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Synopse aller Änderungen des EnVKG am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 1 des 1. EnVKGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnVKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EnVKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
EnVKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Neu in Verkehr gebrachte Produkte
    § 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen
    § 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
    § 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
    § 6 Marktüberwachungskonzept
    § 7 Vermutungswirkung
    § 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
    § 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
    § 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
    § 11 Meldeverfahren
    § 12 Berichtspflichten
    § 13 Beauftragte Stelle
    § 14 Aufgaben der beauftragten Stelle
    § 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Gebrauchte Produkte
    § 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung
    § 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung
    § 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht
    Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019
    Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019
    Anlage 3 (zu § 16 Absatz 2) Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 (neu)




§ 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat im Anschluss an die Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes auf jedem Heizgerät nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wobei die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen sind. 2 Dabei sind im Rahmen eines ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008 zu etikettieren. 3 Danach sind die Heizgeräte zu etikettieren, die bei der Feuerstättenschau bezogen auf das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind. 4 Ist ein Heizgerät bereits etikettiert worden, so entfällt die Pflicht nach Satz 1. 5 Sie entfällt auch dann, wenn das Etikett in einem weiteren Überprüfungszyklus nicht mehr vorhanden ist. 6 Die sich aus der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, ergebenden Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bleiben von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt.

(2) Hat ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ein Etikett nach Absatz 1 angebracht, so darf er innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten nach Anbringen des Etiketts mit dem jeweiligen Eigentümer des Heizgerätes keine Gespräche über den Verkauf eines neuen Heizgerätes führen oder ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach Absatz 1 erhält vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine angemessene Aufwandsentschädigung für

1. das Anbringen des Etiketts an dem Heizgerät,

2. die Übergabe der geeigneten Informationsbroschüre und

3. die Information des Eigentümers oder des Mieters über die Energieeffizienz des Heizgerätes.