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§ 4 - Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarngebV)
V. v. 01.06.2012 BAnz AT 11.06.2012 V1; zuletzt geändert durch Artikel 74 § 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 12.06.2012; FNA: 9512-21 Schiffssicherheit
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Geltung ab 12.06.2012; FNA: 9512-21 Schiffssicherheit
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§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die nach § 55 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Schifffahrtspolizeibehörden können zur Durchführung dieser Verordnung schifffahrtspolizeiliche Anordnungen treffen.
(2) Die nach § 55 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Schifffahrtspolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.
Zitierungen von § 4 SperrWarngebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SperrWarngebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SperrWarngebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SperrWarngebV
... die dort genannten Flaggen gezeigt werden, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 ...
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