4.2.10
Die Gasproben sind in genügend großen Beuteln aufzufangen. Diese Beutel müssen aus Werkstoffen bestehen, die den Gehalt an luftverunreinigenden Gasen 20 Minuten nach dem Auffangen um nicht mehr als ± 2 Prozent verändern.

3.4.3
Einrichtung zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen

Die Einrichtung zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen besteht aus den nachfolgend beschriebenen Komponenten.

3.4.3.1
Gasdichte Hülle

Durch eine gasdichte Hülle wird eine rechteckige Messkammer gebildet, in welcher das zu prüfende Fahrzeug steht. Der freie Zugang zum Fahrzeug muss von allen Seiten gewährleistet sein. Im verschlossenen Zustand muss die Kammer gasdicht sein gemäß Prüfung nach Nummer 3.12. Die innere Oberfläche der Hülle muss für Kohlenwasserstoffe undurchlässig sein. Mindestens eine Fläche muss aus flexiblem undurchlässigem Material bestehen, um aus Temperaturschwankungen resultierende kleinere Druckschwankungen durch Volumenveränderungen ausgleichen zu können. Bei der Gestaltung der Wände ist eine gute Wärmeverteilung anzustreben. Wird die Kammer gekühlt, so darf die Temperatur der inneren Wandoberfläche 20 °C an keiner Stelle unterschreiten.

3.4.3.2
Kohlenwasserstoffanalysator

Die Kohlenwasserstoffkonzentration in der Kammer wird mit Hilfe eines Flammen-Ionisations-Detektors (FID) bestimmt. Der nicht verbrannte Teil des Probengasstroms muss in die Kammer zurückgeführt werden. Die Anforderungen an die Genauigkeit des Geräts und die Kalibrierung werden in Nummer 3.11 beschrieben. Der FID muss mit Einrichtungen zur kontinuierlichen Aufzeichnung oder Speicherung der Messdaten ausgerüstet sein.

3.4.3.3
Tankbeheizung, Temperaturmessung

Die Beheizung des Kraftstofftanks erfolgt durch eine in der Heizleistung verstellbare Wärmequelle. Geeignet ist beispielsweise eine Heizmatte mit einer Leistung von 2.000 W. Die Einstellung der Heizleistung kann manuell oder automatisch erfolgen. Die Wärmezuführung muss gleichmäßig an die Tankwandungen unterhalb des Kraftstoffspiegels erfolgen.

Die Einrichtung zur Tankbeheizung muss die gleichmäßige Erwärmung des Kraftstoffs im Tank von 16 °C um 14 K innerhalb von 60 Minuten ermöglichen. Die Kraftstofftemperatur ist etwa in der Mitte des im Tank befindlichen Kraftstoffvolumens zu messen.

Die Raumtemperatur wird an zwei Stellen von Temperaturgebern erfasst, die so geschaltet sein müssen, dass ein Mittelwert angezeigt wird. Die Messstellen befinden sich etwa 10 cm entfernt von der vertikalen Mittellinie jeder Seitenwand in einer Höhe von 90 ± 10 cm.

Die Temperaturen müssen während der Verdunstungsmessungen in Abständen von je einer Minute aufgezeichnet oder gespeichert werden. Die Messgenauigkeit einschließlich der Aufzeichnung muss ± 1,5 K betragen. Das Aufzeichnungs- oder Speichersystem muss die Zeiten mit einer Auflösung von ± 15 s und die Temperaturen mit einer Auflösung von ± 0,4 K wiedergeben können.

3.4.3.4
Gebläse

Durch Verwendung eines Gebläses oder mehrerer Gebläse muss erreicht werden können, dass

a)
die CH-Konzentration in der Kammer vor einer Messung auf die Umgebungskonzentration gesenkt wird,

b)
eine gleichmäßige Temperatur- und CH-Verteilung in der Kammer während der Messung erreicht wird. Das zu prüfende Fahrzeug darf dabei keiner direkten Strömung ausgesetzt werden.

3.4.3.5
CH-Sammelstellen

Mit den CH-Sammelstellen - soweit diese gemäß Nummer 3.6.2.2 Buchstabe m erforderlich sind - müssen die beim Betrieb nach Fahrkurve I entstehenden Verdunstungsemissionen aufgefangen werden können.

3.4.4
Analysegeräte

3.4.4.1
Allgemeine Vorschriften

3.4.4.1.1
Die Analyse der luftverunreinigenden Gase und Partikel ist mit folgenden Geräten durchzuführen:

a)
Kohlenmonoxid (CO) und Kohlendioxid (CO2):

Nichtdispersiver Infrarot-Absorptionsanalysator (NDIR);

b)
Kohlenwasserstoffe (CH) - Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor:

Flammenionisations-Detektor (FID) propankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom-Äquivalent (C1);

c)
Kohlenwasserstoffe (CH) - Fahrzeuge mit Dieselmotor:

Flammenionisations-Detektor mit Ventilen, Rohrleitungen usw. beheizt auf 190 °C ± 10 °C (HFID);

propankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom-Äquivalent (C1);

d)
Stickoxide (NOx):

Chemilumineszens-Analysator (CLA) mit NOx/NO-Konverter;

e)
Partikel:

Gravimetrische Bestimmung der abgeschiedenen Partikel. Die Partikel werden an jeweils zwei im Probengasstrom hintereinander angeordneten Filtern abgeschieden. Die abgeschiedene Partikelmenge soll je Filterpaar zwischen 2 und 5 mg liegen. Die Filteroberfläche soll aus einem Material bestehen, das hydrophob und gegen die Abgasbestandteile inert ist (PTFE oder gleichwertiges Material).

3.4.4.1.2
Messgenauigkeit

Die Analysatoren müssen einen Messbereich mit der erforderlichen Genauigkeit aufweisen, der für Messungen der jeweiligen Gaskonzentration in den Abgasproben geeignet ist. Der Messfehler darf nicht mehr als ± 3 Prozent betragen, wobei der tatsächliche Wert der Kalibriergase unberücksichtigt bleibt.

Bei Konzentrationen von weniger als 100 ppm darf der Messfehler nicht mehr als ± 3 ppm betragen. Die Analyse der Umgebungsluftprobe wird mit dem gleichen Analysator und mit dem gleichen Messbereich wie die entsprechende Probe der verdünnten Abgase durchgeführt. Die Wägung der abgeschiedenen Partikel muss eine Genauigkeit von 1 mg gewährleisten.

3.4.4.1.3
Gastrocknungsanlage

Vor dem Analysator darf keine Gastrocknungsanlage verwendet werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie sich nicht nachweisbar auf den Gehalt der luftverunreinigenden Gase des verdünnten Abgasstroms auswirkt.

3.4.4.2
Besondere Vorschriften für Dieselmotoren

Es ist eine beheizte Entnahmeleitung im Verdünnungstunnel für die kontinuierliche Analyse der Kohlenwasserstoffe (CH) mit einem beheizten Flammenionisations-Detektor (HFID) und Registriergerät zu verwenden. Die durchschnittliche Konzentration der gemessenen Kohlenwasserstoffe wird durch Integration bestimmt. Während der gesamten Prüfung muss die Temperatur dieser Leitung auf 190 °C eingestellt sein. Die Leitung muss mit einem beheizten Filter mit einem 99-prozentigen Wirkungsgrad für die Teilchen > 0,3 µm versehen sein, mit dem die Partikel aus dem für die Analyse verwendeten kontinuierlichen Gasstrom herausgefiltert werden. Die Ansprechzeit des Entnahmesystems (von der Sonde bis zum Eintritt in den Analysator) muss weniger als 4 Sekunden betragen.

Der beheizte Flammenionisations-Detektor (HFID) muss mit einem System für konstanten Durchfluss versehen werden, um die Entnahme einer repräsentativen Probe zu gewährleisten, sofern nicht Durchflussschwankungen im CFV-System (Critical Flow Venturi - siehe Nummer 3.10) kompensiert werden.

Die Partikel-Probenahmeeinheit besteht aus Verdünnungstunnel, Probenahmesonde, Filtereinheit, Teilstrompumpe, Durchflussregelung und -messeinrichtung. Der Partikel-Probenahmeteilstrom wird jeweils über zwei hintereinander angeordnete Filter gezogen. Nach Abschluss der Partikelentnahme ist auf eine parallel angeordnete Filtereinheit umzuschalten. Die Entnahmesonde für den Partikel-Probengasstrom muss im Verdünnungskanal derart angeordnet sein, dass ein repräsentativer Probengasstrom des homogenen Luft/Abgas-Gemisches entnommen werden kann und dass an der Entnahmestelle die Temperatur des Luft/Abgas-Gemisches 52 °C nicht überschreitet. Die Temperatur des Probengasstroms darf über die Länge der Entnahmeleitung (Entnahmesonde-Durchflussmessgeräte) um nicht mehr als ± 3 K, der Durchfluss um nicht mehr als ± 5 Prozent schwanken. Die Masse der während der Testphase abgeschiedenen Partikel wird durch Differenzwägung ermittelt.

3.4.4.3
Kalibrierung

Jeder Analysator muss so oft wie nötig und auf jeden Fall im Monat vor der Prüfung und der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion kalibriert werden. In Nummer 3.11 wird das Kalibrierverfahren für die in Nummer 3.4.4.1 genannten Analysatortypen beschrieben.

3.4.5 Volumenmessung

3.4.5.1
Das Verfahren zur Messung des Gesamtvolumens der verdünnten Abgase, das beim CVS-System verwendet wird, muss eine Genauigkeit von ± 2 Prozent aufweisen.

3.4.5.2
Kalibrierung des CVS-Systems

Das Volumenmessgerät des CVS-Systems muss in einer Weise und in so kurzen Zeitabständen kalibriert werden, dass die erforderliche Genauigkeit gewährleistet und erhalten bleibt. Nummer 3.11 zeigt ein Beispiel für ein Kalibrierverfahren, mit dem die erforderliche Genauigkeit erzielt wird. Bei diesem Verfahren wird für das CVS-System ein dynamisches Durchflussmessgerät verwendet, das für die auftretenden hohen Durchsätze geeignet ist. Die Genauigkeit des Gerätes muss bescheinigt sein und einer nationalen oder internationalen Norm entsprechen.

3.4.6
Gase

3.4.6.1
Reine Gase

Die für die Kalibrierung und für den Einsatz der Geräte verwendeten reinen Gase müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
gereinigter Stickstoff (Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤ 1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0,1 ppm NO),

b)
gereinigte synthetische Luft (Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤ 1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0,1 ppm NO) Sauerstoffgehalt zwischen 18 und 21 Volumenprozent,

c)
gereinigter Sauerstoff (Reinheit ≤ 99,5 Volumenprozent O2),

d)
gereinigter Wasserstoff (und wasserstoffhaltiges Gemisch) (Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤ 400 ppm CO2).

3.4.6.2
Prüfgase

Die für die Kalibrierung verwendeten Gasgemische müssen die nachstehend genannte chemische Zusammensetzung haben:

a)
C3H8 und gereinigte synthetische Luft

b)
CO und gereinigter Stickstoff

c)
CO2 und gereinigter Stickstoff

d)
NO und gereinigter Stickstoff (der NO2-Anteil im Kalibriergas darf 5 Prozent des NO-Gehalts nicht überschreiten).

Die tatsächliche Konzentration eines Prüfgases muss auf ± 2 Prozent mit dem Nennwert übereinstimmen. Dies muss durch regelmäßige Vergleiche mit nationalen oder internationalen Standards sichergestellt werden.

Die in Nummer 3.11 vorgeschriebenen Konzentrationen der Prüfgase dürfen auch mit einem Gas-Mischdosierer durch Verdünnung mit gereinigtem Stickstoff oder mit gereinigter synthetischer Luft erzielt werden. Das Mischgerät muss so genau arbeiten, dass die Konzentration der verdünnten Prüfgase auf ± 2 Prozent bestimmt werden kann.

3.4.7
Zusätzliche Messgeräte

3.4.7.1
Temperatur

Die Temperaturen müssen, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf ± 1,5 K genau gemessen werden.

3.4.7.2
Druck

Der Luftdruck muss auf ± 0,1 kPa genau gemessen werden.

3.4.7.3
Absolute Feuchte

Die absolute Feuchte muss auf ± 5 Prozent genau bestimmt werden.

3.4.8
Abgasentnahmesystem

Das Abgasentnahmesystem muss mit der in Nummer 3.11.4 beschriebenen Methode geprüft werden. Die höchstzulässige Abweichung zwischen eingeführter und gemessener Gasmenge darf 5 Prozent betragen.

3.5 Vorbereitung der Prüfungen


3.5.1
Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die translatorisch bewegten Massen des Fahrzeugs

Es wird eine Schwungmasse verwendet, mit der eine Gesamtträgheit der umlaufenden Massen erzielt wird, die der Bezugsmasse des Fahrzeugs gemäß den nachstehenden Werten entspricht. Wenn die zugehörige Schwungmasse am Prüfstand nicht verfügbar ist, muss die nächsthöhere Masse verwendet werden (die Differenz zur Bezugsmasse darf nicht höher als 120 kg sein).

Bezugsmasse des Fahrzeugs Pr
(kg)
Äquivalente Schwungmasse I
(kg)
480 < Pr ≤ 480 450
480 < Pr ≤ 540 510
540 < Pr ≤ 600 570
600 < Pr ≤ 650 625
650 < Pr ≤ 700 680
700 < Pr ≤ 780 740
780 < Pr ≤ 820 800
820 < Pr ≤ 880 850
880 < Pr ≤ 940 910
940 < Pr ≤ 990 960
990 < Pr ≤ 1.050 1.020
1.050 < Pr ≤ 1.110 1.080
1.110 < Pr ≤ 1.160 1.130
1.160 < Pr ≤ 1.220 1.190
1.220 < Pr ≤ 1.280 1.250
1.280 < Pr ≤ 1.330 1.300
1.330 < Pr ≤ 1.390 1.360
1.390 < Pr ≤ 1.450 1.420
1.450 < Pr ≤ 1.500 1.470
1.500 < Pr ≤ 1.560 1.530
1.560 < Pr ≤ 1.620 1.590
1.620 < Pr ≤ 1.670 1.640
1.670 < Pr ≤ 1.730 1.700
1.730 < Pr ≤ 1.790 1.760
1.790 < Pr ≤ 1.870 1.810
1.870 < Pr ≤ 1.980 1.930
1.980 < Pr ≤ 2.100 2.040
2.100 < Pr ≤ 2.2102.150
2.210 < Pr ≤ 2.3202.270
2.320 < Pr ≤ 2.4402.380
2.440 < Pr ≤ 2.6102.490
2.610 < Pr ≤ 2.8302.720
2.830 < Pr 2.940


3.5.2
Einstellung der Bremse auf dem Prüfstand

Die Bremsleistung ist nach dem in Nummer 3.9 beschriebenen Verfahren einzustellen. Das angewendete Verfahren und die ermittelten Werte (äquivalente Schwungmasse, Einstellkennwert) sind im Prüfbericht anzugeben.

3.5.3 Vorbereitung der Messeinrichtungen

 
Die verwendeten Analysatoren sind entsprechend den in Nummer 3.11 erläuterten Vorschriften zu kalibrieren.

3.5.4 Vorbereitung des Fahrzeugs

3.5.4.1
Nach Ankunft des Fahrzeugs im Prüffeld werden die folgenden Testvorbereitungen durchgeführt. Die Umgebungstemperatur des Fahrzeugs muss zwischen 20 und 30 °C liegen.

a)
Der/die Kraftstoffbehälter wird/werden entleert und mit dem vorgeschriebenen Volumen Prüfkraftstoff befüllt. Das System zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen muss sich im Normalzustand befinden, das heißt weder frisch gereinigt noch voll beladen sein.

b)
Innerhalb einer Stunde nach der Betankung soll das Fahrzeug zur Vorkonditionierung die Fahrkurve I (ohne Parkphase und dritte Fahrphase) nach Nummer 3.8 auf einem Fahrleistungsprüfstand absolvieren.

c)
Nach Ermessen des Technischen Dienstes oder auf Verlangen des Herstellers mit Zustimmung des Technischen Dienstes kann in Ausnahmefällen der Vorgang der Vorkonditionierung erweitert werden, wenn es zur Stabilisierung des Emissionsverhaltens erforderlich ist. In dem Fall kann die Fahrkurve jeweils nach einer Standzeit von einer Stunde bis zu dreimal wiederholt werden.

d)
Innerhalb von fünf Minuten nach Abschluss der Vorkonditionierung werden die Fahrzeuge vom Fahrleistungsprüfstand zu einem Abstellplatz gebracht. Die Umgebungstemperatur muss zwischen 20 und 30 °C liegen.

e)
Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) müssen dort zwischen zehn und 35 Stunden verbleiben, bis die Vorbereitungen zur Prüfung der Tankatmungsverluste gemäß Nummer 3.6.2.2 beginnen. Innerhalb einer Stunde nach Beendigung dieses Vorgangs müssen die Prüfungen zur Ermittlung der durchschnittlichen Abgasemissionen im Fahrbetrieb beginnen.

f)
Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) müssen dort zwischen zwölf und 36 Stunden verbleiben, bis die Prüfung der durchschnittlichen Abgasemissionen im Fahrbetrieb gemäß Nummer 3.6.3 beginnen.

3.5.4.2
Zur Schonung der Reifen während der Fahrprüfungen kann der Reifendruck in den Antriebsrädern auf bis zu 310 kPa erhöht werden. Der Reifendruck ist im Prüfprotokoll zu vermerken.

3.6 Emissionsprüfungen


3.6.1
Allgemeine Vorschriften

3.6.1.1
Die Umgebungstemperatur des Fahrzeugs muss während der nachfolgend genannten Prüfungen zwischen 20 und 30 °C liegen. Die absolute Luftfeuchte (H) im Prüfraum oder der Ansaugluft des Motors muss folgender Bedingung genügen:

5,5 g ≤ H ≤ 12,2 g H2O/kg trockener Luft.

3.6.1.2
Das Fahrzeug muss während der Prüfung annähernd horizontal stehen, um eine abnormale Kraftstoffverteilung zu vermeiden.

3.6.2
Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren

3.6.2.1
Allgemeines zum Prüfablauf

Die Fahrzeugvorbereitung wurde mit dem Abstellen des Fahrzeugs bei einer Umgebungstemperatur zwischen 20 und 30 °C zur Konditionierung für die Emissionsprüfungen abgeschlossen. Mindestens zehn und höchstens 35 Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeugs beginnt die Messung der Tankatmungsverluste im Rahmen der Prüfung der Verdunstungsemissionen. Die Tankatmung tritt auf als Folge der Temperaturänderung des Kraftstoffs. Bei der Prüfung wird der Kraftstoff im Tank gemäß den folgenden Anweisungen um 14 K erwärmt. Auch an Fahrzeugen, die nicht einer Prüfung der Verdunstungsemissionen unterzogen werden sollen, ist die Kraftstofferwärmung durchzuführen, um evtl. Rückwirkungen des Verdunstungsemissions-Minderungssystems auf die Abgasemissionen zu berücksichtigen. Bei solchen Fahrzeugen kann dann auf die Prüfkammer und die CH-Konzentrationsmessungen verzichtet werden. Die Verdunstungsmessungen werden nach dem Durchfahren der Fahrkurve I abgeschlossen mit der Prüfung der Verdunstung beim Heißabstellen.

Fahrzeuge, an denen die Verdunstungsemissionen bestimmt werden sollen, müssen die Abgasgrenzwerte einhalten.

3.6.2.2
Prüfung der Tankatmungsverluste

a)
Die Messkammer ist unmittelbar vor der Prüfung mehrere Minuten zu spülen.

b)
Das/die Gebläse zum Durchmischen der Kammer ist/sind einzuschalten.

c)
Der/die Kraftstoffbehälter des Prüffahrzeugs wird/werden entleert und mit dem Prüfkraftstoff nach Abschnitt 5 befüllt. Das Füllvolumen soll 40 Prozent des Tankvolumens betragen. Die Temperatur des Kraftstoffs muss vor dem Einfüllen zwischen 10 und 16 °C liegen. Der/die Tank(s) ist/sind zunächst unverschlossen zu lassen.

d)
Bei Fahrzeugen mit mehreren Tanks müssen alle Tanks wie nachfolgend beschrieben in gleicher Weise aufgeheizt werden. Die Temperaturen der Tanks müssen auf ± 1,5 K übereinstimmen.

e)
Das Prüffahrzeug ist mit abgestelltem Motor in die Messkammer zu bringen, Fenster und Kofferraumdeckel sind zu öffnen, Tanktemperaturfühler sind anzuschließen, und ggf. ist die Erwärmungseinrichtung für den Kraftstoff anzuschließen. Die Temperaturen des Kraftstoffs und der Raumluft sind von nun an aufzuzeichnen bzw. zu registrieren.

f)
Der Kraftstoff kann künstlich bis auf die Temperatur des Messbeginns (16 ± 1 °C) erwärmt werden.

g)
Sobald der Kraftstoff 14 °C erreicht hat, - ist der Tank zu schließen - ist das Gebläse auszuschalten, falls nicht schon früher geschehen - ist die Messkammer gasdicht zu schließen.

h)
Sobald der Kraftstoff 16 ± 1 °C erreicht hat, - ist die CH-Konzentration in der Messkammer zu messen (Anfangswert für die Auswertung) - ist mit einer linearen, 60 ± 2 Minuten dauernden Erwärmung zu beginnen.

i)
Die zulässige Abweichung von der Solltemperatur beträgt während des Erwärmungsvorgangs ± 1,5 K.

k)
Wenn 60 ± 2 Minuten nach der Anfangsmessung und dem Erwärmungsbeginn die Kraftstofftemperatur um 14 ± 0,5 K zugenommen hat, ist die CH-Konzentration in der Kammer zu messen (Endwert für die Auswertung).

l)
Nach dem Öffnen der Kammer und Lösen aller Anschlüsse für die vorgenannte Messprozedur ist das Fahrzeug mit abgestelltem Motor aus der Messkammer zu entfernen und für die anschließende Prüfung vorzubereiten.

m)
Eine Bestimmung der Verdunstungsemissionen im Fahrbetrieb ist nur erforderlich, wenn nach Prüfung der technischen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann, dass derartige Emissionen im Fahrbetrieb auftreten. Die Messung im Fahrbetrieb erfolgt mittels CH-Sammelfallen, die an allen Öffnungen des Kraftstoffsystems angebracht werden. Die Fallen müssen vorher gewogen worden sein. Nach Beendigung der ersten beiden Phasen (Abstellen zur Zehn-Minuten-Pause) der Fahrkurve I, in der wie nachstehend beschrieben die Abgasemissionen geprüft werden, sind die Fallen innerhalb einer Minute abzunehmen, zu verschließen und innerhalb einer Stunde zu wägen. Die Verdunstungsemissionen im Fahrbetrieb ergeben sich aus der Massendifferenz der Fallen vor und nach den ersten beiden Phasen der Fahrkurve I.

3.6.2.3
Prüfung der Abgasemissionen

3.6.2.3.1
Allgemeines

Die Prüfung gemäß Fahrkurve I und II wird auf dem Rollenprüfstand durchgeführt. Der Fahrgeschwindigkeitsverlauf über der Zeit ist aufzuzeichnen, um die Gültigkeit der Prüfstandsprüfung beurteilen zu können. Die Geschwindigkeit und die zurückgelegte Strecke werden anhand der Umdrehungen derselben Prüfstandsrolle oder -welle gemessen. Die während der Sammelzeit der einzelnen Probengasmengen zurückgelegten Fahrstrecken sind getrennt zu ermitteln.

Die Motor- und Fahrzeugtemperaturen werden dabei durch Gebläse auf den bei Straßenfahrbetrieb üblicherweise auftretenden Temperaturen gehalten.

Fahrzeuge mit Vierradantrieb werden im Zweiradantrieb geprüft. Bei Fahrzeugen mit ständigem Vierradantrieb wird ein Satz Antriebsräder zeitweise ausgeschaltet.

Aus dem mit Umgebungsluft verdünnten Abgas wird ein proportionaler Teilstrom entnommen und den Sammelbeuteln zugeführt.

Während des Durchfahrens der Fahrkurve I wird der Probengasstrom nacheinander in drei Sammelbeutel geleitet, wobei der erste Sammelbeutel die Abgasprobe während der ersten 505 Sekunden des Kaltstarttests, der zweite Sammelbeutel die Abgasprobe während des restlichen Teils des Kaltstarttests und der dritte Beutel die Abgasprobe während der 505 Sekunden nach dem Warmstart aufnimmt.

Während des Durchfahrens der Fahrkurve II wird der Probengasstrom in einen Sammelbeutel geleitet. Der Inhalt der Probenbeutel wird anschließend auf die Konzentrationen an Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide analysiert. Um den Einfluss der Umgebungsluftkonzentrationen berücksichtigen zu können, werden parallel jeweils Umgebungsluftproben gezogen. Die Berechnung der streckenbezogenen Emissionsmengen erfolgt nach Nummer 3.13.

3.6.2.3.2 Vorbereitungen auf die Prüffahrten

 
a)
Das Fahrzeug muss mit den Antriebsrädern ohne Anlassen des Motors auf die Rolle des Fahrleistungsprüfstands gebracht werden.

b)
Die Motorraumabdeckung ist zu öffnen und das Kühlgebläse in Position zu bringen.

c)
Mit den Proben-Umschaltventilen in Wartestellung sind die geleerten Sammelbeutel für die verdünnten Abgas- und Umgebungsluftproben anzuschließen.

d)
Die CVS-Anlage (Entnahmesystem mit konstantem Volumen) muss spätestens jetzt eingeschaltet werden, ebenso die Probenpumpen. Die Temperatur des Abgas-Luft-Gemisches an der Probenentnahmestelle ist von jetzt an aufzuzeichnen. Das Kühlgebläse ist einzuschalten. Ein evtl. vorhandener Wärmetauscher in der CVS-Anlage muss auf seine Betriebstemperatur vorgeheizt worden sein.

f)
Die Probengas-Durchflussmengen sind auf die gewünschten Werte, mindestens jedoch auf 5 l/min einzustellen.

g)
Das Abgasrohr ist gasdicht an das (die) Abgasendrohr(e) des Fahrzeugs anzuschließen.

h)
Das Gasdurchflussmessgerät und die Umschaltventile sind so einzustellen, dass der Abgasprobenstrom in den ersten Beutel für die erste Phase sowie der Umgebungsluftprobenstrom in seinen entsprechenden Beutel gelangt.

Durch Betätigung des Zündschlüssels wird sofort anschließend der Startvorgang eingeleitet.

3.6.2.3.3
Durchfahren der Fahrkurve I

Mit dem Prüffahrzeug ist die Fahrkurve I unter Berücksichtigung der dort niedergelegten Bestimmungen zu durchfahren. Besondere Vorschriften sind nachfolgend aufgeführt.

a)
Anlassen des Motors

Der Motor muss gemäß den Empfehlungen des Herstellers in der Betriebsanleitung angelassen werden.

Die erste, 20 Sekunden dauernde Leerlaufphase der Fahrkurve I beginnt, sobald der Motor anspringt. 15 Sekunden nachdem der Motor angesprungen ist, ist der Gang einzulegen. Falls erforderlich, zum Beispiel bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe, kann die Bremse betätigt werden, um die Antriebsräder am vorzeitigen Drehen zu hindern. Wenn der Motor nach zehn Sekunden Durchdrehzeit nicht angesprungen ist, muss der Startvorgang abgebrochen werden. Ist der Fehlstart auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen, kann die Prüfung mit erneutem Kaltstart fortgesetzt werden. Beruht der Fehlstart auf einem Fahrzeugfehler, ist die Prüfung abzubrechen und für ungültig zu erklären.

b)
Stehenbleiben des Motors

Wenn der Motor während eines Leerlaufs stehenbleibt, ist er sofort wieder zu starten und die Prüfung ist fortzusetzen. Außerhalb einer Leerlaufphase ist der Fahrprogrammzeiger anzuhalten bis die Fahrkurve fortgesetzt werden kann. Springt der Motor nicht innerhalb einer Minute wieder an, wird die Prüfung abgebrochen.

Wenn in der Betriebsanleitung ein Anlassverfahren für warmen Motor vom Hersteller nicht vorgeschrieben ist, dann ist der Motor (Motoren mit Startautomatik und mit manuellem Choke) anzulassen, indem das Gaspedal etwa um die Hälfte heruntergedrückt und der Motor durchgedreht wird bis er anspringt.

c)
Ende der ersten Phase der Fahrkurve I

Mit dem Ende der Verzögerung zum Zeitpunkt 505 Sekunden nach Beginn der Fahrkurve I endet die erste Phase der Fahrkurve I. Von diesem Zeitpunkt an müssen der Probengasstrom und die Umgebungsluftprobe in die jeweils nachfolgenden Sammelbeutel geleitet werden.

Vor dem Beginn der bei 511 Sekunden anschließenden Beschleunigung ist die Zahl der in der ersten Phase gemessenen Rollen- bzw. Wellenumdrehungen festzuhalten, der Zähler ist dann auf Null zu stellen oder es muss auf einen zweiten Zähler umgeschaltet werden.

d)
Abstellen nach der zweiten Phase der Fahrkurve I

Der Motor ist zwei Sekunden nach dem Ende der letzten Verzögerung, also bei 1.369 Sekunden abzustellen. Fünf Sekunden, nachdem der Motor zu laufen aufgehört hat, sind die Proben-Umschaltventile auf Wartestellung zu schalten. Das Kühlgebläse ist sofort abzuschalten, die Motorhaube ist zu schließen. Die CVS-Anlage ist abzuschalten oder das Abgasrohr ist vom Endrohr (den Endrohren) des Fahrzeugs zu trennen. Die Zahl der in der zweiten Phase gemessenen Rollen- bzw. Wellenumdrehungen des Fahrleistungsprüfstands ist festzuhalten, der Zähler ist dann auf Null zu stellen oder es muss auf einen dritten Zähler umgeschaltet werden.

e)
Vorbereitung und Durchführung der dritten Phase der Fahrkurve I

Vor der dritten Phase sind die vorbereitenden Arbeiten gemäß Nummer 3.6.2.3.2 Buchstabe b bis h zu wiederholen, die Arbeit nach Nummer 3.6.2.3.2 Buchstabe h muss innerhalb von neun bis elf Minuten nach dem Ende der Probensammlung der zweiten Phase durchgeführt werden.

Nach dem Ende der Verzögerung zum Zeitpunkt 505 Sekunden nach dem Beginn der dritten Phase sind die Probenumschaltventile auf Wartestellung zu schalten. Die Zahl der gemessenen Rollen- bzw. Wellenumdrehungen ist festzuhalten. Der Motor kann jetzt abgestellt werden.

f)
Sobald wie möglich müssen jeweils die Abgas- und Umgebungsluftproben aus den einzelnen Phasen der Analysenanlage zugeführt werden, das heißt gegebenenfalls schon vor dem Abschluss der gesamten Fahrkurve. Zwischen dem Ende der jeweiligen Sammelphase und der Ablesung der zugehörigen stabilen Analysenwerte auf allen Analysatoren darf nicht mehr als 20 Minuten vergehen.

g)
Für Prüffahrzeuge, die der vollständigen Prüfung der Abgasemissionen unterzogen werden, schließt sich die Fahrkurve II an. Es ist weiter nach Nummer 3.6.2.3.4 zu verfahren.

Für Prüffahrzeuge, die der Prüfung der Verdunstungsemissionen unterzogen werden, schließt sich der Heißabstelltest an. Es ist weiter nach Nummer 3.6.2.4 zu verfahren.

3.6.2.3.4
Durchfahren der Fahrkurve II

Bei der Prüfung der Abgasemissionen in der Fahrkurve II ist der in Nummer 3.8 beschriebene Geschwindigkeits-Zeit-Ablauf zweimal zu durchfahren, wobei der erste Durchlauf der Konditionierung des Fahrzeugs dient, und die Emissionsmengen lediglich im zweiten Durchlauf bestimmt werden.

