(1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind so zu betreiben, daß Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch tarifliche Bemessungsgrößen ändern. Stets mitzuteilen sind Geräte mit einem Anschlußwert von mehr als 4,4 kW mit Ausnahme von Elektroherden. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen regeln.