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Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (47. StVRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

-
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, c, f, k, l, m, n, o, r und s, Nummer 7 und Nummer 9, des § 6a Absatz 2 sowie des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310) auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb und cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l und m durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) sowie § 26a geändert worden ist,

-
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

-
auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5a und 6 in Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 2a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, sowie

-
auf Grund des § 38 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 51 und des § 39 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 38 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 60 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 39 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, hinsichtlich des § 38 Absatz 2 Satz 1 nach Anhörung der beteiligten Kreise:

---

*)
Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47).


Artikel 1



Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Zeile zu § 47a wird gestrichen.

b)
Die Zeile zu § 47d wird wie folgt gefasst:

„§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch".

c)
Nach der Zeile zu § 47d wird folgende neue Zeile zu § 47e eingefügt:

„§ 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen".

d)
Nach der Zeile zu Anlage VIIId wird folgende Zeile zu Anlage VIIIe eingefügt:

„Anlage VIIIe Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen".

e)
Die Zeile zu Anlage IXa wird gestrichen.

1a.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 1 werden folgende Sätze vorangestellt:

„Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 zulässig."

bb)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Sätze 1 und 2" durch die Angabe „Sätze 3 und 4" ersetzt.

1b.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:

„Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist."

2.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind."

b)
Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,".

c)
In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „neue" gestrichen.

d)
In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „bei allen Maßnahmen zur Prüfung" durch die Wörter „auf deren Anforderung hin" ersetzt.

e)
Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen."

3.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Kraftfahrzeuge, im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens in den Fällen des § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder des § 21 den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen."

b)
§ 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Nummer 13 wird nach der Angabe „(ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29)" das Wort „oder" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

„14.
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008".

c)
In Absatz 3a werden nach dem Wort „Minderungsstufen" die Wörter „oder den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008" eingefügt.

d)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1) fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen."

4.
§ 47a wird aufgehoben.

5.
§ 47d wird wie folgt gefasst:

„§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch

(1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen sowie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 geändert worden ist, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reichweite und den Stromverbrauch gemäß den Anforderungen dieser Vorschriften zu ermitteln.

(2) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 70/156/EWG sowie Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG sind die gemäß den Anforderungen dieser Vorschriften ermittelten Werte in einer dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheinigung anzugeben."

6.
Nach § 47d wird folgender § 47e eingefügt:

„§ 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen

Kraftfahrzeuge mit Klimaanlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12) und der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33) fallen, haben mit Wirkung vom 1. Juni 2012 den Vorschriften dieser Verordnung zu entsprechen."

7.
§ 69a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,".

b)
In Absatz 5 wird die Nummer 5b aufgehoben.

8.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:

1.
§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)

ist anzuwenden ab dem 1. Juli 2012. Bis zu diesem Datum gilt § 29 in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Anlässlich von Hauptuntersuchungen sind die auf den vorderen Kennzeichen nach den bis einschließlich 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften des § 47a Absatz 3 und 5 angebrachten Plaketten von den die Hauptuntersuchung durchführenden Personen zu entfernen.

2.
§ 47 Absatz 1a (Abgasemissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6))

ist hinsichtlich der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012 entsprechend der in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in Anhang I, Anlage 6, Tabelle 1, Spalte 7 („Einführungszeitpunkt Neufahrzeuge") genannten Termine anzuwenden.

3.
§ 47 Absatz 6a (Abgasemissionen schwerer Nutzfahrzeuge nach Richtlinie 2005/55/EG)

ist hinsichtlich der Vorschriften der Richtlinien 2005/55/EG und 2005/78/EG für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012 entsprechend den in Artikel 2 Absatz 6 und 8 genannten Terminen anzuwenden. Des Weiteren gelten für diese Fahrzeuge:

a)
Die Anforderungen zur Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung der NOx-Emissionen, gemäß der Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.5 der Richtlinie 2006/51/EG, sind ab dem 1. Juni 2012 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.

b)
Die Änderungen der Richtlinie 2008/74/EG sind ab dem 1. Juni 2012 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.

4.
§ 47 Absatz 8c (Abgasemissionen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen)

ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, wie folgt anzuwenden:

a)
Spätestens ab den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen. Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert. Diese Verlängerung der Termine gilt für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung.

b)
Spätestens ab dem 1. Juni 2012 entsprechend der in Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2000/25/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/13/EG genannten Termine. Die in Artikel 4 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2000/25/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/13/EG genannten Verlängerungen der Termine um zwei Jahre gelten für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung.

Für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor den genannten Terminen erstmals in den Verkehr kamen, bleibt § 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anwendbar.

5.
§ 47d (Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch)

ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 47d einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Absatz 2 in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anzuwenden. Die Vorschriften der Richtlinie 2004/3/EG treten am 17. Mai 2012 in Kraft. Die Vorschriften der Richtlinie 80/1268/EWG, geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen der Buchstaben a bis e, treten mit Wirkung vom 2. Januar 2013 außer Kraft.

6.
§ 47e (Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen)

ist wie folgt anzuwenden:

a)
In Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung ab dem 1. Januar 2011 erteilt wurde, darf ab dem 1. Juni 2012 eine Klimaanlage, die darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem global warming potential-Wert (GWPWert)*) über 150 zu enthalten, nicht mehr nachträglich eingebaut werden.

b)
Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut sind, für die ab dem 1. Januar 2011 eine Typgenehmigung erteilt wurde, dürfen nicht mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert über 150 befüllt werden; hiervon ausgenommen ist das Nachfüllen von diese Gase enthaltenden Klimaanlagen, die vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut worden sind.

c)
Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die ab dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr gebracht werden sollen, ist die Zulassung zu verweigern, wenn deren Klimaanlagen mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 befüllt sind. Bei Fahrzeugen mit einer Einzelgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr kommen sollen und deren Klimaanlagen mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 befüllt sind, findet der Nachweis der Leckagerate gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 keine Anwendung.

6a.
§ 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber)

tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge.

7.
Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge)

ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Abweichend von Satz 1

a)
können Fahrzeughalter, die bis zum 1. Juni 1998 nach Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung

aa)
von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu Hauptuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit waren und diese selbst durchführten, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung, oder

bb)
Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen bis zum 1. Dezember 1999 und ab diesem Datum Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, wenn sie hierfür nach Anlage VIIIc anerkannt sind,

b)
können Untersuchungen durch Kraftfahrzeugwerkstätten, die bis zum 1. Juni 1998 nach den Vorschriften von Nummer 4.3 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anerkannt waren, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften durchgeführt werden. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung,

c)
ist bei der Durchführung der Sicherheitsprüfungen an Fahrzeugen, die ab dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr kamen, ab dem 1. Juli 2012 die Einhaltung der Vorgaben in der Form von Systemdaten und

aa)
für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen und

bb)
für Fahrzeuge der Klasse O4 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals in den Verkehr kommen,

die Einhaltung der Vorgaben nach Nummer 2 Anlage VIIIe zu prüfen.