Der Ablauf der Prüfung ist wie folgt:

a)
Die vorbereitenden Arbeiten gemäß Nummer 3.6.2.3.2 Buchstabe a bis g sind durchzuführen. Die Proben-Umschaltventile verbleiben in Wartestellung. (Es sind lediglich je ein Beutel für das Probengas und ein Beutel für die Umgebungsluftprobe erforderlich.)

b)
Das Fahrzeug ist gemäß Empfehlungen des Herstellers zu starten. Bezüglich des Nicht-Anspringens bzw. Stehenbleibens des Motors gelten die Bestimmungen in Nummer 3.6.2.3.3 Buchstabe a und b.

c)
Die Fahrkurve II ist entsprechend Nummer 3.8 zum ersten Mal zu durchfahren.

d)
Wenn der Stillstand des Fahrzeugs am Ende des ersten Durchlaufs der Fahrkurve II erreicht wird, stehen 17 Sekunden zur Verfügung bis der zweite Durchlauf beginnt. Der Zähler zur Ermittlung der Fahrstrecke ist auf Null zu stellen.

e)
Zwei Sekunden, bevor die erste Beschleunigung in dem zweiten Durchlauf beginnt, müssen die Proben-Umschaltventile auf den Probengas- und den Umgebungsluftprobenbeutel geschaltet werden.

f)
Die Fahrkurve II ist entsprechend Nummer 3.8 zum zweiten Mal zu durchfahren.

g)
Zwei Sekunden, nachdem das Fahrzeug den Stillstand am Ende der Fahrkurve II erreicht hat, sind die Umschaltventile auf Wartestellung zu schalten. Die Zahl der gemessenen Rollen- bzw. Wellenumdrehungen ist festzuhalten. Der Motor kann abgestellt werden.

h)
Die Konzentrationen der Abgasbestandteile CO, CO2, CH, NOx müssen innerhalb von 20 Minuten ermittelt werden.

i)
Die Berechnung der Menge der emittierten Luftverunreinigungen je Fahrkilometer erfolgt nach Nummer 3.13.

3.6.2.4
Prüfung der Verdunstungsemissionen beim Heißabstellen

Mit der Bestimmung der Verdunstungsemissionen während eines 60-minütigen Heißabstellens nach der Fahrkurve I wird die Prüfung des Verdunstungsemissionsverhaltens beendet.

a)
Vor dem Ende der Fahrt nach der Fahrkurve I muss die Messkammer mehrere Minuten gespült worden sein.

b)
Nach Beendigung der Fahrkurve I ist die Motorhaube zu schließen, und es sind alle Verbindungen vom Fahrzeug zum Prüfstand zu lösen. Das Fahrzeug ist dann unter möglichst geringer Betätigung des Fahrpedals zur Messkammer zu fahren. Vor der Messkammer ist der Motor abzustellen; der Zeitpunkt der Motorabstellung ist zu notieren. Das Fahrzeug muss dann antriebslos in die Messkammer gebracht werden.

c)
Das/die Gebläse zum Durchmischen der Kammer muss/müssen eingeschaltet werden, bevor das Fahrzeug in die Messkammer kommt.

d)
Fenster und Kofferraumdeckel des Fahrzeugs müssen jetzt offen sein.

e)
Die Temperatur der Raumluft ist von nun an aufzuzeichnen.

f)
Innerhalb von zwei Minuten nach dem Abstellen des Motors und innerhalb von sieben Minuten nach dem Ende der Fahrkurve I muss die Messkammer gasdicht verschlossen werden.

g)
Die CH-Konzentration in der Messkammer wird mit dem FID (Analysator mit Flammenionisations-Detektor) gemessen und von nun an fortlaufend registriert. Der kurz nach dem Schließen der Messkammer gemessene Wert der CH-Konzentration bildet den Anfangswert für die Auswertung nach Abschnitt 3.12.

h)
Das Fahrzeug muss 60 Minuten (± 0,5 Minuten) innerhalb der Messkammer stehen. Am Ende der 60 Minuten (± 0,5 Minuten) dauernden Prüfzeit wird die CH-Konzentration in der Messkammer bestimmt. Dieser Wert bildet den Endwert für die Auswertung nach Nummer 3.12.

i)
Die Prüfung der Verdunstungsemissionen ist damit abgeschlossen.

3.6.3
Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren)

3.6.3.1
Allgemeines zum Prüfablauf

Die Fahrzeugvorbereitung wird mit dem Abstellen des Fahrzeugs bei einer Umgebungstemperatur zwischen 20 und 30 °C zur Konditionierung für die Emissionsprüfungen abgeschlossen. Mindestens zwölf und höchstens 36 Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeugs beginnt die Prüfung der Abgasemissionen in der Fahrkurve I.

3.6.3.2
Prüfung der Abgasemissionen von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren)

Es gelten die Ausführungen, die in Nummer 3.6.2.3 für die Prüfung der Abgasemissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) gemacht worden sind, mit den folgenden Ergänzungen und Abänderungen (siehe Figur 5).

3.6.3.2.1
Allgemeines

Das Abgas wird in einem Verdünnungstunnel mit Umgebungsluft vermischt.

Zur Partikelmessung wird ein proportionaler Teilstrom über eine Sonde entnommen. Die Partikel werden aus dem Abgas-Luft-Probenstrom zur nachfolgenden Wägung abgeschieden.

Die sechs Filter sind in der Partikelprobenleitung derart angeordnet, dass sie drei parallele Filterpaare bilden, das heißt in jedem Verzweigungsteil sind zwei Filter in Richtung des Probengasstroms hintereinander geschaltet. In jeder Verzweigung müssen gleiche Strömungsverhältnisse herrschen. Schnellschaltventile sind derart anzuordnen, dass die Filterpaare nacheinander mit dem Probengasstrom beaufschlagt werden können. Die zeitliche Abfolge der Beaufschlagung entspricht der in Nummer 3.6.2.3.1 beschriebenen Probenzuführung für die drei Phasen der Fahrkurve I. Die CH-Konzentration wird im verdünnten Abgas mit einem beheizten FID (HFID) fortlaufend gemessen, registriert und integriert. Das Probengas wird über eine separate Sonde entnommen.

Die Probeentnahme für die Sammelbeutel zum Zwecke der anschließenden Konzentrationsmessungen entspricht dem in Nummer 3.6.2.3.1 beschriebenen Verfahren.

Figur 5 Schema eines Probenahme- und Analysesystems zur Bestimmung gas- und partikelförmiger Emissionen bei Pkw mit Dieselmotoren


Schema eines Probenahme- und Analysesystems zur Bestimmung gas- und partikelförmiger Emissionen bei Pkw mit Dieselmotoren (BGBl. 2012 I S. 849)


3.6.3.2.2 Vorbereitungen auf die Prüffahrten

 
Der Ablauf entspricht dem in Nummer 3.6.2.3.2 für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) beschriebenen Verfahren mit folgenden Ergänzungen:

zu d) Die Aufzeichnungs- bzw. Registriereinrichtungen des beheizten FID (HFID) ist einzuschalten.

zu f) Der Probengasstrom für den beheizten FID (HFID) muss mindestens 2 l/min betragen.

Während der Prüfung ist die Durchflussmenge durch die Partikelfilter so einzustellen, dass die Durchflussmenge auf ± 5 Prozent konstant bleibt. Die mittlere Temperatur und der Druck am Einlass des Durchflussmessgeräts sind aufzuzeichnen. Wenn die Durchflussmenge sich wegen einer zu hohen Filterbeladung unzulässig verändert, muss die Prüfung abgebrochen werden. Bei der Wiederholung muss eine geringere Durchflussrate eingestellt oder ein größerer Filter verwendet werden (gegebenenfalls beides).

3.6.3.2.3
Durchfahren der Fahrkurve I

Die Bestimmungen aus Nummer 3.6.2.3.3 gelten mit folgenden Ergänzungen oder Änderungen.

zu c) Von dem Zeitpunkt 505 Sekunden an wird das zweite Partikelfilterpaar beaufschlagt. An der Aufzeichnungseinrichtung für die Kohlenwasserstoffkonzentrationsmessung ist eine Markierung vorzunehmen, derzufolge die erste und zweite Phase identifiziert werden können. Die Integration der CH-Werte erfolgt getrennt nach den einzelnen Sammelphasen.

zu d) Ebenfalls fünf Sekunden, nachdem der Motor zu laufen aufgehört hat, ist die Aufzeichnung der CH-Konzentration entsprechend zu markieren, ist die Integration über die zweite Phase zu beenden und ist der Probenstrom-Durchfluss durch das zweite Partikelfilterpaar zu beenden.

 
Die bisher beaufschlagten beiden Partikelfilterpaare sind vorsichtig aus ihren jeweiligen Halterungen zu nehmen und zur nachfolgenden Wägung jede für sich in je eine Petrischale zu legen. Die Probenschalen sind abzudecken.

zu e) Die für die Durchführung und Beendigung der CH-Messung sowie der Partikelabscheidung in der dritten Phase erforderlichen Schritte sind in Anlehnung an die zu den Buchstaben c und d beschriebenen Ergänzungen durchzuführen.

zu f) Sobald wie möglich, keinesfalls jedoch später als eine Stunde nach der Beendigung der dritten Phase der Fahrkurve I, sind die sechs Partikelfilter für die Wägung zu konditionieren.

3.6.3.2.4
Durchfahren der Fahrkurve II

Es gelten die Bestimmungen und der Ablauf nach Nummer 3.6.2.3.4. Eine Messung der Partikelemissionen ist nicht erforderlich.

3.6.4
Prüfung gemäß § 47a

Nach Abschluss der Prüfung der Abgasemissionen in den Fahrkurven I und II durchlaufen die Prüffahrzeuge die Prüfung gemäß § 47a.

3.7 Gas-, Partikelentnahme, Analyse


3.7.1
Probenahme

3.7.1.1
Prüfung nach Fahrkurve I

Die Entnahme beginnt, wie nach Nummer 3.6.2.4 festgelegt, gleichzeitig mit dem Anlassen des Fahrzeugmotors. In getrennten Beuteln bzw. Filterpaaren werden während der

a)
Kaltstart-Übergangsphase (505 Sekunden nach Kaltstartbeginn)

b)
Kaltstart-stabilisierten Phase (von der 506. Sekunde bis zum Abstellen)

c)
Warmstart-Übergangsphase (505 Sekunden nach Warmstartbeginn)

der Fahrkurve I die dazugehörigen Abgas- und Partikelproben entnommen. Die Entnahme endet nach der dritten Phase mit laufendem Motor. Parallel zu jedem Abgasprobenbeutel werden Beutel mit Umgebungsluftproben gefüllt.

3.7.1.2
Prüfung nach Fahrkurve II

Die Probennahme beginnt und endet mit laufendem Fahrzeugmotor. Während der gesamten Fahrtdauer gelangt die Abgas- und die Umgebungsluft in je einen Probenbeutel.

3.7.2
Analyse

3.7.2.1
Die Analyse der in den Beuteln enthaltenen Gase ist so bald wie möglich nach Beendigung der einzelnen Phasen der Prüfung durchzuführen; das unverdünnte Abgas in den Probenbeuteln muss innerhalb von 20 Minuten nach Phasenende analysiert werden. Die erforderlichen Partikelfilter sind wenigstens acht, höchstens 56 Stunden in einer offenen, gegen Staubeinfall geschützten Schale vor dem Test in einer klimatisierten Kammer zu konditionieren (Temperatur, Feuchte). Nach dieser Konditionierung werden die leeren Filter gewogen und bis zur Verwendung aufbewahrt.

Frühestens eine Stunde vor Beginn der Prüfung werden Filter der Kammer entnommen.

Die beladenen Partikelfilter müssen spätestens eine Stunde nach dem Ende der Abgasprüfung in die Kammer gebracht, dort zwischen einer und 56 Stunden konditioniert und anschließend gewogen werden.

3.7.2.2 Vor jeder Probenanalyse wird der Nullpunkt des jeweiligen Analysators mit dem jeweiligen Prüfgas eingestellt.

3.7.2.3
Die Kalibrierkurven der Analysatoren werden dann mit Prüfgasen eingestellt, deren Nennkonzentrationen zwischen 70 und 100 Prozent des Skalenendwerts liegen.

3.7.2.4
Anschließend wird die Nullstellung des Analysators erneut überprüft. Weicht der abgelesene Wert um mehr als 2 Prozent des Skalenendwerts von dem Wert ab, der bei der in Nummer 3.7.2.2 vorgeschriebenen Einstellung erzielt wurde, so ist der Vorgang zu wiederholen.

3.7.2.5
Anschließend sind die Proben zu analysieren.

3.7.2.6
Nach der Analyse werden Nullstellung und Einstellwerte mit den gleichen Gasen überprüft. Weichen diese Werte um nicht mehr als 2 Prozent von denen ab, die nach der in Nummer 3.7.2.3 vorgeschriebenen Einstellung erzielt wurden, so können die Ergebnisse der Analyse für die Berechnung der Prüfungswerte herangezogen werden.

3.7.2.7
Bei allen in diesem Abschnitt beschriebenen Vorgängen müssen die Durchflussmengen und Drücke der verschiedenen Gase die gleichen sein wie bei der Kalibrierung der Analysatoren.

3.7.2.8
Die Konzentration der Kohlenwasserstoffe aus Motoren mit Selbstzündung wird am beheizten FID über die Dauer der Testphasen registriert und integriert. Nach Nummer 3.13 wird die emittierte Menge an Kohlenwasserstoffen bestimmt.

3.7.3
Bestimmung der Menge der emittierten luftverunreinigenden Gase und Partikel

3.7.3.1
Maßgebliches Volumen

Das maßgebliche Volumen ist auf die Normalbedingungen 101,33 kPa und 273,2 K zu korrigieren.

3.7.3.2
Gesamtmasse der emittierten luftverunreinigenden Gase und Partikel

Die Masse m der vom Fahrzeug während der Prüfung emittierten gasförmigen Luftverunreinigungen wird für die einzelnen Testphasen durch das Produkt aus Volumenkonzentration und dem entsprechenden Gasvolumen basierend auf den nachstehenden Dichtewerten nach den vorgenannten Bezugsbedingungen berechnet:

a)
für Kohlenmonoxid (CO): d = 1,25 kg/m³

b)
für Kohlenwasserstoffe (CH1,85): d = 0,619 kg/m³

c)
für Stickoxide (NO2): d = 2,05 kg/m³

Die Masse m der vom Fahrzeug während der Prüfung emittierten Partikel wird für die einzelnen Testphasen aus der gewogenen Partikelmasse auf den Filterpaaren ermittelt. Mindestens 95 Prozent der Partikel müssen sich auf dem ersten Filter befinden. Unter diesen Bedingungen ist es ausreichend, die Massenbelegung des ersten Filters für die Berechnung der emittierten Partikelmasse heranzuziehen.

Nummer 3.13 enthält die entsprechenden Berechnungsmethoden für die Bestimmung der Massen der emittierten luftverunreinigenden Gase und Partikel.

3.8 Fahrkurven zur Bestimmung der durchschnittlichen Emissionsmengen


3.8.1
Allgemeines

Das Prüffahrzeug durchfährt auf dem Fahrleistungsprüfstand die nachfolgend grafisch und tabellarisch beschriebenen Fahrkurven I und II, um die in den Abgasen enthaltenen gasförmigen und festen Luftverunreinigungen bestimmen zu können.

3.8.2
Zulässige Abweichungen

Die Abweichungen von der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu einem beliebigen Zeitpunkt der Fahrkurven sind wie folgt begrenzt:

Die Abweichung nach oben liegt um 3,2 km/h höher als die höchste Geschwindigkeit zum betreffenden Zeitpunkt ± 1 Sekunde.

Die Abweichung nach unten liegt um 3,2 km/h tiefer als die niedrigste Geschwindigkeit zum betreffenden Zeitpunkt ± 1 Sekunde.

Geschwindigkeitsabweichungen, die diese Toleranzen übersteigen, sind nur zulässig, wenn sie jeweils weniger als zwei Sekunden dauern. Geschwindigkeiten, die niedriger sind als vorgeschrieben, sind nur zulässig, falls das Fahrzeug dabei die höchste verfügbare Leistung abgibt.

3.8.3 Verwendung des Getriebes

 
Bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe werden die Schaltpunkte beim Durchfahren der Fahrkurve nach den Angaben des Herstellers festgelegt.

Diese müssen den Empfehlungen des Herstellers an den Kunden sowie dem üblichen Fahrverhalten eines Fahrers entsprechen und das Nachfahren der Fahrkurven ermöglichen. Die Wahl der Schaltpunkte ist vom Technischen Dienst zu genehmigen.

Werden vom Hersteller keine Schaltpunkte angegeben, werden diese vom Technischen Dienst ausgewählt. Fahrzeuge mit Automatikgetriebe sind in der höchsten Fahrstufe (drive) zu fahren.

3.8.4
Weitere Hinweise zum Durchfahren der Fahrkurven

3.8.4.1
Die Fahrkurven sind unter Einhaltung der vorgeschriebenen Toleranzen bei möglichst geringer Bewegung des Fahrpedals zu durchfahren. Unter Beachtung der angegebenen Schaltpunkte muss dabei stetig beschleunigt oder verzögert werden.

3.8.4.2
Ein Schaltvorgang muss so schnell wie möglich erfolgen; das Fahrpedal darf während des Gangwechsels nicht betätigt werden.

3.8.4.3
Falls die durch die Fahrkurve vorgegebenen Beschleunigungswerte nicht erreicht werden, muss das Fahrzeug so lange mit Volllast beschleunigt werden, bis der vorgeschriebene Geschwindigkeitswert der Fahrkurve erreicht wird.

3.8.4.4
Bei den Leerlaufphasen der Fahrkurve muss der Gang eingelegt und der Motor ausgekuppelt sein. Dies gilt nicht für die erste Leerlaufphase der Fahrkurve. Bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe muss die Fahrstufe drive gewählt und die Bremse betätigt sein.

3.8.4.5
Die Verzögerungsphasen der Fahrkurve werden bei eingelegtem Gang, eingekuppeltem Motor und entlastetem Fahrpedal durchfahren. Konstante Verzögerungen lassen sich gegebenenfalls durch Gebrauch der Fahrzeugbremse einhalten. Wird bis auf Stillstand verzögert, so ist bei 24 km/h auszukuppeln.

Diagramm Fahrkurve I (BGBl. 2012 I S. 852)


Diagramm Fahrkurve II (BGBl. 2012 I S. 852)


Tabelle zur Fahrkurve I


 
Fahrdauer (t) in (s) - Fahrgeschwindigkeit (v) in (km/h)

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00,0200,04024,06038,98041,410048,812024,8
10,0214,84124,56139,68142,010149,412119,5
20,0229,54224,96240,18243,010249,712214,2
30,02313,84325,76340,28344,310349,91238,9
40,02418,54427,56439,68446,010449,71243,5
50,02523,04530,76539,48547,210546,91250,0
60,02627,24634,06639,88648,010648,01260,0
70,02727,84736,56739,98748,410748,11270,0
80,02829,14836,96839,88848,910848,61280,0
90,02933,34936,56939,68949,410949,41290,0
100,03034,95036,47039,69049,411050,21300,0
110,03136,05134,37140,49149,111151,21310,0
120,03236,25230,67241,29248,911251,81320,0
130,03335,65327,57341,49348,811352,11330,0
140,03434,65425,47440,99448,911451,81340,0
150,03533,65525,47540,19549,611551,01350,0
160,03632,85628,57640,29648,911646,01360,0
170,03731,95731,97740,99748,111740,71370,0
180,03827,45834,87841,89847,511835,41380,0
190,03924,05937,37941,89948,011930,11390,0
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1400,01600,018041,520067,822080,524091,226087,1
1410,01610,018143,820170,022181,424191,226186,6
1420,01620,018242,620272,622282,124290,926285,9
1430,01630,018338,620374,022382,924390,926385,3
1440,01645,318436,520475,322484,024490,926484,7
1450,016510,618531,220576,422585,624590,926583,8
1460,016615,918628,520676,422687,124690,926684,3
1470,016721,218727,720776,122787,924790,926783,7
1480,016826,618829,120876,022888,424890,626883,5
1490,016931,918929,920975,622988,524990,326983,2
1500,017035,719032,221075,623088,425089,827082,9
1510,017139,119135,721175,623187,925188,727183,0
1520,017241,519239,421275,623287,925287,927283,4
1530,017342,519343,921375,623388,225387,227383,8
1540,017441,419449,121476,023488,725486,927484,5
1550,017540,419553,921576,323589,325586,427585,3
1560,017639,819658,321677,123689,625686,327686,1
1570,017740,219760,021778,123790,325786,727786,9
1580,017840,619863,221879,023890,625886,927888,4
1590,017940,919965,221979,723991,125987,127989,2
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28089,530079,032044,33400,036049,638058,74000,0
28190,130178,232139,93410,036150,938158,64010,0
28290,130277,432234,63420,036251,738257,94020,0
28389,830376,032332,33430,036352,338356,54034,2
28488,830474,232430,73440,036454,138454,94049,5
28587,730572,432529,83450,036555,538553,940514,5
28686,330670,532627,43460,036655,738650,540620,1
28784,530768,632724,93471,636756,238746,740725,4
28882,930866,832820,13486,936856,038841,440830,7
28982,930964,932917,434912,236955,538937,040936,0
29082,931062,033012,935017,537055,839032,741040,2
29182,231159,53317,635122,937157,139128,241141,2
29280,631256,63322,335227,837257,939223,341244,3
29380,531354,43330,035332,237357,939319,341346,7
29480,631452,33340,035436,237457,939414,041448,3
29580,531550,73350,035538,137557,93958,741548,4
29679,831649,23360,035640,637657,93963,441648,3
29779,731749,13370,035742,837757,93970,041747,8
29879,731848,33380,035845,237858,13980,041847,2
29979,731946,73390,035948,337958,63990,041946,3
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42045,14400,046054,148056,650021,252025,754040,6
42140,24410,046156,048156,350116,652128,554140,2
42234,94420,046256,548256,550211,652230,654240,2
42329,64430,046357,348356,65036,452332,354340,2
42424,34440,046458,148457,15041,652433,854439,3
42519,04450,046557,948556,65050,052535,454537,2
42613,74460,046658,148656,35060,052637,054631,9
4278,44470,046758,348756,35070,052738,354726,6
4283,14485,346857,948856,35080,052839,454821,2
4290,044910,646957,548956,05090,052940,154915,9
4300,045015,947057,949055,75100,053040,255010,6
4310,045121,247157,949155,85111,953140,25515,3
4320,045226,647257,349253,95125,653240,25520,0
4330,045331,047357,149351,55138,953340,25530,0
4340,045437,247457,049448,451410,553440,25540,0
4350,045542,547556,649545,151513,753540,25550,0
4360,045644,747656,649641,051615,453641,25560,0
4370,045746,847756,649736,251716,953741,55570,0
4380,045850,747856,649831,951819,253841,85580,0
4390,045953,147956,649926,651922,553941,25590,0
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5600,058028,560034,86200,06400,066041,26800,0
5610,058128,260135,46210,06410,066141,86810,0
5620,058227,460236,06220,06420,066243,96820,0
5630,058327,260336,26230,06430,066343,16830,0
5640,058426,760436,26240,06440,066442,36840,0
5650,058527,460536,26250,06450,066542,56850,0
5660,058627,560636,56260,06463,266642,66860,0
5670,058727,460738,16270,06477,266742,66870,0
5680,058826,760840,46280,064812,666841,86880,0
5695,358926,660941,86290,064916,466941,06890,0
57010,659026,661042,66300,065020,167038,06900,0
57115,959126,761143,56310,065122,567134,46910,0
57220,959227,461242,06320,065224,667229,86920,0
57323,559328,361336,76330,065328,267326,46930,0
57425,759429,861431,46340,065431,567423,36942,3
57527,459530,961526,16350,065533,867518,76955,3
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127939,4129944,713190,013397,7135928,2    


Tabelle zur Fahrkurve II


 
Fahrdauer (t) in (s) - Fahrgeschwindigkeit (v) in (km/h)

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33,22355,64359,56372,48375,710379,112376,1
47,82456,14459,56472,58475,710479,012476,4
513,02556,44559,56573,08575,910579,012576,9
618,12657,44659,56673,58675,710678,812677,0
723,32757,74759,66774,08775,610778,812777,2
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1035,03056,15062,17075,39074,411079,313077,0
1138,63155,55163,27175,49174,311179,413177,2
1241,53255,65264,37275,69274,411279,613277,2
1343,63355,95365,47375,79374,811379,613377,2
1446,03456,45466,67475,99475,411479,613477,0
1548,13557,45567,87576,19575,711579,413576,1
1648,23658,05669,07675,99676,211679,013674,0
1749,33758,25769,97775,79776,711778,613769,6
1850,63858,75870,77875,69877,211878,113866,2
1951,83959,05971,27975,49977,511977,813963,5
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14162,716175,418167,820169,522169,524175,426179,0
14262,716275,618266,720269,522269,824275,326279,0
14362,916375,718366,720369,322370,624375,426379,0
14463,516476,518467,720469,122471,224475,626478,8
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14665,916677,218669,920669,322672,524676,426677,5
14767,516777,218770,620769,822773,024777,026776,7
14869,316877,018870,120870,622873,624877,226876,4
14970,316976,918969,620970,722974,824977,226975,9
15070,917076,119069,121069,923075,425077,227075,1
15171,217175,119169,321168,523175,925177,227174,3
15271,417274,319269,821266,723276,225277,227274,0
15371,717373,819370,621365,423376,125377,327373,6
15471,917473,519471,221464,323476,125477,527473,3
15572,217573,219571,721564,323575,925577,527573,0
15672,717673,019672,221664,823675,925677,327672,7
15773,517772,819772,021765,923775,925778,127772,4
15873,817872,419871,421867,523875,725878,627871,9
15974,417970,719970,621968,723975,625979,027971,6
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28954,730969,632983,134994,936991,738992,140993,1
29053,531070,433084,335094,937091,739092,341093,0
29152,231171,233185,435194,737191,739192,341192,8
29251,031271,933286,535294,637291,739292,041292,8
29349,231372,433387,635394,237391,739391,741393,0
29447,631472,733488,835493,937491,739491,541493,1
29546,331573,033589,735593,637591,739591,041593,3
29646,131673,233690,735693,437691,739690,541693,4
29746,031773,633791,535793,337791,539790,241793,9
29847,431874,033891,735893,137891,339890,741894,7
29950,531974,133991,835992,637990,939991,241995,0
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42095,544093,146093,348088,650088,052088,154090,1
42196,244193,146193,448188,450187,852188,354190,1
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42396,344393,146393,648388,350387,352388,654390,1
42496,244493,146493,848488,350487,352488,854490,1
42595,844593,346593,848588,350587,252588,854590,1
42695,544693,446693,848688,350687,052688,954690,1
42795,244793,446793,648788,350787,052789,154789,9
42895,044893,646893,448888,450887,052889,254889,9
42994,944993,646993,348988,450986,852989,454989,9
43094,745093,647093,049088,451086,853089,655089,7
43194,445193,447192,549188,451186,853189,755189,4
43294,245293,347291,849288,451286,853289,955289,1
43394,145393,347391,749388,451386,853390,155388,8
43493,945493,347491,049488,651486,853490,155488,6
43593,945593,347590,249588,651586,853590,155588,4
43693,845693,347690,149688,451686,853690,155688,3
43793,645793,347789,749788,351787,053790,155787,8
43893,445893,147889,249888,351887,253890,155887,5
43993,345993,147988,849988,151987,653990,155987,2
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56087,058082,260077,762079,964074,866082,068081,2
56186,558181,560177,262181,464174,366182,268180,6
56285,958280,960277,062282,864274,066282,768280,1
56385,758380,260376,962383,964374,066383,168379,9
56485,458479,360476,762484,764474,466483,668479,8
56585,158578,360577,062585,264575,366583,968579,6
56684,658677,560677,762686,264676,466684,468679,6
56784,358777,360778,862786,864777,566784,968779,9
56883,958877,260879,062887,064878,566884,768880,4
56983,858977,260978,862987,564979,666984,668980,7
57083,659077,361078,663088,065080,767084,169081,4
57183,659177,861177,263188,665181,567184,169182,2
57283,659278,661275,763289,165282,267284,369283,0
57383,659378,861374,363389,165383,167384,469383,5
57483,859479,061474,163488,465483,967484,769483,6
57583,659579,061574,163587,665584,467584,769583,8
57683,659678,861674,363686,265683,867684,369684,3
57783,559778,861775,463784,465783,067783,869785,1
57883,059878,661876,963880,765882,267883,169885,7
57982,759978,161978,863977,565982,067982,269986,4
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70087,272094,674078,07605,3      
70187,672194,174176,57613,2      
70288,172293,474275,37621,1      
70388,472392,874373,37630,0      
70489,272492,174471,17640,0      
70589,972591,874568,37650,0      
70690,272691,374663,0        
70790,272790,974757,7        
70890,772890,474852,4        
70990,972989,274947,1        
71091,273087,875043,1        
71191,573187,075139,4        
71291,773286,475234,5        
71392,173385,575331,3        
71492,873485,175427,9        
71593,673584,475524,2        
71694,673683,675619,9        
71795,073782,575715,6        
71895,273881,275811,2        
71995,073979,67598,0        


3.9 Fahrleistungsprüfstand


3.9.1 Verfahren zur Kalibrierung des Fahrleistungsprüfstands

3.9.1.1
Allgemeines

Dieser Abschnitt beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der von einem Fahrleistungsprüfstand aufgenommenen Leistung. Diese umfasst die durch die Reibung und die von der Bremse aufgenommene Leistung. Der Fahrleistungsprüfstand wird auf eine Geschwindigkeit angetrieben, die größer ist als die höchste Prüfgeschwindigkeit. Dann wird der Antrieb abgestellt; die Drehgeschwindigkeit der angetriebenen Rolle verringert sich. Die kinetische Energie der Rollen wird von der Bremse und der Reibung aufgebraucht. Hierbei wird die unterschiedliche innere Reibung der Rollen bei belastetem und unbelastetem Zustand nicht berücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt die Reibung der hinteren Rolle, wenn sie leerläuft.

3.9.1.2
Kalibrierung der Leistungsanzeige in Abhängigkeit von der aufgenommenen Leistung

Die Leistungsanzeige muss bei den Geschwindigkeiten 80 km/h, 60 km/h, 40 km/h und 20 km/h kalibriert werden.

Nachstehend wird der Vorgang für die Geschwindigkeit 80 km/h beschrieben. Die Kalibrierung ist für die übrigen genannten Geschwindigkeiten zu wiederholen, wobei die Anfangs- und Endgeschwindigkeiten sinngemäß zu wählen sind.

Messung der Drehgeschwindigkeit der Rolle, falls nicht schon erfolgt. Dazu kann ein fünftes Rad, ein Drehzahlmesser oder eine andere Einrichtung verwendet werden.

Das Fahrzeug wird auf den Prüfstand gebracht oder es wird eine andere Methode benutzt, um den Prüfstand in Gang zu setzen.

Verwendung eines Schwungrades oder eines anderen Schwungmassensystems für die entsprechende Schwungmassenklasse.

Der Prüfstand wird auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h gebracht.

Aufzeichnung der angezeigten Leistung (Pi).

Erhöhung der Geschwindigkeit auf 97 km/h.

Lösung der Einrichtung zum Antrieb des Prüfstands.

Aufzeichnung der Verzögerungszeit des Prüfstands von 88 km/h auf 72 km/h.

Einstellen der Bremsbelastung auf einen anderen Wert.

Wiederholung der beschriebenen Vorgänge so lange, bis der Leistungsbereich auf der Straße abgedeckt ist.

Berechnung der aufgenommenen Leistung nach folgender Formel:

Pa = M1 * (v1² - v2²) / 2000 / t

hierbei bedeuten:

Pa: aufgenommene Leistung in kW
M1: äquivalente Schwungmasse in kg (unberücksichtigt bleibt die Schwungmasse der leerlaufenden hinteren Rolle)
v1: Anfangsgeschwindigkeit in m/s (88 km/h = 24,4 m/s)
v2: Endgeschwindigkeit in m/s (72 km/h = 20 m/s)
t: Zeit für die Verzögerung der Rolle von 88 km/h auf 72 km/h.

Diagramm der angezeigten Leistung bei 80 km/h in Abhängigkeit von der aufgenommenen Leistung bei der gleichen Geschwindigkeit:

Diagramm der angezeigten Leistung bei 80 km/h in Abhängigkeit von der aufgenommenen Leistung bei der gleichen Geschwindigkeit (BGBl. 2012 I S. 860)


3.9.2
Fahrwiderstand eines Fahrzeugs

3.9.2.1
Allgemeines

Mit den nachstehend beschriebenen Verfahren soll der Fahrwiderstand eines Fahrzeugs, das mit konstanter Geschwindigkeit auf der Straße fährt, gemessen und dieser Widerstand bei einer Prüfung auf dem Fahrleistungsprüfstand gemäß den Bedingungen nach Nummer 3.9.1.2 simuliert werden. Der Technische Dienst kann andere Verfahren zur Bestimmung des Fahrwiderstands zulassen.*)

*)
Die Anforderungen werden im Verkehrsblatt veröffentlicht.

