Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer (§
2 Absatz 1 Nummer 7, §
4 des
Fahrlehrergesetzes) wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle ein Prüfungsausschuss errichtet.