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§ 8 - Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

Artikel 1 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Geltung ab 17.05.2012; FNA: 754-25 Energieversorgung
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§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen



(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union an die Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinformationen sowie an die Werbung und sonstige Werbeinformationen erfüllt sind. 2Sofern es im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist, überprüfen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Unterlagen oder führen physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. 3Weitergehende Marktüberwachungsmaßnahmen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht die Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erfüllen. 2Sie sind insbesondere befugt,

1.
anzuordnen, dass ein Produkt von einer der in § 5 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen oder Personen überprüft wird,

2.
für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten, dass ein Produkt angeboten oder ausgestellt wird, sofern dies nach der Art des Produkts und dem Ausmaß der zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen zumutbar ist.

3Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.

(3) 1Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand der nach Absatz 1 oder 2 oder § 10 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union entsprechen, so treffen sie die erforderlichen Maßnahmen. 2Sie sind insbesondere befugt,

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen korrigiert werden,

2.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann angeboten oder ausgestellt wird, wenn die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder in einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

3Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.

(4) 1Bei Fortdauern des nach Absatz 3 festgestellten Verstoßes treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen. 2Sie sind insbesondere befugt

1.
das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts zu untersagen,

2.
das Inverkehrbringen eines Produkts zu untersagen,

3.
die Rücknahme oder den Rückruf eines Produkts anzuordnen oder diese sicherzustellen,

4.
zu untersagen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, in Betrieb genommen wird.

3Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.

(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder dessen Anbieten oder Ausstellen zu untersagen, so hat sie den betroffenen Wirtschaftsakteur hiervon in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4.





 

Frühere Fassungen von § 8 EnVKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 10a Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 EnVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EnVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EnVKG Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
... und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 8 Absatz 1 bis 4 sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet. (2) Der ... Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 8 Absatz 2 bis 4 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe ... (3) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 2 bis 4 gilt § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung ...
§ 11 EnVKG Meldeverfahren (vom 08.09.2015)
... Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen nach § 8 Absatz 4, durch die das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts untersagt wird, informiert sie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
Artikel 1 1. EnVKGuaÄndG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
... 6 Marktüberwachungskonzept § 7 Vermutungswirkung § 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen § 9 Adressaten ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10a WaStNUG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
... die Wörter „mit Ausnahme von § 3 Absatz 4" eingefügt. 5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Anforderungen dieses Gesetzes" die Wörter ...