3.9.2.2
Beschreibung der Fahrbahn

Die Fahrbahn muss horizontal und lang genug sein, um die nachstehend genannten Messungen durchführen zu können. Die Neigung muss auf ± 0,1 Prozent konstant sein und darf 1,5 Prozent nicht überschreiten.

3.9.2.3
Meteorologische Bedingungen

Während der Prüfung darf die durchschnittliche Windgeschwindigkeit 3 m/s nicht überschreiten bei Windböen von weniger als 5 m/s. Außerdem muss die Windkomponente in Querrichtung zur Fahrbahn weniger als 2 m/s betragen. Die Windgeschwindigkeit ist 0,7 m über der Fahrbahn zu messen.

Die Straße muss trocken sein.

Die Luftdichte während der Prüfung darf um nicht mehr als ± 7,5 Prozent von den Bezugsbedingungen P = 100 kPa und t = 293,2 K abweichen.

3.9.2.4
Zustand und Vorbereitung des Prüffahrzeugs

3.9.2.4.1
Das Fahrzeug muss sich in normalem Fahr- und Einstellungszustand befinden. Es ist zu prüfen, ob das Fahrzeug hinsichtlich der nachgenannten Punkte den Angaben des Herstellers für die betreffende Verwendung entspricht:

a)
Räder, Zierkappen, Reifen (Marke, Typ, Druck)

b)
Geometrie der Vorderachse

c)
Einstellung der Bremsen (Beseitigung von Störeinflüssen)

d)
Schmierung der Vorder- und Hinterachse

e)
Einstellung der Radaufhängung und des Fahrzeugniveaus

f)
usw.

3.9.2.4.2
Das Fahrzeug ist mindestens bis zu seiner Bezugsmasse zu beladen. Das Fahrzeugniveau muss so eingestellt sein, dass sich der Beladungsschwerpunkt in der Mitte zwischen den „R"-Punkten der äußeren Vordersitze und auf einer durch diese Punkte verlaufenden Geraden befindet.

3.9.2.4.3
Bei Prüfungen auf der Fahrbahn sind die Fenster zu schließen. Eventuelle Abdeckungen für Klimaanlagen, Scheinwerfer usw. müssen sich in den Stellungen befinden, die sich bei ausgeschalteten Einrichtungen ergeben.

3.9.2.4.4
Unmittelbar vor der Prüfung muss das Fahrzeug auf geeignete Weise auf normale Betriebstemperatur gebracht werden.

3.9.2.5
Messverfahren für die Energieänderung beim Auslaufversuch

3.9.2.5.1
Auf der Fahrbahn

3.9.2.5.1.1
Messgeräte und zulässige Messfehler

Die Zeitmessung darf mit einem Fehler von nicht mehr als 0,1 Sekunden, die Geschwindigkeit mit einem Fehler von nicht mehr als 2 Prozent behaftet sein.

3.9.2.5.1.2
Prüfverfahren

a)
Das Fahrzeug ist auf eine Geschwindigkeit zu bringen, die mehr als 10 km/h über der gewählten Prüfgeschwindigkeit v liegt.

b)
Das Getriebe ist in Leerlaufstellung zu bringen.

c)
Gemessen wird die Verzögerungszeit t1 des Fahrzeugs von der Geschwindigkeit v2 = (v + Δv) km/h bis v1 = (v - Δv) km/h, wobei Δv 5 km/h.

d)
Durchführung der gleichen Prüfung in der anderen Richtung zur Bestimmung von t2.

e)
Bestimmung des Mittelwerts T1 aus t1 und t2.

f)
Diese Prüfung ist so oft zu wiederholen, dass die statistische Genauigkeit (p) für den Mittelwert

Formel und Tabelle (BGBl. 2012 I S. 861)


 
g)
Berechnung der Leistung nach der Formel:

P = (M * v * Δv) / (500 * T)

dabei bedeuten:

P: Leistung in kW
v: Prüfgeschwindigkeit in m/s
Δv: Abweichung von der Geschwindigkeit v in m/s
M: Bezugsmasse in kg
T: Zeit in Sekunden

3.9.2.5.2
Auf dem Prüfstand

3.9.2.5.2.1
Messgeräte und zulässige Messfehler

Es sind die gleichen Geräte wie bei der Prüfung auf der Fahrbahn zu verwenden.

3.9.2.5.2.2
Prüfverfahren

a)
Das Fahrzeug wird auf den Fahrleistungsprüfstand gebracht.

b)
Der Reifendruck (kalt) der Antriebsräder ist auf den für den Prüfstand erforderlichen Wert zu bringen.

c)
Einstellen der äquivalenten Schwungmasse I des Prüfstands. Fahrzeug und Prüfstand sind durch ein geeignetes Verfahren auf Betriebstemperatur zu bringen.

d)
Durchführung der beschriebenen Maßnahmen nach Nummer 3.9.2.5.1.2 Buchstabe a bis c, f und g, wobei in der Formel g M durch I ersetzt wird.

e)
Einstellen der Prüfstandsbremse nach Nummer 3.9.1.

3.9.2.5.3
Andere gleichwertige Messverfahren für die Energieänderung beim Auslaufversuch können nach Zustimmung des Technischen Dienstes angewandt werden.

3.9.2.6
Messverfahren für das Drehmoment bei konstanter Geschwindigkeit

3.9.2.6.1
Auf der Fahrbahn

3.9.2.6.1.1
Messgeräte und zulässige Messfehler

a)
Das Drehmoment muss mit einem Messgerät einer Genauigkeit von 2 Prozent gemessen werden,

b)
die Geschwindigkeit muss auf 2 Prozent genau bestimmt werden.

3.9.2.6.1.2
Prüfverfahren

a)
Das Fahrzeug ist auf die gewählte konstante Geschwindigkeit V zu bringen.

b)
Das Drehmoment C(t) und die Geschwindigkeit sind während der Dauer von mindestens zehn Sekunden mit einem Instrument der Klasse 1000 gemäß ISO-Norm Nummer 970 aufzuzeichnen.

c)
Die Veränderungen des Drehmoments C(t) und der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Zeit dürfen in jeder Sekunde der Aufzeichnungszeit 5 Prozent nicht überschreiten.

d)
Das maßgebliche Drehmoment Ct1 ist das mittlere Drehmoment, ermittelt nach folgender Formel:

Formel (BGBl. 2012 I S. 862)


 
e)
Durchführung der Prüfung in der anderen Fahrtrichtung zur Bestimmung von Ct2.

f)
Ermittlung des Mittelwerts Ct aus den beiden Werten für das Drehmoment Ct1 und Ct2.

3.9.2.6.2
Auf dem Prüfstand

3.9.2.6.2.1
Messgeräte und zulässige Messfehler

Es sind die gleichen Geräte wie bei der Prüfung auf der Fahrbahn zu verwenden.

3.9.2.6.2.2
Prüfverfahren

a)
Durchführung der unter Nummer 3.9.2.5.2.2 Buchstabe a bis d beschriebenen Maßnahmen.

b)
Durchführung der unter Nummer 3.9.2.6.1.2 Buchstabe a bis d beschriebenen Maßnahmen.

c)
Einstellung der Prüfstandbremse nach Nummer 3.9.1.

3.9.3
Überprüfung der Gesamtschwungmassen des Fahrleistungsprüfstands bei elektrischer Simulation

3.9.3.1
Allgemeines

Mit dem nachfolgend beschriebenen Verfahren soll nachgeprüft werden, ob die Gesamtschwungmasse des Fahrleistungsprüfstands die tatsächlichen Werte in den verschiedenen Phasen der Fahrkurve ausreichend simuliert.

3.9.3.2
Prinzip

3.9.3.2.1
Aufstellung der Arbeitsgleichung

Die an der (den) Rolle(n) auftretenden Kräfte lassen sich durch folgende Gleichung ausdrücken:

F = I * γ = IM * γ + FI

hierbei bedeuten:

F: Kraft an der (den) Rolle(n)
I: Gesamtschwungmasse des Prüfstandes (äquivalente Schwungmasse des Fahrzeugs)
IM: Schwungmasse der mechanischen Massen das Prüfstands
g: Tangentialbeschleunigung am Umfang der Rolle
FI: Schwungmassenkraft

Anmerkung: Diese Formel wird unter Nummer 3.9.3.5.3 für Prüfstände mit mechanisch simulierten Schwungmassen erläutert.

Die Gesamtschwungmasse wird durch folgende Formel ausgedrückt:

hierbei kann I = IM + FI / γ

IM mit herkömmlichen Methoden berechnet oder gemessen werden, FI auf dem Prüfstand gemessen werden,

γ aus der Umfanggeschwindigkeit der Rollen berechnet werden. Die Gesamtschwungmasse „I" wird bei einer Beschleunigungs- oder Verzögerungsprüfung ermittelt, die gleich oder größer ist als die bei einer Fahrkurve gemessenen Werte.

3.9.3.2.2
Zulässiger Fehler bei der Berechnung der Gesamtschwungmasse

Mit den Prüf- und Berechnungsverfahren muss die Gesamtschwungmasse I mit einem relativen Fehler (Δ I/I) von weniger als 2 Prozent ermittelt werden können.

3.9.3.3 Vorschriften

3.9.3.3.1
Die simulierte Gesamtschwungmasse I muss die gleiche bleiben wie der theoretische Wert der äquivalenten Schwungmasse (siehe Nummer 3.5.1), und zwar in folgenden Grenzen:

a)
± 5 Prozent des theoretischen Werts für jeden Momentanwert,

b)
± 2 Prozent des theoretischen Werts für den Mittelwert, der für jeden Vorgang der Fahrkurve berechnet wird.

3.9.3.3.2
Die in Nummer 3.9.3.3.1 Buchstabe a genannten Grenzen werden beim Hochfahren eine Sekunde lang und bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe beim Gangwechsel zwei Sekunden lang um jeweils + 50 Prozent geändert.

3.9.3.4
Kontrollverfahren

3.9.3.4.1
Die Kontrolle wird bei jeder Prüfung während der gesamten Dauer einer Fahrkurve durchgeführt.

Werden jedoch die Vorschriften unter Nummer 3.9.3.3 erfüllt und liegen die momentanen Beschleunigungswerte mindestens um den Faktor drei unter oder über den Werten, die bei der Fahrkurve auftreten, ist die oben beschriebene Kontrolle nicht erforderlich.

3.9.3.5
Technische Anmerkung

Erläuterung zur Aufstellung der Arbeitsgleichungen.

3.9.3.5.1
Kräftegleichgewicht auf der Straße

Formel (BGBl. 2012 I S. 863)


3.9.3.5.2
Kräftegleichgewicht auf dem Prüfstand mit mechanisch simulierten Schwungmassen

Formel (BGBl. 2012 I S. 863)


3.9.3.5.3
Kräftegleichgewicht auf dem Prüfstand mit nicht mechanisch (elektrisch) simulierten Schwungmassen

Formeln und Legende (BGBl. 2012 I S. 863)


Formeln und Legende (BGBl. 2012 I S. 864)


3.10 Beschreibung der Gas- und Partikelentnahmesysteme


3.10.1
Einleitung

Es gibt mehrere Typen von Entnahmesystemen, welche die Vorschriften nach Nummer 3.4.2 erfüllen können. Die unter Nummer 3.10.3 beschriebenen Systeme entsprechen diesen Vorschriften. Andere Entnahmesysteme können verwendet werden, wenn sie den wesentlichen Kriterien für Entnahmesysteme mit variabler Verdünnung genügen.

Der Technische Dienst muss im Gutachten das Entnahmesystem angeben, das für die Prüfung verwendet wird.

3.10.2
Kriterien für das System mit variabler Verdünnung beim Messen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen im Abgas

3.10.2.1
Anwendungsbereich

Angabe der Funktionsmerkmale eines Abgasentnahmesystems, das zur Messung der tatsächlichen Mengen emittierter gasförmiger Luftverunreinigungen aus Fahrzeugabgasen nach den Bestimmungen dieser Verordnung verwendet wird.

Das Entnahmesystem mit variabler Verdünnung zur Bestimmung der Massenemissionen muss drei Bedingungen erfüllen:

a)
Die Abgase des Fahrzeugs müssen fortlaufend unter festgelegten Bedingungen mit Umgebungsluft verdünnt werden.

b)
Das Gesamtvolumen des Gemisches aus Abgasen und Verdünnungsluft muss genau gemessen werden.

c)
Es ist fortlaufend ein Teilstrom aus verdünntem Abgas und Verdünnungsluft für Analysenzwecke zu entnehmen.

Die Menge der gasförmigen Luftverunreinigungen wird nach den anteilmäßigen Probenkonzentrationen und den während der Prüfdauer gemessenen Gesamtvolumen bestimmt. Die Probenkonzentrationen werden entsprechend dem Gehalt gasförmiger Luftverunreinigungen der Umgebungsluft korrigiert.

3.10.2.2
Erläuterungen des Verfahrens

Figur 4 zeigt eine schematische Darstellung des Entnahmesystems.

Die Abgase des Fahrzeugs sind mit genügend Umgebungsluft so zu verdünnen, dass im Entnahme- und Messsystem kein Kondenswasser auftritt.

Das Abgasentnahmesystem muss so konzipiert sein, dass die mittleren volumetrischen CO2-, CO-, CH und NOx-Konzentrationen, die in den während der Prüfung emittierten Abgasen enthalten sind, gemessen werden können.

Das Abgas/Luft-Gemisch muss an den Entnahmesonden homogen sein (siehe Nummer 3.10.2.3.1). An den Sonden muss eine repräsentative Probe der verdünnten Abgase entnommen werden können. Das Gerät muss die Messung des Gesamtvolumens der verdünnten Abgase des zu prüfenden Fahrzeugs ermöglichen.

Das Entnahmesystem muss gasdicht sein. Bauart und Werkstoff des Entnahmesystems müssen eine Beeinflussung der Konzentration der Luftverunreinigungen im verdünnten Abgas verhindern. Falls die Konzentration einer gasförmigen Luftverunreinigung oder der Partikel in dem verdünnten Gas durch ein Teil des Entnahmesystems (Wärmetauscher, Zyklon-Abscheider, Gebläse usw.) verändert wird, so muss diese Luftverunreinigung vor diesem Teil entnommen werden, falls dieser Fehler nicht anders behoben werden kann.

Hat das zu prüfende Fahrzeug mehrere Auspuffrohre, so sind diese durch ein Sammelrohr so nahe wie möglich am Fahrzeug zu verbinden.

Die Gasproben sind in ausreichend großen Entnahmebeuteln aufzufangen, damit die Gasentnahme während der Entnahmezeit nicht beeinträchtigt wird. Die Beutel müssen aus einem Material bestehen, das die Konzentrationen der gasförmigen Luftverunreinigungen in den Abgasen nicht beeinflusst (siehe Nummer 3.10.2.3.4.4).

Das Entnahmesystem mit variabler Verdünnung muss so beschaffen sein, dass das Abgas ohne wesentliche Auswirkungen auf den Gegendruck im Auspuffendrohr entnommen werden kann (siehe Nummer 3.10.2.3.1).

3.10.2.3
Besondere Vorschriften

3.10.2.3.1
Einrichtungen zur Abgasentnahme und -verdünnung

Das Verbindungsrohr zwischen dem (den) Auspuffrohr(en) und der Mischkammer muss möglichst kurz sein; es darf in keinem Fall - den statischen Druck an den Endrohren des Prüffahrzeugs um mehr als ± 0,75 kPa bei 50 km/h oder ± 125 kPa während der gesamten Prüfdauer gegenüber dem statischen Druck, der ohne Verbindungsrohr am Auspuffendrohr gemessen wurde, verändern. Der Druck muss im Endrohr oder in einem Verlängerungsrohr mit gleichem Durchmesser gemessen werden, und zwar möglichst am äußersten Ende; - die Art der Abgase verändern oder beeinflussen.

Es ist eine Mischkammer vorzusehen, in der die Abgase des Fahrzeugs und die Verdünnungsluft so zusammengeführt werden, dass an der Probeentnahmestelle ein homogenes Gemisch vorliegt.

In diesem Bereich darf die Homogenität des Gemischs um höchstens ± 2 Prozent vom Mittelwert aus mindestens fünf gleichmäßig über den Durchmesser des Gasstroms verteilten Punkten abweichen. Der Druck in der Mischkammer darf vom Luftdruck um höchstens ± 0,25 kPa abweichen, um die Auswirkung auf die Bedingungen an den Endrohren möglichst gering zu halten und den Druckabfall in einer Konditionierungseinrichtung für die Verdünnungsluft zu begrenzen.

3.10.2.3.2
Hauptdurchsatzpumpe

Die Förderkapazität der Pumpe muss ausreichend sein, um eine Wasserkondensation zu verhindern. Dies kann im Allgemeinen dadurch sichergestellt werden, dass die CO2-Konzentration der verdünnten Abgase im Probebeutel auf einem Wert von weniger als 3 Volumenprozent gehalten wird.

3.10.2.3.3 Volumenmessung

 
Das Volumenmessgerät muss eine Kalibriergenauigkeit von ± 2 Prozent unter allen Betriebsbedingungen beibehalten. Kann das Gerät Temperaturschwankungen des verdünnten Abgasgemisches am Messpunkt nicht ausgleichen, so muss ein Wärmetauscher benutzt werden, um die Temperatur auf ± 6 K der vorgesehenen Betriebstemperatur zu halten. Falls erforderlich, kann zum Schutz des Volumenmessgeräts ein Zyklon-Abscheider vorgesehen werden.

Ein Temperaturfühler ist unmittelbar vor dem Volumenmessgerät anzubringen. Das Temperaturmessgerät muss eine Genauigkeit von ± 1 K und eine Ansprechzeit von 0,1 s bei 62 Prozent einer Temperaturänderung (gemessen in Silikonöl) haben.

Druckmessungen während der Prüfung müssen eine Genauigkeit von ± 0,4 kPa aufweisen.

Die Messung des Druckes, bezogen auf den Luftdruck, ist vor und - falls erforderlich - hinter dem Durchflussmessgerät vorzunehmen.

3.10.2.3.4
Gasentnahme

3.10.2.3.4.1 Verdünntes Gas

 
Die Probe des verdünnten Abgases ist vor der Hauptdurchsatzpumpe, jedoch nach der Konditionierungseinrichtung (sofern vorhanden) zu entnehmen.

Der Durchfluss darf um nicht mehr als ± 2 Prozent vom Mittelwert abweichen.

Die Durchflussmenge muss mindestens 5 l/min und darf höchstens 0,2 Prozent der Durchflussmenge des verdünnten Abgases betragen.

3.10.2.3.4.2 Verdünnungsluft

 
Eine Probe der Verdünnungsluft ist bei konstantem Durchfluss in unmittelbarer Nähe der Umgebungsluft (nach dem Filter, wenn vorhanden) zu entnehmen.

Das Gas darf nicht durch Abgase aus der Mischzone verunreinigt werden.

Die Durchflussmenge der Verdünnungsluftprobe muss ungefähr derjenigen des verdünnten Abgases (≥ 5 l/min) entsprechen.

3.10.2.3.4.3
Entnahmeverfahren

Die bei der Entnahme verwendeten Werkstoffe müssen so beschaffen sein, dass die Konzentration der gasförmigen Luftverunreinigungen nicht verändert wird.

Es können Filter zum Abscheiden von Partikeln aus der Probe vorgesehen werden.

Mit Hilfe von Pumpen sind die Proben in die Sammelbeutel zu fördern.

Zur Gewährleistung der erforderlichen Durchflussmenge der Probe sind Durchflussregler und -messer zu verwenden.

Zwischen den Dreiweg-Ventilen und den Sammelbeuteln können gasdichte Schnellkupplungen verwendet werden, die auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Verbindungen zur Weiterleitung der Proben zum Analysengerät benutzt werden (zum Beispiel Dreiweg-Absperrhähne).

Bei den verschiedenen Ventilen zur Weiterleitung der Gasproben sind Schnellschalt- und Schnellregelventile zu verwenden.

3.10.2.3.4.4
Aufbewahrung der Proben

Die Gasproben sind in ausreichend großen Probenbeuteln (ca. 150 l) aufzufangen, um die Durchflussmenge der Proben nicht zu verringern. Diese Beutel müssen aus einem Material hergestellt sein, das die Konzentration der Gasprobe innerhalb von 20 Minuten nach Ende der Probeentnahme um nicht mehr als ± 2 Prozent verändert.

3.10.2.4
Zusätzliches Entnahmegerät zur Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren Abweichend zur Gasentnahme bei Fahrzeugen mit Ottomotoren (Fremdzündung) befinden sich die Probenahmestellen zur Entnahme der Kohlenwasserstoff- und Partikelproben in einem Verdünnungstunnel. Zur Verminderung von Wärmeverlusten im Abgas vom Auspuffendrohr bis zum Eintritt in den Verdünnungstunnel darf die hierfür verwendete Rohrleitung höchstens 3,6 m bzw. 6,1 m, falls thermisch isoliert, lang sein. Ihr Innendurchmesser darf höchstens 105 mm betragen.

Im Verdünnungstunnel, einem geraden aus elektrisch leitendem Material bestehenden Rohr müssen turbulente Strömungsverhältnisse herrschen (Reynoldszahlen » 4.000), damit das verdünnte Abgas an den Entnahmestellen homogen und die Entnahme repräsentativer Gas- und Partikelproben gewährleistet ist. Der Verdünnungstunnel muss einen Durchmesser von mindestens 200 mm haben. Das System muss geerdet sein.

Das Partikel-Probenahmesystem besteht aus einer Entnahmesonde im Verdünnungstunnel, drei Filtereinheiten, bestehend aus jeweils zwei hintereinander angeordneten Filtern, auf die der Probengasstrom einer Testphase umgeschaltet werden kann.

Die Partikelentnahmesonde muss folgendermaßen beschaffen sein:

Sie muss in Nähe der Tunnelmittellinie, ungefähr zehn Tunneldurchmesser stromabwärts vom Abgaseintritt eingebaut sein und einen Innendurchmesser von mindestens 12 mm haben.

Der Abstand von der Probenahmespitze bis zum Filterhalter muss mindestens fünf Sondendurchmesser, jedoch höchstens 1.020 mm betragen.

Die Messeinheit des Probengasstroms besteht aus Pumpen, Gasmengenreglern und Durchflussmessgeräten. Das Kohlenwasserstoff-Probenahmesystem besteht aus beheizter Entnahmesonde, -leitung, -filter, -pumpe.

Die Entnahmesonde muss im gleichen Abstand vom Abgaseintritt wie die Partikelentnahmesonde so eingebaut sein, dass eine gegenseitige Beeinflussung der Probenahmen vermieden wird. Sie muss einen Mindestinnendurchmesser von 4,5 mm haben.

Alle beheizten Teile müssen durch das Heizsystem auf einer Temperatur von 190 °C + 10 °C gehalten werden.

Ist ein Ausgleich der Durchflussschwankungen nicht möglich, so sind Wärmetauscher und ein Temperaturregler nach Nummer 2.3.3.1 erforderlich, um einen konstanten Durchfluss durch das System und somit die Proportionalität des Durchflusses der Probe sicherzustellen.

3.10.3
Beschreibung der Systeme

3.10.3.1
Entnahmesystem mit variabler Verdünnung und Verdrängerpumpe (PDP-CVS-System) (Figur 5)

3.10.3.1.1
Das Entnahmesystem mit konstantem Volumen und Verdrängerpumpe (PDP-CVS) erfüllt die in Nummer 3.4.2 aufgeführten Bedingungen, indem die durch die Pumpe fließende Gasmenge bei konstanter Temperatur und konstantem Druck ermittelt wird. Zur Messung des Gesamtvolumens wird die Zahl der Umdrehungen der kalibrierten Verdrängerpumpe gezählt. Das Probengas erhält man durch Entnahme bei konstanter Durchflussmenge mit einer Pumpe, einem Durchflussmesser und einem Durchflussregelventil.

Figur 5 zeigt das Schema eines solchen Entnahmesystems. Da gültige Ergebnisse mit unterschiedlichen Versuchsanordnungen erzielt werden können, braucht die Anlage nicht ganz genau dem Schema zu entsprechen. Es können zusätzliche Teile verwendet werden, wie zum Beispiel Instrumente, Ventile, Magnetventile und Schalter, um zusätzliche Daten zu erhalten und die Funktionen der einzelnen Teile der Anlage zu koordinieren.

Zur Sammeleinrichtung gehören:

1.
Ein Filter (1) für die Verdünnungsluft, der - soweit erforderlich - vorgeheizt werden kann. Dieser Filter besteht aus einer Aktivkohleschicht zwischen zwei Lagen Papier; er dient zur Senkung und Stabilisierung der Kohlenwasserstoffkonzentration der umgebenden Emissionen in der Verdünnungsluft;

2.
eine Mischkammer (2), in der Abgase und Luft homogen gemischt werden;

3.
ein Wärmetauscher (3), dessen Kapazität groß genug ist, um während der gesamten Prüfdauer die Temperatur des Luft/Abgas-Gemisches, das unmittelbar vor der Verdrängerpumpe gemessen wird, innerhalb von ± 6 K der vorgesehenen Temperatur zu halten. Dieses Gerät darf den Gehalt gasförmiger Luftverunreinigungen der später für die Analyse entnommenen verdünnten Abgase nicht verändern;

4.
ein Temperaturregler zum Vorheizen des Wärmetauschers vor der Prüfung und zur Einhaltung der Temperatur während der Prüfung innerhalb von 6 K der vorgesehenen Temperatur;

5.
eine Verdrängerpumpe (PDP) (4) zur Weiterleitung einer konstanten Durchflussmenge des Luft/ Abgas-Gemisches. Die Kapazität der Pumpe muss groß genug sein, um eine Wasserkondensation in der Anlage unter allen Bedingungen zu vermeiden, die sich bei einer Prüfung einstellen können. Dazu wird normalerweise eine Verdrängerpumpe verwendet, mit

a)
einer Kapazität, die der doppelten maximalen Abgas-Durchflussmenge entspricht, die bei den Beschleunigungsphasen der Fahrkurven erzeugt wird oder die

b)
ausreicht, um die CO2-Konzentration der verdünnten Abgase im Entnahmebeutel unterhalb von 3 Volumenprozent zu halten;

6.
ein Temperaturmessgerät (Genauigkeit ± 1 K), das unmittelbar vor der Verdrängerpumpe angebracht wird. Mit diesem Gerät muss die Temperatur des verdünnten Abgasgemisches während der Prüfung kontinuierlich überwacht werden können;

7.
ein Druckmesser (12) (Genauigkeit ± 0,4 kPa), der direkt vor der Verdrängerpumpe angebracht wird und das Druckgefälle zwischen dem Gasgemisch und der Umgebungsluft aufzeichnet;

8.
ein weiterer Druckmesser (12) (Genauigkeit ± 0,4 kPa), der so angebracht wird, dass die Druckdifferenz zwischen Ein- und Auslass der Pumpe aufgezeichnet wird;

9.
Entnahmesonden, mit denen konstante Proben der Verdünnungsluft und des verdünnten Abgas/ Luft-Gemisches entnommen werden können;

10.
Filter (5) zum Abscheiden von Partikeln aus den für die Analyse entnommenen Gasen;

11.
Pumpen zur Entnahme einer konstanten Durchflussmenge der Verdünnungsluft sowie des verdünnten Abgas/Luft-Gemisches während der Prüfung;

12.
Durchflussregler, welche die Durchflussmenge bei der Gasentnahme während der Prüfung durch die Entnahmesonden konstant halten; diese Durchflussmenge muss so groß sein, dass am Ende der Prüfung Proben von ausreichender Größe für die Analyse (≥ 5 l/min) verfügbar sind;

13.
Durchflussmesser zur Einstellung und Überwachung einer konstanten Gasprobenmenge während der Prüfung;

14.
Schnellschaltventile zur Weiterleitung der konstanten Gasprobenmenge entweder in die Entnahmebeutel oder in die Atmosphäre;

15.
gasdichte Schnellkupplungen zwischen den Schnellschaltventilen und den Entnahmebeuteln. Die Kupplung muss auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Mittel verwendet werden, um die Probe in den Analysator zu bringen (zum Beispiel Dreiweg-Absperrhähne);

16.
Beutel (9, 10) zum Auffangen der Proben verdünnter Abgase und der Verdünnungsluft während der Prüfung. Sie müssen groß genug sein, um den Gasproben-Durchfluss nicht zu verringern. Sie müssen aus einem Material hergestellt sein, das weder die Messungen selbst noch die chemische Zusammensetzung der Gasproben beeinflusst (beispielsweise Polyethen/Polyamid- oder Polyfluorkohlenstoff-Verbundfolien);

17.
ein Digitalzähler zur Aufzeichnung der Zahl der Umdrehungen der Verdrängerpumpe während der Prüfung.

3.10.3.1.2
Zusätzliche Geräte für die Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren

Für die Prüfung der Fahrzeuge mit Dieselmotor sind die in Figur 5 dargestellten Geräte zu verwenden:

Verdünnungstunnel

beheiztes Kohlenwasserstoff-Probenahmesystem

 
a)
Entnahmesonde im Verdünnungstunnel

b)
Filter

c)
Entnahmeleitung

d)
Mehrwegventil

e)
Pumpe, Durchflussmessgeräte, Durchflussregler

f)
Flammen-Ionisations-Detektor (HFID)

g)
Integrations- und Aufzeichnungsgeräte für die momentanen Kohlenwasserstoffkonzentrationen

h)
Schnellkupplung für die Analyse der Probe der Umgebungsluft mit dem HFID

Partikel-Probenahmesystem

 
i)
Entnahmesonde im Verdünnungstunnel

j)
Filtereinheit, bestehend aus zwei hintereinander angeordneten Filtereinheiten; Umschaltvorrichtung für weitere parallel angeordnete Filterpaare

k)
Entnahmeleitung

l)
Pumpen, Durchflussregler, Durchflussmessgeräte

3.10.3.2 Verdünnungssystem mit Venturi-Rohr und kritischer Strömung (CFV-CVS-System) (Figur 4)

3.10.3.2.1
Die Verwendung eines Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung im Rahmen des Entnahmeverfahrens mit konstantem Volumen basiert auf den Grundsätzen der Strömungslehre unter den Bedingungen der kritischen Strömung. Die Durchflussmenge am Venturi-Rohr (7) wird während der gesamten Prüfung fortlaufend überwacht, berechnet und integriert.

Die Verwendung eines weiteren Probenahme-Venturi-Rohrs (4) gewährleistet die proportionale Entnahme der Gasproben. Da Druck und Temperatur am Eintritt beider Venturi-Rohre gleich sind, ist das Volumen der Gasentnahme proportional zum Gesamtvolumen des erzeugten Gemisches aus verdünnten Abgasen. Das System erfüllt somit die in diesem Anhang festgelegten Bedingungen.

Figur 4 zeigt das Schema eines solchen Entnahmesystems. Da gültige Ergebnisse mit unterschiedlichen Versuchsanordnungen erzielt werden können, braucht die Anlage nicht ganz genau dem Schema zu entsprechen. Es können zusätzliche Teile verwendet werden, wie zum Beispiel Instrumente, Ventile, Magnetventile und Schalter, um zusätzliche Daten zu erhalten und die Funktionen der einzelnen Teile der Anlage zu koordinieren.

Zur Sammeleinrichtung gehören:

1.
Ein Filter (1) für die Verdünnungsluft, der - soweit erforderlich - vorbeheizt werden kann. Dieser Filter besteht aus einer Aktivkohleschicht zwischen zwei Lagen Papier; er dient zur Senkung und Stabilisierung der Kohlenwasserstoffkonzentration der umgebenden Emissionen in der Verdünnungsluft;

2.
eine Mischkammer (2), in der Abgase und Luft homogen gemischt werden;

3.
ein Zyklon-Abscheider (3) zum Abscheiden von Partikeln;

4.
Entnahmesonden, mit denen Proben der Verdünnungsluft und der verdünnten Abgase entnommen werden können;

5.
ein Entnahme-Venturi-Rohr (4) mit kritischer Strömung, mit dem anteilmäßige Proben verdünnter Abgase an der Entnahmesonde entnommen werden können;

6.
Filter zum Abscheiden von Partikeln aus den für die Analyse entnommenen Gasen;

7.
Pumpen zum Sammeln eines Teils der Luft und der verdünnten Abgase in den Beuteln während der Prüfung;

8.
Durchflussregler, um die Durchflussmenge bei der Gasentnahme während der Prüfung durch die Entnahmesonde konstant zu halten. Diese Durchflussmenge muss so groß sein, dass am Ende der Prüfung Proben von ausreichender Größe für die Analyse verfügbar sind (55 l/min);

9.
Durchflussmesser zur Einstellung und Überwachung der Durchflussmenge während der Prüfung;

10.
Schnellschaltventile zur Weiterleitung der konstanten Gasprobenmenge entweder in die Entnahmebeutel oder in die Atmosphäre;

11.
gasdichte Schnellkupplungen zwischen den Schnellschaltventilen und den Entnahmebeuteln. Die Kupplung muss auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Mittel verwendet werden, um die Probe in den Analysator zu bringen (zum Beispiel Dreiweg-Absperrhähne);

12.
Beutel (9, 10) zum Auffangen der Proben verdünnter Abgase und Verdünnungsluft während der Prüfung. Die Beutel müssen groß genug sein, um den Gasprobendurchfluss nicht zu verringern. Sie müssen aus einem Material hergestellt sein, das weder die Messungen selbst noch die chemische Zusammensetzung der Gasproben beeinflusst (zum Beispiel Polyethen/Polyamid- oder Polyfluorkohlenstoff-Verbundfolien);

13.
ein Druckmesser (5) mit einer Genauigkeit von ± 0,4 kPa;

14.
ein Temperaturmessgerät (6) mit einer Genauigkeit von ± 1 K und einer Ansprechzeit von 0,1 Sekunden bei 62 Prozent einer Temperaturänderung (gemessen in Silikonöl);

15.
ein Venturi-Rohr mit kritischer Messströmung (7) zur Messung der Durchflussmenge der verdünnten Abgase;

16.
ein Gebläse (8) mit ausreichender Leistung, um das gesamte Volumen der verdünnten Gase anzusaugen.