8.
Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung)

ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Ausgenommen von den Vorschriften der Nummer 1 Satz 4 und der Nummer 2 und 3 gilt für Fahrzeuge, die

a)
vor dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr kamen, Anlage VIIIa in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung,

b)
vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2012 erstmals in den Verkehr kommen, Anlage VIIIa in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung.

Abweichend von Satz 1 sind die Vorschriften

a)
von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie von Nummer 4.1 für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2013 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum,

b)
von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum und

c)
von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 sowie von den Nummern 4.1 bis 4.4 für Fahrzeuge der Klasse O entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum

jeweils spätestens anzuwenden.

9.
Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen)

ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIIId in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 ist eine Ausstattung mit Einrichtung zur Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle nach Nummer 25 der Tabelle zu Nummer 3 der Anlage VIIId ab dem 1. Januar 2013 vorzunehmen.

10.
Anlage VIIIe (Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen)

ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden."

---

*)
Treibhauspotenzial-Wert.

9.
Die Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:

„1.2.1
Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht."

b)
Nummer 1.2.1.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „4.8.2.2" durch die Angabe „6.8.2.2" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „4.8.2.1" durch die Angabe „6.8.2.1" ersetzt.

c)
Nummer 1.2.1.2 wird wie folgt gefasst:

„1.2.1.2 Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nummer 6.8.2 sind ausgenommen:

1.2.1.2.1
Kraftfahrzeuge mit

1.2.1.2.1.1
Fremdzündungsmotor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder die drei Räder und eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg haben,

1.2.1.2.1.2
Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

1.2.1.2.2
Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr gekommen sind,

1.2.1.2.3
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,

1.2.1.2.4
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler."

d)
In Nummer 1.3.1 wird das Wort „, Auspuffanlage" gestrichen.

e)
Nummer 2.1.2.1.1 wird wie folgt gefasst:

Art des Fahrzeugs Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Haupt-
untersuchung
Monate
Sicherheits-
prüfung
Monate
„2.1.2.1.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraft-
wagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Num-
mer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben
Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptunter-
suchung für die zweite Hauptuntersuchung
36-".


 
f)
In Nummer 2.1.6.2.1 werden die Wörter „in den ersten 72 Monaten" durch die Wörter „bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten" ersetzt.

g)
In Nummer 2.2 werden nach der Angabe „Nummer 2.1.2.1" die Wörter „und an Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1" eingefügt.

h)
Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Begutachtung nach § 21." durch die Wörter „der Begutachtung nach § 21 oder einer Hauptuntersuchung (§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)." ersetzt.

i)
In Nummer 2.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung."

j)
Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Zulassungszeitraum" durch das Wort „Betriebszeitraum" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

k)
Nummer 2.7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind."

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

l)
Nummer 3.1.1.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „4.8.2" durch die Angabe „6.8.2" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Untersuchung darf frühestens zwei Monate vor der Durchführung der Hauptuntersuchung durchgeführt werden."

m)
In Nummer 3.1.1.2 Satz 1 wird die Angabe „4.8.5" durch die Angabe „6.8.5" ersetzt.

n)
In Nummer 3.1.4.5 Satz 1 werden die Wörter „längstens während seines Aufenthalts in der Untersuchungsstelle" durch die Wörter „längstens während eines Kalendertages" ersetzt.

o)
Nummer 3.1.5 wird durch folgende Nummern 3.1.5 und 3.1.6 ersetzt:

„3.1.5
Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen oder müssen einen HU-Code aufweisen.

3.1.5.1
Die Untersuchungsberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

3.1.5.1.1
die Untersuchungsart,

3.1.5.1.2
das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs und das Länderkennzeichen „D",

3.1.5.1.3
den Monat und das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,

3.1.5.1.4
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,

3.1.5.1.5
die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp, die zulässige Gesamtmasse und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,

3.1.5.1.6
die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

3.1.5.1.7
den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,

3.1.5.1.8
den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,

3.1.5.1.9
das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,

3.1.5.1.10
die Uhrzeit des Endes der Untersuchung sowie bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.4.5 die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,

3.1.5.1.11
den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,

3.1.5.1.12
die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,

3.1.5.1.13
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,

3.1.5.1.14
anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung,

3.1.5.1.15
Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,

3.1.5.1.16
die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,

3.1.5.1.17
die Anordnung der Wiedervorführpflicht,

3.1.5.1.18
Entgelte/Gebühren,

3.1.5.1.19
die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat und das Datum der Untersuchung,

3.1.5.1.20
für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen.

3.1.5.2
Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen:

3.1.5.2.1
Zweitschriften der Untersuchungsberichte nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.1.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder

3.1.5.2.2
die unter den Nummern 3.1.5.1.2, 3.1.5.1.6 und 3.1.5.1.12 aufgeführten Daten unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Untersuchungsberichte. Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Hauptuntersuchungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Untersuchungsberichts, verlängert um drei Monate.

3.1.6 Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP oder PI aufgenommen werden, durch die auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hingewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben sind zulässig."

p)
Nummer 3.2.5 wird wie folgt gefasst:

„3.2.5
Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen.

3.2.5.1
Die Prüfprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

3.2.5.1.1
die Prüfungsart,

3.2.5.1.2
das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,

3.2.5.1.3
Monat und Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,

3.2.5.1.4
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,

3.2.5.1.5
die Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,

3.2.5.1.6
die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

3.2.5.1.7
den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,

3.2.5.1.8
den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,

3.2.5.1.9
das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,

3.2.5.1.10
den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,

3.2.5.1.11
die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,

3.2.5.1.12
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,

3.2.5.1.13
Entgelte, Gebühren,

3.2.5.2.14
anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellte Mängel,

3.2.5.2.15
Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,

3.2.5.1.16
die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,

3.2.5.1.17
die Anordnung der Wiedervorführpflicht.

3.2.5.2
Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen:

3.2.5.2.1
Zweitschriften der Prüfprotokolle nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.2.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder

3.2.5.2.2
die unter den Nummern 3.2.5.1.2, 3.2.5.1.6 und 3.2.5.1.11 aufgeführten Daten unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Prüfprotokolle. Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Sicherheitsprüfungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Prüfprotokolls, verlängert um drei Monate."

10.
Die Anlagen VIIIa und VIIIe erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassungen.

11.
Die Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.1b wird wie folgt gefasst:

„2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist,".

b)
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3
auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungsorganisation die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Vorgaben durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO (AKE)" nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen,".

c)
In den Nummern 1, 2.5, 2.6, 3, 3.6, 3.9, 3.10, 4.1, 5, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 7, 9.1.2 und 9.3 wird die Angabe „, AU" gestrichen.

d)
In Nummer 3.1 wird die Zahl „24" durch die Zahl „23" ersetzt.

12.
Die Anlage VIIIc wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Der Antragsteller, die zur Vertretung berufenen Personen sowie verantwortliche Personen für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK müssen ein Führungszeugnis sowie für die Durchführung der SP zusätzlich einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister vorlegen."

b)
In Nummer 2.3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „und/oder Prüfbescheinigungen" gestrichen.

c)
In Nummer 2.4.1.1 werden die Wörter „Land- und Baumaschinenmechaniker" durch die Wörter „Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik" ersetzt.

d)
In Nummer 2.5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Diesen Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.), Bachelor, Master oder der staatlich geprüfte Techniker jeweils der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1 genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann."

13.
Die Anlage VIIId wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

„2.2
Prüfstützpunkte

An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Nummer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt."

b)
In Nummer 3.2 Satz 1 werden die Wörter „Vorschriften ist" durch die Wörter „Vorschriften oder Herstellervorgaben für die Kalibrierung sind" ersetzt.

c)
In Nummer 3.3 Satz 1 werden die Wörter „nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle" durch die Wörter „nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle" und die Wörter „nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa" durch die Wörter „nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa" ersetzt.

d)
In Nummer 3.4 werden nach der Angabe „Nummer 3.3" die Wörter „und das Datum, ab dem diese Softwareversionen spätestens anzuwenden sind," eingefügt.

e)
Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 3.5 eingefügt:

„3.5
Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25 der Tabelle müssen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Vorgaben müssen spätestens sechs Wochen nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den Untersuchungen und Prüfungen angewendet werden. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Nummer 25 der Tabelle mit dem letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersuchungsbericht und Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird."

f)
In Nummer 4.1 wird die Angabe „Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18" durch die Angabe „Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26" ersetzt.

g)
Die Tabelle zu Nummer 3 am Ende der Anlage wird wie folgt gefasst:

„Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3

1234567
Untersuchungsstellen/
Anforderungen
Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Durchführung von
SPAUAUKGWP
1.GrundstückLage und Größe
müssen ordnungs-
gemäße HU/AU/SP
an zu erwartender
Zahl von Fahrzeugen
gewährleisten.
Muss so beschaffen
sein, dass Störungen
im öffentlichen Ver-
kehrsraum durch
den Betrieb nicht
entstehen.
Geeigneter Platz zur
Durchführung einer
HU/AU/SP an min-
destens einem Fahr-
zeug muss vorhan-
den sein.
Mindestgröße ergibt
sich aus 2.
Mindestgröße ergibt
sich aus 2.
Mindestgröße ergibt
sich aus 2.
Mindestgröße ergibt
sich aus 2.
2.Bauliche
Anforderungen
Prüfhalle muss fest-
eingebaute Prüfein-
richtungen überde-
cken. Ihre Abmes-
sungen richten sich
nach der Anzahl der
Prüfgassen und de-
ren Ausrüstung. Die
Länge und Höhe
wird durch den Ein-
bau der jeweiligen
Prüfgeräte und die
Abmessungen der zu
untersuchenden
Fahrzeuge bestimmt.
Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz in
Abhängigkeit von
den zu untersuchen-
den Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse).
-Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz,
wo ein Lastkraft-
wagenzug geprüft
werden kann.
Ausreichend be-
messene Halle oder
geschlossener Prüf-
raum. Die Größe
richtet sich nach der
Art der zu untersu-
chenden Kraftfahr-
zeuge entsprechend
der Anerkennung
(z. B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse).
Geeigneter und
geschlossener Prüf-
raum, wo mindes-
tens ein Kraftrad
untersucht werden
kann.
Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz in
Abhängigkeit von
den zu untersuchen-
den Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse).
3.Grube, Hebebühne
oder Rampe mit aus-
reichender Länge und
Beleuchtungsmöglich-
keit sowie mit Einrich-
tung zum Freiheben
der Achsen oder
Spieldetektoren
XXX
Jedoch entbehrlich,
sofern nur Fahr-
zeuge mit
Vmax/zul. ≤ 40 km/h
untersucht werden.
X--X
Jedoch ohne Ein-
richtung zum Freihe-
ben der Achsen oder
Spieldetektoren.
4.Ortsfester
Bremsprüfstand
XX 1) X 1) X 1) ---
5.Schreibendes
Bremsmessgerät
X 2) X 2) X 2) X 2) ---
6.Prüfgerät zur Funk-
tionsprüfung von
Druckluftbremsanlagen
X 3) X 3) X 3) X 3) ---
 
7.Druckluftbeschaffungs-
anlage ausreichender
Größe und Leistung
---X---
8.Füll- und Entlüftergerät
sowie Pedalstütze
(Prüfung) für Hydraulik-
bremsanlagen
---X 4) ---
9.Mess- und Prüfgeräte        
9.1zur Prüfung einzelner
Bremsaggregate und
Bremsventile
---X 5) ---
9.2zur Prüfung des
Luftpressers
---X 5) ---
10.Bandmaß oder anderes
Längenmessmittel
(≥ 20 m), Zeitmesser
XXXNur Zeitmesser ---
11.Scheinwerfereinstell-
prüfgerät und ebene
Fläche für die Aufstel-
lung des Fahrzeugs
XXX 6) ----
12.Prüfgerät für die elek-
trischen Verbindungs-
einrichtungen zwischen
Kraftfahrzeug und
Anhänger
XXX----
13. Lehren für die Über-
prüfung von Zugösen
und Bolzen der An-
hängerkupplung,
X 7) X 7) X 7) X 7) - - -
Zugsattelzapfen,X 7) X 7) X 7) X 7)
Sattelkupplungen,X 7) X 7) X 7) X 7)
KupplungskugelnXXXX
14.Messgeräte zur Mes-
sung der Spitzenkraft
nach Anhang V der
Richtlinie 2001/85/EG
X 8) X 8) X 8) X 8)---
15.Prüfgerät zur Funk-
tionsprüfung von
Geschwindigkeits-
begrenzern
X 9) X 9) X 9) ----
16.Ausstattung mit Spezi-
alwerkzeugen nach Art
der zu erledigenden
Montagearbeiten
---X---
17.Messgerät zur Ermitt-
lung der Temperatur
des Motors
XXX-XX-
18.Geräte zur Prüfung von
Schließwinkeln, Zünd-
zeitpunkt und Motor-
drehzahl
X 10) X 10) X 10) -X 10) X 11) -
19.CO-Abgasmessgerät
oder Abgasmessgerät
für Fremdzündungs-
motoren
X 10) X 10) X 10) -X 10) X-
20.Abgasmessgerät für
Fremdzündungs-
motoren
XXX 12) -X 13) --
21.Abgasmessgerät für
Kompressions-
zündungsmotoren
XXX 12) -X 14) X 15) -
22.Prüf- und Diagnose-
gerät zur Prüfung von
OBD-Kfz
XXX 12) -X--
23.Messgerät für
Geräuschmessung
XXX----
24.Prüfmittel für die
Gasanlagenprüfung:
Lecksuchspray für die
zu prüfenden Betriebs-
gase (LPG, CNG) zum
Auffinden von Gasun-
dichtigkeiten
X 16) X 16) X 16) ---X
25.Einrichtungen für die
Systemdatenprüfung
und/oder Prüfungen
über die elektronische
Fahrzeugschnittstelle
XXXX 17) ---
26.Fußkraftmessgerät
(Bremsanlagen)
X 19) X 18) X 18) X 18) ---


 
 
Abweichungen nach 4.2:

1)
Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.
2)
Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist oder Einrichtungen nach 25 vorhanden sind.
3)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden.
4)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
5)
Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
6)
Ausstattung entbehrlich, wenn nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h untersucht werden und eine senkrechte Prüffläche und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs vorhanden ist.
7)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kraftomnibusse, Anhänger und Sattelanhänger untersucht und geprüft werden.
8)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
9)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
10)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
11)
Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
12)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h oder die nach Nummer 1.2.1.2 Anlage VIII von der Durchführung der AU befreit sind untersucht werden.
13)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden.
14)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
16)
Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.
17)
Ausstattung nur für die Prüfung über die elektronische Schnittstelle erforderlich.
18)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Einrichtungen nach 25 nicht vorhanden sind.
19)
Ausstattung erforderlich für Prüfstellen der Technischen Prüfstellen."

14.
Die Anlage IXa wird aufgehoben.

15.
Die Anlage XIV wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Personenkraftwagen" die Wörter „im Sinne der EG-Fahrzeugklasse M1 nach Anlage XXIX," eingefügt.

b)
Nummer 3.1.3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten."

c)
Nummer 3.1.4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 1 (2005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten."

d)
Nummer 3.1.5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 2 (2008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

4.
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen, den Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle 1 im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten."

e)
Nach Nummer 3.1.5 wird folgende Nummer 3.1.6 eingefügt:

„3.1.6
Schadstoffklasse S 6

Zur Schadstoffklasse S 6 gehören Fahrzeuge, die

1.
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) fallen, den Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle 2 im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder

2.
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/76/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) fallen, den Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 6 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 5."

f)
Nummer 3.3.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten."

g)
In Nummer 3.4.2 Nummer 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1)" gestrichen.

16.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 1 werden folgende Bestimmungen zu § 47 Absatz 1a eingefügt:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 47 Absatz 1a  Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personen-
kraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),
geändert durch
a) die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli
2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1)
b) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni
2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
S. 1)
unddie Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008
zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1),
geändert durch
a) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni
2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
S. 1)."


 
b)
Den Bestimmungen zu § 47 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

 „c) Artikel 1
bis 5
Anhang
der Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005
zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum
Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25)."


 
c)
Nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 6 werden folgende Bestimmungen zu § 47 Absatz 6a angefügt:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 47 Absatz 6a  Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die
Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas
betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen
(ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1),
geändert durch
a) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur
Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt,
von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie
2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungs-
systeme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in
Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren
(ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),
b) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug
auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008,
S. 51)
unddie Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005
zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger
Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungs-
motoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger
Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzün-
dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer
Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1),
geändert durch:
a) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur
Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt,
von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie
2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungs-
systeme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in
Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren
(ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),
b) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug
auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008,
S. 51)."


 
d)
Die Bestimmungen zu § 47 Absatz 8a werden wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Buchstaben d bis f werden angefügt:

„d)
Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17),

e)
Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 43),

f)
Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom 27. November 2006 zur Berichtigung und Änderung der Richtlinie 2005/30/EG zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16)."

e)
In den Bestimmungen zu § 47 Absatz 8c werden nach der Angabe „(ABl. L 173 vom 17.7.2000, S. 1)" folgende Wörter eingefügt:

„, geändert durch die

 
a)
Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35),

b)
Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1)."

f)
Die Bestimmungen zu § 47d werden wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1 (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S 36)."

cc)
Folgende Wörter werden angefügt:

„Artikel 5 Absatz 3e der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen
hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und War-
tungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) und
Artikel 3 Absatz 3
Anhang XII
der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199
vom 28.7.2008, S. 1).”


 
g)
Nach den Bestimmungen zu § 47d werden folgende Bestimmungen zu § 47e eingefügt:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 47e  Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahr-
zeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161
vom 14.6.2006, S. 12)
undVerordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007
zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgeneh-
migung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens
für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach
der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33)."



Artikel 2 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2012 BKatV Anlage Nr. 186 - 233

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach der laufenden Nummer 189.3.2 werden folgende Nummern eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStVZORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„189aAls Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zu-
gelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch
die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Abs. 5
Satz 1
§ 69a Abs. 2
Nr. 1a
 
189a.1- bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  270 €
189a.2- bei anderen als in Nummer 189.1a genannten Fahrzeugen  135 €".


2.
In der laufenden Nummer 214 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeug" die Wörter „oder Kraftfahrzeug mit Anhänger" eingefügt.

3.
Nach der laufenden Nummer 214.2 werden folgende Nummern eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStVZORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot in
Monaten
 „Erlöschen der Betriebserlaubnis   
214aFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und
dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beein-
trächtigt
§ 19 Abs. 5
Satz 1
§ 69a Abs. 2
Nr. 1a
 
241a.1Einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus  180 €
214a.2Ein anderes als in Nummer 214a.1 genanntes Fahrzeug  90 €".


4.
Nummer 218 wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2012 FZV § 16

In § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

 
„(3a) Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05"."


Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2012 GebOSt Anlage

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
a)
In der Gebührennummer 413 wird die Überschrift von Spalte 5 wie folgt gefasst:

„Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO 3)4)5)6)7)8)".

b)
Folgende Fußnote 8) wird angefügt:

„8)
Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden."


Artikel 4a Aufhebung von Vorschriften


Artikel 4a ändert mWv. 1. Juni 2012 FZVuaÄndV Artikel 6



Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Mai 2012.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Norbert Röttgen


Anhang zu Artikel 1 Nummer 10



Anlage VIIIa (zu § 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung


1 Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung


 
Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung

1.
der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie

2.
der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien oder, soweit solche nicht vorliegen,

3.
diesbezüglicher Vorgaben nach Nummer 2 der Anlage VIIIe für die Pflicht- und Ergänzungsuntersuchungen

zu überprüfen.

Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE) erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden.

Die Durchführung der HU erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 6.1 bis 6.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen. Bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage hat die HU zum Beginn zur Konditionierung und Prüfung der Fahrzeuge eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h zu beinhalten.

2 Umfang der Hauptuntersuchung


 
Die Entscheidung, ob zusätzlich zur Pflichtuntersuchung auch eine Ergänzungsuntersuchung durchzuführen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1

2.1
die HU mindestens die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,

2.2
der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn auf Grund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist, sowie bei Überschreitungen des Vorführtermins zur HU um mehr als zwei Monate. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,

2.3
an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung (SP) nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine SP durchgeführt werden. Der Umfang der HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten SP. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die SP zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.

3 Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel und deren Weitergabe


3.1
Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen werden. Die Anwendung der Richtlinie einschließlich der ordnungsgemäßen Beurteilung der Fahrzeuge durch die aaSoP/PI haben die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sicherzustellen.

3.2
Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von sicherheits- oder umweltrelevanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens halbjährlich zu melden.

4 Untersuchungskriterien


 
Das Fahrzeug ist hinsichtlich der Ausführung, des Zustandes, der Funktion und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme zu untersuchen.

4.1
Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf

4.1.1
eine vorgegebene Gestaltung,

4.1.2
eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,

4.1.3
eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),

4.1.4
eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung)

zu erfolgen.

4.2
Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf

4.2.1
Beschädigung, Korrosion und Alterung,

4.2.2
übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,

4.2.3
sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,

4.2.4
Freigängigkeit und Leichtgängigkeit

zu erfolgen.

4.3
Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.

4.4
Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung - die auch Rechenvorgänge impliziert - eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen.

5 Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung


 
Die Durchführung der Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und -teilen zu erfolgen.

Bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist sicherzustellen, dass

5.1
keine der im elektronischen Ergebnisspeicher abgelegten Einträge geändert oder gelöscht,

5.2
keine neuen Einträge im elektronischen Ergebnisspeicher vorgenommen,

5.3
die implementierten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt und

5.4
keine sonstigen negativen Beeinträchtigungen der Fahrzeuge oder Fahrzeugeinrichtungen durch die Untersuchung vorgenommen

werden können.

6 Untersuchung


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
PflichtuntersuchungenErgänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
6.1 Bremsanlage
Gesamtanlage● Einhaltung von Vorgaben
● Betriebsbremswirkung
● Feststellbremswirkung
● Gleichmäßigkeit
● Funktion der Dauerbrems-
anlage
- Auffälligkeiten
● Abstufbarkeit/Zeitverhalten
- Auffälligkeiten
● Löseverhalten
● Hilfsbremswirkung
● Funktion des automatischen
Blockierverhinderers
● Dichtheit
Einrichtungen zur
Energiebeschaffung
● Füllzeit
- Auffälligkeiten
 
Einrichtungen zur
Energiebevorratung
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion der Entwässerungs-
einrichtung
● Zustand
● Ausführung
Betätigungs- und Übertragungs-
einrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
Auflaufeinrichtung● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion
● Zustand
● Ausführung
Steuer- und Regeleinrichtungen
(Ventile)
● Zustand
- Auffälligkeiten
bei Druckluftbremsanlagen:
● Einstellung und Funktion des
automatisch lastabhängigen
Bremskraftreglers
● Funktion der Abreißsicherung
● Funktion der selbsttätigen
Bremsung
● Funktion des Löseventils am
Anhänger
● Funktion der Drucksicherung
(bei nicht SP-pflichtigen Fahr-
zeugen)
● Zustand
● Ausführung
● Funktion des Bremskraft-
verstärkers
● Funktion der Drucksicherung
Radbremse/Zuspanneinrichtung● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion
● Zustand
● Funktion der Nachstell-
einrichtung
● Einstellung
● Ausführung
Prüfeinrichtungen und Prüfan-
schlüsse
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
Kontroll- und Warneinrichtungen ● Funktion 
6.2 Lenkanlage
Gesamtanlage● Einhaltung von Vorgaben  
Betätigungseinrichtungen● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion der Lenkanlage
● Zustand
● Lenkkräfte
- Auffälligkeit, Zulässigkeit
Übertragungseinrichtungen● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Einstellung
Lenkhilfe● Funktion● Zustand
● Dichtheit
Lenkungsdämpfer● Zustand 
6.3 Sichtverhältnisse
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
Scheiben● Zustand
- Auffälligkeiten
● Beeinträchtigung des Sicht-
feldes
● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit
Rückspiegel● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl
- Zulässigkeit
● Zustand
● Beeinträchtigung der Sicht
Scheibenwischer● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion
● Zustand
Scheibenwaschanlage● Funktion 
6.4 Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
6.4.1 Aktive lichttechnische Einrichtungen
Scheinwerfer und Leuchten ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Anzahl
- Zulässigkeit
● Funktion
● Einstellung der Scheinwerfer
● Zustand
● Prüfzeichen
● Blinkfrequenz von Fahrtrich-
tungsanzeiger und Warnblink-
anlage
● Anbaumaße und Sichtwinkel
- Zulässigkeit
6.4.2 Passive lichttechnische Einrichtungen
Rückstrahler und retroreflektierende
Einrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Anzahl
- Zulässigkeit
● Zustand
● Prüfzeichen
● Anbaumaße und Sichtwinkel
- Zulässigkeit
6.4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage
elektrische Leitungen ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Verlegung, Absicherung
Batterien● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
elektrische Verbindungs-
einrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Anzahl
- Zulässigkeit
● Zustand
● Funktion (Kontaktbelegung)
Kontroll- und Warneinrichtungen ● Funktion 
andere Teile ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
6.5 Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
Achsen● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Art und Qualität der Reparatur-
ausführung
Aufhängung● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit (Kraftrad)
● Zustand
Federn, Stabilisator ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit
pneumatische und hydro-
pneumatische Federung
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Funktion und Einstellung der
Ventile
Schwingungsdämpfer/
Achsdämpfung
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
Räder● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
Reifen● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
6.6 Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
Rahmen/tragende Teile ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
Aufbau● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit/Befestigung
● Zustand
Unterfahrschutz/seitliche
Schutzvorrichtung
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
mechanische Verbindungs-
einrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
Stützeinrichtungen● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Funktion
Reserveradhalterung● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
● Funktion
Heizung (nicht elektrisch und nicht
mit Motorkühlmittel als Wärme-
quelle)
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
● Zustand
● Prüf- bzw. Austauschfristen
● Funktion
Kraftradverkleidung● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
andere Teile ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit
Antrieb● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
6.7Sonstige Ausstattungen
6.7.1 Ausstattungen für aktive und passive Sicherheit
Sicherheitsgurte oder andere
Rückhaltesysteme
● Einhaltung von Vorgaben
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Anzahl, Anbringung
- Zulässigkeit
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
Airbag● Einhaltung von Vorgaben ● Einhaltung der vom Hersteller
vorgegebenen Austauschfrist
Überrollschutz● Einhaltung von Vorgaben  
fahrdynamische Systeme mit Ein-
griff in die Brems-/Lenkanlage
● Einhaltung von Vorgaben  
sonstige Ausstattungen ● Einhaltung von Vorgaben  
6.7.2 Weitere Ausstattungen
Sicherung gegen unbefugte
Benutzung/Diebstahlsicherung/
Alarmanlage
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
● Zustand
Unterlegkeile● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
- Zulässigkeit
● Zustand
Einrichtungen für Schallzeichen ● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
● Zustand
Warndreieck/Warnleuchte,
Verbandkasten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
Geschwindigkeitsmessgerät● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
● Genauigkeit
Fahrtschreiber/Kontrollgerät● Vorhandensein von Einbau-
schild und Verplombung
● Einhaltung der Prüffrist
● Zustand
● Funktion
Geschwindigkeitsbegrenzer● Einhaltung von Vorgaben
● Ausführung, Einbau
- Zulässigkeit
● Vorhandensein von
Prüfbescheinigung bzw.
Verplombung
● Funktion, falls durchführbar
● Zustand
● Manipulationssicherheit
● Funktion
Geschwindigkeitsschild(er)● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
- Zulässigkeit
● Zustand
weitere sicherheits-
relevante Ausstattungen
● Einhaltung von Vorgaben  
6.8Umweltbelastung
6.8.1Geräusche
6.8.1.1 Fahrzeuge allgemein
Schalldämpferanlage● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Messung Standgeräusch
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Messung Fahrgeräusch
6.8.1.2 Krafträder
Schalldämpferanlage● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit, Kennzeichnung
der Auspuffanlage
● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Messung Standgeräusch
bei nicht nachgewiesener
Zulässigkeit
● Messung Standgeräusch
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Messung Fahrgeräusch
6.8.2Abgase
6.8.2.1 Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b)
schadstoffrelevante Bauteile/
Abgasanlage
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
 
Abgasreinigungssystem● Abgasverhalten
- Zulässigkeit
 
6.8.2.2 Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a)
schadstoffrelevante Bauteile/
Abgasanlage
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
 
 Motormanagement-/
Abgasreinigungssysteme
● Abgasverhalten*)
- Zulässigkeit
● OBD-Daten (Modus 01)
- Zulässigkeit
● OBD-Fehlercodes (Modus 03)
- Zulässigkeit
6.8.3 Elektromagnetische Verträglichkeit
Zündanlage/andere elektrische
und elektronische Einrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
 
6.8.4 Verlust von Flüssigkeiten
Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/
Kraftstoffleitungen/Bremsanlage/
Klimaanlage/Batterie
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
● Dichtheit
6.8.5 Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
gesamte Gasanlage ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Dichtheit
● Zustand
● Kennzeichnungen der Bauteile
6.8.6 Wasserstoffanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
gesamte Wasserstoffanlage ● Einhaltung von Vorgaben  
6.8.7 Elektrischer Antrieb von Kraftfahrzeugen
gesamter elektrischer
Antrieb
● Einhaltung von Vorgaben  
6.8.8 Hybridantrieb von Kraftfahrzeugen
gesamter Antrieb ● Einhaltung von Vorgaben  
6.9 Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt
sind
einzelne Systeme ● Einhaltung von Vorgaben  
6.9.1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
Ein-, Aus- und Notausstiege ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl
- Zulässigkeit
● Funktion der Reversier-
einrichtung
● Zustand
● Funktion
Hebeeinrichtungen/Hublifte,
fremdkraftbetätigte Rampen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion
● Zustand
● Funktion
Bodenbelag und Trittstufen ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
● Zustand
Platz für Fahrer und Begleit-
personal
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
● Zustand
Sitz-/Steh-/Liegeplätze,
Durchgänge
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl
- Zulässigkeit
● Zustand
● Übereinstimmung mit
Angaben auf Schild
Festhalteeinrichtungen,
Rückhalteeinrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
- Zulässigkeit
● Funktion
● Ausführung
- Zulässigkeit
Fahrgastverständigungssystem● Funktion● Zustand
Innenbeleuchtung● Funktion● Zustand
Ziel-/Streckenschild,
Liniennummer
● Ausführung● Funktion der Beleuchtungs-
einrichtung
● Zustand
Unternehmeranschrift● Ausführung 
Feuerlöscher● Einhaltung der Prüffrist ● Zustand
Brand-/Rauchmelder● Funktion● Zustand
Verbandkästen einschließlich Inhalt
und Unterbringung
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
● Zustand
6.9.2 Taxi
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
Taxischild/Beleuchtungs-
einrichtung
● Ausführung● Zustand
● Funktion
Fahrzeugfarbe● Ausführung
- Zulässigkeit
 
Unternehmeranschrift● Ausführung 
Fahrpreisanzeiger● Ausführung
● Verplombung
● Zustand
Alarmeinrichtung● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
● Zustand
6.9.3 Krankenkraftwagen
Kennzeichnung● Ausführung, Anbringung
- Zulässigkeit
● Zustand
Inneneinrichtung● Ausführung● Zustand
6.10 Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs
Fahrzeug-Identifizierungsnummer● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung - Übereinstimmung
mit den Fahrzeugdokumenten
● Zustand
Fabrikschild● Ausführung, Anbringung
- Zulässigkeit
● Übereinstimmung mit den
Fahrzeugdokumenten
Nachweis der Übereinstimmung
mit der Richtlinie 96/53/EG
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Auffälligkeiten
● Übereinstimmung mit den
tatsächlichen Maßen
amtliches Kennzeichen
(vorne und hinten)
● Zustand
● Ausführung
 
Fahrzeugdokumente● Übereinstimmung der Angaben
mit den tatsächlichen Verhält-
nissen
 


*)
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, kann auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet werden, wenn die Prüfung über das OBD-System ohne Beanstandung bleibt.

Anlage VIIIe (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen


1 Zweck und Anwendungsbereich


Vorgaben im Sinne dieser Anlage sind Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa für die ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP).

2 Erstellung, Aufbereitung und Überprüfung von Vorgaben


2.1 Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen speziell für die wiederkehrende Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle nach Nummer 4 auf der Grundlage der bei der Homologation oder der Vorlage der Genehmigungsunterlagen oder nach deren Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008, jeweils geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 sowie der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 mitzuteilenden technischen Informationen erarbeitet.

 
Die von den Herstellern und Importeuren angegebenen Vorgaben werden an die Zentrale Stelle übermittelt und von dieser für die Durchführung von HU und SP aufbereitet. Die Angabe der Systeme und die Art der Weitergabe der Vorgaben müssen der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.

2.2
Liegen keine oder unzureichende Vorgaben vor, werden diese im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren von der Zentralen Stelle erarbeitet und aufbereitet. Keine ausreichenden Vorgaben liegen immer dann vor, wenn damit auf Grund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach den Nummern 1.2.1 und 1.3.1 der Anlage VIII über die Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit oder Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.

2.3
Wird bei der Durchführung der HU oder SP an einem Fahrzeug festgestellt, dass eine Untersuchung nach den Vorgaben (Nummer 2.1 oder 2.2) nicht praktikabel ist, sind diese vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE) zu prüfen, zu ändern und den Herstellern oder Importeuren im Rahmen des Benehmensprozesses über die Zentrale Stelle mitzuteilen.

3 Weitergabe von Vorgaben


3.1
Die von der Zentralen Stelle vorgehaltenen Vorgaben nach Nummer 2 werden auf Anfrage den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen gegen eine in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geregelte Gebühr oder Entgelt in gleicher Höhe zur Verfügung gestellt.

3.2
Die Zentrale Stelle leitet dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks die für die Durchführung von SP notwendigen Vorgaben zu, die dieser den nach Anlage VIIIc zur Durchführung von SP anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zur Verfügung stellt. Die Weitergabe der Vorgaben an die nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten muss entsprechend den Bestimmungen der in Nummer 2.1 genannten Richtlinien erfolgen.

3.3
Andere Stellen mit amtlicher Anerkennung, die ebenfalls zur Durchführung von HU und/oder SP anerkannt sind oder Untersuchungen nach der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12), die durch die Richtlinie 2010/48/EU (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47) geändert worden ist, durchführen, erhalten die Vorgaben ebenfalls auf Anfrage zu einem nicht diskriminierenden Entgelt. Dies gilt in gleicher Weise für die Lieferung von Vorgaben an anerkannte Prüfstützpunkte zur Vorbereitung der Fahrzeuge auf die HU und erforderliche Nachuntersuchungen.

4 Zentrale Stelle zur Erstellung, Aufbereitung, Überprüfung und Weitergabe von Vorgaben


4.1
Die Technischen Prüfstellen sowie die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen tragen und betreiben zu diesem Zwecke die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Zentrale Stelle. Die Geschäftsordnung der Zentralen Stelle ist dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Prüfung vorzulegen und unterliegt hinsichtlich der Regelungen betreffs des Kontrollbeirats nach Nummer 6 seiner Zustimmung. Die Zustimmung bedarf des Benehmens der zuständigen obersten Landesbehörden.

4.2
Die Zentrale Stelle darf keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb ausüben. Erzielte Gewinne dürfen nur zweckgebunden und für die Weiterentwicklung der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge verwendet werden.

5 Aufsicht über die Zentrale Stelle


 
Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Zentrale Stelle aus. Die Aufsichtsbehörden können selbst prüfen oder den Kontrollbeirat nach Nummer 6 prüfen lassen, ob insbesondere

5.1
die nach dieser Anlage geforderten Voraussetzungen erfüllt sind,

5.2
die der Zentralen Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig erfüllt und dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Zentralen Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und Aufzeichnungen einzusehen.

Die Zentrale Stelle hat die Maßnahmen zu ermöglichen; sie hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Die Zentrale Stelle hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörden einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Aufsichtsbehörden. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Zentrale Stelle abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, auf Verlangen Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise der Zentralen Stelle den mit der Prüfung beauftragten Personen vorzulegen.

6 Kontrolle über die Zentrale Stelle


 
Von der Zentralen Stelle wird zur Kontrolle über die ordnungsgemäße Weitergabe der Vorgaben und Verwaltung der eingegangenen Gebühren oder Entgelte sowie Ausgaben ein Kontrollbeirat eingesetzt. Der Kontrollbeirat setzt sich zusammen aus:

6.1
einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

6.2
dem Vorsitzenden des AKE und

6.3
zwei Vertretern der Länder, die von den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bestimmt werden.

7 Entwicklung von Vorgaben


7.1
Technischer Beirat

Für die Weiterentwicklung der regelmäßigen Untersuchung der Fahrzeuge und die Entwicklung von Vorgaben zur Anpassung insbesondere an den technischen Fortschritt sowie im Hinblick auf eine effiziente und qualitativ hochwertige Durchführung von HU und SP wird von der Zentralen Stelle ein Technischer Beirat eingesetzt. Der Technische Beirat hat eine beratende Funktion.

7.2
Forschung

Zur Überprüfung vorhandener oder zur Erarbeitung neuer Vorgaben kann nach Anhörung des Technischen Beirats und/oder des AKE die Zentrale Stelle durch externe Einrichtungen Forschungsvorhaben durchführen lassen oder selbst durchführen. Derartige Vorhaben bedürfen der Zustimmung durch den Kontrollbeirat.

