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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (EnWRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2012 StromNZV § 4, § 5, § 6, § 12, § 14, § 18b, § 22, § 27

Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bilanzkreisverantwortliche haben die ihnen übermittelten Daten rechtzeitig zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung für die Bilanzkreisabrechnung, und Einwände gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit unverzüglich dem zuständigen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in elektronischer Form mitzuteilen."

2.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Viertelstunden" durch die Wörter „einer Viertelstunde" ersetzt und werden nach dem Wort „werden" ein Komma sowie die Wörter „soweit die Bundesnetzagentur nicht kürzere Vorlaufzeiten durch Festlegung nach § 27 Absatz 1 Nummer 16 bestimmt hat" eingefügt.

3.
Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Bei der Anwendung der §§ 6 bis 9 sind nach § 22 Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes getroffene Festlegungen der Bundesnetzagentur zu beachten."

4.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „im Niederspannungsnetz" eingefügt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die Durchführung des Lieferantenwechsels für Letztverbraucher sowie für die Zuordnung von Einspeiseanlagen zu Händlern und Bilanzkreisen bundesweit einheitliche, massengeschäftstaugliche Verfahren anzuwenden. Für den elektronischen Datenaustausch mit den Netznutzern ist ein einheitliches Datenformat zu verwenden. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die elektronische Übermittlung und Bearbeitung von Kundendaten in massengeschäftstauglicher Weise zu organisieren, sodass die Kundendaten in vollständig automatisierter Weise übermittelt und bearbeitet werden können. Die Verbände der Netznutzer sind an der Entwicklung der Verfahren und Formate für den Datenaustausch angemessen zu beteiligen."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

„§ 27 Absatz 1 Nummer 18 bleibt unberührt."

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

e)
Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe „5" wird durch die Angabe „3" ersetzt.

6.
In § 18b wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

7.
In § 22 Satz 1 werden nach dem Wort „Elektrizitätsversorgungsnetzen" folgende Wörter eingefügt „, Messstellenbetreibern, Messdienstleistern".

8.
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
zur Bildung einer einheitlichen Regelzone;".

b)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetz" die Wörter „und zu den bilanziellen Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz separiert werden von sonstigen Energiearten" eingefügt.

c)
In Nummer 9 werden die Wörter „Ein- und Auszügen" durch die Wörter „Lieferbeginn und Lieferende" ersetzt.

d)
In Nummer 16 werden im ersten Halbsatz die Wörter „den §§ 4 und 5" durch die Angabe „§ 5" ersetzt und im zweiten Halbsatz wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 1, 2" ersetzt.

e)
In Nummer 17 werden nach dem Wort „Lieferantenwechsel" die Wörter „, und hierbei kann sie insbesondere kürzere Fristen festlegen" gestrichen.

f)
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18.
zu den Kriterien für die Identifizierung von Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 14 Absatz 3 abweichen;".

g)
Die folgenden Nummern 19 bis 21 werden angefügt:

„19.
zur Verwaltung und Übermittlung der Stammdaten, die für den massengeschäftstauglichen Netzzugang relevant sind;

20.
zu Geschäftsprozessen und zum Datenaustausch für die massengeschäftstaugliche Abwicklung der Zuordnung von Einspeiseanlagen zu Händlern und zu Bilanzkreisen;

21.
zu Preisbildungsmechanismen für Ausgleichsenergiepreise nach § 8 Absatz 2; dabei kann sie insbesondere von den Grundsätzen der Kostenverrechnung, von der Symmetrie der Ausgleichsenergiepreise für Bilanzkreisunterspeisung und Bilanzkreisüberspeisung sowie von den Fristen für die Bilanzkreisabrechnung abweichen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EnWRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 11 MesswNG Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... 1 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die ...