§ 16 Zutrittsrecht
Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
interne Verweise§ 1 AVBEltV Gegenstand der Verordnung ... und in Niederspannung zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1019/a14482.htm