Das Entnahmesystem CFV-CVS muss eine ausreichend große Kapazität haben, damit eine Wasserkondensation im Gerät unter allen Bedingungen vermieden wird, die sich bei einer Prüfung einstellen können. Dazu wird normalerweise ein Gebläse verwendet mit einer Kapazität, die der doppelten der maximalen Abgasdurchflussmenge entspricht, die bei den Beschleunigungsphasen der Fahrkurve erzeugt wird oder die ausreicht, um die CO2-Konzentration der verdünnten Abgase im Entnahmebeutel unterhalb von 3 Volumenprozent zu halten.

3.10.3.2.2
Zusätzliche Geräte für die Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotor

Für die Prüfung der Fahrzeuge mit Dieselmotor sind die in Figur 5 dargestellten Geräte zu verwenden (siehe Nummer 3.10.3.1). Ist ein Ausgleich der Durchflussschwankungen nicht möglich, so sind ein Wärmetauscher (3) und ein Temperaturregler erforderlich, um einen konstanten Durchfluss durch das Probenahme-Venturi-Rohr und somit die Proportionalität des Durchflusses durch die Entnahmesonde sicherzustellen.

3.10.4
Ermittlung der Massenemissionen Der CO-, CO2-, NOx- und CH-Massenausstoß während der verschiedenen Testphasen der Fahrkurven I und II wird bestimmt, indem deren mittlere volumetrische Konzentrationen der in Beuteln gesammelten verdünnten Abgase gemessen werden.

Der CH-Massenausstoß von Fahrzeugen mit Dieselmotor wird demgegenüber mit einem kontinuierlich registrierenden beheizten Flammen-Ionisations-Detektor bestimmt. Die mittlere volumetrische Konzentration wird durch Integration über die Dauer der Testphasen ermittelt (siehe Nummer 3.1.3).

Die kontinuierliche Messung der CO-, CO2-, und NOx-Konzentrationen des verdünnten Abgases können gleichermaßen zur Bestimmung des Massenausstoßes während der einzelnen Testphasen herangezogen werden, sofern der dabei ermittelte Massenausstoß von den in den Beuteln ermittelten Werten um nicht mehr als ± 3 Prozent abweicht.

3.11 Kalibrierverfahren für die Geräte


3.11.1
Erstellung der Kalibrierkurve des Analysators

Jeder normalerweise verwendete Messbereich muss nach Nummer 3.4.4.3 nach dem nachstehend festgelegten Verfahren kalibriert werden.

Die Kalibrierkurve wird durch mindestens fünf Kalibrierpunkte festgelegt, die in möglichst gleichem Abstand anzuordnen sind. Die Nennkonzentration des Prüfgases der höchsten Konzentration muss mindestens 80 Prozent des Skalenendwerts betragen.

Die Kalibrierkurve wird nach der Methode der „kleinsten Quadrate" berechnet. Ist der resultierende Grad des Polynoms größer als drei, so muss die Zahl der Kalibrierpunkte zumindest so groß wie der Grad dieses Polynoms plus zwei sein.

Die Kalibrierkurve darf um nicht mehr als 2 Prozent vom Nennwert eines jeden Kalibriergases abweichen. Der Chemilumineszenz-Analysator muss in der Stellung „NOx" kalibriert werden.

Es können auch andere Verfahren (Rechner, elektronische Messbereichsumschaltung usw.) angewendet werden, wenn dem Technischen Dienst zufriedenstellend nachgewiesen wird, dass sie eine gleichwertige Genauigkeit bieten.

3.11.1.1 Verlauf der Kalibrierung

 
Anhand des Verlaufs der Kalibrierkurve und der Kalibrierpunkte kann die einwandfreie Durchführung der Kalibrierung überprüft werden. Es sind die verschiedenen Kennwerte des Analysators anzugeben, insbesondere:

a)
die Skaleneinteilung

b)
die Empfindlichkeit

c)
der Nullpunkt

d)
der Zeitpunkt der Kalibrierung.

3.11.1.2
Überprüfung der Kalibrierkurve

Jeder normalerweise verwendete Messbereich muss vor jeder Analyse wie folgt überprüft werden:

Die Kalibrierung wird mit einem Nullgas und einem Prüfgas überprüft, dessen Nennwert in etwa der verdünnten Abgaszusammensetzung entspricht.

Beträgt für die beiden betreffenden Punkte die Differenz zwischen dem theoretischen Wert und dem bei der Überprüfung erzielten Wert nicht mehr als ± 5 Prozent des Skalenwerts, so dürfen die Einstellkennwerte neu justiert werden. Andernfalls muss eine neue Kalibrierkurve nach Nummer 3.11.1 erstellt werden.

Nach der Überprüfung werden das Nullgas und das gleiche Prüfgas für eine erneute Überprüfung verwendet. Die Analyse ist gültig, wenn die Differenz zwischen beiden Messungen weniger als 2 Prozent beträgt.

3.11.2
Überprüfung der Wirksamkeit des NOx-Konverters

Es ist die Wirksamkeit des Konverters für die Umwandlung von NO2 in NO zu überprüfen.

Diese Überprüfung kann mit einem Ozonisator entsprechend dem Prüfungsaufbau nach Figur 6 und dem nachstehend beschriebenen Verfahren durchgeführt werden.

Der Analysator wird in dem am häufigsten verwendeten Messbereich nach den Anweisungen des Herstellers mit dem Nullgas und Kalibriergas (letzteres muss einen NO-Gehalt aufweisen, der etwa 80 Prozent des Skalenendwerts entspricht, die NO2-Konzentration im Gasgemisch darf nicht mehr als 5 Prozent der NO-Konzentration betragen) kalibriert. Der NOx-Analysator muss auf NO-Betrieb eingestellt werden, so dass das Kalibriergas nicht in den Konverter gelangt. Die angezeigte Konzentration ist aufzuzeichnen.

Durch ein T-Verbindungsstück wird dem Gasstrom kontinuierlich Sauerstoff oder synthetische Luft zugeführt, bis die angezeigte Konzentration etwa 10 Prozent geringer ist als die angezeigte Kalibrierkonzentration.

Figur 6 Schaltschema für NO2-NO-Konverterprüfung


Schaltschema für NO2-NO-Konverterprüfung (BGBl. 2012 I S. 871)


 
Die angezeigte Konzentration (c) ist aufzuzeichnen. Während dieses ganzen Vorgangs muss der Ozonisator ausgeschaltet sein.

Anschließend wird der Ozonisator eingeschaltet und so eingeregelt, dass die angezeigte NO-Konzentration auf 20 Prozent (Minimum 10 Prozent) der angegebenen Kalibrierkonzentration sinkt. Die angezeigte Konzentration (d) ist aufzuzeichnen.

Der Analysator wird dann auf den Betriebszustand NOx geschaltet, und das Gasgemisch, bestehend aus NO, NO2, O2 und N2, strömt nur durch den Konverter. Die angezeigte Konzentration (a) ist aufzuzeichnen.

Danach wird der Ozonisator ausgeschaltet. Das Gasgemisch strömt durch den Konverter in den Messteil. Die angezeigte Konzentration (b) ist aufzuzeichnen.

Bei noch immer ausgeschaltetem Ozonisator wird auch die Zufuhr von Sauerstoff und synthetischer Luft unterbrochen. Der vom Analysator angezeigte NOx-Wert darf dann den Kalibrierwert um nicht mehr als 5 Prozent übersteigen.

Der Wirkungsgrad (Z) des NO2-Konverters wird wie folgt berechnet:

Formel (BGBl. 2012 I S. 871)


 
Der so erhaltene Wert darf nicht kleiner als 95 Prozent sein. Der Wirkungsgrad ist mindestens einmal pro Woche zu überprüfen.

3.11.3
Kalibrierung des Entnahmesystems mit konstantem Volumen (CVS-System)

Das CVS-System wird mit einem Präzisions-Durchflussmesser und einem Durchflussregler kalibriert. Der Durchfluss im System wird bei verschiedenen Druckwerten gemessen, ebenso werden die Regelkennwerte des Systems ermittelt; danach wird das Verhältnis zwischen letzteren und den Durchflüssen ermittelt.

Es können mehrere Typen von Durchflussmessern verwendet werden (zum Beispiel kalibriertes Venturi-Rohr, Laminar-Durchflussmesser, kalibrierter Flügelrad-Durchflussmesser), vorausgesetzt, es handelt sich um ein dynamisches Messgerät, und die Vorschriften nach Nummer 3.11.3.1 werden erfüllt.

In den folgenden Absätzen wird die Kalibrierung von PDP- und CFV-Entnahmegeräten mit Laminar-Durchflussmesser beschrieben. Die Genauigkeit der Laminar-Durchflussmesser ist ausreichend, um die Gültigkeit der Kalibrierung bei ausreichender Zahl von Messungen überprüfen zu können (Figur 7).

3.11.3.1
Kalibrierung der Verdrängerpumpe (PDP)

3.11.3.1.1
Kalibrierverfahren

Bei dem nachstehend festgelegten Kalibrierverfahren werden Geräte, Versuchsanordnung und verschiedene Kennwerte beschrieben, die für die Ermittlung des Durchsatzes der Pumpe im CVS-System gemessen werden müssen. Alle Kennwerte der Pumpe werden gleichzeitig mit den Kennwerten des Durchflussmessers gemessen, der mit der Pumpe in Reihe geschaltet ist. Danach kann die Kurve des berechneten Durchflusses (ausgedrückt in m³/min am Pumpeneinlass bei absolutem Druck und absoluter Temperatur) als Korrelationsfunktion aufgezeichnet werden, die einer bestimmten Kombination von Pumpenkennwerten entspricht. Die Lineargleichung, die das Verhältnis zwischen dem Pumpendurchsatz und der Korrelationsfunktion ausdrückt, wird sodann aufgestellt. Hat die Pumpe des CVS-Systems mehrere Übersetzungsverhältnisse, so muss jede verwendete Übersetzung kalibriert werden.

Dieses Kalibrierverfahren beruht auf der Messung der absoluten Werte der Pumpen- und Durchflussmesskennwerte, die an jedem Punkt in Beziehung zum Durchfluss stehen. Drei Bedingungen müssen eingehalten werden, damit Genauigkeit und Vollständigkeit der Kalibrierkurve garantiert sind:

a)
Die Pumpendrücke müssen an den Anschlussstellen der Pumpe selbst gemessen werden und nicht an den äußeren Rohrleitungen, die am Pumpenein- und -auslass angeschlossen sind. Die Druckanschlüsse am oberen und unteren Punkt der vorderen Antriebsplatte sind den tatsächlichen Drücken ausgesetzt, die im Pumpeninnenraum vorhanden sind und so die absoluten Druckdifferenzen widerspiegeln;

b)
während des Kalibrierens muss eine konstante Temperatur aufrechterhalten werden. Der Laminar-Durchflussmesser ist gegen Schwankungen der Einlasstemperatur empfindlich, die eine Streuung der gemessenen Werte verursachen. Temperaturschwankungen von ± 1 K sind zulässig, sofern sie allmählich innerhalb eines Zeitraums von mehreren Minuten auftreten;

c)
alle Anschlussrohrleitungen zwischen dem Durchflussmesser und der CVS-Pumpe müssen dicht sein.

Bei der Prüfung zur Bestimmung der Abgasemissionen kann durch Messung dieser Pumpenkennwerte der Durchfluss aus der Kalibriergleichung berechnet werden.

Figur 7 Schematische Darstellung einer Kalibriervorrichtung für CVS-Geräte


Schematische Darstellung einer Kalibriervorrichtung für CVS-Geräte (BGBl. 2012 I S. 872)
Figur 7 zeigt ein Beispiel für eine Kalibriervorrichtung. Änderungen sind zulässig, sofern sie vom Technischen Dienst als gleichwertig anerkannt werden. Bei Verwendung der in Figur 7 beschriebenen Einrichtung müssen folgende Daten den angegebenen Genauigkeitstoleranzen genügen:

 
Luftdruck (korrigiert) (PB) ± 0,03 kPa
Umgebungstemperatur (T) ± 0,3 K
Lufttemperatur am LFE-Eintritt (ETI) ± 0,15 K
Unterdruck vor LFE (EPI) ± 0,01 kPa
Druckabfall durch LFE-Düse (EDP) ± 0,001 kPa
Lufttemperatur am Einlass der PDP-CVS-Pumpe (PTI) ± 0,3 K
Lufttemperatur am Auslass der PDP-CVS-Pumpe (PTO) ± 0,3 K
Unterdruck am Einlass der CVS-Pumpe (PPI) ± 0,022 kPa
Druckhöhe am Auslass der CVS-Pumpe (PPO) ± 0,022 kPa
Pumpendrehzahl während der Prüfung (n) ± 1 Umdrehung
Dauer der Prüfung (t) (bei mind. 120 s) ± 0,05 s

Ist der Aufbau nach Figur 7 durchgeführt, so ist das Durchflussregelventil voll zu öffnen. Die PDP-CVS-Pumpe muss 20 Minuten in Betrieb sein, bevor die Kalibrierung beginnt.

Das Durchflussregelventil wird teilweise geschlossen, damit der Unterdruck am Pumpeneinlass höher wird (ca. 1 kPa) und auf diese Weise mindestens eine Zahl von sechs Messpunkten für die gesamte Kalibrierung verfügbar ist. Das System muss sich innerhalb von drei Minuten stabilisieren, danach sind die Messungen zu wiederholen.

3.11.3.1.2
Analyse der Ergebnisse

Die Luftdurchflussmenge Qs an jedem Prüfpunkt wird nach den Angaben des Herstellers aus den Messwerten des Durchflussmessers in m³/min ermittelt (Normalbedingungen).

Die Luftdurchflussmenge wird dann auf den Pumpendurchsatz Vo in m³ je Umdrehung bei absoluter Temperatur und absolutem Druck am Pumpeneinlass umgerechnet.

Formel (BGBl. 2012 I S. 873)


 
hierbei bedeuten:

Vo: Pumpendurchflussmenge bei Tp und Pp in m³/Umdrehung
Qs: Luftdurchflussmenge bei 101,33 kPa und 273,2 K in m³/min
Tp: Temperatur am Pumpeneinlass in K
Pp: absoluter Druck am Pumpeneinlass in kPa
n: Pumpendrehzahl in min-1

Zur Kompensierung der gegenseitigen Beeinflussung der Druckschwankungen mit der Pumpendrehzahl und den Rückströmverlusten der Pumpe wird die Korrelationsfunktion (xo) zwischen der Pumpendrehzahl (n), der Druckdifferenz zwischen Ein- und Auslass der Pumpe und dem absoluten Druck am Pumpenauslass mit folgender Formel berechnet:

Formel (BGBl. 2012 I S. 873)


 
hierbei bedeuten:

xo: Korrelationsfunktion
ΔPp: Druckdifferenz zwischen Pumpeneinlass und Pumpenauslass (kPa)
Pe: absoluter Druck am Pumpenauslass (PPO + PB) (kPa)

Mit der Methode der kleinsten Quadrate wird eine lineare Angleichung vorgenommen, um nachstehende Kalibriergleichungen zu erhalten

Vo = Do - M (xo)

n = A - B (ΔPp)

Do, M, A und B sind Konstanten für die Steigung der Geraden und für die Achsabschnitte (Ordinaten).

Hat das CVS-System mehrere Übersetzungen, so muss für jede Übersetzung eine Kalibrierung vorgenommen werden. Die für diese Übersetzung erzielten Kalibrierkurven müssen in etwa parallel sein, und die Ordinatenwerte Do müssen größer werden, wenn der Durchsatzbereich der Pumpe kleiner wird. Bei sorgfältiger Kalibrierung müssen die mit Hilfe der Gleichung berechneten Werte innerhalb von ± 0,5 Prozent des gemessenen Werts Vo liegen. Die Werte M sollten je nach Pumpe verschieden sein. Die Kalibrierung muss bei Inbetriebnahme der Pumpe und nach jeder größeren Wartung vorgenommen werden.

3.11.3.2
Kalibrierung des Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung (CFV)

Bei der Kalibrierung des CFV-Venturi-Rohrs bezieht man sich auf die Durchflussgleichung für ein Venturi-Rohr mit kritischer Strömung:

Formel (BGBl. 2012 I S. 874)


 
dabei bedeuten:

Qs: Durchflussmenge
Kv: Kalibrierkoeffizient
P: absoluter Druck in kPa
T: absolute Temperatur in K

Die Gasdurchflussmenge ist eine Funktion des Eintrittsdrucks und der Eintrittstemperatur.

Das nachstehend beschriebene Kalibrierverfahren ermittelt den Wert des Kalibrierkoeffizienten bei gemessenen Werten für Druck, Temperatur und Luftdurchsatz.

Bei der Kalibrierung der elektronischen Geräte des CFV-Venturi-Rohrs ist das vom Hersteller empfohlene Verfahren anzuwenden.

Bei den Messungen für die Kalibrierung des Durchflusses des Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung müssen die nachstehend genannten Parameter den angegebenen Genauigkeitstoleranzen genügen:

Luftdruck (korrigiert) (PB) ± 0,03 kPa
Lufttemperatur am LFE-Eintritt (ETI) ± 0,15 K
Unterdruck von LFE (EPI) ± 0,01 kPa
Druckabfall durch LFE-Düse (EDP) ± 0,001 kPa
Luftdurchflussmenge (Qs) ± 0,5 %
Unterdruck am CFV-Eintritt (PPI) ± 0,02 kPa
Temperatur am Venturi-Rohr-Eintritt (Tv) ± 0,2 K

Die Geräte sind entsprechend Figur 7 aufzubauen und auf Dichtheit zu überprüfen. Jede undichte Stelle zwischen Durchflussmessgerät und Venturi-Rohr mit kritischer Strömung würde die Genauigkeit der Kalibrierung stark beeinträchtigen.

Das Durchflussregelventil ist voll zu öffnen, das Gebläse ist einzuschalten und das System muss stabilisiert werden. Es sind die von allen Geräten angezeigten Werte aufzuzeichnen.

Die Einstellung des Durchflussregelventils ist zu verändern, und es sind mindestens acht Messungen im kritischen Durchflussbereich des Venturi-Rohrs durchzuführen:

Die bei der Kalibrierung aufgezeichneten Messwerte sind für die nachstehenden Berechnungen zu verwenden. Die Luftdurchflussmenge Qs an jedem Messpunkt ist aus den Messwerten des Durchflussmessers nach dem vom Hersteller angegebenen Verfahren zu bestimmen.

Es sind die Werte des Kalibrierkoeffizienten Kv für jeden Messpunkt zu berechnen:

Formel (BGBl. 2012 I S. 874)


 
dabei bedeuten:

Qs: Durchflussmenge in m³/min bei 273,2 K und 101,33 kPa
Tv: Temperatur am Eintritt des Venturi-Rohrs in K
Pv: absoluter Druck am Eintritt des Venturi-Rohrs in kPa

Es ist eine Kurve Kv in Abhängigkeit vom Druck am Eintritt des Venturi-Rohrs aufzunehmen. Bei Schallgeschwindigkeit ist Kv fast konstant. Fällt der Druck (das heißt bei wachsendem Unterdruck), nimmt Kv oberhalb eines bestimmten Eingangs-Unterdrucks ab. Die hieraus resultierenden Veränderungen von Kv sind nicht zu berücksichtigen. Bei einer Mindestanzahl von acht Messpunkten im kritischen Bereich sind der Mittelwert von Kv und die Standardabweichung zu berechnen. Beträgt die Standardabweichung des Mittelwerts von Kv mehr als 0,3 Prozent, so müssen Korrekturmaßnahmen getroffen werden.

3.11.4
Überprüfung des Gesamtsystems

Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Nummer 3 wird die Gesamtgenauigkeit des CVS-Entnahmesystems und der Analysengeräte ermittelt, indem eine bekannte Menge eines luftverunreinigenden Gases in das System eingeführt wird, wenn dieses wie für eine normale Prüfung in Betrieb ist; danach wird die Analyse durchgeführt und die Masse der Schadstoffe nach den Formeln der Anlage berechnet, wobei jedoch als Propandichte der Wert von 1,967 kg/m³ unter Normalbedingungen zugrunde gelegt wird. Nachstehend werden zwei ausreichend genaue Verfahren beschrieben.

3.11.4.1
Die Messung eines konstanten Durchflusses eines reinen Gases (CO oder C3H8) ist mit einer Messblende für kritische Strömung durchzuführen.

Durch eine kalibrierte Messblende für kritische Strömung wird eine bekannte Menge reinen Gases (CO oder C3H8) in das CVS-System eingeführt. Ist der Eintrittsdruck groß genug, so ist die von der Messblende eingestellte Durchflussmenge unabhängig vom Austrittsdruck der Messblende (Bedingungen für kritische Strömung). Übersteigen die festgestellten Abweichungen 5 Prozent, so ist die Ursache festzustellen und zu beseitigen. Das CVS-System wird wie für eine Prüfung der Abgasemissionen fünf bis zehn Minuten lang betrieben. Die in einem Beutel aufgefangenen Gase werden mit einem normalen Gerät analysiert und die erzielten Ergebnisse mit der bereits bekannten Konzentration der Gasproben verglichen.

3.11.4.2
Überprüfung des CVS-Systems durch gravimetrische Bestimmung eines reinen Gases (CO oder C3H8).

Die Überprüfung des CVS-Systems mit dem gravimetrischen Verfahren ist wie folgt durchzuführen:

Es ist eine kleine mit Kohlenmonoxid oder Propan gefüllte Flasche zu verwenden, deren Masse auf ± 0,01 g zu ermitteln ist. Danach wird das CVS-System fünf bis zehn Minuten lang wie für eine normale Prüfung zur Bestimmung der Abgasemissionen betrieben, wobei CO oder Propan in das System eingeführt wird. Die eingeführte Menge reinen Gases wird durch Messung der Massendifferenz der Flasche ermittelt. Danach werden die in einem normalerweise für die Abgasanalyse verwendeten Beutel aufgefangenen Gase analysiert. Die Ergebnisse werden sodann mit den zuvor berechneten Konzentrationswerten verglichen.

3.12 Kalibrierung der Messkammer und Berechnung der Verdunstungsemissionen


3.12.1
Kalibrierung der gasdichten Kammer zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen

Der Vorgang der Kalibrierung besteht aus drei Abschnitten:

a)
Bestimmung des Kammervolumens

b)
Bestimmung der Hintergrundkonzentrationen in der Kammer

c)
Prüfung der Kammer auf Dichtheit

3.12.1.1
Bestimmung des Kammervolumens

Vor der Inbetriebnahme muss das Kammervolumen wie folgt bestimmt werden:

a)
Sorgfältiges Ausmessen der inneren Länge, Weite und Höhe der Kammer (unter Beachtung der Unregelmäßigkeiten) zur Berechnung des inneren Volumens.

b)
Überprüfung des Kammervolumens nach Nummer 3.12.1.3. Falls die daraus berechnete Propanmasse nicht mit der Genauigkeit von mindestens 2 Prozent mit der zudosierten Masse übereinstimmt, ist das Kammervolumen zu korrigieren.

3.12.1.2
Bestimmung der Hintergrundkonzentration in der Kammer

Vor der Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich sowie nach jeder Maßnahme, die die Stabilität der Hintergrundkonzentration beeinflussen könnte, ist wie folgt zu verfahren:

Die CH-Messungen sind mit dem in Nummer 3 spezifizierten FID durchzuführen.

Durchlüften der Kammer mit Umgebungsluft, bis sich eine konstante CH-Konzentration eingestellt hat.

Inbetriebnahme der (des) für die Durchmischung des Kammervolumens erforderlichen Gebläse(s). Verschließen der Kammer. Messung und Aufzeichnung der Temperatur, des Drucks und der CH-Konzentration in der Kammer. Dies sind die Ausgangswerte für die Berechnung der Hintergrundkonzentration.

Der Kammerinhalt soll vier Stunden fortlaufend ohne Entnahme eines Probengasstroms durchmischt werden.

Wiederholung der Messungen. Dies sind die Endwerte für die Berechnung der Hintergrundkonzentration der Messkammer.

Die Differenz beider Werte muss kleiner als 0,4 g sein. Liegen die Werte darüber, müssen die Störeinflüsse beseitigt werden.

3.12.1.3
Prüfung der Kammer auf Dichtheit

Vor der Inbetriebnahme der Kammer und danach mindestens einmal monatlich muss die Kammer wie folgt auf Dichtheit überprüft werden:

Durchlüften der Kammer mit Umgebungsluft, bis sich eine konstante CH-Konzentration in der Kammer eingestellt hat.

Inbetriebnahme der (des) für die Durchmischung des Kammervolumens vorgesehenen Gebläse(s). Verschließen der Kammer, Messung und Aufzeichnung der Werte für die Temperatur, den Druck und die CH-Konzentration in der Kammer. Dies sind die Eingangswerte für die Rechnung zur Kammerkalibrierung.

Einbringen einer auf mindestens 0,5 Prozent genau bestimmten Menge reinen Propans. Die Propanmenge kann durch Volumenstrommessung oder durch Wägung ermittelt werden.

Nach mindestens fünf Minuten Durchmischung werden CH-Konzentration, Temperatur und Druck in der Kammer gemessen und aufgezeichnet. Dies sind die Endwerte für die Rechnung zur Kammerkalibrierung und gleichzeitig die Ausgangswerte für die Rechnungen zur Prüfung der Dichtheit der Kammer.

Der Kammerinhalt soll vier Stunden ohne Entnahme eines Probengasstroms durchmischt werden. Messung und Aufzeichnung der Werte für die Temperatur, den Druck und die CH-Konzentration in der Kammer. Dies sind die Endwerte für die Rechnung zur Prüfung der Dichtheit der Kammer.

Die berechnete Endmenge darf um nicht mehr als 4 Prozent von der berechneten Anfangsmenge abweichen.

3.12.2
Berechnung der Verdunstungsemissionen

3.12.2.1
Kalibrierung

Mit dem in Nummer 3.12.1 beschriebenen Verfahren lässt sich die zeitliche Änderung der Kohlenwasserstoffmenge in der Prüfkammer wie folgt berechnen:

Formel (BGBl. 2012 I S. 876)


 
dabei bedeuten:

MCH: zeitliche Änderung der Kohlenwasserstoffmenge in der Prüfkammer in g
CCH: gemessene Kohlenwasserstoffkonzentration in der Prüfkammer in ppm C1-Äquivalente
i: Eingangswert
f: Endwert
P: Druck in kPa
T: Temperatur in der Kammer in K
V: Kammervolumen in m³

3.12.2.2
Berechnung der Verdunstungsemissionen nach Nummer 3.6

Die in den Nummern 3.6.2.2 und 3.6.2.4 beschriebene Prüfung der Tankatmungsverluste und der Verdunstungsemissionen beim Heißabstellen ermittelt die emittierte Kohlenwasserstoffmenge mithilfe folgender Gleichung:

Formel (BGBl. 2012 I S. 876)


 
dabei bedeuten:

MCH: zeitliche Änderung der Kohlenwasserstoffmenge in der Prüfkammer in g
CCH: gemessene Kohlenwasserstoffkonzentration in der Prüfkammer in ppm C1-Äquivalente
V: Kammervolumen abzüglich des Fahrzeugvolumens (geöffnete Fenster, geöffneter Kofferraum). Wurde das Fahrzeugvolumen nicht bestimmt, ist ein Volumen 1,42 m³ zu verwenden.
k: 1,2 (12 +H/C)
 
H/C-Verhältnis der Kohlenwasserstoffe für Tankatmungsverluste = 2,33
H/C-Verhältnis der Kohlenwasserstoffe für Heißabstellphase = 2,20

Die gesamte Verdunstungsemission in g/Test ergibt sich durch Addition der

a)
Tankatmungsverluste

b)
Emissionen während der Heißabstellphase

c)
Emissionen während des Fahrzeugbetriebs.

3.13 Berechnung der emittierten Mengen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen


3.13.1
Allgemeines Die während der Prüfung in der Fahrkurve I emittierten Massen gasförmiger und fester luftverunreinigender Stoffe werden mit nachstehender Gleichung berechnet:

Formel (BGBl. 2012 I S. 876)


 
dabei bedeuten:

Mi: während der Fahrkurve I emittierte Menge der Komponente i in g/km
miCT: während der Fahrkurve I in der Phase 1 emittierte Menge der Komponente i in g
miHT: während der Fahrkurve I in der Phase 3 emittierte Menge der Komponente i in g
miS: während der Fahrkurve I in der Phase 2 emittierte Menge der Komponente i in g
SCT: während der Fahrkurve I gemessene Fahrstrecke der Phase 1 in km
SHT: während der Fahrkurve I gemessene Fahrstrecke der Phase 3 in km
SS: während der Fahrkurve I gemessene Fahrstrecke der Phase 2 (Stabilisierungsphase) in km

Die während der Prüfung in der Fahrkurve II emittierten Massen gasförmiger Luftverunreinigungen werden mit nachstehender Gleichung berechnet:

Mi = miHW / SHW

dabei bedeuten:

Mi: während der Fahrkurve II emittierte Menge der Komponente i in g/km
miHW: während der Fahrkurve II emittierte Menge der Komponente i in g
SHW: während der Fahrkurve II gemessene Fahrstrecke in km

Die in den einzelnen Testphasen emittierten Massen luftverunreinigender Gase werden nach folgender

Gleichung berechnet:

Formel und Legende (BGBl. 2012 I S. 877)


3.13.2 Volumenbestimmungen

3.13.2.1
Berechnung des Volumens bei einem Entnahmesystem mit Venturi-Rohr zur Messung des konstanten Durchflusses.

Es sind Kennwerte, mit denen das Volumen des Durchflusses ermittelt werden kann, kontinuierlich aufzuzeichnen, das Gesamtvolumen während der Prüfdauer ist daraus zu berechnen.

3.13.2.2
Berechnungen des Volumens bei einem Entnahmesystem mit Verdrängerpumpe. Das bei den Entnahmesystemen mit Verdrängerpumpe gemessene Volumen der verdünnten Abgase ist mit folgender Formel zu berechnen:

V = Vo * N

hierbei bedeuten:

V: Volumen der verdünnten Abgase (vor der Korrektur) in l/Testphase
Vo: von der Verdrängerpumpe gefördertes Gasvolumen unter Prüfbedingungen in l/Umdrehung
N: Zahl der Umdrehungen der Pumpe während der Prüfung

3.13.2.3
Korrektur des Volumens der verdünnten Abgase auf Normalbedingungen. Das Volumen der verdünnten Abgase wird durch folgende Formel auf Normalbedingungen korrigiert:

Vmix = V * K1 * (PB - P1) / Tp

hierbei bedeuten:

K1 = 273,2 K / 101,33 kPa = 2,6961(K / kPa)
PB: Luftdruck im Prüfraum in kPa
P1: Druckdifferenz zwischen dem Unterdruck am Einlass der Verdrängerpumpe und dem Umgebungsdruck in kPa
Tp: Mittlere Temperatur in K der verdünnten Abgase beim Eintritt in die Verdrängerpumpe während der Prüfung.

