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Artikel 1 - Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (47. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1



Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Zeile zu § 47a wird gestrichen.

b)
Die Zeile zu § 47d wird wie folgt gefasst:

„§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch".

c)
Nach der Zeile zu § 47d wird folgende neue Zeile zu § 47e eingefügt:

„§ 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen".

d)
Nach der Zeile zu Anlage VIIId wird folgende Zeile zu Anlage VIIIe eingefügt:

„Anlage VIIIe Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen".

e)
Die Zeile zu Anlage IXa wird gestrichen.

1a.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 1 werden folgende Sätze vorangestellt:

„Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 zulässig."

bb)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Sätze 1 und 2" durch die Angabe „Sätze 3 und 4" ersetzt.

1b.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:

„Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist."

2.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind."

b)
Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,".

c)
In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „neue" gestrichen.

d)
In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „bei allen Maßnahmen zur Prüfung" durch die Wörter „auf deren Anforderung hin" ersetzt.

e)
Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen."

3.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Kraftfahrzeuge, im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens in den Fällen des § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder des § 21 den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen."

b)
§ 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Nummer 13 wird nach der Angabe „(ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29)" das Wort „oder" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

„14.
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008".

c)
In Absatz 3a werden nach dem Wort „Minderungsstufen" die Wörter „oder den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008" eingefügt.

d)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1) fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen."

4.
§ 47a wird aufgehoben.

5.
§ 47d wird wie folgt gefasst:

„§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch

(1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen sowie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 geändert worden ist, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reichweite und den Stromverbrauch gemäß den Anforderungen dieser Vorschriften zu ermitteln.

(2) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 70/156/EWG sowie Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG sind die gemäß den Anforderungen dieser Vorschriften ermittelten Werte in einer dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheinigung anzugeben."

6.
Nach § 47d wird folgender § 47e eingefügt:

„§ 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen

Kraftfahrzeuge mit Klimaanlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12) und der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33) fallen, haben mit Wirkung vom 1. Juni 2012 den Vorschriften dieser Verordnung zu entsprechen."

7.
§ 69a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,".

b)
In Absatz 5 wird die Nummer 5b aufgehoben.

8.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:

1.
§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)

ist anzuwenden ab dem 1. Juli 2012. Bis zu diesem Datum gilt § 29 in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Anlässlich von Hauptuntersuchungen sind die auf den vorderen Kennzeichen nach den bis einschließlich 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften des § 47a Absatz 3 und 5 angebrachten Plaketten von den die Hauptuntersuchung durchführenden Personen zu entfernen.

2.
§ 47 Absatz 1a (Abgasemissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6))

ist hinsichtlich der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012 entsprechend der in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in Anhang I, Anlage 6, Tabelle 1, Spalte 7 („Einführungszeitpunkt Neufahrzeuge") genannten Termine anzuwenden.

3.
§ 47 Absatz 6a (Abgasemissionen schwerer Nutzfahrzeuge nach Richtlinie 2005/55/EG)

ist hinsichtlich der Vorschriften der Richtlinien 2005/55/EG und 2005/78/EG für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012 entsprechend den in Artikel 2 Absatz 6 und 8 genannten Terminen anzuwenden. Des Weiteren gelten für diese Fahrzeuge:

a)
Die Anforderungen zur Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung der NOx-Emissionen, gemäß der Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.5 der Richtlinie 2006/51/EG, sind ab dem 1. Juni 2012 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.

b)
Die Änderungen der Richtlinie 2008/74/EG sind ab dem 1. Juni 2012 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.

4.
§ 47 Absatz 8c (Abgasemissionen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen)

ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, wie folgt anzuwenden:

a)
Spätestens ab den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen. Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert. Diese Verlängerung der Termine gilt für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung.

b)
Spätestens ab dem 1. Juni 2012 entsprechend der in Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2000/25/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/13/EG genannten Termine. Die in Artikel 4 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2000/25/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/13/EG genannten Verlängerungen der Termine um zwei Jahre gelten für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung.

Für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor den genannten Terminen erstmals in den Verkehr kamen, bleibt § 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anwendbar.

5.
§ 47d (Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch)

ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 47d einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Absatz 2 in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anzuwenden. Die Vorschriften der Richtlinie 2004/3/EG treten am 17. Mai 2012 in Kraft. Die Vorschriften der Richtlinie 80/1268/EWG, geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen der Buchstaben a bis e, treten mit Wirkung vom 2. Januar 2013 außer Kraft.

6.
§ 47e (Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen)

ist wie folgt anzuwenden:

a)
In Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung ab dem 1. Januar 2011 erteilt wurde, darf ab dem 1. Juni 2012 eine Klimaanlage, die darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem global warming potential-Wert (GWPWert)*) über 150 zu enthalten, nicht mehr nachträglich eingebaut werden.

b)
Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut sind, für die ab dem 1. Januar 2011 eine Typgenehmigung erteilt wurde, dürfen nicht mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert über 150 befüllt werden; hiervon ausgenommen ist das Nachfüllen von diese Gase enthaltenden Klimaanlagen, die vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut worden sind.

c)
Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die ab dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr gebracht werden sollen, ist die Zulassung zu verweigern, wenn deren Klimaanlagen mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 befüllt sind. Bei Fahrzeugen mit einer Einzelgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr kommen sollen und deren Klimaanlagen mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 befüllt sind, findet der Nachweis der Leckagerate gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 keine Anwendung.

6a.
§ 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber)

tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge.

7.
Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge)

ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Abweichend von Satz 1

a)
können Fahrzeughalter, die bis zum 1. Juni 1998 nach Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung

aa)
von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu Hauptuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit waren und diese selbst durchführten, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung, oder

bb)
Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen bis zum 1. Dezember 1999 und ab diesem Datum Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, wenn sie hierfür nach Anlage VIIIc anerkannt sind,

b)
können Untersuchungen durch Kraftfahrzeugwerkstätten, die bis zum 1. Juni 1998 nach den Vorschriften von Nummer 4.3 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anerkannt waren, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften durchgeführt werden. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung,

c)
ist bei der Durchführung der Sicherheitsprüfungen an Fahrzeugen, die ab dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr kamen, ab dem 1. Juli 2012 die Einhaltung der Vorgaben in der Form von Systemdaten und

aa)
für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen und

bb)
für Fahrzeuge der Klasse O4 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals in den Verkehr kommen,

die Einhaltung der Vorgaben nach Nummer 2 Anlage VIIIe zu prüfen.

8.
Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung)

ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Ausgenommen von den Vorschriften der Nummer 1 Satz 4 und der Nummer 2 und 3 gilt für Fahrzeuge, die

a)
vor dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr kamen, Anlage VIIIa in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung,

b)
vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2012 erstmals in den Verkehr kommen, Anlage VIIIa in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung.

Abweichend von Satz 1 sind die Vorschriften

a)
von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie von Nummer 4.1 für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2013 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum,

b)
von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum und

c)
von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 sowie von den Nummern 4.1 bis 4.4 für Fahrzeuge der Klasse O entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum

jeweils spätestens anzuwenden.

9.
Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen)

ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIIId in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 ist eine Ausstattung mit Einrichtung zur Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle nach Nummer 25 der Tabelle zu Nummer 3 der Anlage VIIId ab dem 1. Januar 2013 vorzunehmen.

10.
Anlage VIIIe (Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen)

ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden."

---

*)
Treibhauspotenzial-Wert.

9.
Die Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:

„1.2.1
Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht."

b)
Nummer 1.2.1.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „4.8.2.2" durch die Angabe „6.8.2.2" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „4.8.2.1" durch die Angabe „6.8.2.1" ersetzt.

c)
Nummer 1.2.1.2 wird wie folgt gefasst:

„1.2.1.2 Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nummer 6.8.2 sind ausgenommen:

1.2.1.2.1
Kraftfahrzeuge mit

1.2.1.2.1.1
Fremdzündungsmotor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder die drei Räder und eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg haben,

1.2.1.2.1.2
Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

1.2.1.2.2
Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr gekommen sind,

1.2.1.2.3
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,

1.2.1.2.4
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler."

d)
In Nummer 1.3.1 wird das Wort „, Auspuffanlage" gestrichen.

e)
Nummer 2.1.2.1.1 wird wie folgt gefasst:

Art des Fahrzeugs Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Haupt-
untersuchung
Monate
Sicherheits-
prüfung
Monate
„2.1.2.1.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraft-
wagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Num-
mer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben
Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptunter-
suchung für die zweite Hauptuntersuchung
36-".


 
f)
In Nummer 2.1.6.2.1 werden die Wörter „in den ersten 72 Monaten" durch die Wörter „bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten" ersetzt.

g)
In Nummer 2.2 werden nach der Angabe „Nummer 2.1.2.1" die Wörter „und an Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1" eingefügt.

h)
Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Begutachtung nach § 21." durch die Wörter „der Begutachtung nach § 21 oder einer Hauptuntersuchung (§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)." ersetzt.

i)
In Nummer 2.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung."

j)
Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Zulassungszeitraum" durch das Wort „Betriebszeitraum" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

k)
Nummer 2.7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind."

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

l)
Nummer 3.1.1.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „4.8.2" durch die Angabe „6.8.2" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Untersuchung darf frühestens zwei Monate vor der Durchführung der Hauptuntersuchung durchgeführt werden."

m)
In Nummer 3.1.1.2 Satz 1 wird die Angabe „4.8.5" durch die Angabe „6.8.5" ersetzt.

n)
In Nummer 3.1.4.5 Satz 1 werden die Wörter „längstens während seines Aufenthalts in der Untersuchungsstelle" durch die Wörter „längstens während eines Kalendertages" ersetzt.

o)
Nummer 3.1.5 wird durch folgende Nummern 3.1.5 und 3.1.6 ersetzt:

„3.1.5
Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen oder müssen einen HU-Code aufweisen.

3.1.5.1
Die Untersuchungsberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

3.1.5.1.1
die Untersuchungsart,

3.1.5.1.2
das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs und das Länderkennzeichen „D",

3.1.5.1.3
den Monat und das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,

3.1.5.1.4
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,

3.1.5.1.5
die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp, die zulässige Gesamtmasse und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,

3.1.5.1.6
die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

3.1.5.1.7
den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,

3.1.5.1.8
den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,

3.1.5.1.9
das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,

3.1.5.1.10
die Uhrzeit des Endes der Untersuchung sowie bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.4.5 die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,

3.1.5.1.11
den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,

3.1.5.1.12
die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,

3.1.5.1.13
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,

3.1.5.1.14
anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung,

3.1.5.1.15
Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,

3.1.5.1.16
die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,

3.1.5.1.17
die Anordnung der Wiedervorführpflicht,

3.1.5.1.18
Entgelte/Gebühren,

3.1.5.1.19
die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat und das Datum der Untersuchung,

3.1.5.1.20
für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen.

3.1.5.2
Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen:

3.1.5.2.1
Zweitschriften der Untersuchungsberichte nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.1.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder

3.1.5.2.2
die unter den Nummern 3.1.5.1.2, 3.1.5.1.6 und 3.1.5.1.12 aufgeführten Daten unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Untersuchungsberichte. Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Hauptuntersuchungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Untersuchungsberichts, verlängert um drei Monate.

3.1.6 Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP oder PI aufgenommen werden, durch die auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hingewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben sind zulässig."

p)
Nummer 3.2.5 wird wie folgt gefasst:

„3.2.5
Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen.

3.2.5.1
Die Prüfprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

3.2.5.1.1
die Prüfungsart,

3.2.5.1.2
das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,

3.2.5.1.3
Monat und Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,

3.2.5.1.4
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,

3.2.5.1.5
die Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,

3.2.5.1.6
die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

3.2.5.1.7
den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,

3.2.5.1.8
den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,

3.2.5.1.9
das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,

3.2.5.1.10
den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,

3.2.5.1.11
die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,

3.2.5.1.12
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,

3.2.5.1.13
Entgelte, Gebühren,

3.2.5.2.14
anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellte Mängel,

3.2.5.2.15
Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,

3.2.5.1.16
die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,

3.2.5.1.17
die Anordnung der Wiedervorführpflicht.

3.2.5.2
Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen:

3.2.5.2.1
Zweitschriften der Prüfprotokolle nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.2.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder

3.2.5.2.2
die unter den Nummern 3.2.5.1.2, 3.2.5.1.6 und 3.2.5.1.11 aufgeführten Daten unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Prüfprotokolle. Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Sicherheitsprüfungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Prüfprotokolls, verlängert um drei Monate."

10.
Die Anlagen VIIIa und VIIIe erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassungen.

11.
Die Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.1b wird wie folgt gefasst:

„2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist,".

b)
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3
auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungsorganisation die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Vorgaben durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO (AKE)" nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen,".

c)
In den Nummern 1, 2.5, 2.6, 3, 3.6, 3.9, 3.10, 4.1, 5, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 7, 9.1.2 und 9.3 wird die Angabe „, AU" gestrichen.

d)
In Nummer 3.1 wird die Zahl „24" durch die Zahl „23" ersetzt.

12.
Die Anlage VIIIc wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Der Antragsteller, die zur Vertretung berufenen Personen sowie verantwortliche Personen für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK müssen ein Führungszeugnis sowie für die Durchführung der SP zusätzlich einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister vorlegen."

b)
In Nummer 2.3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „und/oder Prüfbescheinigungen" gestrichen.

c)
In Nummer 2.4.1.1 werden die Wörter „Land- und Baumaschinenmechaniker" durch die Wörter „Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik" ersetzt.

d)
In Nummer 2.5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Diesen Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.), Bachelor, Master oder der staatlich geprüfte Techniker jeweils der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1 genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann."

13.
Die Anlage VIIId wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

„2.2
Prüfstützpunkte

An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Nummer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt."

b)
In Nummer 3.2 Satz 1 werden die Wörter „Vorschriften ist" durch die Wörter „Vorschriften oder Herstellervorgaben für die Kalibrierung sind" ersetzt.

c)
In Nummer 3.3 Satz 1 werden die Wörter „nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle" durch die Wörter „nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle" und die Wörter „nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa" durch die Wörter „nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa" ersetzt.

d)
In Nummer 3.4 werden nach der Angabe „Nummer 3.3" die Wörter „und das Datum, ab dem diese Softwareversionen spätestens anzuwenden sind," eingefügt.

e)
Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 3.5 eingefügt:

„3.5
Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25 der Tabelle müssen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Vorgaben müssen spätestens sechs Wochen nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den Untersuchungen und Prüfungen angewendet werden. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Nummer 25 der Tabelle mit dem letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersuchungsbericht und Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird."

f)
In Nummer 4.1 wird die Angabe „Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18" durch die Angabe „Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26" ersetzt.

g)
Die Tabelle zu Nummer 3 am Ende der Anlage wird wie folgt gefasst:

„Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3

1234567
Untersuchungsstellen/
Anforderungen
Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Durchführung von
SPAUAUKGWP
1.GrundstückLage und Größe
müssen ordnungs-
gemäße HU/AU/SP
an zu erwartender
Zahl von Fahrzeugen
gewährleisten.
Muss so beschaffen
sein, dass Störungen
im öffentlichen Ver-
kehrsraum durch
den Betrieb nicht
entstehen.
Geeigneter Platz zur
Durchführung einer
HU/AU/SP an min-
destens einem Fahr-
zeug muss vorhan-
den sein.
Mindestgröße ergibt
sich aus 2.
Mindestgröße ergibt
sich aus 2.
Mindestgröße ergibt
sich aus 2.
Mindestgröße ergibt
sich aus 2.
2.Bauliche
Anforderungen
Prüfhalle muss fest-
eingebaute Prüfein-
richtungen überde-
cken. Ihre Abmes-
sungen richten sich
nach der Anzahl der
Prüfgassen und de-
ren Ausrüstung. Die
Länge und Höhe
wird durch den Ein-
bau der jeweiligen
Prüfgeräte und die
Abmessungen der zu
untersuchenden
Fahrzeuge bestimmt.
Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz in
Abhängigkeit von
den zu untersuchen-
den Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse).
-Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz,
wo ein Lastkraft-
wagenzug geprüft
werden kann.
Ausreichend be-
messene Halle oder
geschlossener Prüf-
raum. Die Größe
richtet sich nach der
Art der zu untersu-
chenden Kraftfahr-
zeuge entsprechend
der Anerkennung
(z. B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse).
Geeigneter und
geschlossener Prüf-
raum, wo mindes-
tens ein Kraftrad
untersucht werden
kann.
Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz in
Abhängigkeit von
den zu untersuchen-
den Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse).
3.Grube, Hebebühne
oder Rampe mit aus-
reichender Länge und
Beleuchtungsmöglich-
keit sowie mit Einrich-
tung zum Freiheben
der Achsen oder
Spieldetektoren
XXX
Jedoch entbehrlich,
sofern nur Fahr-
zeuge mit
Vmax/zul. ≤ 40 km/h
untersucht werden.
X--X
Jedoch ohne Ein-
richtung zum Freihe-
ben der Achsen oder
Spieldetektoren.
4.Ortsfester
Bremsprüfstand
XX 1) X 1) X 1) ---
5.Schreibendes
Bremsmessgerät
X 2) X 2) X 2) X 2) ---
6.Prüfgerät zur Funk-
tionsprüfung von
Druckluftbremsanlagen
X 3) X 3) X 3) X 3) ---
 
7.Druckluftbeschaffungs-
anlage ausreichender
Größe und Leistung
---X---
8.Füll- und Entlüftergerät
sowie Pedalstütze
(Prüfung) für Hydraulik-
bremsanlagen
---X 4) ---
9.Mess- und Prüfgeräte        
9.1zur Prüfung einzelner
Bremsaggregate und
Bremsventile
---X 5) ---
9.2zur Prüfung des
Luftpressers
---X 5) ---
10.Bandmaß oder anderes
Längenmessmittel
(≥ 20 m), Zeitmesser
XXXNur Zeitmesser ---
11.Scheinwerfereinstell-
prüfgerät und ebene
Fläche für die Aufstel-
lung des Fahrzeugs
XXX 6) ----
12.Prüfgerät für die elek-
trischen Verbindungs-
einrichtungen zwischen
Kraftfahrzeug und
Anhänger
XXX----
13. Lehren für die Über-
prüfung von Zugösen
und Bolzen der An-
hängerkupplung,
X 7) X 7) X 7) X 7) - - -
Zugsattelzapfen,X 7) X 7) X 7) X 7)
Sattelkupplungen,X 7) X 7) X 7) X 7)
KupplungskugelnXXXX
14.Messgeräte zur Mes-
sung der Spitzenkraft
nach Anhang V der
Richtlinie 2001/85/EG
X 8) X 8) X 8) X 8)---
15.Prüfgerät zur Funk-
tionsprüfung von
Geschwindigkeits-
begrenzern
X 9) X 9) X 9) ----
16.Ausstattung mit Spezi-
alwerkzeugen nach Art
der zu erledigenden
Montagearbeiten
---X---
17.Messgerät zur Ermitt-
lung der Temperatur
des Motors
XXX-XX-
18.Geräte zur Prüfung von
Schließwinkeln, Zünd-
zeitpunkt und Motor-
drehzahl
X 10) X 10) X 10) -X 10) X 11) -
19.CO-Abgasmessgerät
oder Abgasmessgerät
für Fremdzündungs-
motoren
X 10) X 10) X 10) -X 10) X-
20.Abgasmessgerät für
Fremdzündungs-
motoren
XXX 12) -X 13) --
21.Abgasmessgerät für
Kompressions-
zündungsmotoren
XXX 12) -X 14) X 15) -
22.Prüf- und Diagnose-
gerät zur Prüfung von
OBD-Kfz
XXX 12) -X--
23.Messgerät für
Geräuschmessung
XXX----
24.Prüfmittel für die
Gasanlagenprüfung:
Lecksuchspray für die
zu prüfenden Betriebs-
gase (LPG, CNG) zum
Auffinden von Gasun-
dichtigkeiten
X 16) X 16) X 16) ---X
25.Einrichtungen für die
Systemdatenprüfung
und/oder Prüfungen
über die elektronische
Fahrzeugschnittstelle
XXXX 17) ---
26.Fußkraftmessgerät
(Bremsanlagen)
X 19) X 18) X 18) X 18) ---


 
 
Abweichungen nach 4.2:

1)
Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.
2)
Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist oder Einrichtungen nach 25 vorhanden sind.
3)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden.
4)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
5)
Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
6)
Ausstattung entbehrlich, wenn nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h untersucht werden und eine senkrechte Prüffläche und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs vorhanden ist.
7)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kraftomnibusse, Anhänger und Sattelanhänger untersucht und geprüft werden.
8)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
9)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
10)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
11)
Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
12)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h oder die nach Nummer 1.2.1.2 Anlage VIII von der Durchführung der AU befreit sind untersucht werden.
13)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden.
14)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
16)
Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.
17)
Ausstattung nur für die Prüfung über die elektronische Schnittstelle erforderlich.
18)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Einrichtungen nach 25 nicht vorhanden sind.
19)
Ausstattung erforderlich für Prüfstellen der Technischen Prüfstellen."

14.
Die Anlage IXa wird aufgehoben.

15.
Die Anlage XIV wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Personenkraftwagen" die Wörter „im Sinne der EG-Fahrzeugklasse M1 nach Anlage XXIX," eingefügt.

b)
Nummer 3.1.3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten."

c)
Nummer 3.1.4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 1 (2005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten."

d)
Nummer 3.1.5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 2 (2008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

4.
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen, den Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle 1 im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten."

e)
Nach Nummer 3.1.5 wird folgende Nummer 3.1.6 eingefügt:

„3.1.6
Schadstoffklasse S 6

Zur Schadstoffklasse S 6 gehören Fahrzeuge, die

1.
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) fallen, den Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle 2 im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

2.
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/76/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) fallen, den Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 6 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 5."

f)
Nummer 3.3.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten."

g)
In Nummer 3.4.2 Nummer 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1)" gestrichen.

16.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 1 werden folgende Bestimmungen zu § 47 Absatz 1a eingefügt:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 47 Absatz 1a  Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personen-
kraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),
geändert durch
a) die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli
2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1)
b) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni
2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
S. 1)
unddie Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008
zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1),
geändert durch
a) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni
2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
S. 1)."


 
b)
Den Bestimmungen zu § 47 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

 „c) Artikel 1
bis 5
Anhang
der Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005
zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum
Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25)."


 
c)
Nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 6 werden folgende Bestimmungen zu § 47 Absatz 6a angefügt:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 47 Absatz 6a  Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die
Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas
betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen
(ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1),
geändert durch
a) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur
Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt,
von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie
2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungs-
systeme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in
Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren
(ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),
b) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug
auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008,
S. 51)
unddie Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005
zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger
Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungs-
motoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger
Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzün-
dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer
Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1),
geändert durch:
a) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur
Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt,
von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie
2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungs-
systeme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in
Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren
(ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),
b) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug
auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008,
S. 51)."


 
d)
Die Bestimmungen zu § 47 Absatz 8a werden wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Buchstaben d bis f werden angefügt:

„d)
Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17),

e)
Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 43),

f)
Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom 27. November 2006 zur Berichtigung und Änderung der Richtlinie 2005/30/EG zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16)."

e)
In den Bestimmungen zu § 47 Absatz 8c werden nach der Angabe „(ABl. L 173 vom 17.7.2000, S. 1)" folgende Wörter eingefügt:

„, geändert durch die

 
a)
Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35),

b)
Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1)."

f)
Die Bestimmungen zu § 47d werden wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1 (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S 36)."

cc)
Folgende Wörter werden angefügt:

„Artikel 5 Absatz 3e der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen
hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und War-
tungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) und
Artikel 3 Absatz 3
Anhang XII
der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199
vom 28.7.2008, S. 1).”


 
g)
Nach den Bestimmungen zu § 47d werden folgende Bestimmungen zu § 47e eingefügt:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 47e  Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahr-
zeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161
vom 14.6.2006, S. 12)
undVerordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007
zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgeneh-
migung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens
für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach
der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33)."




 

Zitierungen von Artikel 1 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 47. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 47. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 47. StVRÄndV
... 38 Absatz 2 Satz 1 nach Anhörung der beteiligten Kreise: --- *) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der ...
Anhang 47. StVRÄndV zu Artikel 1 Nummer 10
 
Zitat in folgenden Normen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Anlage VIII StVZO (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 01.09.2023)
... zu lassen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 9 j aa V. v. 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) wurde sinngemäß durchgeführt. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Artikel 2 FZVuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, werden die Sätze ...