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§ 8 - Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Geltung ab 01.01.2013, §§ 1 bis 3 und Anlagen ab 01.11.2012; FNA: 7100-1-11 Gewerbeordnung
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§ 8 Zugang



1Die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. 2Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft geben.



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Frühere Fassungen von § 8 FinVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
vom 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
aktuell vorher 07.05.2016Artikel 3 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
vom 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
aktuellvor 07.05.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 FinVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FinVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Artikel 3 ImmVermVEV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. 3. In § 8 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" gestrichen. 4. § 16 wird wie folgt ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Eingeschränkter" gestrichen. b) Nach der Angabe zu ... 2 wird das Wort „Familienname" durch das Wort „Name" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Zugang Die Angaben nach § 6 ... Wort „Name" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Zugang Die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert ...