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Artikel 5 - Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (2. FrSaftVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Neufassung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.