3.13.3
Berechnung der korrigierten Konzentration luftverunreinigender Gase im Auffangbeutel

Ci = Ce - Cd (1 - 1 / DF)

hierbei bedeuten:

Ci: Konzentration des luftverunreinigenden Gases i in den verdünnten Abgasen, ausgedrückt in ppm und korrigiert mit dessen Konzentration in der Verdünnungsluft
Ce: Gemessene Konzentration des luftverunreinigenden Gases i in den verdünnten Abgasen, ausgedrückt in ppm
Cd: Gemessene Konzentration des luftverunreinigenden Gases i in der Verdünnungsluft, ausgedrückt in ppm
DF: Verdünnungsfaktor

Der Verdünnungsfaktor wird wie folgt berechnet:

Formel und Legende (BGBl. 2012 I S. 878)


3.13.4
Berechnung des Feuchtekorrekturfaktors für NO

Um die Auswirkungen der Feuchte auf die für die Stickoxide erzielten Ergebnisse zu korrigieren, ist folgende Formel anzuwenden:

Formel und Legende (BGBl. 2012 I S. 878)


3.13.5
Bestimmung der mittleren CH-Konzentration bei Selbstzündungsmotoren

Zur Bestimmung der Masse der CH-Emissionen für Dieselmotoren wird die mittlere CH-Konzentration mit Hilfe folgender Formel berechnet:

Formel und Legende (BGBl. 2012 I S. 878)


4 Ermittlung des Verschlechterungsfaktors und des Verschlechterungswerts


4.1 Allgemeines


 
Die Verschlechterungsfaktoren für die Abgasemissionen und der Verschlechterungswert für die Verdunstungsemissionen werden in einem Dauerlauf über 80.000 km ermittelt. Der Dauerlauf, der für die normalen Fahrbedingungen repräsentativ sein soll, ist nach einem definierten Fahrprogramm auf der Straße oder auf einem den normalen Witterungsbedingungen ausgesetzten Fahrleistungsprüfstand durchzuführen.

Zum Nachweis, dass die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile der Prüffahrzeuge ihre Funktion zur Einhaltung der Abgas- und Verdunstungsemissionsgrenzwerte über die Lebensdauer der Fahrzeuge beibehalten, kann auf Antrag des Herstellers im Einvernehmen mit dem Technischen Dienst statt des nachfolgend definierten Dauerlaufs ein anderes gleichwertiges Testverfahren zugelassen werden.*)

*)
Beurteilungskriterien werden im Verkehrsblatt veröffentlicht.

4.2 Durchführung der Dauerlaufprüfung


4.2.1
Auswahl der Dauerlauffahrzeuge

Für den Dauerlauftest ist ein Fahrzeug des Fahrzeugtyps auszuwählen. Für den Fall der Ausdehnung der Betriebserlaubnis auf weitere Fahrzeugtypen ist ein Fahrzeug desjenigen Fahrzeugtyps auszuwählen, das nach Angaben des Herstellers die höchsten Zulassungs-/Verkaufszahlen erwarten lässt. Hält die Genehmigungsbehörde diesen Fahrzeugtyp nicht für repräsentativ, so kann sie ein weiteres Prüffahrzeug bestimmen.

Bevor der Hersteller mit der Dauerlaufprüfung beginnt, muss die Genehmigungsbehörde der Wahl der Prüffahrzeuge zustimmen. Der Antrag ist mit den Angaben über das Prüffahrzeug zu versehen.

4.2.2
Zugang während der Prüfung

Der Genehmigungsbehörde ist während des Dauerlaufs jederzeit Zugang zu dem Prüfgebäude bzw. Prüfgelände zu gewähren. Außerdem sind der Genehmigungsbehörde auf Verlangen alle Prüfungsunterlagen jederzeit vorzulegen.

4.2.3
Fahrbetrieb und Prüfungen

Der Fahrbetrieb wird auf einem im Freien liegenden Fahrleistungsprüfstand durchgeführt, der nach den Anforderungen für die Abgasprüfungen eingestellt ist. Dabei ist das Fahrprogramm nach Nummer

4.2.3.1
zu absolvieren.

Mit Erlaubnis der Genehmigungsbehörde kann der Fahrbetrieb auch auf einer festgelegten Rundstrecke durchgeführt werden.

4.2.3.1
Fahrprogramm

Das Fahrprogramm besteht aus elf Zyklen zu je 6 km (Figur 8). Während der ersten neun Zyklen muss innerhalb des Zyklus viermal angehalten werden, mit einem Leerlaufbetrieb von jeweils 15 Sekunden. Es ist normal zu beschleunigen und zu verzögern. Zudem ist innerhalb jedes Zyklus fünfmal zu verzögern - von der Zyklusgeschwindigkeit auf 32 km/h - und wieder leicht zu beschleunigen bis auf die Zyklusgeschwindigkeit. Der zehnte Zyklus wird mit einer konstanten Geschwindigkeit von 89 km/h gefahren. Der elfte Zyklus beginnt mit einer Beschleunigung mit Vollgas aus dem Stillstand auf 113 km/h. Auf halber Strecke erfolgt eine Normalbremsung bis zum Stillstand mit einer anschließenden Leerlaufphase von 15 Sekunden, gefolgt von einer zweiten Beschleunigung mit Vollgas.

Anschließend ist das Fahrprogramm sofort von vorne zu beginnen.

Figur 8 Programm für den Fahrbetrieb


Programm für den Fahrbetrieb (BGBl. 2012 I S. 880)


 
Das Programm besteht grundsätzlich aus elf Zyklen zu je 6 km; die Zyklusgeschwindigkeit für jeden Zyklus ist in folgender Tabelle angegeben:

ZyklusZyklusgeschwindigkeit
in km/h
164
248
364
464
556
648
756
872
956
1089
11113


 
Zur Durchführung des Dauerbetriebs muss handelsüblicher Kraftstoff nach DIN 51.607, der in seinen Eigenschaften typisch für den in der Bundesrepublik erhältlichen Kraftstoff ist, verwendet werden. Eine Analyse des Kraftstoffs ist durchzuführen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

Im Neuzustand und nach jeweils 10.000 ± 400 km sind während des Dauerlauftests Abgasprüfungen nach Nummer 3.6 und nach Bedarf Verdunstungsprüfungen nach Nummer 3.6 durchzuführen. Der Fahrzeughersteller hat einen begonnenen Dauerlauf bis zum Kilometerstand 80.000 km durchzuführen. Die Prüfergebnisse jeder Prüfung sind der Genehmigungsbehörde unter Beilage der Fahrprotokolle unverzüglich zuzustellen. Falls ein Emissionsmesswert über den Abgas- bzw. Verdunstungsemissionsgrenzwerten liegt, kann der Dauerlauf abgebrochen werden. Die Genehmigungsbehörde ist in diesem Fall sofort mit der Angabe von Gründen für das Überschreiten zu informieren.

4.2.4
Wartung der Prüffahrzeuge

Die Wartung der emissionsrelevanten und emissionsmindernden Bauteile während des Dauerlaufs soll mit den Empfehlungen des Herstellers für den Fahrzeugtyp übereinstimmen. Die Wartungsarbeiten dürfen jedoch den vom Hersteller im Wartungsplan aufgeführten Umfang nicht überschreiten und nicht in kürzeren Intervallen durchgeführt werden.

Jede während des Dauerlaufs durchgeführte außerplanmäßige Wartung ist der Genehmigungsbehörde sofort mitzuteilen. Die Genehmigungsbehörde entscheidet innerhalb von sieben Tagen, ob der Dauerlauf fortgeführt wird.

In den vom Hersteller vorgeschriebenen Zeitabständen ist das Wechseln von Motor- und Getriebeöl, Öl-, Kraftstoff- und Luftfilter zulässig.

4.3 Berechnung


4.3.1
Berechnung des Verschlechterungsfaktors

Nach Beendigung des Dauerlaufs sind alle Ergebnisse der Abgasmessungen zusammenzustellen. Alle gemessenen Abgaswerte müssen unterhalb der Abgasgrenzwerte liegen. Mit Hilfe der Methoden der kleinsten Fehlerquadrate wird für jeden Schadstoff getrennt die Regressionsgerade berechnet; diese Funktion dient zur Berechnung der Emissionswerte bei 80.000 km und 6.400 km. Der Quotient der Emission bei 80.000 km und 6.400 km ist der Verschlechterungsfaktor. Liegt der Quotient unter 1,00, so wird der Verschlechterungsfaktor mit 1,00 festgesetzt. Der Verschlechterungsfaktor ist auf zwei Stellen nach dem Komma genau für jeden Schadstoff anzugeben.

4.3.2
Berechnung des Verschlechterungswerts

Nach Beendigung des Dauerlaufs sind alle Ergebnisse der Verdunstungsmessungen zusammenzustellen. Mit Hilfe der Methode der kleinsten Fehlerquadrate wird die Regressionsgerade berechnet; diese Funktion dient zur Berechnung der Emissionswerte bei 80.000 km und 6.400 km.

Der Verschlechterungswert für die Verdunstungsemissionen berechnet sich durch Subtraktion der Verdunstungsemissionen bei 6.400 km von denen bei 80.000 km. Der Verdunstungsemissionswert ist auf zwei Stellen nach dem Komma anzugeben.

4.4 Schlussbericht


 
Nach Abschluss der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde alle Ergebnisse des Dauerlaufs vorzulegen. Diesen Ergebnissen muss eine Erklärung beigelegt werden, dass der Dauerlauf nach den Vorschriften dieser Anlage durchgeführt worden ist.

5 Prüfkraftstoffspezifikation


5.1 Technische Daten des Prüfkraftstoffs für die Prüfung der Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor


 
Typ: Super, unverbleit

Anforderungen Prüfung nach
ROZmin. 96,0 DIN 51.756
MOZmin. 86,0 DIN 51.756
Dichte bei 15 °C min. 0,750 kg/l
max. 0,770
DIN 51.757
Dampfdruck nach Reid min. 0,56 bar
max. 0,64
DIN 51.754
Siedeverlauf DIN 51.751
Siedebeginnmin. 24 °C
max. 40
 
10 Vol.-%-Punkt min. 42 °C
max. 58
 
50 Vol.-%-Punkt min. 90 °C
max. 110
 
90 Vol.-%-Punkt min. 150 °C
max. 170
 
Siedeendemin. 185 °C
max. 205 °C
 
Rückstandmax. 2 Vol.-%  
Kohlenwasserstoffanalyse (FIA)  DIN EN 10
Olefinemax. 15 Vol.-%  
Aromatenmax. 45 Vol.-%  
Gesättigte Kohlenwasserstoffe Rest 
Oxidationsstabilitätmin. 480 Minuten DIN EN 9
Abdampfrückstandmax. 4 mg/100 ml DIN EN 5
Schwefelgehaltmax. 0,04 Gew.-% DIN EN 41
oder DIN 51.400
Bleigehaltmax. 0,010 g/l DIN 51.769
Gaschromatographie


 
Der Kraftstoff darf keine phosphorhaltigen Additive enthalten. Die Anforderungen an den Siedeverlauf beinhalten insgesamt verdampfte Mengen.

5.2 Technische Daten des Prüfkraftstoffs für die Prüfung der Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor


 
Typ: Dieselkraftstoff

Anforderungen Prüfung nach
Dichte bei 15 °C min. 0,835 kg/l
max. 0,845 kg/l
DIN 51.757
Cetanzahlmin. 48
max. 54
DIN 51.773
Siedeverlauf DIN 51.751
50 Vol.-%-Punkt min. 245 °C  
90 Vol.-%-Punkt min. 320 °C
max. 350 °C
 
Siedeendemax. 370 °C  
Viskosität bei 20 °C min. 3 mm²/s
max. 5 mm²/s
DIN 51.561
Schwefelgehaltmin. 0,10 Gew.-%
max. 0,30 Gew.-%
DIN EN 41
Flammpunktmin. 55 °C DIN 51.755
Grenzwert der Filtrierbarkeit max. -5 °C DIN 51.428
Koksrückstand nach Conradson max. 0,1 Gew.-% DIN 51.551
Aschemax. 0,01 Gew.-% DIN EN 7
Wassergehaltmax. 0,05 Gew.-% DIN 51.777
Kupferkorrosionmax. 1-50 A 3 DIN 51.769
Neutralisationszahlmax. 0,2 mg KOH/g DIN 51.558


 
Die Anforderungen an den Siedeverlauf beinhalten insgesamt verdampfte Mengen.

5.3 Prüfkraftstoff für die Prüfung von Flüssiggasfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor


 
Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Prüfkraftstoff Flüssiggas nach DIN 51.622 Ausgabe 1973 zu verwenden.

6 Formblatt: Mitteilung über die Betriebserlaubnis


Formblatt: Mitteilung über die Betriebserlaubnis (BGBl. 2012 I S. 883)


Anhang I Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIII


Anhang I Fahrzeugbeschreibung (BGBl. 2012 I S. 884)


Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen gemäß Anlage XXIII


Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen, Seite 1 (BGBl. 2012 I S. 885)


Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen, Seite 2 (BGBl. 2012 I S. 886)


Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen, Seite 3 (BGBl. 2012 I S. 887)



Anlage XXIV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren (Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)


Anlage XXIV wird in 1 Vorschrift zitiert

1 Bedingungen für die Einstufung als bedingt schadstoffarmes Kraftfahrzeug


1.1
Anwendungsbereich

Diese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich der Emissionen luftverunreinigender Gase, die

1.
Personenkraftwagen sowie

2.
Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.800 kg

mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) oder Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) mit mindestens vier Rädern, höchstens neun Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h erfüllen müssen, um als bedingt schadstoffarm anerkannt zu werden. Sie gilt auch für Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.800 kg mit nachträglich eingebauten Abgasreinigungssystemen (Umrüstung) zur Verringerung der Emissionen luftverunreinigender Gase.

1.2
Definition

1.2.1
Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A

Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A gelten:

a)
Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmotoren, wenn sie bei reihenweiser Fertigung die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.1, im Falle der Umrüstung zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.2 erfüllen,

b)
Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach den Nummern 1.5.1.1 und 1.5.1.2 erfüllen,

c)
Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren, wenn sie die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.1 erfüllen.

1.2.2
Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B

Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B gelten:

a)
Personenkraftwagen, wenn sie durch Einbau von Abgasreinigungssystemen die Anforderungen nach Nummer 1.5.2.1 erfüllen; bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge müssen zusätzlich den Anforderungen nach Nummer 1.5.2.2 genügen,

b)
Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach den Nummern 1.5.2.1 und 1.5.2.2 erfüllen.

1.2.3
Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C

Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C gelten Personenkraftwagen mit Motoren mit einem Hubraum von weniger als 1.400 cm³,

a)
wenn sie die Anforderungen nach Nummer 1.5.3 erfüllen,

b)
wenn sie als Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach Nummer 1.5.3 in Verbindung mit Nummer 1.5.2.2 erfüllen.

1.3
Anforderungen

Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss durch die in Nummer 1.5 näher beschriebenen Prüfungen nachgewiesen werden; der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Funktionsfähigkeit dieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.

Dies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind. Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zulässig. Bei reihenweise gefertigten Kraftfahrzeugen, die mit einem Abgasreinigungssystem ausgerüstet sind und für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muss der Tankeinfüllstutzen so beschaffen sein, dass diese Fahrzeuge ausschließlich mit unverbleitem Kraftstoff betankt werden können. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn diese Fahrzeuge mit einem Zapfhahn mit einem äußeren Durchmesser der Endöffnung von mehr als 2,134 cm nicht betankt werden können.

Bei umgerüsteten Kraftfahrzeugen, für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muss ein entsprechender Hinweis in der Nähe des Tankeinfüllstutzens an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.

1.4
Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis und Nachweis über Schadstoffverringerungen auf der Grundlage bereits erteilter Allgemeiner Betriebserlaubnisse

1.4.1
Für Kraftfahrzeuge kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter den Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder auf Erteilung eines Nachtrags zur Allgemeinen Betriebserlaubnis des Fahrzeugs unter Beifügung der in Nummer 2.1 aufgeführten Unterlagen und Erklärungen stellen.

1.4.2
Sollen durch nachträglichen Einbau von Abgasreinigungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Gase von Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist, soweit nicht nach Nummer 1.4.1 verfahren wird, für die Abgasreinigungssysteme eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 erforderlich. Der Antrag kann entweder vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller des Abgasreinigungssystems oder von deren Beauftragten unter Beifügung der in Nummer 2.2 aufgeführten Unterlagen und Erläuterungen gestellt werden.

1.4.3
Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, die die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.1 ohne Umrüstung erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter aufgrund der für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis nachweisen, dass das Kraftfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muss er bestätigen, dass die reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung der Nummer 1.5 einhalten.

1.4.4
Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.1 erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf Grund der für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis und gegebenenfalls nachträglich durchgeführter Prüfungen nachweisen, dass das Kraftfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muss er bestätigen, dass die reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung der Nummer 1.5 erfüllen.

1.4.5
Die Vorschriften der Nummern 1.4.1 bis 1.4.4 gelten für Fahrzeuge, die auf Grund einer Betriebserlaubnis nach § 21 erstmals in den Verkehr kommen oder gekommen sind und für in diese Fahrzeuge eingebaute Abgasreinigungssysteme entsprechend.

1.5
Prüfungen Die Prüfungen sind nach Nummer 3 durchzuführen.

1.5.1
Stufe A

Für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den Nummern 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe A beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:

1.5.1.1
Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 197 vom 20.7.1983, S. 1):

Bezugsmasse Pr
(kg)
Summe
CH + NOx
(g/Test)
NOx
(g/Test)
Pr ≤ 1.250 12,756
Pr > 1.250 156


 
Bei erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeugen müssen die CO-Typprüfgrenzwerte nach der Richtlinie 83/351/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 15/04 bzw. nach der Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. Juli 1978 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung an den technischen Fortschritt (ABl. L 223 vom 14.8.1978, S. 48) oder der ECE-Regelung Nr. 15/03 und bei den anderen Kraftfahrzeugen der für den jeweiligen Fahrzeugtyp auf Grund der Genehmigung geltende CO-Typprüfgrenzwert eingehalten werden.

Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden; im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte eingehalten werden.

1.5.1.2
Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten

Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, deren Schadstoffemissionen durch Umrüstung nachträglich vermindert werden, ist zusätzlich folgendes im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Umrüstung nachzuweisen:

1.5.1.2.1
Der nach DIN 70.030 ermittelte Kraftstoffverbrauch darf um nicht mehr als 5 Prozent ansteigen, wobei die arithmetischen Mittelwerte aus den beiden Verbrauchsmessungen verglichen werden. Dabei sind Verbrauchsnachteile durch geringere Oktanzahlen des unverbleiten Benzins (1 Prozent je Oktanzahl) vom Messergebnis abzuziehen.

1.5.1.2.2
Das Betriebsverhalten darf sich bei den üblichen Betriebstemperaturen des Fahrzeugs nicht verschlechtern, wobei die Beurteilung wie folgt auf dem Rollenprüfstand vorzunehmen ist:

1.5.1.2.2.1
Betriebsverhalten bei Normaltemperatur

Betriebsverhalten beim Startvorgang

Betätigung des Starters (zehn Sekunden maximal)

Dauer der Pausen zwischen den Startversuchen 15 Sekunden

Bei Anspringen des Motors 60 Sekunden Leerlauf unter Beachtung der Betriebsanleitung (Kick-down, Einstellung der Starterklappe)

Betriebsverhalten während der Warmlaufphase

Durchfahren eines Fahrzyklus in Anlehnung an die Prüfung Typ I des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates der Anlage XIV mit einer zusätzlichen Beschleunigungsphase im dritten Abschnitt des Fahrzyklus von 40 km/h auf 100 km/h im höchst möglichen Gang. Die Prüfung umfasst drei Zyklen und ist ohne Unterbrechung durchzuführen.

1.5.1.2.2.2
Betriebsverhalten bei niedriger Temperatur

Betriebsverhalten in der Kältekammer auf dem Rollenprüfstand bei -10 °C Luft- und Motoröltemperatur, sofern durch das Abgasreinigungssystem eine Verschlechterung des Betriebsverhaltens bei niedrigen Temperaturen zu erwarten ist.

Das Betriebsverhalten ist beim Startvorgang und während der Warmlaufphase entsprechend Nummer 1.5.1.2.2.1 zu überprüfen.

1.5.1.2.3
Falls der Fahrzeughersteller schriftlich die Gewährleistung für einwandfreies Betriebsverhalten des Fahrzeugtyps übernimmt, kann auf die Prüfungen nach Nummer 1.5.1.2.2 verzichtet werden.

1.5.1.2.4
Die Nummern 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 sind auf Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen nicht anzuwenden.

1.5.2
Stufe B

Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den Nummern 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe B beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:

1.5.2.1
Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates:

Die NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem muss um mindestens 30 Prozent geringer sein als die NOx-Emission des Prüffahrzeugs ohne Abgasreinigungssystem.

Zusätzlich muss das Prüffahrzeug mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp nach Richtlinie 78/665/EWG bzw. 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976 zur Anpassung der Richtlinie des Rates 70/220/EWG vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündungsmotor an den technischen Fortschritt (ABl. L 32 vom 3.2.1977, S. 32) oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bzw. 15/02 geltenden NOx-Typprüfgrenzwert um mindestens 30 Prozent unterschreiten; gehört das Prüffahrzeug zu einem nach Richtlinie 83/351/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/04 genehmigten Fahrzeugtyp, so muss die NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp nach der Richtlinie 78/665/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bestimmten NOx-Typprüfgrenzwert um mindestens 30 Prozent unterschreiten.

Weiterhin dürfen die CH- und CO-Emissionen bei Durchführung nur je einer Prüfung vor und nach Einbau des Abgasreinigungssystems nach Einbau höchstens um 5 Prozent ansteigen, andernfalls ist anhand von je drei Messungen nachzuweisen, dass die CH- und CO-Emissionen nicht signifikant ansteigen.

Außerdem müssen beim Prüffahrzeug vor Einbau des Abgasreinigungssystems die für den jeweiligen Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe eingehalten werden. Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorgenannten Anforderungen nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden; im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte eingehalten werden.

1.5.2.2
Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten

Für im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge, die die Anforderungen nach Nummer 1.5.2.1 nach Einbau eines Abgasreinigungssystems erfüllen, ist ferner im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Abgasreinigungssystem nachzuweisen, dass hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs und des Betriebsverhaltens die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.2 eingehalten werden.

Hierbei sind bei Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen die Nummern 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 nicht anzuwenden.

1.5.3
Stufe C

Für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den Nummern 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe C beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:

1.5.3.1
Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates:

Hubraum
(cm³)
CO
(g/Test)
Summe
CH + NOx
(g/Test)
NOx
(g/Test)
weniger als 1.400 38,2512,756


 
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.5.1.1 bis 1.5.1.2.

1.5.4
Bestehen Anhaltspunkte, dass Kraftfahrzeuge die Anforderungen der Nummer 1.3 Sätze 2 und 3 nicht erfüllen, so kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissionsverhalten auch bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.

1.5.5
Serienprüfungen durch den Technischen Dienst

1.5.5.1
Bei serienmäßig hergestellten, bedingt schadstoffarmen Fahrzeugen kann die Genehmigungsbehörde nach § 20 Prüfungen zur Überwachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus der Produktion durch den Technischen Dienst durchführen lassen.

Zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion sind die für den betroffenen Fahrzeugtyp erforderlichen Abgasprüfungen nach Nummer 1.5 durchzuführen, wobei die für die jeweiligen Prüfungen geltenden Grenzwerte um 20 Prozent überschritten werden dürfen.

1.5.5.2
Bei Abgasreinigungssystemen zum nachträglichen Einbau kann die Genehmigungsbehörde nach § 22 Prüfungen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion durch den Technischen Dienst durchführen lassen.

Werden von der Genehmigungsbehörde Abgasprüfungen der Abgasreinigungssysteme in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeugtyp gefordert, so gelten hierfür die Schadstoffgrenzwerte nach Nummer 1.5.5.1 entsprechend.

1.6
(weggefallen)

1.7
Genehmigungsbehörde

Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage - ausgenommen Nummer 1.4.5 - ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg.

1.8
Anerkennung von Prüfungen anderer Staaten

Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem EG-Mitgliedstaat oder einem anderen europäischen Land, mit dem ein gegenseitiges Übereinkommen besteht, unterzogen worden ist, werden anerkannt, wenn Prüfungen bei einer dortigen Genehmigungsbehörde oder einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt wurden und hierbei nach den Prüfbedingungen dieser Anlage verfahren wurde. Die Anforderungen dieser Anlage müssen erfüllt sein. Der Nachweis muss durch die Vorlage des Prüfberichts und der vollständigen Antragsunterlagen nach Anhang I bis III bei der Genehmigungsbehörde erfolgen; zu fremdsprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizufügen. Die Genehmigungsbehörde erteilt aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen und Prüfergebnisse eine Genehmigung unter der Auflage, dass der Antragsteller die sich aus dieser Anlage ergebenden Verpflichtungen einhält.

2 Beschreibung des Kraftfahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird, sowie Beschreibung des Abgasreinigungssystems in Verbindung mit dem betreffenden Fahrzeugtyp, Prüfberichte


2.1
Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge sind zusammen mit dem Prüfbericht des Technischen Dienstes die Fahrzeugbeschreibung, die Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen nach den Anhängen I und II vorzulegen.

2.2
Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Abgasreinigungssysteme, die nachträglich in Kraftfahrzeuge eingebaut werden, sind die Angaben und der Prüfbericht nach Anhang III vorzulegen.

3 Durchführung der Prüfungen


3.1
Die Prüfungen zur Ermittlung der gasförmigen Emissionen sind in Anlehnung an den Anhang I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates, Prüfung Typ I, unter Verwendung der dort vorgeschriebenen Prüf- und Messeinrichtungen durchzuführen.

3.2
Die Messung des Kraftstoffverbrauchs ist nach DIN 70.030 Teil 1 Ausgabe 78 oder nach Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen, und es sind dabei die dort vorgeschriebenen Messeinrichtungen zu verwenden.

3.3
Bei der Prüfung von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen, die nachträglich mit Abgasreinigungssystemen ausgerüstet werden, ist weiterhin zu beachten:

3.3.1 Vorbereitung der Kraftfahrzeuge

 
Die Fahrzeuge und insbesondere die Motoren müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, das heißt sie müssen nach den Anweisungen des Fahrzeugherstellers gewartet und eingestellt sein.

3.3.2
Prüfung und Einstellung des Motors

Vor Versuchsbeginn sind neue Zündkerzen und gegebenenfalls Unterbrecherkontakte einzubauen. Weiterhin sind die nachstehend aufgeführten Merkmale des Motors zu überprüfen und gegebenenfalls nach den Angaben des Fahrzeugherstellers einzustellen:

Kompressionsdruck
Ventilspiel
Zündzeitpunkt
gegebenenfalls Schließwinkel
Leerlaufdrehzahl
CO-Gehalt im Leerlauf
Dichtheit der Auspuffanlage
Startautomatik, gegebenenfalls Batterie.

3.3.3
Überprüfung der Einbau- und Einstellanweisung beim nachträglichen Einbau des Abgasreinigungssystems

Der Einbau und die Einstellung des Abgasreinigungssystems sind vom Antragsteller in Gegenwart des Technischen Dienstes anhand der mitgelieferten Einbau- und Einstellanleitung am Prüffahrzeug vorzunehmen; gegebenenfalls sind die Einbau- und Einstellanleitungen zu korrigieren.

3.4
Kraftstoff

Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die den Betrieb mit unverbleitem Benzin erfordern, ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Nummer 5.1 zu verwenden.

Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, die für den Flüssiggasbetrieb umgerüstet wurden, ist Flüssiggas nach Anlage XXIII Nummer 5.3 zu verwenden.

Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die mit verbleitem Benzin betrieben werden können, ist der Prüfkraftstoff nach Anhang VI der Richtlinie 83/351/EWG des Rates zu verwenden.

Bei Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Nummer 5.2 zu verwenden.

Anhang I Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIV


Anhang I Fahrzeugbeschreibung (BGBl. 2012 I S. 893)


Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen 1) gemäß Anlage XXIV


Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen, Seite 1 (BGBl. 2012 I S. 894)


Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen, Seite 2 (BGBl. 2012 I S. 895)


Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen, Seite 3 (BGBl. 2012 I S. 896)


Anhang III Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 für Abgasreinigungssysteme


1.
Prüfbericht Der Technische Dienst bestätigt in seinem Prüfbericht, dass der geprüfte Fahrzeugtyp nach Einbau des Abgasreinigungssystems die Anforderungen nach Anlage XXIV erfüllt und der Fahrzeugtyp somit als bedingt schadstoffarm entsprechend der Stufe A, B oder C gilt.

Der Prüfbericht muss enthalten:

Beschreibung des Prüffahrzeugs

Fahrzeug


Hersteller
Typ
Ausführung
ABE-Nummer, ggf. Nachtrag
Erstzulassung
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Kilometerstand

Motor


Hersteller
Typ
Ausführung
Hubraum
Leistung/Drehzahl
Gemischbildungssystem

Abgasreinigungssystem


Art
Hersteller
Typ und Kennzeichnung
Prüfergebnisse

Angabe der Fahrzeugtypen, auf die die Genehmigung ggf. ausgedehnt werden kann.

2.
Zeichnungen und Stücklisten für die eindeutige Beschreibung des Abgasreinigungssystems, Abbildungen und Texte der Einbau- und Einstellanleitung,

Beschreibung aller Änderungen von Teilen und Einstellungen, die nach dem Einbau des Abgasreinigungssystems vorgenommen werden müssen,

ggf.
Angaben über Auflagen für den Betrieb (z. B. unverbleiter Kraftstoff).

3.
Ggf. Angabe der geänderten Sollwerte für die Prüfung nach § 47a.

4.
Eine Bestätigung des Antragstellers, dass das Abgasreinigungssystem bei bestimmungsgemäßer Verwendung das Betriebsverhalten des Fahrzeugs nach Nummer 1.5.1.2.2 bzw. in Verbindung mit Nummer 1.5.2.2 nicht verschlechtert.

5.
Bestätigung des Antragstellers, dass die Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist.


Anlage XXV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)



1 Anwendungsbereich


 
Diese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase von Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit Fremd- oder mit Selbstzündungsmotoren, mit mindestens vier Rädern, höchstens neun Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und höchstens 2.500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h und einem Hubraum ab 1.400 ccm.

2 Text gestrichen


3 Anforderungen


 
Im Sinne dieser Anlage gelten Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren als schadstoffarm, wenn sie die technischen Anforderungen der Anhänge I bis VI der Richtlinie 83/351/EWG erfüllen, soweit in den nachfolgenden Nummern 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.

4 Grenzwerte


4.1
Abweichend von Anhang I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates gelten folgende Änderungen:

4.1.1
Folgende Nummer 3.2.4 ist einzufügen:

Beschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren nur mit unverbleitem Benzin nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20. März 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin (ABl. L 96 vom 3.4.1985, S. 25) versorgt werden können. Diese Bestimmung kann beispielsweise als erfüllt betrachtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Einfüllstutzen des Tanks so beschaffen ist, dass er das Auffüllen mit einem Benzinzapfventil unmöglich macht, dessen Einführstutzen einen Außendurchmesser von mehr als 2,1 cm hat.

4.1.2
Anstelle von Nummer 5.2.1.1.4 gilt:

Vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 5.2.1.1.4.2 und 5.2.1.1.5 ist die Prüfung dreimal durchzuführen. Die festgestellte Kohlenmonoxidmasse, die Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und die Stickoxidmasse müssen für die entsprechenden Fahrzeugklassen unter den nachstehenden Werten liegen:

HubraumKohlenmonoxidmasseSumme der Massen der
Kohlenwasserstoffe und
Stickoxide
Stickoxidmasse
C
(in ccm)
L1
(g je Prüfung)
L2
(g je Prüfung)
L3
(g je Prüfung)
C > 2.000 256,53,5
1.400 < C ≤ 2.000 308-


 
Kraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1.400 ccm müssen den entsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1.400 ccm und 2.000 ccm genügen.

4.1.3 In den Nummern 5.2.1.1.4.1, 5.2.1.1.4.2, 5.2.1.1.5.1 und 5.2.1.1.5.2 ist nach dem Ausdruck „Summe der Massen (Emissionen) der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide" zu ergänzen „sowie die Masse (Emission) der Stickoxide".

4.1.4 In Nummer 7.1.1.1 gelten als zulässige Grenzwerte:

HubraumKohlenmonoxidmasseSumme der Massen der
Kohlenwasserstoffe und
Stickoxide
Stickoxidmasse
C
(in ccm)
L1
(g je Prüfung)
L2
(g je Prüfung)
L3
(g je Prüfung)
C > 2.000 308,14,4
1.400 < C ≤ 2.000 3610-


 
Kraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1.400 ccm müssen den entsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1.400 ccm und 2.000 ccm genügen.

