Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des EnVKG am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 1 des 1. EnVKGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnVKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EnVKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
EnVKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
(Textabschnitt unverändert)

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen
§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
§ 6 Marktüberwachungskonzept
§ 7 Vermutungswirkung
§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
§ 11 Meldeverfahren
§ 12 Berichtspflichten
§ 13 Beauftragte Stelle
§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle
§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
(Text neue Fassung)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
   
§ 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Neu in Verkehr gebrachte Produkte
   
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen
    § 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
    § 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
    § 6 Marktüberwachungskonzept
    § 7 Vermutungswirkung
    § 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
    § 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
    § 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
    § 11 Meldeverfahren
    § 12 Berichtspflichten
    § 13 Beauftragte Stelle
    § 14 Aufgaben der beauftragten Stelle
    § 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Gebrauchte Produkte
    § 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung
    § 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung
    § 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht
    Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019
    Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019
    Anlage 3 (zu § 16 Absatz 2) Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz gilt für die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. gebrauchte Produkte,

2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden und



(1) 1 Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. 2 Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.

(2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte anzuwenden, soweit

1. es sich um Heizgeräte im Sinne von Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden ist, handelt,

2. es sich um Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe handelt und

3. diese eine Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt besitzen.

(3) Dieses Gesetz ist
nicht anzuwenden für

1. gebrauchte Produkte mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten,

2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und

3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 (neu)




§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger gemäß § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach § 21 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind berechtigt, auf Heizgeräten nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wenn sie mit dem Eigentümer oder Mieter des jeweiligen Gerätes in einem bestehenden Vertragsverhältnis mit Bezug zu den Heizgeräten oder zur energetischen Sanierung des Gesamtgebäudes stehen oder wenn sie vom Eigentümer oder Mieter mit der Untersuchung der Heizgeräte beauftragt worden sind. 2 Bei der Anbringung des Etiketts sind die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 dürfen Etiketten nur nach den zeitlichen Vorgaben der Anlage 3 vergeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 (neu)




§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und die Verpflichteten nach § 17 Absatz 1

1. zur Feststellung der Energieeffizienzklasse des Heizgerätes die zu diesem Zweck auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellten Computerprogramme oder Anwendungen einzusetzen,

2. dem Eigentümer oder dem Mieter die geeigneten Informationsbroschüren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu übergeben und

3. den Eigentümer oder den Mieter beim Anbringen des Etiketts über die Energieeffizienz des Heizgerätes zu informieren.

2 Das Etikett ist von den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront anzubringen.

(2) Bei der Vergabe des Etiketts ist bis einschließlich zum 25. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 1 und ab dem 26. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 2 zu verwenden.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Vergabe des Etiketts stichprobenhaft zu überprüfen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 (neu)




§ 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Für den Eigentümer und den Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 ist das Anbringen des Etiketts und die Information nach § 18 Absatz 1 durch den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 oder den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 kostenfrei.

(2) Der Eigentümer und der Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 haben das Anbringen des Etiketts nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 zu dulden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (neu)




Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019 (BGBl. 2015 I S. 2197)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019 (BGBl. 2015 I S. 2198)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (neu)




Anlage 3 (zu § 16 Absatz 2) Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung


vorherige Änderung

 


Ab den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in § 16 Absatz 1 genannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre angebracht werden:


laufende
Nummer | ab dem Jahr | Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre

1. | 2016 | bis einschließlich 1986

2. | 2017 | bis einschließlich 1991

3. | 2018 | bis einschließlich 1993

4. | 2019 | bis einschließlich 1995

5. | 2020 | bis einschließlich 1997

6. | 2021 | bis einschließlich 2001

7. | 2022 | bis einschließlich 2005

8. | 2023 | bis einschließlich 2008

9. | 2024 | ab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt
sind