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Synopse aller Änderungen der FinVermV am 20.04.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. April 2023 durch Artikel 2 der GewAnzVuFinVermVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FinVermV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2023 geltenden Fassung
FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verfahren


(1) 1 Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. 2 Die Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.

(2) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete. 2 Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. 3 Der schriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden. 4 Folgende Bereiche sind schriftlich zu prüfen:

1. Kenntnisse über offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

2. Kenntnisse über geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie

3. Kenntnisse über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.

5 Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Satz 4 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 beschränkt werden. 6 In diesem Fall muss der schriftliche Teil der Prüfung diejenigen in Satz 4 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Bereiche umfassen, für die eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung beantragt wird. 7 Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung zusätzlich die in Satz 4 Nummer 2 genannten Bereiche umfassen. 8 Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese praktisch anwenden kann.

(3) 1 Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. 2 Der Aufgabenauswahlausschuss ist mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern zu besetzen. 3 Die Berufung der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt nach Anhörung von Vertretern der Finanzanlagenvermittler, der Anbieter von Investmentvermögen und Vermögensanlagen und der Verbraucherschutzorganisationen. 4 Es werden berufen:

1. drei Mitglieder und drei Stellvertreter aus den Reihen der Finanzanlagenvermittler oder der Vertreter ihrer Interessen,

2. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Anbieter von Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und Vermögensanlagen oder der Vertreter ihrer Interessen,

3. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter ihrer Interessen sowie

4. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Verbraucherschutzorganisationen oder der Vertreter ihrer Interessen.

5 Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertreter müssen in der Lage sein, sachverständige Entscheidungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. 6 Die Prüfungsaufgaben werden nach der Prüfung nicht veröffentlicht; sie stehen den Prüflingen nur während der Prüfungen zur Verfügung.

(4) 1 Im praktischen Teil der Prüfung wird jeweils ein Prüfling geprüft. 2 Dieser Prüfungsteil umfasst die Kundenberatung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. 3 Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten.

(5) Der praktische Teil der Prüfung entfällt, wenn der Prüfling

1. eine auf die in Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannte Kategorie von Finanzanlagen beschränkte Sachkundeprüfung ablegt und

a) eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung hat oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder einen diesem nach § 27 der Versicherungsvermittlungsverordnung gleichgestellten Abschluss besitzt oder

2. eine Folgeprüfung zur Erweiterung einer nach § 34f Absatz 1 Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaubnis ablegt.

(Text neue Fassung)

b) einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder einen diesem nach § 27 der Versicherungsvermittlungsverordnung gleichgestellten Abschluss besitzt,

2. eine Folgeprüfung zur Erweiterung einer nach § 34f Absatz 1 Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaubnis ablegt oder

3. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt.


(6) 1 Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Es können jedoch folgende Personen anwesend sein:

1. Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,

3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,

4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder

5. Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.

3 Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.

(7) 1 Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsausschuss mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' zu bewerten. 2 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung mit 'bestanden' bewertet worden ist. 3 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 bis 3 genannten und geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. 4 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.

(8) 1 Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. 2 In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Bereiche nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 bis 3 der schriftliche Teil der Prüfung umfasst hat. 3 Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.

(9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt die Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung durch Satzung.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen


(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung

a) als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,

b) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen,

c) als Geprüfter Investment-Fachwirt oder als Geprüfte Investment-Fachwirtin,

d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,

e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,

vorherige Änderung nächste Änderung

f) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen 'Fachrichtung Finanzberatung' oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen 'Fachrichtung Finanzberatung' oder

g) als Investmentfondskaufmann oder als Investmentfondskauffrau;



f) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen 'Fachrichtung Finanzberatung' oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen 'Fachrichtung Finanzberatung',

g) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen oder

h)
als Investmentfondskaufmann oder als Investmentfondskauffrau;

2. ein Abschlusszeugnis

a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss,

b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder

c) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,

wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird;

3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird.

(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit


vorherige Änderung nächste Änderung

Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.



1 Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig. 2 § 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum erworbenen Abschluss.

(heute geltende Fassung) 

§ 11a Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung


(1) 1 Der Gewerbetreibende muss angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, die zwischen ihm und den bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten einerseits und den Anlegern andererseits sowie zwischen den Anlegern auftreten können. 2 Sofern ein Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, hat der Gewerbetreibende diesen durch angemessene Maßnahmen so zu regeln, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird.

(2) 1 Reichen die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Interessen des Anlegers riskiert wird, legt der Gewerbetreibende dem Anleger die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts eindeutig offen. 2 Die Mitteilung hat mittels eines dauerhaften Datenträgers zu erfolgen und muss so ausführlich sein, dass der Anleger seine Entscheidung über die Anlageberatung oder Anlagevermittlung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Gewerbetreibende darf seine Beschäftigten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Anlegers zu handeln, unvereinbar ist. 2 Der Gewerbetreibende darf keine Vorkehrungen durch die Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für ihn selbst oder seine Beschäftigten geschaffen werden könnten, einem Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl er eine andere, den Bedürfnissen des Anlegers besser entsprechende Finanzanlage anbieten kann. 3 Hinsichtlich der Vergütung und Bewertung der Beschäftigten nach Satz 1 gilt Artikel 27 Absatz 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2294 vom 28. August 2017 (ABl. L 329 vom 28.8.2017, S. 4) geändert worden ist, entsprechend.



(3) 1 Der Gewerbetreibende darf seine Beschäftigten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Anlegers zu handeln, unvereinbar ist. 2 Der Gewerbetreibende darf keine Vorkehrungen durch die Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für ihn selbst oder seine Beschäftigten geschaffen werden könnten, einem Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl er eine andere, den Bedürfnissen des Anlegers besser entsprechende Finanzanlage anbieten kann. 3 Hinsichtlich der Vergütung und Bewertung der Beschäftigten nach Satz 1 gilt Artikel 27 Absatz 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 16 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen


(1) 1 Der Gewerbetreibende hat im Rahmen der Anlageberatung vom Anleger alle Informationen

1. über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf bestimmte Arten von Finanzanlagen,

2. über die finanziellen Verhältnisse des Anlegers, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und

3. über seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz,

vorherige Änderung nächste Änderung

einzuholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine Finanzanlage empfehlen zu können, die für ihn geeignet ist und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit Verluste zu tragen, entspricht. 2 Der Gewerbetreibende darf dem Anleger nur Finanzanlagen empfehlen, die nach den eingeholten Informationen für diesen geeignet sind (Geeignetheitsprüfung). 3 Hinsichtlich der Anforderungen an die Geeignetheit und den im Zusammenhang mit der Geeignetheit geltenden Pflichten sind die Artikel 54 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend anzuwenden. 4 Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.



einzuholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine Finanzanlage empfehlen zu können, die für ihn geeignet ist und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit Verluste zu tragen, entspricht. 2 Der Gewerbetreibende darf dem Anleger nur Finanzanlagen empfehlen, die nach den eingeholten Informationen für diesen geeignet sind (Geeignetheitsprüfung). 3 Hinsichtlich der Anforderungen an die Geeignetheit und der im Zusammenhang mit der Geeignetheit geltenden Pflichten sind die Artikel 54 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend anzuwenden. 4 Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.

(2) 1 Vor einer Anlagevermittlung hat der Gewerbetreibende vom Anleger Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzanlagen einzuholen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzanlage für den Anleger beurteilen zu können. 2 Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu können. 3 Gelangt der Gewerbetreibende aufgrund der nach Satz 1 erhaltenen Information zu der Auffassung, dass die vom Anleger gewünschte Finanzanlage für den Anleger nicht angemessen ist, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung darauf hinzuweisen. 4 Erlangt der Gewerbetreibende nicht die erforderlichen Informationen, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. 5 Der Hinweis nach Satz 3 und die Informationen nach Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen.

(3) 1 Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1 Satz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich

1. der finanziellen Verhältnisse des Anlegers Angaben über

a) Grundlage und Höhe regelmäßiger Einkommen und regelmäßiger finanzieller Verpflichtungen sowie

b) vorhandene Vermögenswerte, insbesondere Barvermögen, Kapitalanlagen und Immobilienvermögen, und

2. der mit den Geschäften verfolgten Ziele Angaben über die Anlagedauer, die Risikobereitschaft des Anlegers und den Zweck der Anlage.

