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§ 4 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)

V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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§ 4 Art der Versorgung



(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen zur Verfügung

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Drehstrom mit einer Spannung von etwa 380 oder 220 Volt,

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Wechselstrom mit einer Spannung von etwa 220 oder 110 Volt.

Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz.

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

(3) Welche Stromart und Spannung für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des Kunden angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll. Bei der Wahl der Stromart sind die Belange des Kunden im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

(4) Spannung und Frequenz werden möglichst gleichbleibend gehalten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Kunde Anforderungen an die Stromqualität, die über diese Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.

(5) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat die elektrische Energie am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung zu stellen.

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Zitierungen von § 4 AVBEltV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AVBEltV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVBEltV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AVBEltV Gegenstand der Verordnung
... und in Niederspannung zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...