8 Zweck und Inhalt der Datenübermittlungen, Einschränkungen und Bedingungen


8.1
Übermittlung der Vorgaben an die Zentrale Stelle

Die Hersteller und Importeure von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen übermitteln die Vorgaben nach Nummer 2 unter Angabe der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer an die Zentrale Stelle.

8.2
Bereitstellung von Vorgaben, Prüfhinweisen und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der Fahrzeuge durch die Zentrale Stelle

Die Zentrale Stelle bereitet die Vorgaben, Prüfhinweise und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der Fahrzeuge mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer aktuell für die Anwendung bei der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge auf und übermittelt diese auf Anfrage an die in Nummer 3 genannten Stellen.

8.3
Übermittlung der Feststellungen bei der technischen Überwachung der Fahrzeuge an die Zentrale Stelle

Die Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen übermitteln die nach Nummer 3.2 der Anlage VIIIa getroffenen Feststellungen mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, jedoch ohne Angaben zum Fahrzeughalter, zum Kennzeichen der Fahrzeuge und zur untersuchenden Person halbjährlich an die Zentrale Stelle, die diese auswertet und erforderlichenfalls die nach Nummer 8.2 bereitzustellenden Angaben aktualisiert.

8.4
Übermittlung bestimmter Angaben an das Kraftfahrt-Bundesamt und Bereitstellung der Angaben für andere Stellen

8.4.1
Angaben zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik

8.4.1.1
Zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik für Deutschland übermittelt die Zentrale Stelle die bei den HU festgestellten und nachfolgend aufgeführten Daten der einzelnen Fahrzeuge halbjährlich dem Kraftfahrt-Bundesamt:

8.4.1.1.1
vierstellige KBA-Herstellerschlüsselnummer,

8.4.1.1.2
dreistellige KBA-Typschlüsselnummer,

8.4.1.1.3
drei- oder fünfstellige Versionsvariantenschlüsselnummer,

8.4.1.1.4
vierstellige Fahrzeugklasse und -aufbauart,

8.4.1.1.5
Monat und Jahr der Erstzulassung,

8.4.1.1.6
Monat und Jahr der HU,

8.4.1.1.7
Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern.

8.4.1.2
Soweit technische Daten zum vorgeführten Fahrzeug aus den Schlüsselnummern nicht abgeleitet werden können, dürfen durch die Zentrale Stelle folgende zusätzliche Angaben übermittelt werden:

8.4.1.2.1
zulässige Gesamtmasse (kg),

8.4.1.2.2
Nennleistung (kW),

8.4.1.2.3
Hubvolumen (cm³),

8.4.1.2.4
Höchstgeschwindigkeit (km/h),

8.4.1.2.5
Energie- und Antriebsart,

8.4.1.2.6
Emissionsklasse.

Darüber hinaus übermittelt die Zentrale Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zu jedem einzelnen Fahrzeug die seit der vorangegangenen HU verstrichene Zeit in Tagen sowie die in dieser Zeit gefahrenen Kilometer.

8.4.2
Angaben zur Erstellung einer Mängelstatistik und Veröffentlichung der Statistik

Zur Erstellung einer Statistik über die bei den HU festgestellten Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII übermittelt die Zentrale Stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt halbjährlich zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 8.4.1 die Mängelfeststellungen bezogen auf die in den Nummern 6.1 bis 6.10 der Anlage VIIIa aufgeführten Hauptgruppen der in den Fahrzeugen verbauten Bauteile und Systeme in nicht personenbezogener Form.

Zusätzlich übermittelt die Zentrale Stelle die Bezeichnungen der Untersuchungsstellen nach Nummer 2 der Anlage VIIId, in denen die HU durchgeführt wurden, sowie die Namen der Bundesländer, in denen die Untersuchungsstellen ihren Sitz haben.

Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt aus den vorstehenden Angaben eine Statistik mit der Zuordnung zu den in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 der Anlage VIII genannten Fahrzeugarten und veröffentlicht diese in nicht personenbezogener Form jährlich.

8.4.3
Übermittlung an andere Stellen

Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt die nach Nummer 8.4.2 zu erstellende Statistik in nicht personenbezogener Form

8.4.3.1
halbjährlich dem „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE), der diese auswertet und erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der maßgeblichen Vorschriften erarbeitet,

8.4.3.2
auf Anfrage dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Fortschreibung der maßgeblichen Vorschriften und halbjährlich den zuständigen obersten Landesbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten über Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen.

8.5
Übermittlung von Angaben zur Entwicklung von Fahrzeugen

Die bei der regelmäßigen technischen Überwachung festgestellten Mängel sowie Hoch- und Rückrüstungen an den Fahrzeugen sind für die Neuentwicklung und für Verbesserungen im Verkehr befindlicher Fahrzeuge zu nutzen. Dazu übermittelt die Zentrale Stelle den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen diese Erkenntnisse jeweils für ihre Produkte auf Anfrage. Sofern diese Angaben mit dem Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer übermittelt werden, muss die Zentrale Stelle durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer um mindestens 3 Ziffern am Ende gekürzt ist.

8.6
Übermittlung von Angaben zum Zweck der Unfallforschung

Für die Überprüfung der Ausstattung mit elektronisch gesteuerten sicherheitsrelevanten Fahrzeugsystemen verunfallter und stark beschädigter Fahrzeuge am Unfallort kann die Zentrale Stelle auf Anfrage der Bundesanstalt für Straßenwesen Angaben nach Nummer 8.2 für einzelne Fahrzeuge übermitteln. Die Anfragen dürfen nur den Bezug zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, zur vierstelligen KBA-Herstellerschlüsselnummer und zur dreistelligen KBA-Typschlüsselnummer enthalten.

8.7 Verhinderung des Missbrauchs personenbezogener Daten

 
Die in den Nummern 8.1 bis 8.6 vorgegebenen Daten dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nur an die jeweils genannten Stellen übermittelt werden.

Bei der Übermittlung von Daten, die im Bezug zur ungekürzten Fahrzeug-Identifizierungsnummer stehen, ist von den übermittelnden und empfangenden Stellen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass

8.7.1
ein Zugriff unberechtigter Personen auf diese Daten nicht erfolgen kann,

8.7.2
sowohl die Daten als auch deren Übermittlung gegen Missbrauch geschützt sind.

8.8
Erläuterungen

Erläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften werden in einer Richtlinie vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben.