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§ 6 - Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

Artikel 1 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Geltung ab 17.05.2012; FNA: 754-25 Energieversorgung
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§ 6 Marktüberwachungskonzept



(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden haben für die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union genannten Produkte in Bezug auf die in diesen Rechtsvorschriften genannten Anforderungen und den Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4 eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. 2Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere Folgendes umfassen:

1.
die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,

2.
die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können, und

3.
die regelmäßige, mindestens alle vier Jahre erfolgende Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.

(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.



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Frühere Fassungen von § 6 EnVKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 10a Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 EnVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EnVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 EnVKG Aufgaben der beauftragten Stelle (vom 08.09.2015)
... bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzepts nach § 6 Absatz 1 sowie bei technischen oder wissenschaftlichen Fragestellungen für den Bereich der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
Artikel 1 1. EnVKGuaÄndG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
... die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung § 6 Marktüberwachungskonzept § 7 Vermutungswirkung § 8 ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10a WaStNUG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
... obliegt die Überwachung der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1." 4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Anforderungen dieses Gesetzes" die Wörter ...