2 Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers Angaben über

1. die Arten von Finanzanlagen, mit denen der Anleger vertraut ist,

2. Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegender Geschäfte des Anlegers mit Finanzanlagen,

3. Ausbildung sowie gegenwärtige und relevante frühere berufliche Tätigkeiten des Anlegers.

(3a) 1 Der Gewerbetreibende hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes vom Anleger insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt:

1. 10.000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, oder

2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers, höchstens jedoch 10.000 Euro.

2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1.000 Euro nicht überschreitet. 3 Der Gewerbetreibende darf den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn er geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1.000 Euro oder die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge nicht übersteigt.

(3b) 1 Der Gewerbetreibende hat den nach § 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes bestimmten Zielmarkt zu berücksichtigen und mit dem jeweiligen Anleger abzugleichen. 2 Dazu hat er alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um sich die erforderlichen Informationen einschließlich der Bestimmung des Zielmarktes von dem die Finanzanlage konzipierenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder dem Emittenten zu beschaffen und die Merkmale sowie den Zielmarkt der Finanzanlage zu verstehen. 3 Er hat die Vereinbarkeit der Finanzanlage mit den Bedürfnissen des Anlegers unter Berücksichtigung des Zielmarktes zu beurteilen und sicherzustellen, dass er Finanzanlagen nur empfiehlt, wenn dies im Interesse des Anlegers ist.

(4) 1 Soweit die in den Absätzen 1 bis 3a genannten Informationen auf Angaben des Anlegers beruhen, hat der Gewerbetreibende die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben nicht zu vertreten, es sei denn, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. 2 Gewerbetreibende dürfen Anleger nicht dazu verleiten, Angaben nach den Absätzen 1 bis 3a zurückzuhalten.

(5) Die Pflichten nach Absatz 2 gelten nicht, soweit der Gewerbetreibende

1. auf Veranlassung des Kunden Anlagevermittlung in Bezug auf Anteile oder Aktien an Investmentvermögen erbringt, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) geändert worden ist, entsprechen und

2. 1 den Kunden darüber informiert, dass keine Angemessenheitsprüfung im Sinne des Absatzes 2 vorgenommen wird. 2 Die Information kann in standardisierter Form erfolgen.



(heute geltende Fassung) 

§ 24 Prüfungspflicht


(1) 1 Der Gewerbetreibende hat

vorherige Änderung nächste Änderung

1. auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und



1. auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und

2. der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. 3 Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. 4 Sofern der Gewerbetreibende ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, ist er berechtigt, an Stelle des Prüfungsberichts nach Satz 1 einen Prüfungsbericht eines Prüfers nach Absatz 3 vorzulegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt; spätestens nach vier Jahren hat der Gewerbetreibende einen Prüfungsbericht nach Satz 1 vorzulegen. 5 Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Erklärung zu übermitteln.

(2) 1 Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass Gewerbetreibende sich auf ihre Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Pflichten überprüfen lassen und der Behörde den Prüfungsbericht übermitteln. 2 Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. 3 Absatz 1 Satz 3 und 5 gilt entsprechend.



2 Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. 3 Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. 4 Sofern der Gewerbetreibende ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, ist er berechtigt, an Stelle des Prüfungsberichts nach Satz 1 einen Prüfungsbericht eines Prüfers nach Absatz 3 vorzulegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt; spätestens nach vier Jahren hat der Gewerbetreibende einen Prüfungsbericht nach Satz 1 vorzulegen. 5 Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und in Textform eine entsprechende Erklärung zu übermitteln.

(2) 1 Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass Gewerbetreibende sich auf ihre Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Pflichten überprüfen lassen und der Behörde den Prüfungsbericht übermitteln. 2 Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. 3 Absatz 1 Satz 3 und 5 gilt entsprechend.

(3) Geeignete Prüfer sind

1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,

2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern

a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,

b) sie die Voraussetzungen des § 63b Absatz 5 des Genossenschaftsgesetzes erfüllen oder

c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbstständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.

(4) Geeignete Prüfer sind auch andere Personen, die

1. aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung im jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen und

2. die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind

sowie Zusammenschlüsse dieser Personen.

(5) Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.



(heute geltende Fassung) 

§ 26 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder § 12 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen § 12a oder § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3.
entgegen § 15 ein Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,

5.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 eine Finanzanlage empfiehlt,

6.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

7.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

8.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt,

9.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Satz 2, eine Geeignetheitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

10.
entgegen § 18a Absatz 3 Satz 1 einen Anleger nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

11.
entgegen § 20 sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen eines Anlegers verschafft,

12.
entgegen § 21 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

13.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, entgegen § 23 Satz 1 eine Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

14.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5 einen Prüfungsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

15.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

16.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet oder

17.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.



1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen
§ 11a Absatz 1 Satz 1 Maßnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten nicht trifft,

3. entgegen § 11a Absatz 2 die Mitteilung über Interessenkonflikte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen § 11a Absatz 3 durch die Vergütung oder Bewertung Anreize für ihn schafft oder seine Beschäftigten schafft, einem Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl er eine andere, den Bedürfnissen des Anlegers besser entsprechende Finanzanlage anbieten kann,

5. entgegen §
12 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6.
entgegen § 12a oder § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

7.
entgegen § 15 ein Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

8.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,

9.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 eine Finanzanlage empfiehlt,

10.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

11.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

12.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt,

13.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Satz 2, eine Geeignetheitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

14.
entgegen § 18a Absatz 1 Satz 1 die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet,

15. entgegen § 18a Absatz 2 Satz 1 nicht alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um einschlägige Telefongespräche und sonstige elektronische Kommunikation aufzuzeichnen,

16. entgegen § 18a Absatz
3 Satz 1 einen Anleger nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

17.
entgegen § 20 sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen eines Anlegers verschafft,

18.
entgegen § 21 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

19.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, entgegen § 23 Satz 1 eine Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

20.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5 einen Prüfungsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

21.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

22.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet oder

23.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung


1. Kundenberatung

1.1 Serviceerwartungen des Kunden

1.2 Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte

1.3 Kundengespräch

1.3.1 Kundensituation

1.3.2 Erstellung eines Kundenprofils

1.3.3 Kundenbedarf und anlegergerechte Lösungen

1.3.4 Gesprächsführung und Systematik

1.4 Kundenbetreuung

2. Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten

2.1 Wirtschaftliche Grundlagen

2.2 Grundlagen über Finanzinstrumente und Kategorien von Finanzanlagen

2.2.1 Geldanlageformen

2.2.2 Nichtbörsennotierte Finanzanlageprodukte

2.2.3 Börsennotierte Finanzanlageprodukte

vorherige Änderung

 


2.2.4 Nachhaltigkeitskriterien für Finanzanlageprodukte

2.3 Allgemeine rechtliche Grundlagen

2.3.1 Vertragsrecht

2.3.2 Geschäftsfähigkeit

2.4 Rechtliche Grundlagen für Finanzanlagenberatung und -vermittlung sowie Honorar-Finanzanlagenberatung

2.4.1 Wertpapierhandelsgesetz

2.4.2 Finanzanlagenvermittlungsverordnung

2.4.2.1 Statusbezogene Informationspflichten

2.4.2.2 Einholung von Informationen über den Kunden

2.4.2.3 Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen

2.4.2.4 Offenlegung von Zuwendungen

2.4.2.5 Kurzinformationsblatt

2.4.2.6 Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten

2.4.2.7 Anfertigung einer Geeignetheitserklärung

2.4.2.8 Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung

2.4.2.9 Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation

2.4.3 Kreditwesengesetz

2.4.4 Geldwäschegesetz

2.4.5 Finanzmarktrichtlinie

2.5 Vermittlerrecht

2.5.1 Rechtsstellung

2.5.2 Berufsvereinigungen/Berufsverbände

2.5.3 Arbeitnehmervertretungen

2.6 Wettbewerbsrecht

2.6.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze

2.6.2 Unzulässige Werbung

2.7 Verbraucherschutz

2.7.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes

2.7.2 Schlichtungsstellen

2.7.3 Datenschutz

3. Offene Investmentvermögen

3.1 Märkte für Finanzanlagen

3.1.1 Geldmarkt

3.1.2 Rentenmarkt

3.1.3 Aktienmarkt

3.2 Konzept offener Fonds

3.2.1 Investmentidee, Funktionsweise und Struktur

3.2.2 Fachbegriffe

3.3 Fondsarten

3.3.1 Geldmarktfonds

3.3.2 Rentenfonds

3.3.3 Aktienfonds

3.3.4 Gemischte Fonds

3.3.5 Offene Immobilienfonds

3.3.6 Dachfonds

3.3.7 Hedgefonds

3.3.8 Zertifikatefonds

3.3.9 Garantiefonds

3.3.10 No-Load-Fonds

3.3.11 Ausschüttende und thesaurierende Fonds

3.3.12 Länder-, Regionen- und Branchenfonds

3.3.13 Laufzeitfonds

3.3.14 Exchange Traded Funds (ETFs)

3.3.15 Publikumsinvestmentvermögen

3.3.16 Spezial-AIF

3.3.17 Anteilsklassen

3.4 Chancen, Risiken und Haftung

3.5 Kapitalanlagegesetzbuch

3.6 Steuerliche Behandlung

3.6.1 Investmentsteuergesetz

3.6.2 Einkommensteuer, Ertrags- und Gewinnsteuer

3.6.3 Übertragung, Vererbung und Schenkung

3.6.4 Freibeträge

3.7 Eröffnung, Gestaltung und Führung von Depotkonten

3.8 Staatliche Förderung von Investmentfonds

3.8.1 Zielgruppen

3.8.2 5. Vermögensbildungsgesetz

3.8.3 Altersvermögensgesetz

3.9 Anlageprogramme

3.10 Rating und Ranking

4. Geschlossene Investmentvermögen

4.1 Vertragsbeziehungen, Funktionsweise und Struktur

4.2 Arten von geschlossenen Investmentvermögen

4.2.1 Geschlossene Immobilienfonds und Projektentwicklungsfonds

4.2.2 Medienfonds

4.2.3 Schiffsfonds und Containerfonds

4.2.4 Private Equity Fonds

4.2.5 Flugzeugfonds

4.2.6 Leasingfonds

4.2.7 Lebensversicherungszweitmarktfonds und Policenfonds

4.2.8 Umweltfonds

4.2.9 Sonstige Fonds (insbes. Infrastrukturfonds, sog. Blind Pools, Zweitmarktfonds)

4.3 Chancen, Risiken und Haftung

4.4 Fachbegriffe

4.5 Rechtliche Grundlagen

4.5.1 Kapitalanlagegesetzbuch

4.5.2 Bürgerliches Gesetzbuch

4.5.3 Handelsgesetzbuch

4.5.4 Kommanditgesellschaft

4.5.5 GmbH-Gesetz

4.6 Steuerliche Behandlung

4.6.1 Einkommensteuer

4.6.2 Doppelbesteuerungsabkommen

4.6.3 Gewinnerzielungsabsicht

4.6.4 Übertragung, Vererbung und Schenkung

4.7 Auflösung stiller Reserven

5. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

5.1 Anlageformen

5.1.1 Genussrechte

5.1.2 Stille Beteiligungen

5.1.3 Namensschuldverschreibungen

5.1.4 Genossenschaftsanteile

5.1.5 Weitere Vermögensanlagen

5.2 Chancen, Risiken und Haftung

5.3 Fachbegriffe

5.4 Rechtliche Grundlagen

5.4.1 Vermögensanlagengesetz

5.4.2 Bürgerliches Gesetzbuch

5.4.3 Handelsgesetzbuch

5.4.4 GmbH-Gesetz

5.4.5 Genossenschaftsgesetz

5.5 Steuerliche Behandlung

5.5.1 Einkommensteuer

5.5.2 Doppelbesteuerungsabkommen

5.5.3 Gewinnerzielungsabsicht

5.5.4 Übertragung, Vererbung und Schenkung