4.1.5 In Nummer 7.1.1.2 gilt als Definition für L der folgende Text:

 
L: Grenzwert nach Nummer 7.1.1.1 für Kohlenmonoxidemissionen, die Summe der Emissionen von Kohlenwasserstoffen und Stickoxiden sowie die Stickoxidemissionen

4.1.6
Die Nummer 8 gilt nicht.

4.2
Ergänzend gilt:

4.2.1
Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren müssen so ausgelegt sein, dass sie mit unverbleitem Benzin nach der Richtlinie 85/210/EWG betrieben werden können.

4.2.2
Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Bezugskraftstoff Flüssiggas nach DIN 51.622, Ausgabe November 1973, zu verwenden, dessen Gehalt an Propan 95 Prozent ± 3 Prozent beträgt. Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte auch im Benzinbetrieb eingehalten werden.

Die Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

4.2.3
Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss durch Prüfungen gemäß Nummer 3 nachgewiesen werden; der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Funktion dieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.

Dies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind. Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zulässig.

4.2.4
Bestehen Anhaltspunkte, dass Kraftfahrzeuge die Anforderungen der Nummer 4.2.3 nicht erfüllen, so kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissionsverhalten auch bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.

5 In Anhang III ist der Abschnitt 3.1.7 nicht anzuwenden.


6 In Anhang VI gilt als Abschnitt 1 Folgendes:


 
Es sind die Prüfkraftstoffe entsprechend den Spezifikationen nach Nummer 5 der Anlage XXIII zu verwenden.


Anlage XXVI (zu § 47 Absatz 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor


Anlage XXVI wird in 7 Vorschriften zitiert

Inhaltsverzeichnis


1 Allgemeines


1.1
Anwendungsbereich
1.2
Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

2 Definitionen der Minderungsstufen


2.1
Nachrüstungsstand
2.1.1
Stufe PM 01
2.1.2
Stufe PM 0
2.1.3
Stufe PM 1
2.1.4
Stufe PM 2
2.1.5
Stufe PM 3
2.1.6
Stufe PM 4
2.2
Erstausrüstungsstand
2.2.1
Stufe PM 5

3 Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme


3.1
Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme
3.2
Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems
3.3
Durchführung des Dauerlaufs
3.3.1 Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); nur Teil 1
3.3.2 Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); mit Vmax 70 km/h
3.3.3
Nach einem innerstädtischen Fahrprofil
3.4
Prüfungen im Dauerlauf
3.5
Abgasuntersuchung
3.6
„Worst-Case-Regeneration" nach dem Dauerlauf
3.7
Abgasmessungen während des Dauerlaufs
3.7.1
Ermittlung der Partikelemission im NEFZ
3.7.2
Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2
3.8
Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems
3.8.1
Partikelemission
3.8.2
Rückhaltegrad
3.8.3
Rückhaltegrad während der Rußoxidation
3.8.4
Partikelemission nach „Worst-Case-Regeneration"
3.8.5
Limitierte Schadstoffe
3.8.6
Trübungsmessungen

4 Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie


4.1
Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien
4.2
Auswahl der Prüffahrzeuge
4.3
Prüfkriterien des Verwendungsbereiches innerhalb einer Familie nach Anhang I Nummer 1.2
4.4
Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand
4.5
Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie
4.5.1
Partikelemission
4.5.2
Kraftstoffverbrauch in CO2
4.5.3
Limitierte Schadstoffe

5 Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme


5.1
Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme
5.2
Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems
5.3
Rückhaltegrad
5.4
Ki-Faktor
5.5
Limitierte Schadstoffe
5.6
Kraftstoffverbrauch in CO2
5.7
Trübungskoeffizient
5.8
Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie

6 Genehmigung


6.1
Neue Kraftfahrzeuge
6.1.1
EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
6.1.2
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
6.2
Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
6.2.1
EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
6.2.2
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
6.2.3
Partikelminderungssystem für die Nachrüstung

7 Genehmigungsbehörde


8 Rücknahme der Genehmigung


9 Zusätzliche Anforderungen


9.1
Betriebsverhalten
9.2
Geräuschverhalten
9.3
Additivierung
9.4
Elektromagnetische Verträglichkeit

10 Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem


10.1
Einbau
10.2
Abnahme

Anhang I Übersicht über Prüfabläufe


1 Ungeregelte Partikelminderungssysteme
1.1
Partikelminderungssystem
1.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
2 Geregelte Partikelminderungssysteme
2.1
Partikelminderungssystem
2.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien

Anhang II Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b


Anhang III Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3


Anhang IV Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen


Anhang V Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde


1 Allgemeines


1.1
Anwendungsbereich

Diese Anlage regelt die Anforderungen an das Abgasverhalten von Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit Selbstzündungsmotor, die

1.
durch Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem oder

2.
ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden nach § 47 Absatz 3a als besonders partikelreduziert gelten. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als

a)
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M1 nach Anhang II Abschnitt A Nummer 1

b)
Wohnmobile: Kraftfahrzeuge nach Anhang II Abschnitt A Nummer 5.1

der Richtlinie 70/156/EWG, die mit Selbstzündungsmotor angetrieben und mit Dieselkraftstoff nach der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist, betrieben werden.

Diese Anlage regelt auch die Anforderungen an die Partikelminderungssysteme, die für die Nachrüstung der Kraftfahrzeuge vorgesehen sind.

Die Anforderungen dieser Anlage können sinngemäß auch für Nutzfahrzeuge der Klasse N1, die unter den Anwendungsbereich des § 47 Absatz 1 fallen, angewendet werden. Der Verwendungsbereich genehmigter Partikelminderungssysteme für Personenkraftwagen oder Wohnmobile kann dabei auf die entsprechenden Nutzfahrzeuge der Klasse N1 erweitert werden. Die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 4 dieser Anlage ist nachzuweisen. Für die Zuordnung der Partikelminderungsklasse gilt Anlage XIV Nummer 3.4.

1.2
Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Beladungszustand:

 
Konstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen ohne externe Regenerationsmaßnahmen.

Bypassverhältnis:

 
Verhältnis aus freiem geometrischen Querschnitt, durch den ein Teilabgasstrom konstruktionsbedingt ungereinigt das Partikelminderungssystem teilweise oder ganz umgehen kann, bezogen auf den gesamten Filtereintrittsquerschnitt.

Geregeltes Partikelminderungssystem:

 
Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 5.3 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad von mindestens 90 Prozent besitzt.

Ki-Faktor:

 
Verhältnis jedes limitierten Schadstoffs „n" zwischen der gemittelten Gesamtemission von periodisch regenerierenden Systemen während der Regeneration und der gemittelten Gesamtemission von periodisch regenerierenden Systemen während der gesamten Partikelbeladungsphase ohne Regeneration aus dem NEFZ.

Kontinuierlich regenerierendes Partikelminderungssystem:

 
Partikelminderungssystem, bei dem nicht durch veränderte Motorsteuerungsparameter, Zusatzsysteme oder Motorvolllastbetriebspunkte eine Regeneration eingeleitet wird. Die kontinuierliche Regeneration eines Partikelminderungssystems findet in bestimmten Abgastemperaturbereichen kontinuierlich von selbst statt.

NEFZ:

 
Neuer Europäischer Fahrzyklus nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EWG.

Ungeregeltes Partikelminderungssystem:

 
Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 3.8.2 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad zwischen 30 Prozent und < 90 Prozent besitzt.

Partikelminderungssystem:

 
Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodynamische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssystemen.

Partikelminderungssystemfamilie:

 
Familie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch gemäß den Übereinstimmungskriterien in Nummer 4.1 angesehen werden.

Periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:

 
Partikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration über Zusatzeinrichtungen (zum Beispiel elektrische Beheizung, Additiv, geänderte Motorparameter) eingeleitet wird. Während der Regeneration können die Emissionsgrenzwerte überschritten werden. Diese sind über den Ki-Faktor zu berücksichtigen.

Rückhaltegrad:

 
Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse im Ausgangszustand des Fahrzeugs, gemessen im NEFZ.

„Worst-Case-Regeneration":

 
Regeneration eines ungeregelten Partikelminderungssystems bei maximaler Partikelbeladung nach einem Dauerlauf von 4.000 km unter geringster Abgaskühlung durch den Motor sowie hohem Sauerstoffüberschuss im Abgas. Die „Worst-Case-Regeneration" dient zum Beweis der thermischen Stabilität des Partikelminderungssystems.

Abkürzungen:

 
η: Rückhaltegrad
fa: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand I
fb: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand II
fc: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand III
fD: Anzahl der Zyklen zwischen zwei Regenerationen
fd: Anzahl der für die Regeneration erforderlichen Zyklen
Mpi: gewichtete Gesamtemission (g/km) bei geregelten Partikelminderungssystemen
Msi: über mehrere Zyklen (NEFZ) gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/km)
Mri: Emission während der Regeneration (NEFZ)
Ng: nachgerüsteter Zustand
PI: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand I
PII: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand II
PIII: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand III
PIVT2: arithmetisch gemittelte Partikelemissionen im Zustand IV, gemessen in Teil 2 des NEFZ
PIV: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand IV
PMS: Partikelminderungssystem
PNg: arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand bei ungeregelten Systemen
PNgFe: Partikelemission für ungeregeltes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe e
PNgFg: Partikelemission für offenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe g
PNFG: Partikelgesamtemission im nachgerüsteten Zustand für geschlossenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 2.2 Buchstabe e
PS: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Ausgangszustand (ohne PMS)
VF: Volumen des Partikelminderungssystems
VH: Hubvolumen des Motors

2 Definitionen der Minderungsstufen


 
Personenkraftwagen oder Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert,

2.1
sofern sie nach der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind (Nachrüstungsstand) als

2.1.1
Stufe PM 01, wenn sie die im Anhang zur Vorschrift des § 47 Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen nach den Buchstaben m, n oder o erfüllen, nicht bereits die Grenzwerte für die Gruppe I der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I einhalten und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,170 g/km nicht überschritten wird;

2.1.2
Stufe PM 0, wenn

a)
sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 3 oder 4 entsprechen oder

b)
sie bei mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 6 oder 7 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden

und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/km nicht überschritten wird;

2.1.3
Stufe PM 1, wenn

a)
sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6 oder 7 entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D3 oder D4 beschrieben sind oder

b)
sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile A für die Gruppen II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden

und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,050 g/km nicht überschritten wird;

2.1.4
Stufe PM 2, wenn

a)
sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 5 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D4, Euro 3 und D4 oder Euro 4 beschrieben sind oder

b)
sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen nach § 47 Absatz 3 Nummer 8 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile B für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden

und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/km nicht überschritten wird;

2.1.5
Stufe PM 3, wenn sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,0125 g/km nicht überschritten wird;

2.1.6
Stufe PM 4, wenn sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht überschritten wird;

2.2
sofern sie ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden (Erstausrüstungsstand) als

2.2.1
Stufe PM 5, wenn

a)
sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen, die Grenzwerte L1, L3, L2+3 nach Zeile A oder Zeile B Fahrzeugklasse M oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg die für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der jeweils genannten Fassung einhalten und

b)
bei der Partikelmasse als Grenzwert L4 den Wert von 0,005 g/km nicht überschreiten und die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Nummer 6.1 oder 6.2 erfüllt sind.

3 Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme


 
Der Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt, muss durch die in Nummer 3.2 beschriebenen Prüfungen belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80.000 km - je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird - gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.

3.1
Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme

Das ungeregelte Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:

a)
Rückhalteart, Arbeitsweise, Minderungsmaterial (Metall, Keramik),

b)
Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, minimale Zellen-/Material-/Vliesdichte, maximale Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Kugelanzahl, Oberflächenrauhigkeit, Draht-/Kugel-/Faserdurchmesser),

c)
Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems (g/ft³),

d)
Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),

e)
Volumen ± 20 Prozent,

f)
Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),

g)
Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),

h)
Art der Additivierung (falls vorhanden),

i)
Typ des Additivs (falls vorhanden),

j)
Bypassverhältnis,

k)
mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.

Weiterverwendung des/der vorhandenen Oxidationskatalysator(s/en):

Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:

a)
nicht älter als fünf Jahre sind,

b)
nicht länger als 80.000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und

c)
nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder

d)
der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 6.2.3 geforderten Betriebserlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).

Wird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung mit dem Partikelminderungssystem zu erneuern.

3.2
Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems

Für die Begutachtung des Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1 muss zum Beweis der Funktionstüchtigkeit im späteren Feldeinsatz ein Dauerlauf nach Nummer 3.3 von mindestens 4.000 km durchgeführt werden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie dessen Wirkungsgrad.

Das dazu verwendete Kraftfahrzeug muss den Anforderungen der Stufe PM 2 entsprechen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen der Stufe PM 1.

Die Partikelemission des Dauerlauffahrzeugs im Ausgangszustand darf im NEFZ 0,030 g/km nicht unterschreiten. Sofern kein Dauerlauffahrzeug mit entsprechender Partikelemission zur Verfügung steht, sind die Stufen bei 2.000 km bzw. 4.000 km um das Verhältnis der vorgeschriebenen Partikelmasse von 0,030 g/km zu der tatsächlichen Fahrzeugemission zu verlängern (Beispiel: bei 0,020 g/km verschieben sich die Messungen von 2.000 km auf 3.000 km und von 4.000 km auf 6.000 km).

Das für den Dauerlauf ausgewählte Kraftfahrzeug muss nicht vom selben Fahrzeughersteller wie der angestrebte Verwendungsbereich sein. Der Verwendungsbereich eines Systems umfasst einen Motorleistungsbereich zwischen 65 Prozent und 130 Prozent, bezogen auf die Motorleistung des Prüffahrzeugs.

Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen auf dem Rollenprüfstand ist der NEFZ mit inner- und außerstädtischem Anteil (Teil 1 und Teil 2) nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EWG anzuwenden.

3.3
Durchführung des Dauerlaufs

Der Dauerlauf ist über eine Fahrstrecke von mindestens 4.000 km durchzuführen. Auf Wunsch des Antragstellers kann vor Beginn des Dauerlaufs eine Fahrzeuginspektion durch den mit der Begutachtung beauftragten technischen Dienst sowie das Auslesen des OBD-Systems vorgenommen werden.

3.3.1
Die Streckenakkumulation kann auf dem Rollenprüfstand durch Wiederholung des innerstädtischen Anteils des NEFZ (Teil 1) durchgeführt werden.

3.3.2
Die Streckenakkumulation auf dem Rollenprüfstand kann im NEFZ mit inner- (Teil 1) und außerstädtischem (Teil 2, reduziert) Anteil durchgeführt werden. Dabei darf im Teil 2 des NEFZ eine Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h und eine maximale Abgastemperatur von 300 °C unmittelbar vor dem Minderungssystem nicht überschritten werden.

3.3.3
Alternativ kann die in der Prüfdokumentation ausführlich zu beschreibende Dauerlaufstrecke von der begutachtenden Stelle so gewählt werden, dass sie einem realistischen innerstädtischen Fahrprofil entspricht. Dabei muss die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen 25 bis 35 km/h, die maximale Geschwindigkeit unter 70 km/h, der zeitliche Leerlaufanteil nicht unter 7 Prozent und der zeitliche Geschwindigkeitsanteil zwischen 50 bis 70 km/h unter 10 Prozent (nicht am Ende des Dauerlaufs gefahren) liegen. Die maximale Abgastemperatur unmittelbar vor und nach dem Partikelminderungssystem muss ohne externe Regeneration im Mittel immer unter 300 °C, die Motordrehzahl unterhalb von 60 Prozent der Nenndrehzahl liegen. Während des ganzen Dauerlaufs sind Fahrzeuggeschwindigkeit, Weg, Motordrehzahl und Differenzdruck zwischen Ein- und Ausgang des Partikelminderungssystems in der Prüfdokumentation mit aufzunehmen.

3.4
Prüfungen im Dauerlauf

Die Abgasmessungen mit eingebautem ungeregeltem Partikelminderungssystem werden nach Anhang I Nummer 1.1

a)
vor Dauerlaufstart (Grundvermessung, Zustand I),

b)
nach mindestens 2.000 km (Zustand II) und

c)
nach mindestens 4.000 km (Zustand III) und

d)
nach der „Worst-Case-Regeneration" (Zustand IV)

durchgeführt.

Vor und nach dem Dauerlauf wird das Fahrzeug zur späteren Bestimmung der Partikelminderungseffizienz im Ausgangszustand ohne Partikelminderungssystem vermessen.

Der Hersteller kann jeweils nach den 2.000 km- und den 4.000 km-Messungen zusätzliche Abgasmessungen im Ausgangszustand beantragen. Nach dem Wiedereinbau des Systems ist in diesem Falle die Abgasmessung zu wiederholen. Der dabei jeweils höchste Abgaswert ist für die Bestimmung des Rückhaltegrads heranzuziehen. Die Abweichung der Abgasmessungen mit Partikelminderungssystem vor/nach Ein-/Ausbau darf 15 Prozent nicht überschreiten.

3.5
Abgasuntersuchung

Sollen ungeregelte Partikelminderungssysteme Verwendung finden, sind zusätzlich Abgasuntersuchungen nach Nummer 3.2 der Anlage XIa mit Ermittlung des Spitzenwertes für die Rauchgastrübung durchzuführen.

3.6
„Worst-Case-Regeneration" nach dem Dauerlauf

Zur Absicherung der thermischen Stabilität im späteren Feldeinsatz von nachgerüsteten Fahrzeugen wird nach den 4.000-km-Abgasmessungen und nach der Abgasuntersuchung eine „Worst-Case-Regeneration" durchgeführt.

Die thermische „Worst-Case-Regeneration" wird mit dem Prüffahrzeug auf dem Rollenprüfstand über die Motorlast eingeleitet (zügiger Lastwechsel von unterer Teillast nach Volllast). Nach Erkennen der Zündung der Partikel im Minderungssystem wird der Leerlaufpunkt über Motorschub angefahren. Das Prüffahrzeug verbleibt so lange im Leerlauf, bis kein Rußabbrand im Rückhaltesystem mehr stattfindet. Sofern unter den vorgenannten Betriebsbedingungen nicht spätestens nach zehn Minuten Abgastemperaturen von 600 °C aufgetreten sind, ist der „Worst-Case-Test" zu beenden.

Bei Fahrzeugen oberhalb einer Motorleistung von 160 kW kann die Einleitung der „Worst-Case-Regeneration" auf der Straße erfolgen. Sofern keine thermische Regeneration eingeleitet werden konnte, ist eine Regeneration des Partikelminderungssystems nach Herstellervorgaben im Fahrzeugbetrieb durchzuführen.

In allen Fällen werden anschließend Abgasmessungen durchgeführt. Die dabei arithmetisch gemittelte Partikelemission darf um nicht mehr als 15 Prozent von der Partikelemission PNg abweichen.

Darüber hinaus muss der Hersteller nachweisen und bestätigen, dass die verbrannte Partikelmasse und die dabei aufgetretenen Abgastemperaturen bezüglich der Haltbarkeit des Systems als unkritisch anzusehen sind.

3.7
Abgasmessungen während des Dauerlaufs

3.7.1
Ermittlung der Partikelemission im NEFZ:

Die Abgasemissionswerte im Ausgangszustand (PS), Zustand I (Grundvermessung) (PI), Zustand II (PII), Zustand III (PIII) und Zustand IV (PIV) ergeben sich jeweils als Mittelwert aus jeweils zwei, sofern die Messungen nicht mehr als 15 Prozent voneinander abweichen, ansonsten drei Messungen im NEFZ.

3.7.2
Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2:

-
Arithmetisches Mittel aus NEFZ im Ausgangszustand ohne Minderungssystem (HCS, COS, NOxS) und (CO2 S);

-
Arithmetisches Mittel aus NEFZ im nachgerüsteten Zustand mit Minderungssystem (HC(I, II, III), CO(I, II, III), NOx(I, II, III) und CO2(I, II, III)). Die Emissionen während der „Worst-Case-Regeneration" werden nicht berücksichtigt.

3.8
Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems Die Prüfung des Partikelminderungssystems für das System gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

3.8.1
Die Partikelemission mit PNg = (fa • PI + fb • PII + fc • PIII) / (fa + fb + fc) mit fa = 1; fb = 2 und fc = 4 muss unter dem Grenzwert von 0,025 g/km liegen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg unter dem Grenzwert von 0,050 g/km.

3.8.2
Der Rückhaltegrad η = 1 - (PNg / PS) muss mindestens 0,3 (= 30 Prozent) erreichen mit PS = (PS1 + PS2) / 2.

3.8.3
Der Rückhaltegrad während der Rußoxidation ηR = 1 - (PIVT2/PST2) aus den jeweiligen Messungen PIV aus dem Teil 2 des NEFZ (außerstädtischer Anteil) muss mindestens 0,3 (= 30 Prozent) erreichen.

3.8.4
Die gemessene Partikelemission PIV muss kleiner sein als 1,15 • PNg.

3.8.5
Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.

3.8.6
Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nummer 1.1 dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.

4 Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie


 
Fahrzeugfamilien können mit ungeregelten Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen) unter Einhaltung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 3.1 gebildet werden.

4.1
Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien

4.1.1
Für die Festlegung des Verwendungsbereichs eines baugleichen Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1, aber mit unterschiedlichen Volumina, für verschiedene Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträger in den Merkmalen nach Nummer 4.1.2 nicht unterscheiden. Die obere und untere Grenze des Verwendungsbereichs eines Systems wird je Fahrzeughersteller durch Vermessen zweier unterschiedlicher Prüffahrzeuge nach Nummer 4.2 auf dem Rollenprüfstand bestimmt.

4.1.2
Die zur Familie gehörenden Fahrzeugtypen sowie die Prüffahrzeuge selbst müssen in folgenden Kriterien übereinstimmen:

-
Fahrzeughersteller (Verwenden andere Fahrzeughersteller den gleichen Antriebsmotor des geprüften Fahrzeugherstellers, so können, falls alle übrigen Anforderungen erfüllt sind, auch diese Fahrzeugtypen in den Verwendungsbereich mit aufgenommen werden.)

-
Saugmotor, aufgeladener Motor

-
Schadstoffklassen:

-Klasse 0: Euro 1

-Klasse I: Euro 1, Euro 2

-Klasse II: D3, Euro 3

-Klasse III: D4, Euro 4

-
Einbauort in den Abgasstrang (Anschluss Auspuffkrümmer bis Eintritt PMS ± 300 mm vom Dauerlauffahrzeug). Dabei ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass auch für die im Verwendungsbereich genannten Kraftfahrzeuge das Temperaturprofil bei Durchführung eines Dauerlaufs nach Nummer 3.3 um nicht mehr als 30 °C - bezogen auf das Basisfahrzeug für den Dauerlauf - nach unten abweicht.

4.2
Auswahl der Prüffahrzeuge

Die Prüffahrzeuge für einen gewählten Verwendungsbereich müssen folgende Kriterien erfüllen:

4.2.1
Prüffahrzeug I:

-
maximale Leistung im Verwendungsbereich

-
größtes Filtervolumen (VFI)

-
höchste Schwungmassenklasse

-
häufig verbaute Getriebekonfiguration

-
hohe häufig auftretende Rollenlast

4.2.2
Prüffahrzeug II:

-
niedrigste Leistung im Verwendungsbereich

-
kleinstes Filtervolumen (VFII)

-
kleinste Schwungmassenklasse

-
häufig verbaute Getriebekonfiguration

-
geringste häufig auftretende Rollenlast

Sollen innerhalb der Klasse I die Schadstoffklassen Euro 1 und Euro 2 für Kraftfahrzeuge eines Herstellers durch die Prüfungen abgedeckt werden, so muss eines der Prüffahrzeuge Euro 1 und das andere Euro 2 abdecken.

4.3
Prüfkriterien des Verwendungsbereichs innerhalb einer Familie nach Anhang I Nummer 1.2

Die Prüffahrzeuge müssen eine Laufleistung von mindestens 15.000 km aufweisen. Die Prüffahrzeuge müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die Werte ihrer ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten. Die Verschlechterungsfaktoren sind nicht anzuwenden.

Der Umbau am Prüffahrzeug muss dem beantragten späteren Ausgangsstand der Umrüstung entsprechen.

Fahrzeuge mit „On-Board-Diagnose" dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwachungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (zum Beispiel für Einspritzung, Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.

4.4
Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand

4.4.1
Die Fahrzeuge werden durch 2 x 10 NEFZ (220 km) konditioniert (siehe Anhang I Nummer 1.2).

4.4.2
Ermittlung aller limitierten Schadstoffe im NEFZ für:

a)
Ausgangszustand;

arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente

b)
Nachrüststand;

arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente.

4.4.3
Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs (CO2) im NEFZ für:

a)
Kraftstoffverbrauch (Ausgangszustand);

arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen

b)
Kraftstoffverbrauch (Nachrüststand);

arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen.

4.5
Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie

Die Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich einer Fahrzeugfamilie gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

4.5.1
Partikelemission

4.5.1.1
Die Partikelemission PNgFe im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Minderungsstufe PM 1, PM 2, PM 3, PM 4, PM 5 liegen. PNgFe (Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe e) ergibt sich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach der Systemvorbereitung.

4.5.1.2
Der Rückhaltegrad ηNgFe = 1 - (PNgFe / ((PS1F + PS2F) / 2) muss im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,3 (= 30 Prozent) betragen.

4.5.1.3
PNgFg darf nicht größer sein als 1,15 • PNgFe. PNgFg (Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe g) ergibt sich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach Systemstabilität.

4.5.1.4
Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nummer 1.2 dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.

4.5.2
Der gemittelte Kraftstoffverbrauch im nachgerüsteten Zustand darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand um nicht mehr als 4 Prozent übersteigen.

4.5.3
Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.

5 Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme


 
Der Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt, muss durch die in Anhang I Nummer 2 beschriebene Prüfung belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80.000 km - je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird - gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.

5.1
Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme

Es gelten die Übereinstimmungskriterien entsprechend ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, Anhang 13, Nummer 2.1 (VkBl. 2005 S. 767).

5.2
Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems

Bei periodisch regenerierenden Systemen muss die Partikelemission MPi bei allen Messungen, ermittelt gemäß ECE-R 83, Anhang 13, Nummer 3.3, unter dem Grenzwert von 0,005 g/km liegen mit MPi = [(Msi • fD) + (Mri • fd)] / (fD + fd).

5.3
Bei geregelten Systemen muss der Rückhaltegrad ηNg = 1 - (MPi / PS1) im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,9 (= 90 Prozent) betragen.

5.4
Die Ermittlung des Ki-Faktors bei periodisch regenerierenden Systemen erfolgt nach ECE-R 83 mit Ki = Mpi / Msi.

5.5
Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) dürfen unter Berücksichtigung des Ki-Faktors bei allen Abgasmessungen mit PMS (Ausnahme: während der periodischen Regeneration) die Grenzwerte der jeweiligen Stufe nicht überschreiten. Die mittlere Emission errechnet sich jeweils aus dem Produkt der Emissionen gemessen im Zyklus ohne Regeneration mit dem Ki-Faktor.

5.6
Der gemittelte Kraftstoffverbrauch (CO2 Ng ) darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand (CO2 S) um nicht mehr als 4 Prozent übersteigen.

5.7
Der gemittelte Trübungskoeffizient im Zustand PNgh (Anhang I Nummer 2.1 Buchstabe h) darf den Herstellergrenzwert nicht überschreiten.

5.8
Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie

Fahrzeugfamilien können mit geregelten Partikelminderungssystemen gemäß der Übereinstimmungskriterien nach ECE-R 83 Anhang 13 Nummer 2.1 gebildet werden. Der Nachweis der Funktionsfähigkeit innerhalb der Familie gilt als erbracht, wenn die Anforderungen nach Nummern 5.2 und 5.3 unter Berücksichtigung des Ki-Faktors nach Nummer 5.4, gemessen nach Anhang I Nummer 2.2, erfüllt sind.

6 Genehmigung


6.1
Neue Kraftfahrzeuge

6.1.1
EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis

Bei erstmals für den Verkehr zuzulassenden Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Nummer 2.2 erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage der für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber der Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach Anhang II nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung der für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwerte weiterhin alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten werden.

6.1.2
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen werden sollen, hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach Anhang II herangezogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100.000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.

6.2
Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge

6.2.1
EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis

Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Nummer 2.2 ohne Nachrüstung erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage der für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber der Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach Anhang II nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung des für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwerts bisher alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten wurden und auch weiterhin eingehalten werden.

6.2.2
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen worden sind, hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach Anhang II herangezogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100.000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.

6.2.3
Partikelminderungssystem für die Nachrüstung

Sollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von bereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungssystem eine

a)
Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder

b)
Systemgenehmigung für das Fahrzeug nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 erforderlich.

Im Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung einer der Partikelminderungsstufen PM 01 bis PM 4 nach den Bestimmungen dieser Anlage nachweisen. Einzelheiten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben sich aus der Betriebserlaubnis.

Wird im Falle von Buchstabe b für einen Fahrzeugtyp, der für die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem vorgesehen ist, durch die Systemgenehmigung nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 bereits nachgewiesen, dass die Anforderungen nach Nummer

2.2.1
bei Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem eingehalten werden, gelten die Kraftfahrzeuge dieses Typs bei nachträglicher Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 4. Hinsichtlich der Weiterverwendung des Oxidationskatalysators gelten die Bestimmungen nach Nummer 3.1. Die Teile für die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs einschließlich der Montageanweisungen sind vom Fahrzeughersteller bereitzustellen. Der Hersteller stellt eine Bescheinigung nach Anhang II aus. Diese ist mit den Teilenummern des Nachrüstsatzes und den Montagebedingungen zu ergänzen und der Abnahmebescheinigung nach Anhang V beizufügen.

7 Genehmigungsbehörde


7.1
Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg.

Dies gilt nicht im Falle des Verfahrens nach § 21.

7.2
Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dasselbe Niveau für die Partikelminderung gewährleistet wird, das diese Anlage beinhaltet.

8 Rücknahme der Genehmigung


 
Eine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflichten aus der Genehmigung verstoßen hat.

9 Zusätzliche Anforderungen


9.1
Betriebsverhalten

Durch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens und keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.

9.2
Geräuschverhalten

Partikelminderungssysteme dürfen keine negativen Auswirkungen auf das Geräuschverhalten erwarten lassen.

9.3
Additivierung

Handelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv der mit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.

9.4
Elektromagnetische Verträglichkeit

Werden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des § 55a entsprechen.

10 Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem


10.1
Einbau

10.1.1
Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nummer 1 in Verbindung mit Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden. In diesem Falle gilt Nummer 10.2 Buchstabe b.

10.1.2
Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern erforderlich, sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen der durch die Betriebserlaubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesenen Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage stellen.

10.2
Abnahme

Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind

a)
von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen hat, auf einer dem Anhang V entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder

b)
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang V

zu bestätigen.

Anhang I (zu Nummer 3.4, 4.3, 4.4.1, 4.5.1 oder 5 der Anlage XXVI) Übersicht über Prüfabläufe


1 Ungeregelte Partikelminderungssysteme


1.1 Partikelminderungssystem:


 
Ausgangszustand S1:

a)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)
c)
Abgasuntersuchung (AU) Trübungskoeffizient Serie

Einbau Partikelminderungssystem


 
Zustand I (Grundvermessung):

d)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
e)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

2.000 km Dauerlauf


 
Zustand II:

f)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
g)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

2.000 km Dauerlauf bis 4.000 km gesamt


 
Zustand III:

h)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
i)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)
k)
AU Trübungskoeffizient Nachrüstung

„Worst-Case-Regeneration"


 
Zustand IV (thermisch gealterter Zustand):

l)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
m)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

Ausbau Partikelminderungssystem


 
Ausgangszustand S2:

n)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
o)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)
p)
AU Trübungskoeffizient Serie

1.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien


 
Ausgangszustand S1F:

a)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)
c)
AU Trübungskoeffizient Serie

Einbau des Partikelminderungssystems


 
Nachrüstzustand NgF:

d)
Systemvorbereitung: 10 x NEFZ
e)
Abgasmessung: 2 - 3 NEFZ (kalt)
f)
Systemstabilität: 10 x NEFZ
g)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)
h)
AU Trübungskoeffizient Nachrüstung

Ausbau des Partikelminderungssystems


 
Ausgangszustand S2F:

i)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
k)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

2 Geregelte Partikelminderungssysteme


2.1 Partikelminderungssystem:


 
Ausgangszustand S1G:

a)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)
c)
AU Trübungskoeffizient Serie

Einbau Partikelminderungssystem


 
Zustand IG (Grundvermessung):

d)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
e)
Bestimmung des Ki-Faktors (Prüfung nach ECE-R 83)
f)
Abgasmessung während der Regeneration
g)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt) ohne Regeneration
h)
AU Trübungskoeffizient Serie

Ausbau des Partikelminderungssystems


 
Ausgangszustand S2G:

i)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
k)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

2.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien


 
Herstellervorschläge zur Vorkonditionierung

Ausgangszustand SFG:

a)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)
c)
AU Trübungskoeffizient Serie

Einbau des Partikelminderungssystems


 
Nachrüstzustand PNFG:

d)
Konditionierung: 7 x NEFZ
e)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)
f)
AU Trübungskoeffizient Nachrüstung

Anhang II (zu Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b der Anlage XXVI) Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b


Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug (BGBl. 2012 I S. 912)


Anhang III (zu Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3 der Anlage XXVI) Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3


Bescheinigung zu § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/21_StVZO.htm" title="§ 21 StVZO">21</a> Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (BGBl. 2012 I S. 913)


Anhang IV (zu Nummer 3 oder 5 der Anlage XXVI) Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen


1.
Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.

2.
Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in Verbindung mit § 22 erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.

3.
Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten Technischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben ist, die nach Anlage XXVI durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVI eingehalten werden.

4.
Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminderungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt. Nachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im Rahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 Prozent möglich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10 Prozent vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist unzulässig.

Anhang V (zu Nummer 10.2 der Anlage XXVI) Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde


Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde (BGBl. 2012 I S. 915)



Anlage XXVII (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor


Anlage XXVII wird in 16 Vorschriften zitiert

Inhaltsverzeichnis


1 Allgemeines


1.1
Anwendungsbereich
1.2
Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

2 Definitionen der Partikelminderungsklassen


3 Anforderungen an Partikelminderungssysteme


3.1
Übereinstimmungskriterien
3.2
Aktive Einrichtungen
3.3
Kraftstoff
3.3.1
Kraftstoffqualität
3.3.2
Kraftstoffverbrauch

4 Prüfung eines Partikelminderungssystems


4.1
Nachweis der kontinuierlichen Regeneration
4.2
Auswahl des Familien-Prüfmotors
4.3
Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungeregelten Systemen
4.4
Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus

5 Bewertungskriterien für kontinuierlich regenerierende Partikelminderungssysteme


5.1
Rückhaltegrad
5.2
Limitierte Schadstoffe
5.3
Rauchgastrübung

6 Bewertungskriterien für periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme


6.1
Rückhaltegrad
6.2
Limitierte Schadstoffe
6.2.1
Gewichtete gasförmige Emissionen
6.3
Rauchgastrübung

7 Anforderungen an Partikelminderungssysteme zur Bildung einer Systemfamilie


7.1
Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien
7.2
Anforderungen an den Prüfmotor
7.3
Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand
7.4
Bewertung der Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/Fahrzeugfamilie
7.4.1
Partikelemission
7.4.2
Rückhaltegrad
7.4.3
Rauchgastrübung
7.4.4
Limitierte gasförmige Komponenten

8 Genehmigung


9 Genehmigungsbehörde


10 Rücknahme der Genehmigung


11 Zusätzliche Anforderungen


11.1
Betriebsverhalten
11.2
Geräuschverhalten
11.3
Additivierung
11.4
Elektromagnetische Verträglichkeit

12 Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem


12.1
Einbau
12.2
Abnahme

Anhang I Übersicht über Prüfabläufe


Anhang II Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVII


Anhang III Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen


Anhang IV Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde


Anhang V Angepasster ESC-Zyklus


1 Allgemeines


1.1
Anwendungsbereich

Diese Anlage regelt die Anforderungen an Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten, für die oder deren Motor § 47 Absatz 6 oder Absatz 8b gilt, vorgesehen sind. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als Nutzfahrzeuge

a)
Kraftfahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Personenkraftwagen (M1)

b)
Kraftfahrzeuge der Klasse N

nach Anhang II Abschnitt A und Abschnitt C der Richtlinie 70/156/EWG die mit Selbstzündungsmotor angetrieben und mit Dieselkraftstoff nach der Richtlinie 98/70/EG betrieben werden.

1.2
Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Beladungszustand:

Konstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen ohne externe Regenerationsmaßnahmen.

ESC-Prüfzyklus:

Prüfzyklus - bestehend aus 13 stationären Prüfphasen - nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11).

ELR-Prüfzyklus:

Prüfzyklus - bestehend aus einer Folge von Belastungsschritten bei gleich bleibenden Drehzahlen - nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG.

ETC-Prüfzyklus:

Prüfzyklus - bestehend aus instationären, wechselnden Phasen - nach Anhang III Anlage 2 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG.

NRSC-Zyklus:

Stationärer Test für mobile Maschinen und Geräte nach Anhang III Nummer 3 der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG.

NRTC:

Dynamischer Test für mobile Maschinen und Geräte nach Anhang III Nummer 4 der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG.

Partikelminderungssystem (PMS):

Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodynamische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an Bauteilen und elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssystemen. Sind jedoch für die Nachrüstung mit dem PMS zusätzliche Maßnahmen an emissionsrelevanten Bauteilen und/oder Systemkomponenten wie beispielsweise eine Änderung der Abgasrückführungs(AGR)-Regelung zur weiteren einwandfreien Funktion notwendig, muss hierfür eine Freigabe durch den Motorenhersteller vorliegen.

Geregeltes Partikelminderungssystem:

Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 5 oder Nummer 6 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad von mindestens 90 Prozent besitzt.

Kontinuierliche Regeneration:

Regenerationsprozess eines Nachbehandlungssystems, der dauerhaft oder wenigstens einmal pro Prüfzyklus abläuft.

Ungeregeltes Partikelminderungssystem:

Partikelminderungssystem, welches einen nach Nummer 5 oder Nummer 6 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad von mindestens 50 Prozent besitzt. Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm³ je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1 gilt ein Partikelrückhaltegrad von mindestens 30 Prozent.

Partikelminderungssystemfamilie:

Familie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch nach den Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien in Nummer 7.1 angesehen werden.

Periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:

Partikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration wiederkehrend in weniger als 100 Stunden Motorbetrieb abläuft.

Rückhaltegrad:

Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse im Ausgangszustand des Fahrzeugs, gemessen im ESC-Prüfzyklus für PMK 0 und PMK 1 und im ETC-Prüfzyklus für PMK 2 bzw. im NRSC-Zyklus für PMK 0, PMK 1 und NRTC-Zyklus für PMK 2 und berechnet nach der Formel in Nummer 5.1 oder Nummer 6.1.

Abkürzungen:

η: Rückhaltegrad

Mpi: gewichtete Gesamtemission (g/kWh) bei geregelten Partikelminderungssystemen

Mri: Emission während der Regeneration

Msi: über mehrere Zyklen gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/kWh)

MGas: Emission der gasförmigen Komponenten

PT: Partikelemission

PTNg: arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand nach Nummer 4.1 oder Nummer 6

PTS: arithmetisch gemittelte Partikelemission des Motors ohne Partikelminderungssystem aus mindestens zwei Zykluswerten des jeweils anzuwendenden Zyklus

VF: Volumen des Partikelminderungssystems

VH: Hubvolumen des Motors

2 Definitionen der Partikelminderungsklassen


 
Mit einem Partikelminderungssystem nachgerüstete Nutzfahrzeuge gehören zur Partikelminderungsklasse

a)
PMK 01, wenn sie die in Nummer 3.4.1,

b)
PMK 0, wenn sie die in Nummer 3.4.2 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,

c)
PMK 1, wenn sie die in Nummer 3.4.3 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,

d)
PMK 2, wenn sie die in Nummer 3.4.4 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,

e)
PMK 3, wenn sie die in Nummer 3.4.5 unter Abschnitt 1,

f)
PMK 4, wenn sie die in Nummer 3.4.6

der Anlage XIV beschriebenen Anforderungen einhalten.

3 Anforderungen an Partikelminderungssysteme


 
Der Antragsteller muss durch die in den Nummern 4 und 5 oder 6 beschriebenen Prüfungen belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit des Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb in

a)
Nutzfahrzeugen über eine Kilometerleistung von 80.000 km bei Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm³ je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1, ansonsten von 200.000 km oder über eine Lebensdauer von bis zu sechs Jahren - je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird -,

b)
mobilen Maschinen oder Geräten über 4.000 Betriebsstunden oder über eine Lebensdauer von bis zu sechs Jahren - je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird -

gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen; ansonsten gelten die Anforderungen nach Nummer 3.2.

3.1
Übereinstimmungskriterien

Das Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:

a)
Rückhalteart und Arbeitsweise Minderungsmaterial (Metall, Keramik),

b)
Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, Zellen-/Material-/Vliesdichte, Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Schaufel-/Kugelanzahl, Oberflächenrauigkeit, Draht-/Kugel-/Faserdurchmesser),

c)
Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems bzw. vorgeschalteter Katalysatoren (g/ft³),

d)
Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),

e)
Volumen ± 30 Prozent,

f)
Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),

g)
Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),

h)
Art der Additivierung/des Dosiersystems (falls vorhanden),

i)
Typ des Additivs (falls vorhanden),

j)
Anbringungsgegebenheiten (max. + 0,5m Anbringungsdifferenz zwischen Turboladerausgang (Turbine) und Einlass Partikelminderungssystem),

k)
mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.

Weiterverwendung des oder der vorhandenen Oxidationskatalysator(en):

Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:

a)
nicht älter als fünf Jahre sind,

b)
bei Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm³ je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1 nicht länger als 80.000 km, ansonsten 150.000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und

c)
nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder

d)
der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 8 geforderten Betriebserlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).

Wird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung mit dem Partikelminderungssystem zu erneuern.

Zur Prüfung des Partikelminderungssystems auf dem Motorenprüfstand muss das System mindestens in einem Abstand von 2m zum Ausgang des Turboladers (Turbine) angebracht werden. Kann der Antragsteller nachweisen, dass innerhalb seines späteren Verwendungsbereichs ein kürzerer Abstand als maximaler Abstand zu betrachten ist, kann die Leitungslänge entsprechend gekürzt werden. Isolationen oder Ähnliches sind nur zulässig, wenn diese auch im späteren Fahrzeugeinsatz Verwendung finden.

3.2
Aktive Einrichtungen

Sind im oder mit dem PMS Einrichtungen vorhanden und verbaut, die dazu führen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die für das System nach Nummer 2 bestimmten Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden, so muss der Antragsteller nachweisen,

a)
unter welchen Bedingungen solche Einrichtungen aktiviert/deaktiviert werden,

b)
dass sie lediglich zum Schutze des PMS oder des Motors und/oder der Regeneration des PMS dienen und nicht dauerhaft aktiviert werden,

c)
dass nach einer Aktivierung die Einrichtung nach spätestens zwei für das System nach Nummer 2 bestimmten Prüfzyklen derart deaktiviert wird, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist. Der Nachweis muss in einem Dauerlauf, der mindestens fünf Aktivierungen/Deaktivierungen beinhaltet, erbracht werden,

d)
dass die vorgegebenen Dauerhaltbarkeitskriterien eingehalten werden und

e)
dass der Fahrer über die Aktivierung einer solchen Einrichtung informiert wird. 3.3 Kraftstoff

3.3.1
Kraftstoffqualität

Die zur Prüfung der Partikelminderungssysteme heranzuziehenden Messungen erfolgen mit handelsüblichen Kraftstoffen nach Nummer 1.1.

3.3.2
Kraftstoffverbrauch

Der auf den jeweilig anzuwendenden Prüfzyklus bezogene spezifische Kraftstoffverbrauch darf im nachgerüsteten Zustand maximal 4 Prozent über dem spezifischen Verbrauch im nicht nachgerüsteten Zustand liegen. Die Messungen zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs erfolgen parallel zu den Messungen nach Nummer 4.1 für kontinuierlich regenerierende Systeme oder nach Nummer 6.2.1 für periodisch regenerierende Systeme.

4 Prüfung eines Partikelminderungssystems


 
Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I.

Für die Begutachtung des Partikelminderungssystems muss zum Beweis der Funktionstüchtigkeit im späteren Feldeinsatz ein Dauerlauf von mindestens 100 ETC-Prüfzyklen bzw. 50 NRTC-Zyklen durchgeführt werden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie dessen Wirkungsgrad. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel sollte mindestens in jedem fünften Prüfzyklus durchgeführt werden. Die Prüfung des Partikelminderungssystems erfolgt system- oder familiengebunden für den jeweiligen Verwendungsbereich, das heißt je Verwendungsbereich erfolgt eine Systemprüfung.

Darüber hinaus wird durch den Dauerlauf der Nachweis erbracht, ob es sich um ein kontinuierlich oder periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem handelt.

Kann der Antragsteller nachweisen, dass ein für Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen M1, oder der Klasse N geprüftes Partikelminderungssystem baugleich Verwendung an Selbstzündungsmotoren zum Einsatz in mobilen Maschinen und Geräten Verwendung findet und der Familien-Prüfmotor nach Nummer 4.2 sowie die Übereinstimmungskriterien nach Nummer 7.1.2 ebenso für solche Anwendungen repräsentativ sind, kann der Anwendungsbereich auch auf Selbstzündungsmotoren zum Einsatz in mobilen Maschinen und Geräten erweitert werden. Eine umgekehrte Erweiterung ist nicht möglich.

4.1
Nachweis der kontinuierlichen Regeneration

Der Nachweis für einen kontinuierlich ablaufenden Regenerationsprozess gilt als erbracht, wenn über einen Zeitraum von mindestens 25 Prüfzyklen eine geeignete Bewertungsgröße am Partikelminderungssystem als konstant betrachtet werden kann. Als geeignete Bewertungsgrößen sind die Partikelemission sowie der Abgasgegendruck anzusehen. Diese Größen gelten bei einer Varianz unter 15 Prozent über 25 Prüfzyklen als konstant im Sinne dieser Prüfvorschrift. Die Messung des Abgasgegendrucks erfolgt hierbei kontinuierlich, die Messung der Partikelemission mindestens in jedem fünften Prüfzyklus.

Die Varianz berechnet sich wie folgt:

Varianz = Standardabweichung X (n) / Mittelwert X (n)

mit:

Formel (BGBl. 2012 I S. 920)


 
und:

Mittelwert = (x1 + x2 +... + xn)/n

mit:

n = Anzahl der Messwerte

x = jeweiliger Einzelmesswert

4.2
Auswahl des Familien-Prüfmotors

Der für die Prüfungen ausgewählte Motor sollte aus einer dem späteren Verwendungsbereich entsprechenden Motorenfamilie stammen.

Der Prüfmotor für den gewählten Verwendungsbereich muss folgende Kriterien erfüllen:

-
100 Prozent bis 60 Prozent Leistung des Stamm-Motors im Verwendungsbereich (Stamm-Motor einer Motorenfamilie nach Anhang I Nummer 8.2 bzw. Anhang I Nummer 7 der in Nummer 7.1.2 genannten Richtlinien),

-
kleinstes angewendetes Filtervolumen (VFl) für den gewählten Prüfmotor entsprechend der späteren Verwendung.

Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen von Motoren für Nutzfahrzeuge auf dem Motorenprüfstand ist in allen Fällen der angepasste ESC-Prüfzyklus nach Anhang V und für PMK 2 auch der ETC-Prüfzyklus anzuwenden. Für Motoren für mobile Maschinen und Geräte ist für PMK 0 und PMK 1 der NRSC-Zyklus und für PMK 2 der NRTC-Zyklus anzuwenden. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel soll mindestens in jedem fünften Prüfzyklus innerhalb der Messungen zum Nachweis des Regenerationsverhaltens erfolgen.

4.3
Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungeregelten Systemen

Ungeregelte Partikelminderungssysteme nach Nummer 1.2 sind einer weiteren Prüfung zum Nachweis des Regenerationsverhaltens zu unterziehen.

Diese Prüfung erfolgt über eine Systembeladung bis zum Erreichen eines konstanten Abgasgegendrucks oder über eine Zeitdauer von höchstens 100 Stunden. Der Abgasgegendruck gilt als konstant, wenn frühestens nach 50 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten der Abgasgegendruck innerhalb eines Bereichs von 4 mbar liegt. Die Prüfpunkte des Beladungs-Zyklus sind so zu wählen, dass eine maximale Abgastemperatur von 180 °C vor dem Partikelminderungssystem nicht überschritten wird. Die Beladung erfolgt vorzugsweise durch Anfahren einer konstanten Drehzahl im Bereich zwischen 50 Prozent bis 75 Prozent der Nenndrehzahl des Prüfmotors.

Nach Erreichung der Systembeladung oder nach höchstens 100 Stunden wird eine Regeneration eingeleitet. Diese kann beispielsweise durch das Anfahren der Prüfphase 8 im angepassten ESC-Prüfzyklus nach Anhang V veranlasst werden. Nach Abschluss der Regeneration sind Abgasmessungen in mindestens drei ESC-Prüfzyklen nach Anhang V und/oder drei ETC-Prüfzyklen bzw. drei NRSC- oder NRTC-Zyklen durchzuführen. Die dabei gemessenen Abgaswerte dürfen um nicht mehr als 15 Prozent für die gasförmigen Emissionen und 20 Prozent für die Emissionen der Partikelmasse von den gemessenen Abgaswerten vor dem Beladungs-Dauerlauf abweichen.

Der Hersteller muss bestätigen, dass die bei der Regeneration eintretenden Temperaturen maximal als unkritisch einzustufen sind.

Alternativ zum Beladungs-Dauerlauf kann der Hersteller ein bereits grenzbeladenes Partikelminderungssystem zur Regenerations-Prüfung vorstellen.

4.4
Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus

Die Prüfung der Rauchgastrübung ist nach den Bestimmungen von Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11) durchzuführen. Im Anhang I ist festgelegt, wann diese Prüfung erfolgen muss.

5 Bewertungskriterien für kontinuierlich regenerierende Partikelminderungssysteme


 
Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I. Die Systemprüfung des Partikelminderungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

5.1
Rückhaltegrad

Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand

a)
bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm³ je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens 0,5 (= 50 Prozent),

b)
bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent)

erreichen.

Der Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 - (PTNg /PTS).

5.2
Limitierte Schadstoffe

Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse einhalten. Das NO2/NOx-Verhältnis ist für den Ausgangs- und Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.

Die Bestimmung der NO2- und NOx-Massenemissionen ist durch simultane Messung zu bestimmen. Die Messung kann durch jeweils einen NO2- und NOx-Analysator oder durch einen kombinierten NO2-/NOx- Analysator erfolgen.

5.3
Rauchgastrübung

Die nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht überschreiten.

6 Bewertungskriterien für periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme


 
Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I.

Die Systemprüfung des Partikelminderungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Für periodisch regenerierende Systeme wird die Partikelemission wie folgt bestimmt:

PT = (n1 x PT,n1 + n2 x PT,n2)/(n1 + n2)

mit:

n1 = Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) zwischen zwei Regenerationen

n2 = Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus)

PT,n1 = Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen zulässig)

PT,n2 = Emission während der Regeneration

Für eine periodisch regenerierende Abgasnachbehandlung müssen die Emissionen mindestens in drei angepasste ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (einmal zu Beginn, einmal zu Ende der Beladung und einmal während der Regeneration) bestimmt werden. Der Regenerationsprozess muss wenigstens einmal während eines angepassten ESC-Prüfzyklus nach Anhang V auftreten. Die Messungen können innerhalb des Dauerlaufs nach Nummer 4.1 erfolgen.

Werden mehr als zwei Messungen zwischen den Regenerationsphasen zur Emissionsbestimmung herangezogen, müssen diese weiteren Messungen in äquidistanten Abständen erfolgen und per arithmetischer Mittelwertbildung zusammengefasst werden.

Der Hersteller muss angeben, unter welchen Bedingungen (Beladung, Temperatur, Gegendruck, Zeitdauer usw.) die Regeneration im Normalfall auftritt. Für die Messungen während der Regeneration kann der Antragsteller ein grenzbeladenes System zur Messung beistellen.

Während der Regenerationsphasen dürfen die jeweiligen heranzuziehenden Grenzwerte überschritten werden.

6.1
Rückhaltegrad

Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand

a)
bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm³ je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens 0,5 (= 50 Prozent),

b)
bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent) erreichen.

Der Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 - (PT/PTS).

6.2
Limitierte Schadstoffe

Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) müssen unter Berücksichtigung der Berechnung in Nummer 6.2.1 im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse einhalten. Das NO2/NOx-Verhältnis ist entsprechend Nummer 5.2 für den Ausgangs- und Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.

6.2.1
Gewichtete gasförmige Emissionen

Für periodisch regenerierende Systeme wird die Emission der gasförmigen Komponenten wie folgt bestimmt:

MGas = (n1 x MGas,n1 + n2 x MGas,n2)/(n1 + n2)

mit:

n1 = Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) zwischen zwei Regenerationen

n2 = Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus)

MGas,n1 = Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen zulässig)

MGas,n2 = Emission während der Regeneration

6.3
Rauchgastrübung

Die nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht überschreiten.

7 Anforderungen an Partikelminderungssysteme zur Bildung einer Systemfamilie


 
Systemfamilien können mit Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen) unter Einhaltung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 7.1 gebildet werden.

7.1
Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien

7.1.1
Für die Festlegung des Verwendungsbereichs eines baugleichen Partikelminderungssystems, mit unterschiedlichen Volumina, für verschiedene Motoren oder Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträger in den Merkmalen nach Nummer 3 nicht unterscheiden. Die Grenze des Verwendungsbereichs eines Systems wird je Motoren- bzw. Fahrzeughersteller durch Vermessen eines Prüfmotors nach Nummer 4.2 auf dem Motorenprüfstand bestimmt.

7.1.2
Der Verwendungsbereich einer PMS-Systemfamilie erstreckt sich über die mit dem jeweiligen Prüfmotor nach Nummer 4.2 abgedeckte Motorenfamilie nach der Richtlinie 2005/55/EG oder der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG (ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3) eines Motorenherstellers. Kann der Antragsteller nachweisen, dass weitere Motorenfamilien des durch den Prüfmotor abgedeckten Verwendungsbereichs eines Herstellers oder Motorenfamilien weiterer Hersteller hinsichtlich der Familienbildungskriterien identisch sind, kann der Verwendungsbereich auf diese Motorenfamilien ausgeweitet werden. Für die Ausweitung des Verwendungsbereichs gelten als Familienbildungskriterien ± 15 Prozent des Einzelzylinderhubvolumens sowie das Ansaugverfahren (Turbo-/Saugmotor).

7.2
Anforderungen an den Prüfmotor

Der Prüfmotor muss im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die Werte der ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten.

Der Umbau am Prüfmotor muss dem beantragten späteren Serienstand der Umrüstung entsprechen.

Fahrzeuge mit „On-Board-Diagnose" dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwachungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (z.B. für Einspritzung, Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.

Hat der Prüfmotor keine Abgasrückführung (AGR), darf der Verwendungsbereich auf Motoren mit AGR nur dann ausgeweitet werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das Partikelminderungssystem keinen negativen Einfluss auf die limitierten gasförmigen Schadstoffkomponenten nimmt. Liegt eine entsprechende Freigabe des Motorenherstellers vor, ist kein Nachweis erforderlich.

7.3
Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand

Im Anhang I ist der Prüfablauf für ungeregelte und geregelte Partikelminderungssysteme dargestellt.

7.4
Bewertung der Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/Fahrzeugfamilie

Die Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

7.4.1
Partikelemission

Die Partikelemission im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Minderungsstufe PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 liegen.

7.4.2
Rückhaltegrad

Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand

a)
bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm³ je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens 0,5 (= 50 Prozent),

b)
bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent) erreichen.

7.4.3
Rauchgastrübung

Die nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht überschreiten.

7.4.4
Limitierte gasförmige Komponenten

Die limitierten gasförmigen Komponenten müssen im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.

8 Genehmigung


 
Sollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von bereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungssystem eine

a)
Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder

b)
Genehmigung im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 21

erforderlich.

Im Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung einer der Partikelminderungsklassen PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 nach den Bestimmungen dieser Anlage nachweisen. Einzelheiten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben sich aus der Betriebserlaubnis.

Im Falle von Buchstabe b hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Partikelminderungsklasse PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 genügt. Er hat zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang II zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der entsprechenden, in Nummer 3 vorgegebenen Laufleistungszeit nicht wesentlich verschlechtern wird.

9 Genehmigungsbehörde


9.1
Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg. Dies gilt nicht für das Verfahren nach § 21.

9.2
Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dieselbe Ebene für die Partikelminderung gewährleistet wird, den diese Anlage beinhaltet.

10 Rücknahme der Genehmigung


 
Eine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflichten aus der Genehmigung grob verstoßen hat.

11 Zusätzliche Anforderungen


11.1
Betriebsverhalten

Durch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens und keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.

11.2
Geräuschverhalten

Der Antragsteller muss nachweisen, dass durch die Nachrüstung eines Partikelminderungssystems keine Verschlechterung des Geräuschverhaltens zu erwarten ist. Bei zusätzlich zu der serienmäßigen Schalldämpfungsanlage angebrachten Partikelminderungssystemen kann auf eine Geräuschmessung verzichtet werden.

11.3
Additivierung

Handelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv der mit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.

11.4
Elektromagnetische Verträglichkeit

Werden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des § 55a entsprechen.

12 Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem


12.1
Einbau

12.1.1
Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nummer 1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden. In diesem Falle gilt Nummer 12.2 Buchstabe b.

12.1.2
Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern erforderlich sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen des durch die Betriebserlaubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesene Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage stellen.

12.2
Abnahme

Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind

a)
von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen hat, auf einer dem Anhang IV entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder

b)
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang IV

zu bestätigen.

Anhang I (zu Nummer 4, 5 oder 6) Übersicht über Prüfabläufe


Übersicht über Prüfabläufe (BGBl. 2012 I S. 925)


Anhang II (zu Nummer 8 Buchstabe b) Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVII


Anhang II (zu Nummer 8 Buchstabe b) (BGBl. 2012 I S. 926)


Anhang III (zu den Nummern 3 und 8 Buchstabe

a)
Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen

1.
Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.

2.
Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in Verbindung mit § 22 erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.

3.
Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten Technischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben ist, die nach Anlage XXVII durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVII eingehalten werden.

4.
Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminderungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt. Nachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im Rahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 Prozent möglich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10 Prozent vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist unzulässig.

Anhang IV (zu Nummer 12.2) Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde


Anhang IV (zu Nummer 12.2) (BGBl. 2012 I S. 928)


Anhang V (zu Nummer 4.2, 4.3 oder 6) Angepasster ESC-Zyklus


1.
ESC-Zyklus zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regenerierenden Systemen

1.1
Zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regenerierenden Systemen wird ein ESC-Zyklus mit folgenden Stufen- und Sammelzeiten herangezogen:

PrüfphaseMotordrehzahlTeillastverhältnisDauer der Prüfphase PM-Sammelzeit
1Leerlauf-240 sec 210 sec
2A100120 sec 90 sec
3B50120 sec 90 sec
4B75120 sec 90 sec
5A50120 sec 90 sec
6A75120 sec 90 sec
7A25120 sec 90 sec
8B100120 sec 90 sec
9B25120 sec 90 sec
10C100120 sec 90 sec
11C25120 sec 90 sec
12C75120 sec 90 sec
13C50120 sec 90 sec


1.2
Die Bestimmung der effektiven Wichtungsfaktoren entfällt bei der Beurteilung von periodisch regenerierenden Systemen nach Nummer 6.


Anlage XXVIII (§ 35a Absatz 8) Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag


Anlage XXVIII wird in 1 Vorschrift zitiert

Piktogramm Airbag (BGBl. 2012 I S. 930)


Anmerkungen:

Das Piktogramm ist rot.

Sitz, Kindersitz und Umrandung des Airbags sind schwarz.

Das Wort Airbag und der Airbag sind weiß.

Der Durchmesser des Piktogramms beträgt mindestens 60 mm.


Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen


Anlage XXIX hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1 Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 gesondert aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen 1)


In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse" die vom Hersteller angegebene „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand" zu verstehen.

1.
Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

2.
Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs.

3.
Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).

Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.

Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.

Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.

4.
Geländefahrzeuge (Symbol G)

4.1.
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:

-
mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;

-
mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:

-
der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

-
der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,

-
der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,

-
die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,

-
die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,

-
die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.

4.2.
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:

-
Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,

-
es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,

-
als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

4.3.
Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

-
Mindestens 50 Prozent der Räder sind angetrieben;

-
es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,

-
als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung,

und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:

-
der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

-
der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

-
der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

-
die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,

-
die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,

-
die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

4.4.
Belastungs- und Prüfbedingungen

4.4.1.
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, das heißt mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt - davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks -, der Kraftstoffbehälter ist zu 90 Prozent und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme - außer für Wasser genutzte Systeme - sind zu 100 Prozent des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.)

4.4.2.
Andere als die unter Nummer 4.4.1. genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.

4.4.3.
Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 Prozent und 30 Prozent) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird.

4.4.4.
Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.

4.5.
Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nummer 6.10, 6.11 und 6.9.)

4.5.1.
Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen" ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.

Bodenfreiheit zwischen den Achsen (BGBl. 2012 I S. 933)


4.5.2.
Die „Bodenfreiheit unter einer Achse" ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.

Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250.

Bodenfreiheit unter einer Achse (BGBl. 2012 I S. 933)


4.6.
Kombinierte Bezeichnung

Das Symbol „G" wird mit dem Symbol „M" oder „N" kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1 G bezeichnet.

5.
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.

5.1.
Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

a)
Tisch und Sitzgelegenheiten,

b)
Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,

c)
Kochgelegenheit und

d)
Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.

5.2.
Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind.

5.3.
Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.

5.4.
Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.

5.5.
Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nummer 3.2.1.3.

5.6.
Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.

5.7.
Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der Nummer 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach den Nummern 5.1. bis 5.6.

Abschnitt 2 Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge2)


KlassenBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L1e - L7e Alle Fahrzeuge der
Klasse L
(1) Länge ≤ 4.000 mm oder ≤ 3.000 mm für ein L6e-B-Fahr-
zeug oder ≤ 3.700 mm für ein L7e-C-Fahrzeug und
(2) Breite ≤ 2.000 mm oder ≤ 1.000 mm für ein L1e-Fahrzeug
oder ≤ 1.500 mm für ein L6e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug
und
(3) Höhe ≤ 2.500 mm und

KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L1e Leichtes zweirädriges
Kraftfahrzeug
(4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm³, falls ein PI-Verbrennungs-
motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 45 km/h und
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4.000 W
und
(8) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
des Herstellers und
UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L1e-A Fahrrad mit Antriebs-
system
(9) Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem
Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die
Unterstützung der Pedalfunktion ist, und
(10) die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer
Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und
(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 1.000 W
und
(12) ein drei- oder vierrädriges Fahrrad, das mit den zusätz-
lichen spezifischen Kriterien 9 bis 11 für die Einstufung als
Unterklasse übereinstimmt, gilt als technisch gleichwertig
in Bezug auf ein zweirädriges L1e-A-Fahrzeug
L1e-BZweirädriges Klein-
kraftrad
(9) ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der
Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft
werden kann

KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L2eDreirädriges Kleinkraft-
rad
(4) drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm³, falls ein PI-Motor mit Innen-
verbrennung oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm³, falls ein
CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist,
und
(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h und
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4.000 W
und
(8) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und
(9) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
des Fahrersitzes, und
KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L2e-PDreirädriges Kleinkraft-
rad für Personen-
beförderung
(10) ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen
Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstim-
men
L2e-UDreirädriges Kleinkraft-
rad für Güterbeförde-
rung
(10) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge
Fahrzeug x größte Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht

KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L3eZweirädriges Kraftrad (4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
des Herstellers und
(6) zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e einge-
stuft werden kann
UnterklasseBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L3e-A1Kraftrad mit niedriger
Leistung
(7) Hubvolumen ≤ 125 cm³ und
(8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 11 kW
und
(9) Verhältnis von Leistung/Gewicht ≤ 0,1 kW/kg
L3e-A2Kraftrad mit mittlerer
Leistung
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 35 kW
und
(8) Verhältnis Leistung/Gewicht ≤ 0,2 kW/kg und
(9) nicht abgewandelt von einem Fahrzeug, dessen Motor-
leistung mehr als doppelt so hoch ist, und
(10) ein L3e-Fahrzeug, das nicht nach den zusätzlichen Krite-
rien 7, 8 und 9 für die Unterklassen eines L3e-A1-Fahr-
zeugs eingestuft werden kann
L3e-A3Kraftrad mit hoher
Leistung
(7) jedes sonstige L3e-Fahrzeug, das nicht mittels der
Klassifizierungskriterien eines L3e-A1- oder L3e-A2-Fahr-
zeugs eingestuft werden kann
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung
von L3e-A1-, L3e-A2- oder L3e-A3-Fahrzeugen
L3e-AxE
(x = 1, 2 oder 3)
Enduro-Kraftrada) Sitzhöhe ≥ 900 mm und
b) Bodenfreiheit ≥ 310 mm und
c) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärüberset-
zung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x End-
antriebsübersetzung) ≥ 6,0 und
d) Masse in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse
der Antriebsbatterie im Falle eines Elektroantriebs oder
eines Hybrid-Elektroantriebs ≤ 140 kg und
e) kein Beifahrersitz
L3e-AxT
(x = 1, 2 oder 3)
Trial-Kraftrada) Sitzhöhe ≤ 700 mm und
b) Bodenfreiheit ≥ 280 mm und
c) Fassungsvermögen des Kraftstofftanks ≤ 4 I und
d) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärüberset-
zung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x End-
antriebsübersetzung) ≥ 7,5 und
e) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 100 kg und
f) kein Beifahrersitz

KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L4eZweirädriges Kraftrad
mit Beiwagen
(4) Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstu-
fungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für
ein L3e-Fahrzeug übereinstimmt und
(5) Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen
und
(6) mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrer-
sitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und
(7) mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und
(8) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
des Herstellers

KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L5eDreirädriges Kraftfahr-
zeug
(4) drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 1.000 kg und
(6) dreirädriges Fahrzeug, das nicht als L2e-Fahrzeug einge-
stuft werden kann und
UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L5e-ADreirädriges Kraftfahr-
zeug
(7) ein L5e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen
Einstufungskriterien für ein L5e-B-Fahrzeug übereinstim-
men, und
(8) mit höchstens fünf Sitzplätzen, einschließlich des Fahrer-
sitzes
L5e-BDreirädriges Fahrzeug
zur gewerblichen
Nutzung
(7) als Nutzfahrzeug ausgelegtes Fahrzeug mit geschlosse-
nem, von höchstens drei Seiten zugänglichem Fahrer-
und Fahrgastraum, und
(8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
des Fahrersitzes, und
(9) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge
Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht

KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L6eLeichtes vierrädriges
Kraftfahrzeug
(4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 45 km/h und
(6) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 425 kg und
(7) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm³, falls ein PI-Motor Teil der
Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hub-
volumen von ≤ 500 cm³, falls ein CI-Motor Teil der An-
triebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
des Fahrersitzes, und
UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L6e-ALeichtes Straßen-Quad (9) Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifi-
schen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unter-
klasse L6e-B übereinstimmt, und
(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4.000 W
L6e-BLeichtes Vierradmobil (9) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher
Fahrer- und Fahrgastraum und
(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6.000 W
und
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung eines L6e-B-Fahrzeugs
L6e-BPLeichtes Vierradmobil
für Personenbeförde-
rung
(11) hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgeleg-
tes L6e-B-Fahrzeug und
(12) L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungs-
kriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht
L6e-BULeichtes Vierradmobil
für Güterbeförderung
(11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge
Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht
KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L7eSchweres vierrädriges
Kraftfahrzeug
(4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) Masse in fahrbereitem Zustand:
a) ≤ 450 kg für die Beförderung von Personen
b) ≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und
(6) L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeug eingestuft
werden kann und
UnterklasseBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-ASchweres Straßen-
Quad
(7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-
kriterien für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug überein-
stimmt und
(8) ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgeleg-
tes Fahrzeug und
(9) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
und
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-A1A1 schweres Straßen-
Quad
(10) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrer-
sitzes, und
(11) Lenkung mittels Lenkstange
L7e-A2A2 schweres Straßen-
Quad
(10) L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Ein-
stufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt,
und
(11) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließ-
lich des Fahrersitzes
UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-BSchweres Gelände-
Quad
(7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-
kriterien für ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt, und
(8) Bodenfreiheit ≥ 180 mm und
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-B1Gelände-Quad(9) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrer-
sitzes, und
(10) für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und
(11) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 90 km/h und
(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 6
L7e-B2Side-by-Side-Buggy(9) anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und
(10) höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen
zwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des
Fahrersitzes, und
(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
und
(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 8
KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
UnterklasseBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-CSchweres Vierradmobil (7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-
kriterien für ein L7e-B-Fahrzeug übereinstimmt, und
(8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
und
(9) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 90 km/h und
(10) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher
Fahrer- und Fahrgastraum und
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien
für die Unterklasse L7e-C schwere Vierradmobile
L7e-CPSchweres Vierradmobil
für Personenbeförde-
rung
(11) L7e-C-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Ein-
stufungskriterien für ein L7e-CU-Fahrzeug übereinstimmt,
und
(12) höchstens vier nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des
Fahrersitzes
L7e-CUSchweres Vierradmobil
für Güterbeförderung
(11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge
Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht, und
(12) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des
Fahrersitzes


Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:

a)
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;

b)
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;

c)
ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge;

d)
Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb bestimmt sind;

e)
Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste ausgelegt und gebaut sind;

f)
land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Maschinen gemäß der Richtlinie 97/68/EG und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, sowie Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;

g)
Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände bestimmt und für das Befahren unbefestigter Flächen ausgelegt sind;

h)
Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht;

i)
selbstbalancierende Fahrzeuge;

j)
Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;

k)
Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des Fahrers bei den Klassen L1e, L3e und L4e in einer Höhe von ≤ 540 mm oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe von ≤ 400 mm befindet.

Grundlage der in Abschnitt 2 genannten Leistungsgrenzen ist die maximale Nenndauerleistung bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb und die maximale Nutzleistung bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden. Das Gewicht eines Fahrzeugs wird als identisch mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand betrachtet.

Die Einstufung eines L3e-Fahrzeugs als Unterklasse je nachdem, ob seine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit weniger, gleich oder mehr als 130 km/h beträgt, ist unabhängig von seiner Einstufung in die Antriebsleistungsklassen L3e-A1, L3e-A2 oder L3e-A3.

Abschnitt 3 Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Anhänger und gezogene auswechselbare Geräte3)


1 Klasse T: alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach
ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a" oder „b" hinzugefügt:
a) „a" für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von höchstens 40 km/h,
b) „b" für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
über 40 km/h.
Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden
Achse von mindestens 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr
als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1.000 mm.
Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1.150 mm, einer
Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm;
wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden
und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauart-
bedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung.
Klasse T4.1: (Stelzradzugmaschinen):
Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, zum Beispiel Rebkulturen,
ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahr-
gestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg
fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind
zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen Achsen,
hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeits-
position, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer
als 1.000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine
über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen
mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T4.2: (überbreite Zugmaschinen):
Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Be-
arbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind.
Klasse T4.3: (Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit):
Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der
Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren
Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis
technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie
mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.
2Klasse C: Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von
Rädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der
Klasse T).
3Klasse R: Anhänger; jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am
Ende ein Index „a" oder „b" hinzugefügt:
a) „a" für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens
40 km/h,
b) „b" für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1.500 kg
beträgt.
Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
1.500 kg und bis zu 3.500 kg beträgt.
Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
3.500 kg und bis zu 21.000 kg beträgt.
Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
21.000 kg beträgt.
4 Klasse S: gezogene auswechselbare Geräte.
Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungs-
geschwindigkeit am Ende ein Index „a" oder „b" hinzugefügt:
a) „a" für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit von höchstens 40 km/h,
b) „b" für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit über 40 km/h.
Klasse S1: gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen
je Achse bis zu 3.500 kg beträgt.
Klasse S2: gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Mas-
sen je Achse über 3.500 kg beträgt.
Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen
wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für
Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für
auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahr-
zeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden."


---
1)
Klasseneinteilung gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.
2)
Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
3)
Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.




Anhang



Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 30a Absatz 1a Kapitel 7 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung vom 17. Juni 1997
(ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 35).
§ 30a Absatz 3 Anhang I,
Anlage 1,
Anhang II,
Anlage 1,
Anlage 2 mit Unterlage 1,
Anlage 3
der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindig-
keit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleis-
tung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeu-
gen (ABl. L 52 vom 8.3.1995, S. 1).
§ 30c Absatz 2 Anhang I,
Nr. 1, 2, 5 und 6,
Anhang II
der Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen
(ABl. L 266 vom 2.10.1974, S. 4),
geändert durch
a) Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979
(ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 1),
b) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43).
§ 30c Absatz 3 Kapitel 3
Anhänge I und II
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).
§ 30c Absatz 4 Anhang I der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Front-
schutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie
70/156/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37),
Entscheidung der Kommission vom 20. März 2006 über die aus-
führlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der
Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen
genannten Prüfungen (ABl. L 140 vom 29.5.2006, S. 33).
§ 30d
Absatz 1, 2, 3
Anhänge
I bis VI,
VIII, IX
der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für
Fahrzeuge der Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG
und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).
§ 30d Absatz 4 Anhang VII der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG
und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).

§ 32b Absatz 4 Anhang II der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraft-
fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates
(ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9).
§ 32c Absatz 4 Anhangder Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche
Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 1).

§ 32e Absatz 1
Nummer 1
Anhang VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32e Absatz 1
Nummer 2
Anhang IX und X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32e Absatz 1
Nummer 3
Anhang VI und VIII bis X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32e Absatz 1
Nummer 4
Anhang VII und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32e Absatz 2 Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.

§ 34 Absatz 5a Anhang Nummer 3.2
bis 3.2.3.4.2
der Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über
Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen
Kraftfahrzeugen (ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 76).
§ 34 Absatz 11 Anhang IV der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen be-
stimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG
(ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003
(ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 6).
§ 35a Absatz 2 Anhang I,
Abschnitt 6,
Anhang II, III und IV
der Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innen-
ausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze
und ihrer Verankerung)
(ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 81/577/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 34),
b) Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
(ABl. L 186 vom 25.7.1996, S. 28,
ABl. L 214 vom 23.8.1996, S. 27,
ABl. L 221 vom 31.8.1996, S. 71),
c) Richtlinie 2005/39/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143).
§ 35a
Absatz 3, 6 und 7
Anhang I,
Abschnitt 1, 4 und 5
Anhang II und III
der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen
(ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6),
geändert durch die
a) Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 30),
b) Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982
(ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 9),
c) Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990
(ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 14),
d) Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
(ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95,
ABl. L 76 vom 18.3.1997, S. 35),
e) Richtlinie 2005/41/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149).
§ 35a
Absatz 4, 6,
7 und 12
Anhang I,
Abschnitt 1 und 3,
Anhänge XV und XVII
der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheits-
gurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge
(ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95),
geändert durch die
a) Beitrittsakte vom 24. Mai 1979
(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 110),
b) Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 32),
  c) Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982
(ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 17,
ABl. L 209 vom 17.7.1982, S. 48),
d) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),
e) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43),
f) Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990
(ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 1),
g) EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1),
h) Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
(ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15),
i) Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000
(ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1),
j) Richtlinie 2005/40/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146).

§ 35a Absatz 4a Anhang XI
Anlage 3
der Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014
zur Änderung der Anhänge II, IV, XI, XII und XVIII der Richtlinie 2007/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rah-
mens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhän-
gern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen
Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 3).


§ 35a Absatz 11 Kapitel 11
Anhang I bis IV und VI
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).
§ 35a Absatz 13 Artikel 2
Absatz 1
Buchstabe c
Doppelbuchstabe ii
Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die
Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhal-
teeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991,
S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsricht-
linie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014,
S. 32) geändert worden ist, hinsichtlich der ECE-Regelung Nr. 129
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von verbesser-
ten Kinderrückhalteeinrichtungen zur Nutzung in Kraftfahrzeugen
(ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 21).

§ 35a Absatz 14 Anhang XVIII und XIX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 35a Absatz 15 Anhang XII und XIV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.

§ 35c Absatz 2 Anhänge II bis IX der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahr-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richt-
linie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
78/548/EWG des Rates
(ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21),
geändert durch die
a) Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 104),
b) Berichtigung der Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 231 vom
30.6.2004, S. 69),
c) Richtlinie 2006/119/EG (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 12).

§ 35d Absatz 2 Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.

§ 35j Anhänge IV bis VI der Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen
der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 281
vom 23.11.1995, S. 1).
§ 36 Absatz 2 Anhänge II und IV der Richtlinie 92/23 EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre
Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95),
Abschnitte 1, 2, 3 und 6,
Anhänge 3 bis 7
der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche Bedingun-
gen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und
Anhänger vom 9. März 1995 (BGBl. 1995 II S. 228),
Abschnitte 1, 2, 3 und 6,
Anhänge 3 bis 8
der ECE-Regelung Nr. 54 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger
vom 20. Juni 1986 (BGBl. 1986 II S. 718),
Abschnitte 1, 2, 3 und 6,
Anhänge 3 bis 9
der ECE-Regelung Nr. 75 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Luftreifen für Krafträder vom 25. Februar 1992
(BGBl. 1992 II S. 184),
Kapitel 1 Anhang II
Anhang III (ohne Anlagen)
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).
Abschnitte
1, 2, 4
und 6,
Anhänge
3 bis 7
der Ergänzung 8 zur Änderungs-
serie 02 der Regelung Nr. 117 der
Wirtschaftskommission der Verein-
ten Nationen für Europa (UNECE) -
Einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Reifen hinsicht-
lich der Rollgeräuschemissionen
und der Haftung auf nassen Ober-
flächen und/oder des Rollwider-
standes (ABl. L 218 vom 12.8.2016,
S. 1),
Abschnitte
1, 2, 3
und 7,
Anhänge
3, 4, 5, 6,
7 und 8
der Regelung Nr. 109 der Wirt-
schaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa (UNECE) -
Einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Herstellung
runderneuerter Luftreifen für Nutz-
fahrzeuge und ihre Anhänger (ABl.
L 181 vom 4.7.2006, S. 3).
§ 38 Absatz 2 Anhänge I, III, IV, V der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenk-
anlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 133 vom 18.6.1970, S. 10),
geändert durch die
a) Berichtigung der Richtlinie 70/311/EWG
(ABl. L 196 vom 3.9.1970, S. 14),
b) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972
(ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 116),
c) Richtlinie 92/62/EWG vom 2. Juli 1992
(ABl. L 199 vom 18.7.1992, S. 33).
§ 38 Absatz 3 Anhangder Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkan-
lage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
(ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 24),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG vom 17. Dezember 1982
(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),
  b) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG
(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),
c) Richtlinie 88/411/EWG vom 21. Juni 1988
(ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 30),
d) Richtlinie 97/54/EG vom 23. September 1997
(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24),
e) Richtlinie 98/39/EG vom 5. Juni 1998
(ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15).
§ 38a Absatz 1 Anhänge IV und V der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraft-
fahrzeugen (ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22), geändert durch
die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995
(ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1).
§ 38a Absatz 2 Anhänge I und II der Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zwei-
rädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 32),
geändert durch die
a) Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999
(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 13).
§ 38b Anhang VI der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahr-
zeugen
(ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22),
geändert durch die
a) Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995
(ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1),
b) Berichtigung der Richtlinie 95/56/EG
(ABl. L 103 vom 3.4.1998, S. 38).
§ 39a Absatz 1 Anhänge I bis IV der Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Be-
tätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)
(ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 3),
geändert durch die
a) Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993
(ABl. L 284 vom 19.11.1993, S. 25),
b) Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994
(ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 26).
§ 39a Absatz 2 Anhang I der Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten
und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 1).
§ 39a Absatz 3 Anhänge II bis IV der Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Ein-
bau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungs-
einrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
auf Rädern (ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1), geändert durch die
Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).
§ 40 Absatz 3 Kapitel 12,
Anhang I (ohne Anlagen)
Anhang II,
Anlage 1 und 2
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).
§ 41
Absatz 18
§ 41b
Anhänge I
bis VIII, X
bis XII und XV
der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsan-
lagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern
(ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37),
geändert durch die
a) Richtlinie 74/132/EWG der Kommission vom 11. Februar 1974
(ABl. L 74 vom 19.3.1974, S. 7),
b) Richtlinie 75/524/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975
(ABl. L 236 vom 8.9.1975, S. 3),
c) Richtlinie 79/489/EWG der Kommission vom 18. April 1979
(ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 12),
d) Richtlinie 85/647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985
(ABl. L 380 vom 31.12.1985, S. 1),
e) Richtlinie 88/194/EWG der Kommission vom 24. März 1988
(ABl. L 92 vom 9.4.1988, S. 47),
f) Richtlinie 91/422/EWG der Kommission vom 15. Juli 1991
(ABl. L 233 vom 22.8.1991, S. 21),
g) Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998
(ABl. L 81 vom 18.3.1998, S. 1).
§ 41 Absatz 19 Anhangder Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Brems-
anlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 121
vom 15.5.1993, S. 1).
§ 41 Absatz 20 Anhänge I bis IV der Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Brems-
anlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf
Rädern
(ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),
b) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG
(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),
c) Richtlinie 96/63/EG der Kommission vom 30. September 1996
(ABl. L 253 vom 5.10.1996, S. 13),
d) Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. September 1997
(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).

§ 41a Absatz 1
Nummer 1
und Absatz 4 Satz 1
Teil II der Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche
Bedingungen für die
I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahr-
zeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem
verflüssigte Gase verwendet werden,
II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N,
die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung
von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem aus-
gestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Aus-
rüstung (ABl. L 285 vom 20.10.2016, S. 1).
§ 41a Absatz 1
Nummer 2 und 3
und Absatz 4 Satz 1
Teil II der Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Be-
dingungen für die Genehmigung:
I. der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren
Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder
Flüssigerdgas (LNG) verwendet wird,
II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller
Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung
von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder Flüssig-
erdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem (ABl. L 166
vom 30.6.2015, S. 1).
§ 41a Absatz 1
Nummer 4 und Ab-
satz 4 Satz 1
 Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die
Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahr-
zeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG
(ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32; L 348 vom 4.12.2014,
S. 31), die durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl.
L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist.
§ 41a Absatz 2
Nummer 1 und 2
und Absatz 4 Satz 1
 Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Verein-
ten Nationen für Europa (UNECE).
§ 41a Absatz 3
Satz 1 Nummer 1
und Absatz 4 Satz 1
Teil I der Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
§ 41a Absatz 3
Satz 1 Nummer 2
und 3
und Absatz 4 Satz 1
Teil I der Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
§ 41a Absatz 3
Satz 1 Nummer 4
und Absatz 4 Satz 1
 Verordnung (EG) Nr. 79/2009.
§ 41a Absatz 3
Satz 2 und Absatz 4
Satz 1
 Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Ver-
einten Nationen für Europa (UNECE).
§ 41a Absatz 8  Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für einfache Druckbehälter (ABl. L 220 vom 8.8.1987,
S. 48; L 31 vom 2.2.1990, S. 46), die zuletzt durch die
Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) ge-
ändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 27. Oktober
2009 geltenden Fassung.

§ 43
Absatz 5
Kapitel 10
Anhang I,
Anlage 1 bis 3
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).
§ 45 Absatz 1a Anhang I
Nummer 5.4
bis 5.8 sowie die
Anlagen 1 und 2
der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über
die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23),
geändert durch die
a) Richtlinie 79/490/EWG (ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 22),
b) Richtlinie 81/333/EWG (ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 4),
c) Richtlinie 97/19/EWG (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 1),
d) Richtlinie 2000/8/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7).
§ 45 Absatz 4 Kapitel 6
Anhang I,
Anlage 1,
Anhang II
(ohne Anlagen)
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).

§ 47
Absatz 1
Artikel 1
bis 7 Anhänge
der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-
men gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraft-
fahrzeugmotoren
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1),
geändert durch die
a) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972
(ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 115),
b) Richtlinie 74/290/EWG des Rates vom 28. Mai 1974
(ABl. L 159 vom 15.6.1974, S. 61),
c) Richtlinie 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976
(ABl. L 32 vom 3.2.1977, S. 32),
d) Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. Juli 1978
(ABl. L 223 vom 14.8.1978, S. 48),
e) Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983
(ABl. L 197 vom 20.7.1983, S. 1),
f) Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987
(ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 1),
g) Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988
(ABl. L 214 vom 6.8.1988, S. 1),
h) Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG
(ABl. L 303 vom 8.11.1988, S. 36),
i) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989
(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),
j) Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989
(ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 1),
k) Berichtigung der Richtlinie 89/458/EWG
(ABl. L 270 vom 19.9.1989, S. 16),
l) Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991
(ABl. L 242 vom 30.8.1991, S. 1),
m) Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993
(ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 21),
n) Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. März 1994
(ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42),
o) Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996
(ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 25),
p) Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Oktober 1996
(ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 64),
q) Berichtigung vom 8. Oktober 1996
(ABl. L 83 vom 25.3.1997, S. 23),
r) Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998
(ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34),
  s) Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Oktober 1998
(ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1),
t) Berichtigung vom 21. April 1999
(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 31),
u) Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999
(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 43),
v) Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Januar 2001
(ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34),
w) Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. Dezember 2001
(ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 32),
x) Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002
(ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 20),
y) Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003
(ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29).

§ 47 Absatz 1a  Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personen-
kraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),
geändert durch
a) die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli
2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1),
b) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni
2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
S. 1),
c) die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009
(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1),
d) die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission
vom 29. Mai 2012
(ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16),
unddie Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008
zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1),
geändert durch
a) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni
2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
S. 1),
b) die Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008
(ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 68),
c) die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom
29. Mai 2012
(ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16),
d) die Verordnung (EU) Nr. 630/2012 der Kommission vom
12. Juli 2012
(ABl. L 182 vom 13.7.2012, S. 14),
e) die Verordnung (EU) Nr. 143/2013 der Kommission vom
19. Februar 2013
(ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 51),
f) die Verordnung (EU) Nr. 171/2013 der Kommission vom
26. Februar 2013
(ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 9),
g) die Verordnung (EU) Nr. 195/2013 der Kommission vom
7. März 2013
(ABl. L 65 vom 8.3.2013, S. 1),
h) die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom
21. Februar 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74),
i) die Verordnung (EU) Nr. 136/2014 der Kommission vom
11. Februar 2014
(ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 12),
j) die Verordnung (EU) 2015/45 der Kommission vom
14. Januar 2015
(ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 1).

§ 47
Absatz 2
a) Artikel 1
bis 6 Anhänge I bis X
der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-
men gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1),
geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom
17. Juli 1989 (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),
b) Artikel 1
bis 6 Anhänge I bis VIII
der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-
men gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1),
geändert durch die Richtlinie 97/20/EG der Kommission vom
18. April 1997 (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 21).
c) Artikel 1
bis 5
Anhang
der Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005
zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum
Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25).

§ 47
Absatz 6
Artikel 1
bis 7 Anhänge
der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-
nahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftver-
unreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb
von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus
mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Selbstzündungsmotoren
zum Antrieb von Fahrzeugen
(ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33),
geändert durch die
a) Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991
(ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1),
b) Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom
13. Dezember 1993
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1, 274),
c) Beschluss 94/2/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom
13. Dezember 1993
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 571, 583),
d) Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Januar 1996
(ABl. L 40 vom 12.2.1996, S. 1),
e) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 1999
(ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1),
f) Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001
(ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10),
g) Berichtigung vom 6. Oktober 2001
(ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 15).

§ 47 Absatz 6a  Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die
Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas
betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen
(ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1),
geändert durch
a) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur
Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt,
von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie
2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungs-
systeme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in
Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren
(ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),
b) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug
auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008,
S. 51)
unddie Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005
zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger
Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungs-
motoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger
Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzün-
dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer
Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1),
geändert durch:
a) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur
Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt,
von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie
2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungs-
systeme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in
Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren
(ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),
b) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug
auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008,
S. 51).

§ 47 Absatz 6b  Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung
von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen
von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu
Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie
zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und
2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1), geändert durch
a) die Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009
(ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 52),
b) die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom
25. Mai 2011
(ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1),
c) die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom
31. Januar 2014
(ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1)
und
die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai
2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
sichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI)
und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom
25.6.2011, S. 1), geändert durch:
a) die Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission vom
23. Januar 2012
(ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 1),
b) die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom
21. Februar 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74),
c) die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom
31. Januar 2014
(ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1),
d) die Verordnung (EU) Nr. 136/2014 der Kommission vom
11. Februar 2014
(ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 12),
e) die Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom
12. Juni 2014
(ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 28),
f) die Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 627/2014
(ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 190).

§ 47
Absatz 8a
Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung vom 17. Juni 1997
(ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 35),
b) Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Juli 2002
(ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 20),
c) Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003
(ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24).
d) Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005
zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung
für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick
auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 106
vom 27.4.2005, S. 17),
e) Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006
zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks
Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 227 vom
19.8.2006, S. 43),
f) Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom
27. November 2006 zur Berichtigung und Änderung der
Richtlinie 2005/30/EG zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG
und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige
Kraftfahrzeuge zwecks Anpassung an den technischen
Fortschritt (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16),
g) Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009
(ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10),
h) Richtlinie 2013/60/EU der Kommission vom 27. November
2013
(ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15),
i) Berichtigung der Richtlinie 2013/60/EU
(ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 51).

§ 47
Absatz 8c
 Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der
Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender
Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirt-
schaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der
Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 zur
Änderung der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Motoren, die für den Antrieb von land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur
Änderung von Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die
Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
(ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35),
b) Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur
Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG
und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und
2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
an den technischen Fortschritt (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1),
c) Richtlinie 2011/72/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. September 2011
(ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 1),
d) Berichtigung der Richtlinie 2011/72/EU
(ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 22),
e) Richtlinie 2011/87/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. November 2011
(ABl. L 301 vom 18.11.2011, S. 1),
f) Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172),
g) Richtlinie 2014/43/EU der Kommission vom 18. März 2014
(ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 12).

§ 47d Artikel 1 bis 5
Anhänge I und II
der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980
über die Kohlendioxidemissionen und über den Kraftstoffverbrauch
von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36),
geändert durch die
a) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989
(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),
b) Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993
(ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39),
c) Berichtigung vom 15. Februar 1994
(ABl. L 42 vom 15.2.1994, S. 27),
d) Richtlinie 1999/100/EG der Kommission vom 15. Dezember
1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG über die
Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraft-
fahrzeugen an den technischen Fortschritt
(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 36),
e) Berichtigung vom 15.12.1999
(ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 38),
f) Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien
70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die
Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs
von Fahrzeugen der Klasse N1 (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S 36).
Artikel 5 Absatz 3e der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen
hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und War-
tungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) und
Artikel 3 Absatz 3
Anhang XII
der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199
vom 28.7.2008, S. 1).

§ 47e  Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahr-
zeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161
vom 14.6.2006, S. 12)
undVerordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007
zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgeneh-
migung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens
für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach
der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33).

§ 49
Absatz 2
Nummer 1
Artikel 1 bis 5
Anhänge I bis IV
der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraft-
fahrzeugen
(ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16),
geändert durch die
a) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972
(ABl. L Nr. 73 vom 27.3.1972, S. 115),
b) Richtlinie 73/350/EWG der Kommission vom 7. November 1973
(ABl. L 321 vom 22.11.1973, S. 33),
c) Richtlinie 77/212/EWG des Rates vom 8. März 1977
(ABl. L 66 vom 12.3.1977, S. 33),
d) Richtlinie 81/334/EWG der Kommission vom 13. April 1981
(ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 6),
e) Richtlinie 84/372/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984
(ABl. L 196 vom 26.7.1984, S. 47),
f) Richtlinie 84/424/EWG des Rates vom 3. September 1984
(ABl. L 238 vom 6.9.1984, S. 31),
g) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),
h) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1985
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43),
  i) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989
(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),
j) Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992
(ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1),
k) Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom
13. Dezember 1993
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1, 264),
l) Beschluss 94/2/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom
13. Dezember 1993
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 571, 583),
m) Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996
(ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23),
n) Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999
(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 41),
o) Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007
(ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49),
p) Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172).

§ 49
Absatz 2
Nummer 2
Artikel 1 bis 6
Anhang I bis VI
der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften über bestimmte Bestandteile und
Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf
Rädern
(ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),
b) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG
(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),
c) Richtlinie 88/410/EWG der Kommission vom 21. Juni 1988
(ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 27).
§ 49
Absatz 2
Nummer 4
Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung vom 17. Juni 1997
(ABl. L 65 vom 5. März 1998, S. 35),
b) Berichtigung vom 17. Juni 1997
(ABl. L 244 vom 3. September 1998, S. 20).
§ 49a
Absatz 5 Satz 2
Nummer 5
 ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1995 II S. 36).
§ 50
Absatz 8
§ 51b
Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau
der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger
(ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 80/233/EWG der Kommission vom 21. November 1979
(ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 8),
b) Richtlinie 82/244/EWG der Kommission vom 17. März 1982
(ABl. L 109 vom 22.4.1982, S. 31),
c) Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983
(ABl. L 151 vom 9.6.1983, S. 47),
d) Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983
(ABl. L 9 vom 12.1.1984, S. 24),
e) Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991
(ABl. L 366 vom 31.12.1991, S. 17),
f) Berichtigung der Richtlinie 91/663/EWG
(ABl. L 172 vom 27.6.1992, S. 87),
  g) Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom 11. Juni 1997
(ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1).
§ 53
Absatz 10
Nummer 1
 ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt
langsamfahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger vom 6. Juli
1994 (BGBl. 1994 II S. 1023).
§ 53
Absatz 10
Nummer 2
 ECE-Regelung Nr. 70 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer
Fahrzeuge vom 27. Juni 1994 (BGBl. 1994 II S. 970).
§ 53 Absatz 10
Satz 1 Nummer 3
und Satz 2
 ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für
die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom
6.12.2011, S. 46).
§ 53 Absatz 10
Satz 1 Nummer 4
und Satz 3
 ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der
Klassen M, N und O (BGBl. 1998 II S. 1134).
§ 55
Absatz 2a
Anhänge I und II
(jeweils ohne Anlagen)
der Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die
Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 11).

§ 55 Absatz 3b Artikel 8 Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.

§ 55a
Absatz 1
Anhänge I,
IV bis IX
der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkent-
störung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 152
vom 6.7.1972, S. 15), geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der
Kommission vom 31. Oktober 1995 (ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1).
§ 55a
Absatz 2
Kapitel 8
Anhänge I bis VII
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).
§ 56
Absatz 2
Nummer 1 und 2
Anhang I Nr. 1,
Anhang II, Anhang III
der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für
indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten
Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur
Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG
(ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur
Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtun-
gen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen aus-
gestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den
technischen Fortschritt
(ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44).
§ 56
Absatz 2
Nummer 3
 Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft
zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (ABl. L 184
vom 14.7.2007, S. 25).

§ 56 Absatz 2
Nummer 4
Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kom-
mission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an
die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Geneh-
migung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1; L 278 vom 14.10.2016,
S. 52), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2020/540 (ABl. L 121 vom 20.4.2020, S. 1) geändert wor-
den ist.

§ 56
Absatz 2
Nummer 5
Kapitel 4,
Anhang I, Anhang II,
Anlage 1 und 2 und
Anhang III (ohne Anlagen)
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).
§ 57
Absatz 2
a) Anhang II
(ohne Anlagen)
der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rück-
wärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen
(ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997
(ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 15),
b) Anhang
(ohne Anlagen)
der Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 106 vom
3.5.2000, S. 1).
§ 57c
Absatz 4
Anhang I und III der Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geschwin-
digkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindig-
keitsbegrenzungssysteme (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154).
§ 59
Absatz 1a
Anhangder Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schil-
der, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978
(ABl. L 155 vom 13.6.1978, S. 31),
b) Beitrittsakte vom 24. Mai 1979
(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 110),
c) Berichtigung der Richtlinie 76/114/EWG
(ABl. L 329 vom 25.11.1982, S. 31),
d) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),
e) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43).
§ 59
Absatz 1b
Anhangder Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorge-
schriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahr-
zeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38), geändert durch die Richt-
linie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom
21.4.1999, S. 19).
§ 59a Artikel 6 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung
der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahr-
zeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in
der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen
Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom
17.9.1996, S. 59), geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).
§ 61
Absatz 1
Anhang
(ohne Anlagen)
der Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die
Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28), geändert durch die Richtlinie
1999/24/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom
21.4.1999, S. 16).
§ 61
Absatz 3
Anhang
(ohne Anlagen)
der Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19),
geändert durch die
a) Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000
(ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 18).


Muster 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 2a, 2b, 2c (aufgehoben)


Muster 2d (§ 20)


Vorbemerkungen Ausgestaltung der Datenbestätigung

1.
Trägermaterial

Die Datenbestätigung muss fälschungserschwerend gestaltet sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige grafische Darstellung geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.

Die Datenbestätigung hat das Format DIN A4. Sie kann zweiseitig bedruckt sein oder aus zwei Seiten bestehen, die jeweils einseitig bedruckt sind. Die Anfügung weiterer Seiten ist zulässig, wenn der Schreibraum im Feld (22) und/oder im Feld (22a) nicht ausreicht. Auf jeder weiteren Seite sind die Angaben entsprechend der Kopfzeile der Seite 2 des Musters anzugeben.

2.
Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung

Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung müssen dem Muster 2d entsprechen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Datenbestätigung den Regelungen betreffend die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Hierbei müssen jedoch der Kopf der ersten Seite sowie der Folgeseiten und die Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten im Wesentlichen dem Muster der Datenbestätigung entsprechen.

Muster 2d (Datenbestätigung)

Muster 2d (Datenbestätigung), Seite 1 (BGBl. 2012 I S.950)

Muster 2d (Datenbestätigung), Seite 2 (BGBl. 2012 I S.950)


Muster 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 10, 11, 12 (aufgehoben)